BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 145 /12 Verkündet am: 3. September 2014 Schick Justizangestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Z ivilsenat des Bundesgerichtshof s hat durch d ie Vorsitzende Richter in Mayen , die Richter Felsch, Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller im schriftlichen Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO mit Schriftsatzfrist bis zum 25. August 2014 für Recht erkan nt: D ie Revision der Kläger seite gegen das Urteil der 2. Z i- vilkammer des L andgerichts Aachen vom 29 . März 2012 wird als unzulässig verworfen, soweit der Anspruch nicht auf den gemäß § 5a VVG a.F. erklärten Widerspruch g e- stützt ist . Im Übrigen sowie im K ostenpunkt wird das Berufungsu r- teil auf die Revision aufgehoben und d ie Sache zur ne u- en Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht z u- rückverwiesen. Der Streitwert wird auf 921,15 festgesetzt. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerseite ( Versicherungsnehmer/in: im Folgenden d. VN) begehrt von de m beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) 1 - 3 - Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer Rentenversich e- rung . D iese wurde unter Wahl einer monatlichen Prämienzahlung - au f- grund eines Antrags d . VN mit Vertragsbeginn zum 1. Juli 200 7 nach dem so genannten Policenmodell des § 5a VVG i n der bei Antragstellung gültigen Fassung (im Folgenden § 5a VVG a . F . ) abgeschloss en . Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wurde d . VN nicht ordnung s- gemäß, insbesondere auch nicht in drucktechnisch deutlicher Form über das Widerspruchsrecht nach § 5a VVG a . F . belehrt. Im Mai 2008 erklär te er den Widerspruch nach § § 5a, 8 VVG so wie Anfechtung und hilfsweise Kündigung des Versicherungsvertrages . Er erhielt den Rückkaufswert einschließlich einer geringen Überschussbeteiligung in Höhe von insg e- 2010 erklärte er unter anderem den Widerspruch gemäß § 5 a Abs. 1 VVG a.F. und hilfsweise den Widerruf nach § 355 BGB. Mit der Klage verlangt d. VN Rückzahlung al ler auf den Vertrag g e- leisteten Beiträge nebst Zinsen abzüglich des bereits g ezahlten Rüc k- kaufswerts . Nach Auffassung d. VN ist der V ersicheru ngsvertrag nicht wirksam zustande gekommen. Auch nach Ablauf der Frist des gegen Gemei n- schaftsrecht verstoßenden § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. habe d er W i- derspruch noch erklär t werden können. Außerdem hätten die auf den Vertragsschluss gerichteten Erklär ungen nach § § 355, 495 BGB a.F. w i- derrufen werden können , weil es sich bei der vereinbarten unterjährigen Prämienzahlung um einen entgeltlichen Zahlungsaufschub i . S . von § 499 Abs. 1 BGB a . F . handele. Schließlich habe er Anspruch auf Schadense r- 2 3 4 - 4 - satz im Hinb lick auf die sogenannte Kick - back - Rechtsprechung des Bu n- desgerichtshofs. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen , d as Land gericht die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt d . VN das Klagebegehren in Höhe von 921,15 Entscheidungsgründe: Die Revision ist bezüglich eines Rückgewähranspruchs nach § 346 Abs. 1 BGB i.V.m. §§ 355, 495, 499 BGB a.F. und eines Schadense r- satzanspruchs als unzulässig zu verwerfen. Im Übrigen führt sie zur Au f- hebung des Berufung surteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. A. Dieses hat ein en Prämienr ückerstattungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB verneint . Der Versicherer habe zwar nicht or d- nungsgemäß über das Widerspruchsrecht belehrt. Der V ertrag sei aber gemäß § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie rückwirkend endgültig wirksam geworden. A uch ein Widerruf s- recht nach § 355 , § 499 Abs. 1, § 495 Abs. 1 BGB a.F. und ein Anspruch auf Schadensersatz bestehe nicht. B. Die Revision ist mangels Zulassung hinsichtlich des geltend gemachten Widerrufsrechts aus § 355 Abs. 3 Satz 3, § 495 Abs. 1, § 499 Abs. 1 BGB a.F. und eines Schadensersatzanspruch s nicht zulässig. 5 6 7 8 - 5 - Sie ist nur statthaft, soweit das Berufungsgeri cht den Widerspruch nach § 5a Abs. 1 VVG a.F. für unwirksam erachtet hat. Es hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung beschränkt auf die Frage zugelassen, ob die Vorschriften des § 5a VVG a.F. den Regelungen der Europäischen Union entsprechen . Diese Beschränkung ist den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils zu entnehmen, das worauf die Revisionserwiderung zu Recht hingewiesen hat die Revis i- on erkennbar nur für die Frage zulassen wollte, die zuvor eingehend in den Entscheidungsgründen b ehandelt worden war. Diese Beschränkung der Revisionszulassung ist wirksam (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 IV ZR 76/11, VersR 2014, 817, 818 Rn. 11; für BGHZ vorgesehen). Der dem Bereicherungsanspruch zugrunde liegende Sachverhalt kann in ta t- sächliche r und rechtlicher Hinsicht unabhängig von dem für einen Sch a- densersatzanspruch wegen Verschuldens bei Vertragsschluss und für das Rückgewährschuldverhältnis maßgeblichen Prozessstoff beurteilt werden. Im Übrigen hätte die Revision insoweit auch in der Sach e keinen Erfolg. Durch Senatsurteil vom 6. Februar 2013 (IV ZR 230/12, BGHZ 196, 150) ist mittlerweile geklärt, dass die vertraglich vereinbarte unte r- jährige Zahlungsweise von Versicherungsprämien keine Kreditgewä h- rung in Form eines entgeltlichen Zahlungsa ufschubs ist. Außerdem hat der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden, dass die Rech t- sprechung zu den Aufklärungspflichten einer anlageberatend tätigen Bank über Innenprovisionen und von ihr vereinnahmten Rückvergütu n- gen nur in Fällen einer Kapi talanlageberatung durch die Bank gilt (BGH, Urteile vom 29. November 2011 XI ZR 220/10, NJW - RR 2012, 4 16 , 4 20 Rn. 39 und vom 1. Juli 2014 XI ZR 247/12, WM 2014, 1621 , 1623 Rn. 19 ff.). 9 10 - 6 - C. Die Revision ist, soweit sie zulässig ist, begründet. I. Der Anspruch auf Prämienrückzahlung folgt dem Grunde nach aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB. 1. Der zwischen den Parteien geschlossene Versicherungsvertrag schafft keinen Rechtsgrund für die Prämienzahlung. Er ist infolge des Widerspruchs d. V N nicht wirksam zustande gekommen. Der Wide r- spruch war ungeachtet des Ablaufs der in § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. normierten Jahresfrist rechtzeitig. a) Nach den aus Rechtsgründen nicht zu beanstandenden Fes t- ste l lungen d es Berufungsgerichts belehr te d e r Versicherer d . VN nicht ordnungsgemäß i.S. von § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. über das Wide r- spruchsrecht. Für einen solchen Fall b estimmte § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. zwar , dass das Widerspruchsrecht ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie erlischt. Das Widerspruchsrecht bestand hier aber nach Ablauf der Jahre s- frist und noch im Zeitpunkt der Widerspruchserklärung fort. Das ergibt die richtlinienkonforme Auslegung des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. auf der Grundlage der Vorabentscheidung des G e- r ichtshofs der Europäischen Union vom 19. Dezember 2013 (VersR 2014, 225). Der Senat hat mit Urteil vom 7. Mai 2014 ( IV ZR 76/11 , VersR 2014, 817, 819 ff. Rn. 19 - 34 ) entschieden und im Einzelnen b e- gründet , die Regelung müsse richtlinienkonform teleologisch dergestalt 11 1 2 13 14 15 16 - 7 - reduzier t werd en, dass sie im Anwendungsbereich der Zweiten und der Dritten Richtlinie Lebensversicherung keine Anwendung findet und für davon erfasste Lebens - und Rentenversicherungen sowie Zusatzvers i- cherungen zur Lebensversicheru ng grundsätzl ich ein Widerspruchsrecht fortbesteht, wenn d . VN wie hier - nicht ordnungsgemäß über sein Recht zum Widerspruch belehrt worden ist und/oder die Verbraucheri n- formation oder die Versicherungsbedingungen nicht erhalten hat (im Ei n- zelnen dazu Senatsurteil v om 7. Mai 2014 aaO Rn. 22 - 34). b) Die Kündigung des Versicherungsvertrages steht dem Wide r- spruch nicht entgegen (vgl. Senat surteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 36 m . w . N . ). Ein Erlöschen des Widerspruchsrechts nach beiderseits vol l- ständiger Leistungserbring ung kommt eben falls nicht in Betracht (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 37 m . w . N . ). 2. Die bereicherungsrechtlichen Rechtsfolgen der Europarecht s- widrigkeit des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. sind nicht auf eine Wirkung ab Zugang des Widerspruch s (ex nunc) zu beschränken, sondern nur e i- ne Rückwirkung entspricht dem Effektivitätsgebot (dazu im Einzelnen Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 42 - 44). II. Der Höhe nach umfasst der Rückgewähranspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB nicht une ingeschränkt alle gezahlten Prämien. Vielmehr muss sich d. VN bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwic k- lung den jedenfalls bis zur Kündigung des Vertrages genossenen Vers i- cherungsschutz anrechne n lassen . Der Wert des Versicherungsschutzes kann unter Berü cksichtigung der Prämienkalkulation bemessen werden; 17 18 19 - 8 - bei Lebensversicherungen kann etwa dem Risikoanteil Bedeutung z u- kommen (Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 45 m . w . N . ). Da es hierzu an Feststellungen fehlt, ist der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuve r- weisen. Es wird den Parteien Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag zu geben haben (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 46 ) . Mayen Felsch Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: AG Aachen, Entscheidung vom 20.09.2011 - 113 C 110/11 - LG Aachen, Entsche idung vom 29.03.2012 - 2 S 425/11 - 20
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