BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES U RTEIL V ZR 145/14 Verkündet am: 24. Juli 2015 Weschenfelder Justiz hauptsekretärin als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandl ung vom 24. Juli 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Roth, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland und den Richter Dr. Kazele für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 16. Zivilsenats des Ober landesgerichts Köln vom 7. Mai 2014 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die gegen die Beklagten zu 1 bis 3 und 5 gerichtete Berufung zurückgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Ve r- handlung und Entscheidung, auch üb er die Kosten des Rev i- sionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand : Mit notariellem Vertrag vom 10. Dezember 1999 kauften die Klägerin und ihr Ehemann von den Beklagten zu 4 und 5 eine Eigentumswohnung zum Pre is von 315.000 DM. Die Haftung für Sachmängel wurde ausgeschlossen. Die Wohnung gehört zu einer Ende der sechziger Jahre errichteten Wohnanlage, die von der aus den Beklagten zu 4 und 5 bestehende Gesel l- 1 2 - 3 - schaft bürgerlichen Rechts ( im Folgenden S. GbR ) in Kenntnis der Asbestha l- tigkeit der Gebäude erworben wurde. Nachdem im Juli 2010 Schäden an der Betonkonstruktion der Wohnanlage auf getreten waren, wurde n die Wohnung s- eigentümer auf der Eigentümerversammlung vom 20. Juni 2012 im Beschlus s- wege ermächtigt , al le Ansprüche wegen Verschweigens von Mängeln am G e- meinschaftseigentum gegenüber der Verkäuferin und deren Gesellschaftern im eigenen Namen und auf eigene Rechnung geltend zu machen. Die Klägerin behauptet, bei der Beklagten zu 1, deren Gesellschafter die Beklagten zu 2 und 3 seien, handele es sich um die Rechtsnachfolgerin der S. GbR . Gestützt auf die weiteren Behauptung en , es liege eine erhebliche A s- bestkontamination vor, die ihr und ihrem Ehemann ebenso wie die Schäden an der Betonkonstruktion bei Vert ragsabschluss arglistig verschwiegen worden seien , verlangt die Klägerin mit der am 31. Dezember 2011 eingereichten Klage die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten. Die se haben die Ei n- rede der Verjährung erhoben. Die Klage ist in den Vorin stanzen erfolglos geblieben. Das Oberlande s- gericht hat die Revision zugelassen, soweit die gegen die Beklagten zu 1 bis 3 und 5 (im Folgenden Beklagte) gerichtete Berufung zurückgewiesen worden ist. Mit der im Umfang der Rechtsmittelz ulassung eingelegten R e vision verfolgt die Klägerin ihren Antrag weiter. Die Beklagten beantragen die Zurückweisung de s Rechtsmittels . Entscheidungsgründe : I. Das Berufungsgericht steht auf dem Standpunkt, der geltend gemachte Schadensersatzanspruch sei jedenfalls mit dem Abl auf des 31. Dezember 2011 verjährt. Die am selben Tage eingereichte Klage habe nicht zu einer Hemmung 3 4 5 - 4 - der Verjährung geführt . Zu r Klageerhebung sei die Klägerin nicht befugt gew e- sen, weil es sich bei dem Anspruch um einen gemeinschaftsbezogenen im Si n- ne vo n § 10 Abs. 6 S atz 3 WEG handele . Die Klägerin sei erst in der Eigent ü- merversammlung vom 20. Juni 2012 und damit nach Verjährungseintritt - zur Geltendmachung im eigenen Namen ermächtigt worden. Eine nachträgliche Ermächtigung entfalte aber keine Rückwirk ung. Für das Werkvertragsrecht h a- be der Bundesgerichtshof ausgesprochen, dass bei Mängeln am Gemei n- schaftseigentum die Ansprüche auf Minderung und sog. kleinen Schadense r- satz nur einheitlich und gemeinschaftlich ausgeübt werden könn t en und daher einer selb stständige n Durchsetzung durch den einzelnen Wohnungseigentümer entzogen seien. Für kaufrechtliche Gewährleistungs ansprüche gelte nichts a n- deres. II. D iese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. 1. Allerding s legt das B erufungsgericht zutreffend zugrunde , dass die ge l tend gemachten und am 1. Januar 2002 unverjährten Schadensersatza n- sprüche von diesem Zeitpunkt an der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren unterliegen (§ 195 BGB i.V.m. Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EG BGB). Ric h- tig ist auch, dass die Frist nach Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB - da kürzer als die nach altem Recht einschlägige Verjährungsfrist (§ 195 BGB aF) - v on dem 1. Januar 2002 an berechnet wird, jedoch für den Beginn der nunmehr r e- gelmäßigen Verjäh rungsfrist ( § 195 BGB nF) zusätzlich die subjektiven Vorau s- setzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB vorliegen müssen (vgl. Senat, Urteil vom 9. November 2007 - V ZR 25/07, NJW 2008, 506 Rn. 8). Da die Klägerin nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Be rufungsgerichts erst im Ja h- 6 7 - 5 - re 2010 Kenntnis von der Asbestbelastung und von den Schäden an der Beto n- konstruktion erhalten hat, ist vorliegend die kenntnisunabhängige Verjährung s- frist des § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB maßgeblich, die am 1. Januar 2002 begann und a m 31. Dezember 2011 ablief. 2. Auch nimmt das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler an, dass nur die Klage des materiell zur Rechtsausübung Berechtigten (vgl. Senat, Urteil vom 9. November 1966 - V ZR 176/63, BGHZ 46, 221, 229) die Verjährung hemmt und eine nachträgliche Ermächtigung nicht auf den Zeitpunkt der Klageerh e- bung zurückwirkt (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juni 2013 - VII ZR 71/11, NZM 2013, 652 Rn. 12; BGH, Urteil vom 29. Oktober 2009 - I ZR 191/07, NJW 2010, 2270 Rn. 38; Staudinger/Peters/ Jacoby, BGB [2014], § 204 Rn. 7 f.) . 3. Unzutreffend ist dagegen die weitere Annahme des Berufungsgerichts, die am 31. Dezember 2011 eingereichte Klage habe die Verjährung deshalb nicht zu hemmen vermocht, weil die Klägerin nicht zur Geltendmachung des sog. kleinen Schad ensersatzes befugt gewesen sei. a) Richtig ist allerdings, dass Rechte auf Minderung und kleinen Sch a- densersatz wegen behebbarer Mängel am Gemeinschaftseigentum (vgl. BGH, Urteil vom 15. Februar 1990 - VII ZR 269/88, BGHZ 110, 258, 261, Klein i n Bärmann, WEG, 12. Aufl., Anh. § 10 Rn. 17) jedenfalls bei dem nach Werkve r- tragsrecht zu beurteilenden Erwerb einer neu errichteten Wohnung vom Ba u- träger als gemeinschaftsbezogen im Sinne von § 10 Abs. 6 Satz 3 WEG qualif i- ziert werden und infolgedessen di e Befugnis des einzelnen Wohnungseigent ü- mers zur Geltendmachung seiner individualvertraglichen Rechte ausnahmswe i- se ausgeschlossen ist (vgl. BGH, Urteile vom 23. Februar 2006 - VII ZR 84/05, NJW 2006, 2254 Rn. 15 u nd 18; vom 12. April 2007 - VII ZR 236/05, BGHZ 172, 42 Rn. 19; vom 30. April 1998 - VII ZR 47/97, NJW 1998, 2967, 2968; vom 8 9 10 - 6 - 6. Juni 1991 - VII ZR 372/89, BGHZ 114, 383, 387; vom 10. Mai 1979 - VII ZR 30/78, BGHZ 74, 258, 263 ff.; zur Anwendung von Werkvertragsrecht beim Abverkauf sanierter Altba uten BGH, Urteil vom 26. April 2007 - VII ZR 210/05, NJW 2007, 3275 Rn. 18 ff. ) . Solche Rechte begründen eine geborene Ausübungsbefugnis der Wohnungseigentümergemeinschaft (BGH, Urteile vom 23. Februar 2006 - VII ZR 84/05, NJW 2006, 2254 Rn. 15; vom 12. Ap ril 2007 - VII ZR 236/05, BGHZ 172, 42 Rn. 19); auch die Voraussetzu n- gen für diese Ansprüche kann nur die Wohnungseigentümergemeinschaft schaffen ( BGH, Urteil vom 23. Februar 2006 - VII ZR 84/05, NJW 2006, 2254 Rn. 18 ). b) Der Senat hat jedoch mit Urtei l vom heutigen Tage (V ZR 167/14 - zur Veröffentlichung bestimmt ), auf das wegen der Begründung Bezug genommen wird, entschieden, dass allein nach Kaufrecht zu beurteilende Ansprüche auf Minderung und kleinen Schadensersatz jedenfalls dann nicht in den A nwe n- dungsbereich des § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 1 WEG fallen, wenn - wie hier - eine gebrauchte Eigentumswohnung unter Ausschluss der Haftung für Sac h- mängel verkauft und eine Beschaffenheitsgarantie nicht vereinbart worden ist. Die Entscheidung betrifft z war unmittelbar nur das seit der Schuldrechtsreform geltende Kaufrecht. Für das hier anwendbare alte Recht gilt aber nichts and e- res, zumal dem Käufer danach - anders als nunmehr nach § 439 BGB - kein Anspruch auf Nacherfüllung eingeräumt war. III. Da der Rechtsstreit nicht zur Endentscheidung reif ist, muss das Ber u- fungsurteil aufgehoben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache zur neuen Verhan d- lung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat - von seinem rechtlichen 11 12 - 7 - Standpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen getroffen zu den geltend g e- machten Mängeln und deren arglistigem Verschweigen sowie zu der Frage, ob die Beklagte zu 1 Rechtsnachfolgerin der aus den Beklagten zu 4 und 5 best e- henden Gesellschaft bürgerlichen Rechts geworden ist . Stresemann Roth Brückner Weinland Kazele Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 15.11.2012 - 29 O 295/11 - OLG Köln, Entscheidung vom 07.05.2014 - 16 U 217/12 -
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