BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 145/13 vom 21. August 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. August 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, die Richter Dr. Eick, Dr. Kartzke und Prof. Dr. Jurg eleit und die Richterin Graßnack beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der R e- vision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Hanseatischen Obe r- landesgerichts Hamburg vom 7. Mai 2013 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Ge Gründe: I. Der Kläger fordert im Wege der Stufenklage zur Bezifferung des ihm g e- gen die Beklagte zustehenden Provisionsanspruchs aus abgetretenem Recht die Erteilung von Buchauszügen über die von der Zedentin vermittelten G e- schäfte aus zwei Handelsvertreterverträgen im Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 30. April 2008 bzw. im Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. D e- zember 2007. Zwischen der Zedentin und der Beklagten bestanden ein Direk t- vertriebsvertrag über die Vermitt lung von Marketingdienstleistungen für Telefon und Internetleistungen und ein Vertriebspartnervertrag, in dem insgesamt fünf Unternehmen zu einem Abrechnungspool zusammengeschlossen waren. 1 - 3 - Die Beklagte hat den Anspruch des Klägers in erster Instanz tei lweise anerkannt. Das Landgericht hat die Beklagte gemäß ihrem Anerkenntnis zur Erteilung von Buchauszügen mit im Einzelnen festgelegten Informationen über die im Rahmen des Direktvertriebsvertrags und des Vertriebspartnervertrags in dem angegebenen Zeitra um vermittelten Geschäfte verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels die Beklagte verurteilt, den Buchauszug über die im Rahmen des Vertriebspar tnervertrags vermittelten Geschäfte auch auf die Gründe, die zur Angabe des Status "abgelehnt" geführt haben, und auf das Stornierungsdatum zu erstrecken. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der Nichtzulassungsbeschwe r- de, mit der sie die Aufhebung des Berufungsurteils und die vollständige Z u- rückweisung der Berufung des Klägers erreichen will. II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der r- steigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO). 1. Für die Bemessung der Beschwer eines Rechtsmittels gegen die Ve r- urteilung zur Erteilung eines Buchauszugs is t, wie bei einem Anspruch auf E r- te i lung einer Auskunft, auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die Erfüllung des titulierten Anspruchs erfordert, nicht aber auf den Wert des Auskunftsanspruchs (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2011 VII ZR 97/11, juris Rn. 3; Beschluss vom 23. April 2013 II ZR 4/12, juris Rn. 1; B e- schluss vom 22. Februar 2012 III ZR 301/11, NJW - RR 2012, 888 Rn. 5; B e- 2 3 4 5 - 4 - schluss vom 29. Juni 2010 - X ZR 51/09, NJW 2010, 2812 Rn. 5 f.; Beschluss vom 22. März 2010 II ZR 75/0 9, NJW - RR 2010, 786 Rn. 2; Beschluss vom 24. November 1994 GSZ 1/94, BGHZ 128, 85, 89). 2. Unerheblich ist, dass die Beklagte dem Kläger den Buchauszug mit dem Inhalt, wie er sich aus dem angefochtenen Urteil ergibt, bereits erteilt hat. Die durch ein e Verurteilung geschaffene Beschwer entfällt generell nicht, wenn die verurteilte Partei den titulierten Pflichten entspricht, sofern dies - wie im Streitfall - nur zur Abwendung der Zwangsvollstreckung erfolgt. Das gilt auch dann, wenn die Leistung aus Gr ünden, die in der Natur des titulierten A n- spruchs liegen, auf eine endgültige, nicht mehr rückgängig zu machende Erfü l- lung hinausläuft, wie es bei einer erteilten Auskunft wesensgemäß der Fall ist, die, anders als etwa ein vereinnahmter Geldbetrag, nicht m ehr "zurückgeg e- ben" werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juni 2010 - X ZR 51/09, NJW 2010, 2812 Rn. 5; Urteil vom 8. Mai 1985 IVa ZR 138/83, BGHZ 94, 268, 274). 3. Die Beklagte hat jedoch nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass sie für die Erteil ung der nach der Entscheidung des Berufungsgerichts zusätzlich muss. a) Es kann offen bleiben, ob es an einer hinreichenden Glaubhaftm a- chung des behaupteten Kostenaufwands bereits de swegen fehlt, weil die B e- klagte im Zwangsvollstreckungsverfahren die vom Kläger für die Erstellung des Buchauszugs durch einen Buchsachverständigen angegebenen und als Vo r- der Basis e ines Zeitaufwands von 280 Stunden zu einem Stundensatz von 50 als unverhältnismäßig hoch beanstandet hat. Selbst wenn anzunehmen wäre, dass der von der Beklagten in der Anlage 1 zur Nichtzulassungsbeschwe r- 6 7 8 - 5 - debegründung aufgeführte Zeitaufwand von insgesam t 810 Stunden zur Erte i- lung des durch das angefochtene Urteil geforderten zusätzlichen Buchauszugs erforderlich ist, ergäbe sich für die nach dem angefochtenen Berufungsurteil n- ausgeh ende Beschwer. b) Denn die Beklagte kann nicht für sämtliche der von ihr aufgeführten aa) Als Stundensatz für den eigenen Zeitaufwand kann der Verurteilte nur den eigenen Aufwand und dah er nicht den Stundensatz geltend machen, den er Dritten für seine berufliche Tätigkeit in Rechnung stellt (vgl. BGH, B e- schluss vom 21. März 2012 XII ZB 420/11, juris Rn. 6 ff.; Beschluss vom 22. Februar 2012 III ZR 301/11, NJW - RR 2012, 888 Rn. 6). Der eigene Zei t- aufwand des Auskunftspflichtigen ist dabei maximal mit dem gemäß § 22 JVEG für die Entschädigung von Zeugen maßgeblichen Höchstsatz zu bewerten (vgl. BGH, Beschluss vom 21. März 2012 XII ZB 420/11, juris Rn. 10; Beschluss vom 28. September 201 1 IV ZR 250/10, FamRZ 2012, 299 Rn. 7; Beschluss vom 10. März 2010 IV ZR 255/08, FamRZ 2010, 891 Rn. 6 m.w.N.). Zu den berücksichtigungsfähigen Kosten des zur Auskunft Verpflichteten gehören n e- ben dem Eigenaufwand auch die Ausgaben für die Inanspruchna hme fachku n- diger Dritter oder Hilfspersonen, derer sich der Verpflichtete zur Vorbereitung einer nicht ohne weiteres von ihm zu leistenden Auskunft bedienen darf (vgl. BGH, Beschluss vom 24. September 2013 II ZB 6/12, NZG 2013, 1258 Rn. 17; Beschluss vom 21. März 2012 XII ZB 420/11, juris Rn. 8; Beschluss vom 22. Februar 2012 III ZR 301/11, NJW - RR 2012, 888 Rn. 6; Beschluss vom 22. März 2010 II ZR 75/09, NJW - RR 2010, 786 Rn. 13 m.w.N.). 9 10 - 6 - bb) Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die Beklagte allen falls für die aufgeführten Arbeitsschritte Projektplanung, Erstellung von Scripten für die D a- tenabfrage und die Datensicherung sowie für die Qualitätssicherung berechtigt, kaufmännische IT - Mitarbeiter hinzuziehen, für die nach ihren Angaben ein Stundensatz in Höhe von 35 h- bar, dass diese Tätigkeiten besondere Fachkenntnisse voraussetzen, die den zur Vertretung der Beklagten befugten Personen nicht ohne weiteres zur Verf ü- gung stehen und die Hinzuziehung entspre chend qualifizierter Mitarbeiter erfo r- derlich machen. Die Beklagte hat für diese Leistungen insgesamt einen Stu n- denaufwand von 190 Stunden angesetzt. Bei einem Stundensatz von 35 ergibt sich ein Kostenaufwand von insgesamt 6.650 Für die manuellen H ilfstätigkeiten zur Erfassung des Stornierungsdatums und des Stornogrunds, deren Umfang die Beklagte mit 620 Stunden angibt, kann dagegen höchstens der gemäß für die Entschädigung von Zeugen ma ß- gebliche Höchstsatz gemäß § 22 Satz 1 JVEG zugrunde gelegt wer den. Ins o- weit handelt es sich um eine von der Beklagten bzw. den zu ihrer Vertretung berufenen Personen ohne weiteres selbst zu erbringende Eigenleistung. Soweit die Beklagte zur Erfüllung dieser Tätigkeiten Hilfspersonen heranzieht, ist der anzusetzende S tundensatz ebenfalls auf den sich aus § 22 Satz 1 JVEG erg e- benden Höchstsatz beschränkt, weil die Beklagte eine von ihr vorzunehmende Eigenleistung lediglich durch Dritte ersetzt. Dass diese Arbeiten eine besondere Qualifikation erforderten, ist nicht ersi chtlich und wird von der Beklagten auch nicht vorgetragen. Soweit sich aus der Entscheidung des Senats vom 10. Fe b- ruar 1994 (VII ZR 77/93, NJW - RR 1994, 660, 661) etwas anders ergibt, hält der Senat daran nicht fest. cc) Es kann außerdem dahinstehen, ob sich der Stundensatz nach § 22 Satz 1 JVEG in der im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung 11 12 13 - 7 - vor dem Berufungsgericht geltenden Fassung oder in der derzeit gültigen Fa s- sung richtet. Die nach § 26 Nr. 8 EGZPO maßgebliche Wertgrenze von 20.000 ürde auch dann nicht überschritten, wenn zugunsten der Beklagten davon auszugehen wäre, dass die manuellen Tätigkeiten gemäß § 22 Satz 1 Danach ergäbe sich für die mit 620 Stunden in Ansatz gebrachten manuellen Hilfstätigkeiten ein Kostenaufwand in Höhe von 13.020 h- nung eines Betrags von 6.650 esamtaufwand in Höhe von 19.670 - 8 - III. Die Kostenentscheid ung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Kniffka Eick Kartzke Jurgeleit Graßnack Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 04.07.2012 - 417 HKO 35/12 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 07.05.2013 - 9 U 123/12 - 14
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