BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 145/10 Verk374ndet am: 28. Januar 2011 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja ZPO 247 51 Abs. 1 Macht der Verwalter Anspr374che der Wohnungseigent374mergemeinschaft im ei-genen Namen geltend, kann das f374r eine gewillk374rte Prozessstandschaft erfor-derliche schutzw374rdige Eigeninteresse nicht mehr aus der sich aus dem Woh-nungseigentumsgesetz ergebenden Rechts- und Pflichtenstellung des Verwal-ters hergeleitet werden. BGH, Urteil vom 28. Januar 2011 - V ZR 145/10 - LG Stuttgart AG Bad Saulgau - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Januar 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, die Richterin Dr. Stresemann, die Richter Dr. Czub und Dr. Roth und die Richterin Dr. Br374ckner f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 10. Juni 2010 wird auf Kosten des Kl344gers zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger ist Verwalter der im Rubrum n344her bezeichneten Wohnungsei-gent374mergemeinschaft, der Beklagte deren Mitglied. Im Jahr 2003 erwirkte der Kl344ger gegen den Beklagten einen Mahnbescheid. Nach Widerspruch und An-spruchsbegr374ndung wurde 374ber die Forderungen aus dem Mahnbescheid und weitere Anspr374che vor dem Amtsgericht ein Verfahren nach den Regeln der Freiwilligen Gerichtsbarkeit gef374hrt (mit dem Kl344ger als Antragsteller und dem Beklagten als Antragsgegner). Mit Schriftsatz vom 4. August 2008 hat der Kl344-ger seine Antr344ge erweitert. Insoweit hat das Amtsgericht das Verfahren abge-trennt und als Rechtsstreit nach der Zivilprozessordnung fortgef374hrt. Gegen-st344nde der - sp344ter erweiterten und teilweise f374r erledigt erkl344rten - Klage sind Hausgeldforderungen aus den Jahren 2007 und 2008 sowie eine Sonderumla-ge f374r die Sanierung von Dachgauben. Allein um diese Streitgegenst344nde geht es in dem vorliegenden Revisionsverfahren. 1 - 3 - Auf Antrag des Kl344gers hatte das Amtsgericht den Beklagten zun344chst durch Vers344umnisurteil zur Zahlung von 961,80 200 nebst Zinsen verurteilt und festgestellt, dass der Rechtstreit in H366he von 609,49 200 erledigt ist. Auf den Ein-spruch des Beklagten hat es das Urteil aufgehoben und die Klage wegen feh-lender Prozessf374hrungsbefugnis als unzul344ssig abgewiesen. Die dagegen ein-gelegte Berufung, mit der der Kl344ger nur noch Zahlung von 591,80 200 (Son-derumlage) und weiterer 172,27 200 (Hausgeld) verlangt und den Rechtstreit we-gen des 374berschie337enden Betrages f374r erledigt erkl344rt hat, ist erfolglos geblie-ben. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kl344ger die im Berufungsrechts-zug gestellten Antr344ge weiter. Der Beklagte beantragt die Zur374ckweisung des Rechtsmittels. 2 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht steht auf dem Standpunkt, f374r die Annahme einer gewillk374rten Prozessstandschaft sei jedenfalls seit der gesetzlichen Anerken-nung der Wohnungseigent374mergemeinschaft als eines teilrechtsf344higen Ver-bandes kein Raum mehr. Anders als vor der Reform des Wohnungseigentums-gesetzes k366nne das erforderliche eigene schutzw374rdige Interesse des Verwal-ters nicht mehr aus dessen Pflicht hergeleitet werden, die ihm obliegenden Auf-gaben ordnungsgem344337 und reibungslos zu erf374llen. Zu dessen Verpflichtungen geh366re es nicht mehr, anstelle der Gemeinschaft der Wohnungseigent374mer zu handeln. Der Verwalter sei nur noch gehalten, f374r den nunmehr teilrechtsf344hi-gen Verband t344tig zu werden. 3 II. Das Berufungsurteil h344lt einer revisionsrechtlichen 334berpr374fung stand. 4 - 4 - 1. Ob 374ber die in dem Schriftsatz vom 4. August 2008 enthaltene Antrags-erweiterung mit Blick auf die 334bergangsregelung des 247 62 Abs. 1 WEG zu Recht ein Rechtsstreit nach der Zivilprozessordnung gef374hrt worden ist (vgl. B344rmann, WEG, 11. Aufl., 247 62 Rn. 1: Anwendbarkeit der ZPO hinsichtlich des neuen Verfahrensgegenstandes nach dessen Abtrennung) oder ob 374ber diese Anspr374che nach den Regeln der Freiwilligen Gerichtsbarkeit zu entscheiden gewesen w344re (vgl. BGH, Beschluss vom 3. November 2010 - XII ZB 197/10, juris Rn. 10 f., zu Art. 111 Abs. 1 FGG-RG: einheitliche Beurteilung nach dem Verfahrensrecht des Ausgangsverfahrens), hat das Revisionsgericht nach dem entsprechend anwendbaren 247 17a Abs. 5 GVG (dazu Senat, Urteil vom 30. Juni 1995 - V ZR 118/94, BGHZ 130, 159, 162 f.; B344rmann/Pick, WEG, 16. Aufl., 247 46 [aF] Rn. 20; jeweils mwN) nicht zu pr374fen. 5 2. Die Prozessf374hrungsbefugnis des Kl344gers hat das Berufungsgericht zu Recht verneint. 6 a) Vor Anerkennung der Wohnungseigent374mergemeinschaft als eines (teil-)rechtsf344higen Rechtssubjekts (dazu grundlegend Senat, Beschluss vom 2. Juni 2005 - V ZB 32/05, BGHZ 163, 154, 158 ff.; nunmehr 247 10 Abs. 6 WEG) konnten dem Verband weder Rechte kraft Gesetzes zustehen noch Anspr374che der Wohnungseigent374mer auf diesen zur Rechtsaus374bung 374bertragen werden. Daher bestand nicht nur im Interesse der Wohnungseigent374mer, sondern viel-fach auch im Interesse des Schuldners ein erhebliches praktisches Bed374rfnis, Anspr374che der Wohnungseigent374mer 374ber das Rechtsinstitut der gewillk374rten Verfahrensstandschaft zu b374ndeln (vgl. Senat, Beschluss vom 4. M344rz 2010 - V ZB 130/09, NJW-RR 2010, 807 mwN). Vor diesem Hintergrund wurde das neben der hierf374r notwendigen Erm344chtigung erforderliche schutzw374rdige Eigeninteresse des Verwalters aus dessen Pflicht hergeleitet, die ihm obliegen-den Aufgaben ordnungsgem344337 und reibungslos zu erf374llen (Senat, Beschluss vom 21. April 1988 - V ZB 10/87, BGHZ 104, 197, 199; Urteil vom 22. Januar 2004 - V ZB 51/03, NJW 2004, 937, 938). 7 - 5 - b) Ob daran im Lichte der nunmehr gegebenen Parteif344higkeit der Woh-nungseigent374mergemeinschaft festzuhalten ist, wird nicht einheitlich beurteilt (bejahend OLG M374nchen, NZM 2008, 653; OLG Hamm, NZM 2009, 90 f.; Hei-nemann in Jenni337en, WEG, 2. Aufl., 247 27 Rn. 125; vgl. auch Spielbauer/Then, WEG, 247 27 Rn. 42; zumindest im Regelfall verneinend LG Karlsruhe, ZWE 2009, 410, 411; Klein in B344rmann, WEG, 11. Aufl., Anh. 2 247 10 Rn. 62 u. 247 43 Rn. 149; Merle in B344rmann, aaO, 247 27 Rn. 245; M374nchKomm-BGB/Engelhardt, BGB, 5. Aufl., 247 27 WEG Rn. 33; Timme/Knop, WEG, 247 27 Rn. 291; Wenzel, NJW 2007, 1905, 1909; Z366ller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., vor 247 50 Rn. 49). Der Senat verneint die Frage. 8 aa) Das f374r eine gewillk374rte Prozessstandschaft erforderliche schutzw374rdi-ge Eigeninteresse des Verwalters einer Wohnungseigent374mergemeinschaft kann nicht mehr aus der diesem durch das Wohnungseigentumsgesetz zuge-wiesenen Rechts- und Pflichtenstellung hergeleitet werden. Infolge der nun-mehr bestehenden Rechts- und Parteif344higkeit der Wohnungseigent374merge-meinschaft ist diese nunmehr ohne weiteres selbst in der Lage, Anspr374che - zumal ohne Entstehen eines Mehrvertretungszuschlages nach Nr. 1008 des Verg374tungsverzeichnisses zum RVG - durchzusetzen, so dass das Bed374rfnis f374r ein T344tigwerden des Verwalters im eigenen Namen entfallen ist. Das gilt umso mehr, als einer der tragenden Gr374nde, die zur Anerkennung der Woh-nungseigent374mergemeinschaft als Rechtssubjekt gef374hrt haben, gerade darin bestand, die Verwaltung des Gemeinschaftseigentums im Rechtsverkehr zu erleichtern (Klein in B344rmann, aaO, 247 43 Rn. 149). 9 (1) Allerdings trifft es zu, dass der Verwalter (nach wie vor) gehalten ist, f374r eine effektive Anspruchsdurchsetzung Sorge zu tragen (so Heinemann in Jenni337en, aaO, 247 27 Rn. 125). Nur gilt es zu bedenken, dass die nunmehr rechts- und parteif344hige Wohnungseigent374mergemeinschaft durch ihre Organe handelt und sich vor diesem Hintergrund die Pflichtenstellung des Verwalters 10 - 6 - verschoben hat. Danach ist der Verwalter nicht (mehr) gehalten, eine effektive Anspruchsdurchsetzung durch ein Handeln im eigenen Namen sicherzustellen. Vielmehr ist er als Organ der durch ihn repr344sentierten Gemeinschaft nunmehr verpflichtet, daf374r Sorge zu tragen, dass der Verband seine Rechte selbst durchsetzt; von ihm ist nur noch ein Handeln f374r den Verband gefordert (zutref-fend Merle in B344rmann, aaO, 247 27 Rn. 245; Timme/Knop, aaO, 247 27 Rn. 291; vgl. auch Wenzel, NJW 2007, 1905, 1909). Folgerichtig ist im Gesetzgebungs-verfahren bewusst davon Abstand genommen worden, in 247 48 WEG eine Regelung aufzunehmen, die eine aus der Rechtsstellung des Verwalters nach dem Wohnungseigentumsgesetz hergeleitete Prozessf374hrungsbefugnis vor-ausgesetzt h344tte. Die zun344chst insbesondere im Hinblick auf die Prozess-standschaft des Verwalters in Hausgeldsachen in Absatz 2 Satz 1 zur Frage der Beiladung vorgesehene Regelung hat der Gesetzgeber unter Hinweis auf die (Teil-)Rechtsf344higkeit der Wohnungseigent374mergemeinschaft f374r hinf344llig erach-tet (vgl. Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses BT-Drucks. 16/3843 S. 28 unter Bezugnahme auf BT-Drucks. 16/887 S. 75; dazu auch LG Karlsru-he, Urteil vom 21. Juli 2009 - 11 S 86/09, juris Rn. 19 ff., insoweit in ZWE 2009, 410 f. nicht wiedergegeben). (2) Entgegen der Auffassung der Revision folgt aus den Regelungen in 247 27 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 3 WEG nichts anderes. 11 (a) Dass der Verwalter dem Verband gegen374ber berechtigt und verpflichtet ist, Beschl374sse der Wohnungseigent374mer durchzuf374hren (247 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG), l344sst keinen Schluss darauf zu, dass er dies auch im eigenen Namen soll tun k366nnen. Vielmehr ist die Vorschrift im Lichte der nunmehr gegebenen Rechts- und Parteif344higkeit der Wohnungseigent374mergemeinschaft dahin aus-zulegen, dass der Verwalter zur Durchsetzung der Beschl374sse als deren Organ t344tig werden darf und muss. 12 - 7 - (b) Aus 247 27 Abs. 2 Nr. 3 WEG kann schon deshalb nichts f374r die hier in Rede stehende Zul344ssigkeit einer gewillk374rten Prozessstandschaft zur Durch-setzung von Rechten der Wohnungseigent374mergemeinschaft gewonnen wer-den, weil Regelungsgegenstand der Vorschrift nur Anspr374che der Wohnungs-eigent374mer sind. Davon abgesehen bringt die Vorschrift 226 ebenso wie die An-spr374che der Gemeinschaft betreffende Regelung des 247 27 Abs. 3 Nr. 7 WEG 226lediglich zum Ausdruck, dass der Verwalter nicht kraft Gesetzes Anspr374che ge-richtlich geltend machen kann, sondern es grunds344tzlich Sache der Wohnungs-eigent374mer ist, dar374ber zu befinden, ob ein Prozess gef374hrt werden soll oder nicht (vgl. nur Merle in B344rmann, aaO, 247 27 Rn. 242). Zur Frage der Pro-zessstandschaft verh344lt sich auch diese Vorschrift nicht. Auch insoweit verbleibt es daher bei dem Grundsatz, dass Anspr374che der rechtsf344higen Gemeinschaft von dieser selbst durchzusetzen sind. 13 (3) Soweit die Revision geltend macht, bei Zugrundelegung der hier ver-folgten Rechtsauffassung werde das Verfahren jedenfalls bei gr366337eren Woh-nungseigent374mergemeinschaften 204unn366tig verkompliziert223, weil in das Urteils-rubrum s344mtliche Wohnungseigent374mer aufgenommen werden m374ssten, trifft schon die Pr344misse nicht zu. Klagt der Verband, muss nach 247 10 Abs. 6 Satz 4 WEG i.V.m. Absatz 5 der Regelung lediglich die Bezeichnung 204Wohnungseigen-t374mergemeinschaft223 gefolgt von einer das Grundst374ck n344her bestimmenden postalischen oder katasterm344337ige Bezeichnung angegeben werden (vgl. auch BT-Drucks. 16/887 S. 62; Klein in B344rmann, aaO, 247 10 Rn. 214). Die Angabe s344mtlicher Wohnungseigent374mer ist nach 247 46 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. 247 44 Abs. 1 Satz 2 WEG bei der Beschlussm344ngelklage erforderlich, die sich gegen die (374b-rigen) Wohnungseigent374mer richtet, nicht aber, wenn die Wohnungseigent374-mergemeinschaft eigene oder ihr zur Aus374bung zustehende Rechte im eigenen Namen geltend macht. 14 bb) Kann nach allem eine Prozessf374hrungsbefugnis des Verwalters nicht mehr aus dessen Rechts- und Pflichtenstellung nach dem Wohnungseigen- 15 - 8 - tumsgesetz hergeleitet werden, kann die Befugnis, Rechte der Wohnungseigen-t374mergemeinschaft in eigenem Namen geltend zu machen, nur noch aus ande-ren Gr374nden in Betracht gezogen werden. So wird ein eigenes schutzw374rdiges Interessen des Verwalters an der Durchsetzung von Rechten des Verbandes etwa dann gegeben sein, wenn sich der Verwalter der Wohnungseigent374mer-gemeinschaft gegen374ber schadensersatzpflichtig gemacht hat und ihn die Ge-meinschaft vor diesem Hintergrund zur Schadensminimierung erm344chtigt, auf eigene Kosten einen (zweifelhaften) Anspruch der Gemeinschaft gegen Dritte durchzusetzen. Bei der hier verfolgten Durchsetzung von Hausgeldforderungen und einer Sonderumlage sind jedoch keine Umst344nde ersichtlich, die ein schutzw374rdiges Eigeninteresse des Kl344gers begr374nden k366nnten. cc) Der Verneinung der Prozessstandschaft steht schlie337lich nicht der Se-natsbeschluss vom 4. M344rz 2010 (V ZB 130/09, NJW 2010, 807) entgegen. Dort hatte der Senat in einem Fall, in dem der Verwalter Anspr374che der Woh-nungseigent374mer im eigenen Namen aufgrund einer ihm vor Anerkennung der Wohnungseigent374mergemeinschaft als eines (teil-)rechtsf344higen Verbandes erteilten Erm344chtigung ein WEG-Verfahren angestrengt hatte, aus 374bergangs-rechtlichen Erw344gungen die zun344chst gegebene Verfahrensstandschaft des Verwalters als fortbestehend behandelt. Damit ist der vorliegende Fall jedoch schon deshalb nicht vergleichbar, weil die hier in Rede stehenden Anspr374che erst erhebliche Zeit nach der Mitte des Jahres 2005 erfolgten Anerkennung der Rechtsf344higkeit der Wohnungseigent374mergemeinschaft (vgl. Senat, Beschluss vom 2. Juni 2005 - V ZB 32/05, BGHZ 163, 154, 158 ff.) entstanden und auch erst lange nach dieser Anerkennung gerichtlich geltend gemacht worden sind. 16 III. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 97 Abs. 1 ZPO. 17 Kr374ger Stresemann Czub - 9 - Roth Br374ckner Vorinstanzen: AG Bad Saulgau, Entscheidung vom 12.06.2009 - 2 C 8/08 - LG Stuttgart, Entscheidung vom 10.06.2010 - 2 S 30/09 -
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