BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 145/14 vom 15 . Ju l i 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15 . Ju l i 20 1 4 durch den Vo r- sitzenden Richter Galke, die Richterin Diederichsen, den Richter Pauge, die Richterin vo n Pentz und den Richter Offenloch beschlossen: Dem Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand g e- gen die Versäumung der Fristen zur Einlegung und Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des 18. Zivilsenats des Oberlandesgeric hts München vom 4. November 2013 gewährt. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten wird der vo r- bezeichnete Beschluss aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde , an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert : 20.510 Gründe: I. Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass ihrer Forderung in Höhe von eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung des Beklagten zugrunde liegt. Der Beklagte wurde mit Urteil des Amtsgerichts München 1 - 3 - - Schöffengericht - vo m 7. Januar 2009 wegen Misshandlung von Schutzbefo h- lenen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil seines bei der Klägerin versicherten, damals fünf Monate alten Sohns verurteilt. Das Amtsgericht hatte sich davon überzeugt, dass der Bekl agte am 23. Dezember 2007 zwischen 17.00 Uhr und 22.15 Uhr aus unbekanntem Grund gewaltsam auf den Säugling eingewirkt hatte. Entweder sei die Einwirkung durch kräftiges Schütteln des Säuglings oder aber durch Anwendung stumpfer Gewalt auf den Körper erfol gt. Die Einlassung des Beklagten, wonach ihm der Säugling auf dem Balkon aus der Tragetasche auf den Fußboden gefallen sei, hat es als w i- derlegt angesehen. D ie Verurteilung ist rechtskräftig. Die Klägerin hat sich zur Begründung der Klageforderung auf das Strafurteil berufen. Das Landgericht hat das Bestreiten einer vorsätzlichen Tat durch den Beklagten angesichts der Feststellungen im Strafurteil als nicht hinreichend substantiiert angesehen und seinen im Termin zur mündlichen Verhandlung am 5. Februar 201 3 gestellten Antrag, einen der im Strafverfahren tätigen Sachverständigen zur Erläuterung seines Gutachtens zu laden, gemäß § 296 Abs. 2, § 282 ZPO wegen Ve r- spätung zurückgewiesen. Es hat dem Feststellungsantrag entsprochen. Das Oberlandesgericht hat die v om Beklagten eingelegte Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde. II. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg und führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Beschlusses und zur Zurückve r- weisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. 2 3 - 4 - 1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig. Der Wert der mit der R e- vision geltend zu machenden Beschwer übersteigt 20.000 . Maßgeblich für den Wert der Beschwer im Rechtsmittelverfahren ist das Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2012 - V ZR 73/12, Grundeigentum 2013, 347 Rn. 4 mwN). Dieses hat das Revisionsgericht selbs t zu be werten ; an eine Festsetzung durch das Berufungsgericht ist es nicht gebunden (vgl. BGH, B e- schluss vom 13. März 2013 - XII ZR 8/13, NJW - RR 2013, 1401). Allerdings b e- misst sich der Streitwert einer Klage, mit der die Feststellung begehrt wird, eine an gemeldete Forderung beruhe auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht nach dem Nennwert der Forderung, sondern nach den späteren Vollstreckungsaussichten des Inso l- venzgläubigers nach Beendigung des Insolvenzverfahrens und Erteilung der Restschuldbefreiung (vgl. BGH , Beschluss vom 22. Januar 2009 - IX ZR 235/08, NJW 2009, 920 Rn. 4 ff.). Gleiches gilt für die Bemessung der B e- schwer des Klägers, wenn seine auf eine solche Feststellung gerichtete Klage abgewiesen worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 29. Oktober 2013 - VI ZB 2/13, VersR 2014, 350 Rn. 10; BGH, Beschluss vom 22. Januar 2009 - IX ZR 235/08, aaO). Ob dieselben Grundsätze auch für die vorliegend zu beurteilende Beschwer des Beklagten gelten, k ann offenbleiben. Denn auch unter Berüc k- sichtigung der künftigen Vollstreckungsaussichten hält der Senat im Streitfall einen Abschlag vom Nennwert der Forderung in Höhe von nicht mehr als 30 % für gerechtfer tigt , so dass die mit der Revision geltend zu mac hende Beschwer . Der erst 36 Jahre alte Beklagte ist Fachinformat i- ker und steht in einem dauerhaften Beschäfti gungsverhältnis, aufgrund dessen an seinen Treuhänder abgeführt. - 5 - 2. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist auch begründet. Sie macht zu Recht geltend, dass der Beklagte durch die Nichtberücksichtigung seines Vo r- trags in dem in der mündlichen Verhandlung vom 5. Februar 2013 übergebenen Schriftsatz un d die Zurückweisung seines Antrags, den im Strafverfahren tätig gewordenen Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung seines Gutachtens zu laden, seitens des Landgerichts sowie durch die Bestätigung dieser En t- scheidung durch das Berufungsgericht in seinem Anspruch auf Gewährung r echtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt worden ist. a) Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet die Gerichte, Anträge und Ausführu n- gen der Prozessparteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Erhebliche Beweisanträg e muss das Gericht berücksichtigen. Zwar hindert Art. 103 Abs. 1 GG den Gesetzgeber nicht, durch Präklusionsvorschriften auf eine Prozessbeschleunigung hinzuwirken. Diese das rechtliche Gehör b e- schränkenden Vorschriften haben jedoch wegen der einschneidend en Folgen, die sie für die säumige Partei nach sich ziehen, strengen Ausnahmecharakter. Art. 103 Abs. 1 GG ist jedenfalls dann verletzt, wenn die Anwendung der Prä k- lusionsvorschrift durch das Fachgericht offenkundig unrichtig ist (vgl. BVerfG NJW 2000, 945 , juris Rn. 12 f.; BGH, Beschluss vom 21. März 2013 - VII ZR 58/12, NJW - RR 2013, 655 jeweils mwN). Von einer offenkundig fehlerhaften Anwendung in diesem Sinne ist in s- besondere dann auszugehen, wenn Vorbringen im ersten Termin zur mündl i- chen Verhandlung gemäß § 296 Abs. 2 i.V.m. § 282 Abs. 1 ZPO zurückgewi e- sen wird (vgl. BVerfG , NJW 2000, 945, juris Rn. 13; BGH, Beschluss vom 17. Juli 2012 - VIII ZR 273/11, NJW 2012, 3787 Rn. 6 ). Denn § 282 Abs. 1 ZPO bezieht sich nicht auf unterlassenes Vorbringen in vor bereitenden Schriftsätzen. Die Vorschrift betrifft allein Angriffs - und Verteidigungsmittel, die in der mündl i- chen Verhandlung vorgebracht werden; sie ist nur dann einschlägig, wenn i n- 4 5 6 - 6 - nerhalb einer Instanz mehrere Verhandlungstermine stattfinden. Ein Vorbr ingen im ersten Termin zur mündlichen Verhandlung kann niemals nach § 282 Abs. 1 ZPO verspätet sein (BGH, Urteil vom 4. Mai 2005 - XII ZR 23/03, NJW - RR 2005, 1007; Beschluss vom 17. Juli 2012 - VIII ZR 273/11, NJW 2012, 3787 Rn. 6). b) Nach diesen Grund sätzen verstieß die Zurückweisung des Vortrags des Beklagten in seinem Schriftsatz vom 5. Februar 2013 und seines Antrags auf Anhörung des im Strafverfahren tätig gewordenen Sachverständigen durch das Landgericht gegen Art. 103 Abs. 1 GG. a a) Das Landger icht hat lediglich die Vorschrift des § 296 Abs. 2 ZPO angeführt, ohne ausdrücklich anzugeben, ob der Beklagte Angriffs - oder Verte i- digungsmittel entgegen § 282 Abs. 1 ZPO nicht rechtzeitig vorgebracht oder entgegen § 282 Abs. 2 ZPO nicht rechtzeitig mitge teilt hat. Seiner Begründung ist jedoch zu entnehmen, dass es dem Beklagten vorwirft, nicht rechtzeitig im Sinne des § 282 Abs. 1 ZPO vorgetragen zu haben. Der Sache nach sieht das Landgericht eine grob nachlässige Verspätung des Antrags auf Anhörung des S achverständigen darin, dass der Beklagte diesen Antrag nicht so zeitig vorg e- bracht habe, wie es nach der Prozesslage einer sorgfältigen und auf Förderung des Verfahrens bedachten Prozessführung entsprochen habe. Es hat dagegen nicht darauf abgestellt, dass die Klägerin - wie für die Anwendung des § 282 Abs. 2 ZPO erforderlich - nicht in der Lage gewesen sei , die erforderlichen E r- kundigungen einzuziehen. In diesem Sinne hat auch das Berufungsgericht die Entscheidung des Landgerichts zunächst verstanden. Da e s sich bei dem Te r- min vom 5. Februar 2013 um den ersten Termin handelte, war die Bestimmung des § 282 Abs. 1 ZPO aber nicht einschlägig und hätte nicht angewandt werden dürfen. 7 8 - 7 - b b) Zutreffend weist die Nichtzulassungsbeschwerde darauf hin, dass es nicht darauf ankommt, ob das Landgericht das Vorbringen des Klägers nach anderen Bestimmungen, etwa nach § 296 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 282 Abs. 2 ZPO , hätte zurückweisen dürfen. Denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf das im Rechtsz ug übergeordnete Gericht die fe h- lerhafte Begründung der Verspätung nicht durch eine andere ersetzen oder die Zurückweisung auf eine andere als die von der Vorinstanz angewandte Vo r- schrift stützen (BGH, Urteil vom 4. Mai 2005 - XII ZR 2 3/03, NJW - RR 2005, 10 07; Beschlü ss e vom 21. März 2013 - VII ZR 58/12, NJW - RR 2013, 655 Rn. 11; vom 2. September 2013 - VII ZR 242/12, juris Rn. 9 , jeweils mwN). A b- gesehen davon sind auch die Präklusionsvoraussetzungen des § 296 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 282 Abs. 2 ZPO off enkundig nicht erfüllt. Denn die in § 282 Abs. 2 ZPO normierte Prozessförderungspflicht betrifft nur solche A n- griffs - und Verteidi gungsmittel , auf die der Gegner voraussichtlich ohne vorher i- ge Erkundigung keine Erklärung abgeben kann. Das ist bei dem Antrag, einen Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung seines Gutachtens zu laden, nicht der Fall (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juli 2012 - VIII ZR 273/11, NJW 2012, 3787 Rn. 7). Die Klägerin h at sich auch nicht darauf berufen, dass sie zu einer Erklärung nicht in der Lage war. c) Das Berufungsgericht hat den Anspruch des Beklagten auf Gewä h- rung rechtlichen Gehörs dadurch verletzt, dass es dessen Berufung durch B e- schluss gemäß § 522 Abs. 2 ZP O zurückgewiesen und den Verfahrensfehler des Landgerichts damit perpetuiert hat. d ) Der angefochtene Beschluss beruht auf der Verletzung des rechtl i- chen Gehörs. Denn es ist nicht auszuschließen, dass das Berufungsgericht zu einem dem Beklagten günstige ren Ergebnis gelangt wäre, wenn es die vom 9 10 11 - 8 - Landgericht verfahrensfehlerhaft abgelehnte Anhörung des Sachverständigen vorgenommen hätte. Galke Diederichsen Pauge von Pentz Offenloch Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 15.03.2013 - 8 O 14132/12 - OLG München, Entscheidung vom 04.11.2013 - 18 U 1447/13 -
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