BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 145/99 vom 2. März 2000 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 2. März 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Dr. Vogt, Schneider, Prof. Dr. Krüger und Dr. Klein beschlossen: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 11. März 1999 wird nicht angenommen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revi- sion hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Soweit die Revision aus den Verzichtserklärungen der Erben in den Ja h - ren 1970 bis 1972 folgern möchte, daß dem Beklagten das Grundstück - wäre es nicht enteignet worden - als Auflassung s - empfänger oder als Alleinerbe seines Vaters zugefallen wäre, so verkennt sie, daß der Beklagte an die bestandskräftige Entsche i - dung des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen gebu n - den ist. Danach steht nicht ihm als Berechtigtem ein Restitution s - anspruch zu, sondern der Erbengemeinschaft. An dem Verfahren sind alle Erben beteiligt worden, so daß die Entscheidung für alle Bindungswirkung erzeugt und einer abweichenden Beurteilung durch die Zivilgerichte entgegensteht (vgl. Senatsurt. v. 19. Juni 1998, V ZR 43/97, ZfIR 1998, 474). Das aber w äre die Folge, wollte man dem Beklagten auf zivilrechtlichem Wege im Ergebnis die Berechtigung zusprechen, die ihm im Verwaltungsverfahren bestandskräftig abgesprochen wurde. - 3 - Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 330.000,00 DM Wenzel Vogt Schneider Krüger Klein
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