BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIV ZR 146/01 vom13. November 2002in dem Rechtsstreit - 2 -Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Wendt undFelscham 13. November 2002beschlossen:Die Erinnerung gegen den Kostenansatz in der Kosten-rechnung vom 18. März 2002 - KSB 780021013085 - wirdzurückgewiesen.Gründe: I. Die im Rubrum des - die Revision als unzulässig verwerfenden -Senatsbeschlusses vom 13. März 2002 als Revisionsklägerin und Be-klagte aufgeführte Erinnerungsführerin wendet sich mit ihrem Schreibenvom 22. Oktober 2002 gegen den Ansatz der Gerichtskosten in der Ko-stenrechnung vom 18. März 2002 mit der Begründung, sie habe ihrem imRevisionsverfahren tätig gewordenen Prozeßbevollmächtigten kein Man-dat zur Revisionseinlegung, sondern lediglich den Auftrag erteilt, die Er-folgsaussichten einer Revision zu prüfen.II. Der - nach Rechtskraft der Kostenentscheidung vom 13. März2002 - als Erinnerung nach § 5 GKG auszulegende Rechtsbehelf bleibterfolglos, weil er nur auf eine - hier nicht gerügte - Verletzung des Ko- - 3 -stenrechts, nicht aber darauf gestützt werden kann, daß den Erinne-rungsführer keine Kostenpflicht treffe (vgl. BGH, Beschluß vom8. Dezember 1997 - II ZR 139/96 - NJW-RR 1998, 503 unter II). Insoweitist der Senat an die rechtskräftige Kostenentscheidung gebunden undmuß sich die Erinnerungsführerin deshalb darauf verweisen lassen, sichmit Ihrem Anwalt wegen der nach ihrer Behauptung vollmachtlosen Revi-sionseinlegung auseinanderzusetzen.Gemäß § 5 Abs. 6 GKG ist das Verfahren über die Erinnerung ge-richtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.Terno Dr. Schlichting Seiffert Wendt Felsch
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