BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESVERSÄUMNISURTEILVIII ZR 146/02Verkündet am: 29. Januar 2003Kirchgeßner,Justizhauptsekretärinals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ: nein ZPO §§ 549, 551, EGZPO § 7 Abs. 1Zur Zulässigkeit einer vor dem Bundesgerichtshof durchgeführten Revision, die beimBayerischen Obersten Landesgericht eingelegt und dort begründet worden ist.BGH, Versäumnisurteil vom 29. Januar 2003 - VIII ZR 146/02 -LG München IAG München - 2 -Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlungvom 20. November 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und dieRichter Dr. Hübsch, Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Wolstfür Recht erkannt:Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des LandgerichtsMünchen I, 20. Zivilkammer, vom 19. Februar 2002 wird zurück-gewiesen.Die Beklagten tragen die Kosten des Revisionsverfahrens.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.Von Rechts wegenTatbestand: Die Klägerin macht gegen die Beklagten eine Forderung auf restlicheWohnungsmiete für Januar 2001 in Höhe von 380 DM geltend. Das Amtsgerichthat der Klage stattgegeben. Die Beklagten haben nach § 511 a Abs. 2 ZPO a.F.wegen Divergenz Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts eingelegt.Das Berufungsgericht hat das Rechtsmittel mit Urteil vom 19. Februar2002, den Beklagten zugestellt am 26. Februar 2002, als unzulässig verworfen.Gleichzeitig hat es die Revision gegen diese Entscheidung zugelassen. - 3 -Gegen dieses Urteil wenden sich die Beklagten mit der Revision, die siemit am 26. März 2002 eingegangenem Schriftsatz beim Bayerischen OberstenLandesgericht eingelegt haben. Am 22. April 2002 hat das Berufungsgerichtseinem Urteil vom 19. Februar 2002 berichtigend hinzugefügt, daß für die Ver-handlung und Entscheidung über die zugelassene Revision der Bundesge-richtshof zuständig sei. Dieser Beschluß ist dem Prozeßbevollmächtigten derBeklagten am 7. Mai 2002 zugestellt worden.Bereits am 25. April 2002 ist beim Bayerischen Obersten Landesgerichtdie Revisionsbegründung der Beklagten eingegangen.Die Beklagten sind im Termin zur mündlichen Verhandlung über die Re-vision säumig geblieben. Die Klägerin beantragt, die Revision zu verwerfen,beziehungsweise, sie durch Versäumnisurteil zurückzuweisen.Entscheidungsgründe: I.Die gemäß § 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO n.F. statthafte Revision ist form- undfristgerecht eingelegt worden. Nach dem Meistbegünstigungsgrundsatz konntedas Rechtsmittel zulässig beim Bayerischen Obersten Landesgericht durch ei-nen dort zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden, weil das Berufungsge-richt bis dahin noch nicht über die Zuständigkeit für die Verhandlung und Ent-scheidung über das Rechtsmittel der Revision gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 EGZPOentschieden hatte (BGH, Urt. v. 20. Januar 1994 - I ZR 250/91, NJW 1994,1224 unter I). Auch die Begründung des Rechtsmittels ist ordnungsgemäß er-folgt, weil sie - unabhängig von dem Berichtigungsbeschluß vom 22. April2002 - innerhalb der zunächst am 26. Februar 2002 beginnenden Zwei- - 4 -Monatsfrist (§ 551 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO) beim Bayerischen Obersten Lan-desgericht eingegangen ist. Da der Berichtigungsbeschluß dem beim Bayeri-schen Obersten Landesgericht zugelassenen Rechtsanwalt erst am 7. Mai2002 zugestellt worden ist und das Bayerische Oberste Landesgericht die Sa-che sodann mit Verfügung vom 4. Juni 2002 an den Bundesgerichtshof abge-geben hat, konnte die Revision noch durch den am 25. April 2002 beim Obers-ten Bayerischen Landesgericht eingegangenen Schriftsatz wirksam begründetwerden.III.Da die Beklagten dem Termin zur mündlichen Verhandlung trotz ord-nungsgemäßer Ladung ferngeblieben sind, ist die Revision auf den Antrag derKlägerin durch Versäumnisurteil zurückzuweisen.Dr. Deppert Dr. Hübsch Dr. LeimertWiechers Dr. Wolst
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