BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 145/11 Verkündet am: 10. Februar 2012 Weschenfelder , Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündl iche Verhandlung vom 10. Februar 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Czub und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des Landgerichts Ham burg - Zivilkammer 18 - vom 11. Mai 2011 wird auf Kosten des Klägers mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg St. Georg in der Weise zurückgewiesen bleibt, dass die Klage hinsichtlich TOP 3 der Eigentümerversammlung vom 25. August 2008 als unzulässig abgewiesen wird, soweit nicht die Nichtigkeit dieses Beschlusses festgestellt worden ist. V on Rechts wegen Tatbestand : Die Parteien sind Mitglieder einer Wohnungseige ntümer gemeinschaft, welche n ach der Gemeinschaftsordnung in dre i Untergemeinschaften gegliedert ist. Am 25. August 2008 wurde n auf einer Versamml ung der Untergemeinschaft A, welcher der Kläger an gehört, unter anderem die Jahresabrechnung der U n- tergemeinschaft für das Jahr 2007 (TOP 3 ) sowie die Entlastung von Verwa l- tungsbeirat und Verwalter (TOP 4 und 5) beschlossen. Mit seiner gegen die 1 - 3 - übrigen Mitglieder der Untergemeinschaft gerichteten Klage hat der Kläger di e- se Beschlüsse angefochten und zudem die Berichtigung des Versammlung s- pro tokolls begehrt. Das Amtsgericht hat den Beschluss über die Entlastung des Verwaltungsbeirats (TOP 4) für ungültig erklärt und die Klage im Übrigen abg e- wiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Land gericht die teilweise Nichti g- keit des Beschlusses über die Jahresabrechnung (TOP 3) und die Nichtigkeit der Entlastung des Verwalters (TOP 5) festgestellt. Hinsichtlich der Protokollb e- richtigung und der übrigen Positionen der Jahresabrech n ung (TOP 3) hat die Berufung keinen Erfolg gehabt . Mit der beschränkt au f die Frage der B e- schlusskompetenz der Eigentümerversammlung der Untergemeinschaft A für die Jahresrechnung 2007 und die Verwalterentlastung zugelassenen Re vision erstrebt der Kläger die Feststellung, dass der Beschluss zu TOP 3 vollstän dig nichtig ist . Di e Beklagten beantragen die Zurückweisung des Rechtsmittels. Entscheidungsgründe : I. Das Berufungsgericht meint, die Klage sei , soweit die Beschlüsse nicht wegen fehlender Beschlusskompetenz, weil nicht allein die Untergemeinschaft A betreffend, nichtig seien, zutreffend gegen die übrigen Eigentümer d ieser U n- tergemein schaft gerichtet worden . Denn in diesem Rahmen weise die Gemei n- schaftsordnung den Untergemeinschaften eine eigene Beschlusskompetenz zu . Dem entspreche es, dass der Beschluss zu TOP 3 auch nu r von den Mitgli e- dern der Untergemeinschaft A gefasst worden sei. 2 - 4 - II. 1. Die Revision richtet sich infolge der beschränkten Zulassung nur g e- gen die Zurückweisung der Berufung gegen die Abweisung der Beschluss mä n- gel klage betreffend TOP 3 . 2. Sie bleib t ohne Erfolg, da die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen worden ist. Allerdings hätte sie bereits als unz ulässig abgewiesen werden mü s- sen, da sie entgegen § 46 Abs. 1 Satz 1 WEG nicht gegen sämtliche übrigen Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft gerichtet w orden ist . a) Der Senat hat, freilich nach Erlass des angefochtenen Urteils en t- schieden, dass eine Anfechtungsklage nach § 46 Abs. 1 Satz 1 WEG au s- nahmslos gegen die übrigen Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft als notwendige Streitg enossen zu richten ist , und zwar auch dann , wenn der Beschluss einer Untergemeinschaft angefochten wird (Urteil vom 11. Novembe r 2011 - V ZR 45/11, MDR 2012, 81 ). Für eine Klage auf Feststellung der Nic h- tigkeit eines Beschlusses, welche keine n von der Anfe chtungsklage zu unte r- scheidenden Streitgegenstand betrifft (Senat, Urteil vom 2. Oktober 2009 - V ZR 235/08, NJW 2009, 3655 Rn. 5, 20 ff . mwN ) , gilt nichts anderes (vgl. S e- nat, Urteil vom 11. November 2 011 - V ZR 45/11, MDR 2012, 81 ; s. auch Sui l- mann in Je nnißen , WEG, 2. Aufl., § 46 Rn. 17 ). b) Eine nur gegen einen Tei l der Mitglieder der Wohnungseigentüme r- geme i nschaft gerichtete Klage ist in diesen Fällen unzulässig ( s. nur Bärmann/ Pic k, WEG, 19. Auflage, § 46 Rn. 2 ). Dies führt allerdings nicht zur Unz ulässi g- keit der ebenfalls nur gegen die übrigen Mitglieder der Untergemeinschaft A gerichteten Revision. Denn das Rechtsmittel ist gegen die Beklagten zu richten, zu deren Gunsten das anzufechtende Urteil ergangen ist. Dadurch untersche i- det sich der vorlie gende Fall von je nem , in welchem bei einer zunächst gegen alle notwendigen Streitgenossen gerichteten Klage ein Rechtsmittel verfahren 3 4 5 6 - 5 - nur gegen einen Teil der Streitgenossen durchgeführt wird. Dort führt die z u- gunsten der in der Rechtsmittelinstanz nicht m ehr beteiligten Streitgenossen eingetretene Rechtskraft der Entscheidung zur Unzulässigkeit des Rechtsmi t- tels (vgl. S e nat , Urteil vom 11. November 2011 - V ZR 45/11, aaO ). III. D er Senat kann nach § 563 Abs. 3 ZPO selbst entscheiden , da sich die Unzulä ssigkeit der Klage aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt. Aufgrund der w eiterreichenden Rechtswirkungen einer Abweisung als unbegründet i st das Berufungsurteil mit der Maßgabe zu bestätigen, dass die Klage als unz u- lässig abzuweisen ist (vgl. BGH, Urtei l vom 19. Juni 2008 - III ZR 46/06, NJW - RR 2008, 1484; Urteil vom 10. November 1999 - VIII ZR 78/98, NJW 2000, 738 , 740 ; Urteil vom 22. Januar 1997 - VIII ZR 339/95, WM 1997, 1713, 1716 ). Eine Aufhebung und Zurückverweisung mit dem Ziel der Behebung des Zu lässi g- keitsmangels ist nicht geboten . Z war wäre es denkbar, dass der Kläger nach einer Zurückverweisung die Klage auf die übrigen Mitglieder der Wohnungse i- gentümer gemeinschaft erweitert. Unabhängig davon, ob dies nach § 533 ZPO überhaupt zulässig wäre, so wäre insoweit - ausgehend von einer hier in erster Linie in Betracht kommenden Anfechtungsklage (vgl. nur BayObLG, OLGR 2004, 98) - die Monatsfrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG nicht gewahrt. Auch eine Wiedereinsetzung nach § 46 Abs. 1 Satz 3 WEG, § 233 ZPO k önnte nicht gewährt werden , da die Fristversäumnis auf einem dem Kläger nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnenden Verschulden seines Prozessbevollmächtigten beruhen würde (vgl. Senat , Urteil vom 11. November 2011 - V ZR 45/11, aaO ). 7 - 6 - I V . Die Kostenentscheid ung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Abweisung der Klage als unzulässig statt als unbegründet ist kein Teilerfolg im Sinne dieser Vorschrift (vgl . Zöller/Herget, ZPO, 29. Aufl. , § 97 Rn. 1). Krüger Stresemann Czub Brückner Weinland Vorinstanzen: AG Hamburg - St. Georg, Entscheidung vom 15.06.2010 - 980C C 46/08 - LG Hamburg, Entscheidung vom 11.05.2011 - 318 S 171/10 - 8
Full & Egal Universal Law Academy