BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 145/10 vom 8. Februar 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Februar 2011 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterinnen Dr. Milger, Dr. Hessel und Dr. Fetzer sowie den Richter Dr. B374nger beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Revision durch einstimmigen Be-schluss nach 247 552a ZPO zur374ckzuweisen. Gr374nde: 1. Ein Grund f374r die Zulassung der Revision liegt nicht vor. Die an eine (formularm344337ige) Vereinbarung zur Umlage von Kosten der gewerblichen W344r-melieferung zu stellenden Anforderungen sind durch die Rechtsprechung des Senats gekl344rt (Senatsurteile vom 27. Juni 2007 - VIII ZR 202/06, NJW 2007, 3060 Rn. 19 ff., sowie vom 16. April 2008 - VIII ZR 75/07, NZM 2008, 442 Rn. 15, 17). Der vorliegende Fall weist keine Besonderheiten auf, die einer (weiteren) Kl344rung durch das Revisionsgericht bed374rften. Dass die Kosten des W344rmebezugs durch den Contractor umlagef344hig sind, liegt auf der Hand. 1 2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Der Kl344gerin steht die geltend gemachte Nachforderung aus der Abrechnung vom 12. Oktober 2007 zu; die von den Beklagten erhobene Widerklage auf Feststellung, dass sie nicht zur Tragung der durch die gewerbliche W344rmelieferung bedingten h366heren Kos-ten verpflichtet sind, ist unbegr374ndet. Denn die Beklagten sind, wie das Beru-fungsgericht zutreffend angenommen hat, nach dem Mietvertrag zur Tragung der (gesamten) W344rmelieferungskosten verpflichtet. Die Beurteilung des Beru-fungsgerichts, dass mit der eindeutigen Regelung in 247 1 Abs. 4 des Mietver- 2 - 3 - trags die Umlage dieser Kosten wirksam vereinbart ist, steht in Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (Senatsurteile vom 27. Juni 2007 - VIII ZR 202/06, aaO, sowie vom 16. April 2008 - VIII ZR 75/07, aaO). Einer "Aufschl374sselung des Preisgef374ges zwischen Versorger und Vorlieferant" bedarf es entgegen der Auffassung der Revision insoweit nicht; vielmehr gen374gt die Abrede, dass der Mieter die Kosten der gewerblichen W344rmelieferung zu tragen hat. 3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses. 3 Ball Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Fetzer Dr. B374nger Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsr374cknahme erledigt worden. Vorinstanzen: AG Braunschweig, Entscheidung vom 21.12.2009 - 115 C 2098/08 - LG Braunschweig, Entscheidung vom 25.05.2010 - 6 S 40/10 (011) -
Full & Egal Universal Law Academy