BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 146/04 Verk374ndet am: 9. November 2005 Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja _____________________ AKB 247247 7 I Abs. 2 Satz 3 und 7 V; KfzPflVV 247 6 Abs. 1 1. F374r die Frage, ob der Versicherungsnehmer in der Kraftfahrzeughaftpflicht-versicherung seine Aufkl344rungsobliegenheit gem344337 247 7 AKB vors344tzlich verletzt hat, hat die Frage einer lediglich eingeschr344nkten Steuerungsf344hig-keit keine Bedeutung. Solange er nicht den Zustand einer Zurechnungsun-f344higkeit im Sinne von 247 827 BGB erreicht, ein Ausschluss der Wahrneh-mungsf344higkeit oder der freien Willensbestimmung also noch nicht einge-treten ist, bleibt vors344tzliches Handeln m366glich. 2. Werden vom Versicherungsnehmer zu unterschiedlichen Zeitpunkten Rechtsg374ter unterschiedlicher Personen gesch344digt, so liegen grunds344tz-lich mehrere Versicherungsf344lle vor, f374r die den Versicherer jeweils neu die Obliegenheit aus 247 7 I Abs. 2 Satz 3 AKB trifft, umfassend an der Aufkl344-rung des Geschehens mitzuwirken. - 2 - 3. Verursacht der Versicherungsnehmer nacheinander mehrere Versiche-rungsf344lle und verletzt er dabei jeweils seine Aufkl344rungsobliegenheit, so wird der Versicherer f374r jeden Versicherungsfall leistungsfrei, wobei seine Leistungsfreiheit jeweils auf die in 247 6 Abs. 1 und 3 KfzPflVV genannten H366chstbetr344ge begrenzt ist. BGH, Urteil vom 9. November 2005 - IV ZR 146/04 - Brandenburgisches OLG LG Neuruppin - 3 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Seiffert, Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und Dr. Franke auf die m374ndliche Verhandlung vom 9. November 2005 f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 27. Mai 2004 wird auf Kosten des Kl344gers zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Am Abend des 6. April 2001 verursachte der Kl344ger, der am selben Tag aus einer mehrw366chigen station344ren psychotherapeutischen Be-handlung entlassen worden war, als F374hrer seines bei der Beklagten haftpflichtversicherten Pkw zwei Unf344lle. Zun344chst stie337 er gegen 20.30 Uhr in H. und sodann gegen 21.00 Uhr in V. jeweils gegen am Fahrbahnrand abgestellte Fahrzeuge, wobei er die Unfallorte in beiden F344llen umgehend verlie337 und seine Fahrt fortsetzte. Etwa zwei Stunden nach dem zweiten Unfall wurde der Kl344ger stark alkoholisiert und schlafend in seinem am Fahrbahnrand abgestellten Fahrzeug aufge-funden. Zu seiner Alkoholisierung gab er an, er habe erst nach Beendi-gung seiner Fahrt Alkohol zu sich genommen. 1 - 4 - Die Beklagte hat die vom Kl344ger verursachten Sch344den an den beiden betroffenen Fahrzeugen mit 3.199,78 200 und 2.949,47 200 reguliert und nimmt den Kl344ger im vorliegenden Rechtsstreit wegen dieser Betr344-ge (zusammen 6.149,25 200) widerklagend in Regress. 2 Der Kl344ger hat zun344chst die Feststellung begehrt, dass die Beklag-te nicht berechtigt sei, die vorgenannten Betr344ge von ihm zur374ckzufor-dern. Er meint, mit dem jeweils unerlaubten Entfernen vom Unfallort nicht zugleich seine Aufkl344rungsobliegenheit aus 247 7 I Abs. 2 der dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Bedingungen f374r die Kraftfahrtversicherung (AKB) verletzt zu haben, vielmehr sei er seiner vertraglichen Aufkl344rungspflicht unverz374glich durch eine entsprechende Schadensmeldung nachgekommen. Weiter habe er zum Zeitpunkt beider Unf344lle in einer akuten pers366nlichen Belastungssituation gestanden und sei deshalb vermindert schuldf344hig im Sinne des 247 21 StGB gewesen. Selbst wenn man aber annehme, er habe Obliegenheiten schuldhaft ver-letzt, sei die Leistungsfreiheit der Beklagten hier auf einen Betrag von insgesamt maximal 5.112,92 200 begrenzt. Allenfalls in dieser H366he k366nne die Beklagte bei ihm Regress nehmen. 3 Das Landgericht hat die Feststellungsklage als unzul344ssig abge-wiesen und der Widerklage in vollem Umfang stattgegeben. Auf die nur gegen die letztgenannte Verurteilung gerichtete Berufung hat das Beru-fungsgericht den Kl344ger unter Abweisung der Widerklage im 334brigen zur Zahlung von 5.112,92 200 verurteilt. Mit der Revision erstrebt der Kl344ger weiterhin die vollst344ndige Abweisung der Widerklage. 4 - 5 - Entscheidungsgr374nde: Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. 5 I. Das Berufungsgericht hat ausgef374hrt: 6 Die Beklagte sei wegen der wiederholten Verletzung von nach dem Versicherungsfall zu erf374llenden Obliegenheiten leistungsfrei. Nachdem der Kl344ger unstreitig den objektiven und subjektiven Straftatbestand des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (247 142 Abs. 1 StGB) in der Unfall-nacht zweimal erf374llt habe, habe er zugleich jeweils auch die ihm nach 247 7 I Abs. 2 Satz 3 AKB auferlegte Aufkl344rungsobliegenheit verletzt. Ins-besondere in F344llen, in denen - wie hier - eine alkoholbedingte Fahrun-t374chtigkeit des Fahrers miturs344chlich f374r den Eintritt des Versicherungs-falles geworden sein k366nne, bestehe auch bei ansonsten klarer Haf-tungslage ein Interesse des Versicherers daran fort, dass sich der Versi-cherungsnehmer nicht vorzeitig von der Unfallstelle entferne. 7 Wegen dieser Obliegenheitsverletzungen und der sich daraus er-gebenden Leistungsfreiheit k366nne die Beklagte nach 247 3 Nr. 9 Satz 2 PflVG die von ihr infolge ihrer Einstandspflicht gegen374ber den Gesch344-digten (247 3 Nr. 1 PflVG) erbrachten Leistungen vom Kl344ger ersetzt ver-langen. Ihre Leistungsfreiheit gegen374ber dem Kl344ger sei hier aber nach 247 6 Abs. 1 KfzPflVV i.V. mit 247 7 V Abs. 2 Satz 1 AKB auf einen Betrag von zweimal 2.556,46 200 (5.112,92 200) begrenzt. 8 9 Die grunds344tzlich nach 247 6 Abs. 1 KfzPflVV geltende Haftungsbe-schr344nkung auf einen Betrag von (einmal) 2.556,46 200 verdoppele sich - 6 - zwar nicht wegen besonders schwerwiegenden Verschuldens des Kl344-gers nach 247 6 Abs. 3 KfzPflVV i.V. mit 247 7 V Abs. 2 Satz 2 AKB, denn besonders schwere Sch344den, etwa Personensch344den, seien bei den Un-f344llen nicht entstanden und das Verhalten des Kl344gers gehe auch nicht 374ber die bei einer Unfallflucht 374blichen Pflichtverst366337e hinaus. Im 334bri-gen habe er durch das im Ermittlungsverfahren eingeholte nerven344rztli-che Gutachten nachgewiesen, dass seine Steuerungsf344higkeit zur Zeit der Unf344lle infolge einer krankhaften seelischen St366rung erheblich ver-mindert gewesen sei. Dass die Beklagte dennoch in H366he von insgesamt 5.112,92 200 leis-tungsfrei sei, beruhe darauf, dass der Kl344ger sich in zwei F344llen uner-laubt vom Unfallort entfernt und damit seine Aufkl344rungsobliegenheit zweimal verletzt habe. Das berechtige die Beklagte dazu, den Kl344ger f374r jede dieser Obliegenheitsverletzungen mit einem Betrag von 2.556,46 200 in Regress zu nehmen. Beide im Abstand von ungef344hr einer halben Stunde geschehenen Obliegenheitsverletzungen st374nden zwar in einem gewissen zeitlichen Zusammenhang, seien aber dennoch als rechtlich selbst344ndige Handlungen zu werten, bei denen unterschiedliche Rechts-g374ter verschiedener Gesch344digter verletzt worden seien. Beide Unf344lle seien daher verschiedene, voneinander unabh344ngige Versicherungsf344lle. 10 II. Das h344lt rechtlicher Nachpr374fung stand. 11 1. Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, der Kl344ger habe dadurch, dass er nach beiden Unf344llen jeweils den objektiven und subjektiven Straftatbestand des 247 142 StGB erf374llt hat, zugleich die ihm nach 247 7 I Abs. 2 Satz 3 AKB auferlegte Obliegenheit verletzt, alles zu 12 - 7 - tun, was zur Aufkl344rung des Tatbestandes (des Versicherungsfalls) dien-lich sein kann (vgl. dazu BGH, Urteil vom 1. Dezember 1999 - IV ZR 71/99 - VersR 2000, 222 unter II m.w.N.). 2. Das zieht die Revision auch nicht in Zweifel. 13 a) Sie meint allerdings, die Beklagte k366nne sich mit Blick auf das zweimalige unerlaubte Entfernen vom Unfallort deshalb nicht auf Leis-tungsfreiheit berufen, weil eine krankhafte seelische St366rung die Steue-rungsf344higkeit des Kl344gers zur Unfallzeit erheblich beeintr344chtigt habe, der Kl344ger also vermindert schuldf344hig im Sinne des 247 21 StGB gewesen sei. Nach der vom Bundesgerichtshof f374r folgenlose Obliegenheitsverlet-zungen entwickelten Relevanzrechtsprechung (vgl. dazu u.a. BGHZ 53, 160, 164; BGH, Urteil vom 24. Juni 1981 - IVa ZR 133/80 - VersR 1982, 182 ff. m.w.N.) habe die Leistungsfreiheit des Versicherers zur Voraus-setzung, dass dem Versicherungsnehmer ein erhebliches Verschulden vorzuwerfen sei. Auch wenn die im Jahre 1975 eingef374hrte Neufassung des 247 7 V AKB anstelle eines erheblichen Verschuldens des Versiche-rungsnehmers Vorsatz oder grobe Fahrl344ssigkeit f374r die Leistungsfreiheit des Versicherers gen374gen lasse, zwinge das Gebot von Treu und Glau-ben hier dazu, die verminderte Schuldf344higkeit des Versicherungsneh-mers mit der Folge zu ber374cksichtigen, dass sich der Versicherer nicht auf Leistungsfreiheit berufen k366nne. Das ergebe sich auch aus der Wer-tung des 247 6 Abs. 3 KfzPflVV. Wenn dort als Folge einer besonders schwerwiegenden vors344tzlich begangenen Verletzung der Haftungsfrei-betrag des Versicherers gegen374ber der Sanktion f374r normal vors344tzliches Verhalten (247 6 Abs. 1 KfzPflVV) verdoppelt werde, m374sse umgekehrt die Leistungsfreiheit entfallen, wenn das Verschulden des Versicherungs- 14 - 8 - nehmers infolge verminderter Schuldf344higkeit deutlich hinter dem Nor-malfall einer vors344tzlichen oder grob fahrl344ssigen Obliegenheitsverlet-zung zur374ckbleibe. b) Dem folgt der Senat nicht. 15 aa) Er hat bereits in der Entscheidung BGHZ 84, 84, 87 anerkannt, dass die Versicherer mit der zum 1. Januar 1975 eingef374hrten Neufas-sung des 247 7 V AKB der fr374her zur vorangegangenen Fassung des 247 7 V AKB (BGHZ 53, 160, 164) entwickelten Relevanzrechtsprechung ausrei-chend Rechnung getragen haben. Soweit die Neufassung des 247 7 V AKB f374r die Leistungsfreiheit des Versicherers Vorsatz oder grobe Fahrl344ssig-keit gen374gen l344sst, verbietet sich ein isolierter erg344nzender R374ckgriff auf die erh366hten Verschuldensanforderungen der fr374heren Relevanzrecht-sprechung. Diese fu337te auf der Erw344gung, die v366llige Leistungsfreiheit des Versicherers nach dem so genannten "Alles-oder-Nichts-Prinzip" (247 7 V Satz 1 AKB in der vor 1975 geltenden Fassung) sei eine zu harte "Strafe" f374r den Versicherungsnehmer, wenn sie ihn ohne R374cksicht dar-auf treffe, ob dem Versicherer durch eine Obliegenheitsverletzung 374ber-haupt Nachteile entstanden seien (vgl. dazu BGHZ 84, 84, 87). Vor die-sem Hintergrund wurde im Rahmen einer H344rtekorrektur unter anderem ein erhebliches Verschulden des Versicherungsnehmers als Vorausset-zung der v366lligen Leistungsfreiheit gefordert. Mit Einf374hrung der - an die Regelungen der 247247 5 Abs. 3 und 6 Abs. 1 und 3 KfzPflVV angebunde-nen - H366chstbetr344ge f374r die Leistungsfreiheit in 247 7 V Abs. 2 und 3 AKB ist die Drohung vollst344ndiger Leistungsfreiheit des Versicherers f374r den Versicherungsnehmer gerade in F344llen hoher Sch344den weitgehend ab-gemildert. 16 - 9 - bb) F374r die Frage, ob der Kl344ger seine Aufkl344rungsobliegenheit gem344337 247 7 V AKB vors344tzlich verletzt hat, hat die Frage einer lediglich eingeschr344nkten Steuerungsf344higkeit keine Bedeutung. Vorsatz bedeutet das Wollen einer Tatbestandsverwirklichung bei gleichzeitigem Wissen um die Tatumst344nde. Solange ein T344ter nicht den Zustand einer Zurech-nungsunf344higkeit im Sinne von 247 827 BGB erreicht, ein Ausschlu337 der Wahrnehmungsf344higkeit oder der freien Willensbestimmung also noch nicht eingetreten ist, bleibt vors344tzliches Handeln m366glich (vgl. dazu BGH, Urteile vom 22. November 1962 - II ZR 79/60 - VersR 1963, 79 un-ter I 2 und 4; vom 17. November 1966 - II ZR 156/64 - VersR 1967, 125 unter IV 2 m.w.N.; Sprau in Palandt, BGB, 64. Aufl. 247 827 Rdn. 2). Das gilt, wie ein Vergleich der 247247 20 und 21 StGB zeigt, im 334brigen auch im Strafrecht, wo eine nur verminderte Schuldf344higkeit die vors344tzliche Be-gehung einer Straftat nicht ausschlie337t, sondern lediglich im Rahmen der Sanktionsh366he Ber374cksichtigung findet. Bei Anwendung des 247 7 V AKB kann, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, eine Verminde-rung der Steuerungsf344higkeit des Versicherungsnehmers nur bei Pr374fung der Frage einer besonders schwerwiegenden Obliegenheitsverletzung im Sinne des Absatzes 2 der Klausel (bzw. des 247 6 Abs. 3 KfzPflVV) be-r374cksichtigt werden. 17 3. Zu Recht hat das Berufungsgericht schlie337lich angenommen, die vom Kl344ger verursachten beiden Unf344lle stellten jeweils selbst344ndige Versicherungsf344lle dar, f374r die die Beklagte wegen der vom Kl344ger in bei-den F344llen verletzten Aufkl344rungsobliegenheit jeweils bis zu den in 247 6 Abs. 1 KfzPflVV genannten H366chstbetr344gen leistungsfrei und der Kl344ger 18 - 10 - Kl344ger ihr gegen374ber dementsprechend gem344337 247 3 Nr. 9 PflVG regress-pflichtig geworden ist. a) 247 7 I Abs. 1 AKB definiert den bedingungsgem344337en Versiche-rungsfall als das Ereignis, das einen unter die Versicherung fallenden Schaden verursacht oder - bei der Haftpflichtversicherung - Anspr374che gegen den Versicherungsnehmer zur Folge haben k366nnte. In 247 7 V Abs. 1 und 2 AKB wird daran ankn374pfend die Regelung des 247 6 KfzPflVV 374bernommen, der in seinem Absatz 1 bestimmt, dass die Leistungsfrei-heit des Versicherers wegen einer nach Eintritt "des Versicherungsfalls" vors344tzlich oder grob fahrl344ssig begangenen Obliegenheitsverletzung im Regelfall beschr344nkt ist. Damit wird deutlich ausgedr374ckt, dass die mit dem H366chstbetrag bewirkte Sperrwirkung f374r die Leistungsfreiheit jeweils nur f374r die Abwicklung eines Versicherungsfalls im Sinne der vorange-stellten Definition des 247 7 I Abs. 1 AKB gelten soll. Das gilt insbesondere auch mit Blick auf die Aufkl344rungsobliegenheit des Versicherungsneh-mers. Denn jeder Versicherungsfall hat zur Folge, dass den Versiche-rungsnehmer die Obliegenheit trifft, umfassend an der Aufkl344rung des Geschehens mitzuwirken (247 7 I Abs. 2 Satz 3 AKB). Leistet der Versiche-rungsnehmer diese gebotene Aufkl344rung nicht, so wird der Versicherer leistungsfrei, gleichviel, ob der Versicherungsnehmer seine Aufkl344rungs-obliegenheit durch eine oder mehrere Handlungen verletzt. F374r jeden Versicherungsfall treten Leistungsfreiheit und die Leistungsbegrenzung des 247 7 V Abs. 2 AKB/247 6 Abs. 1 KfzPflVV nur einmal ein. Verursacht er hingegen weitere selbst344ndige Versicherungsf344lle und verletzt er auch nach diesen vors344tzlich oder grob fahrl344ssig Obliegenheiten, so wird der Versicherer hinsichtlich dieser weiteren Versicherungsf344lle gegen374ber dem Versicherungsnehmer erneut leistungsfrei und ist seine Leistungs- 19 - 11 - freiheit erneut auf die in 247 6 KfzPflVV genannten H366chstbetr344ge be-grenzt. b) Es geht im vorliegenden Fall deshalb nicht um die in der Recht-sprechung bereits umfangreich er366rterte Frage, ob die H366chstbetr344ge f374r die Leistungsfreiheit des Versicherers aus 247 5 Abs. 3 und 247 6 KfzPflVV zu Lasten des Versicherungsnehmers zu addieren sind, wenn der Versi-cherungsnehmer sowohl vor als auch nach einem Versicherungsfall Ob-liegenheiten verletzt hat, etwa durch eine zu einem Unfall f374hrende Trunkenheitsfahrt mit anschlie337ender Unfallflucht (vgl. dazu BGH, Urteil vom 14. September 2005 - IV ZR 216/04; OLG D374sseldorf VersR 2004, 1129; OLG Saarbr374cken ZfS 2003, 501; Schleswig-Holsteinisches OLG VersR 2003, 637 f.; OLG K366ln NJW-RR 2003, 249 f.; OLG Hamm VersR 2000, 843 f.). Hier ist vielmehr zu entscheiden, nach welchen Ma337st344ben sich ein einzelner Versicherungsfall von mehreren Versicherungsf344llen unterscheidet, denn danach bestimmt sich nicht nur der Umfang der Leistungspflicht des Versicherers nach 247 10 Abs. 6 AKB, sondern zugleich auch die Leistungsfreiheit nach 247 7 V AKB. 20 c) Grunds344tzlich ist davon auszugehen, dass mehrere Versiche-rungsf344lle vorliegen, wenn zu unterschiedlichen Zeitpunkten Rechtsg374ter unterschiedlicher Personen gesch344digt werden. Anderes kann allenfalls dann gelten, wenn sich die einzelnen Schadensereignisse als Teil eines einheitlichen Vorgangs oder eines einheitlichen Geschehensablaufs dar-stellen (vgl. dazu Stiefel/Hofmann, Kraftfahrtversicherung 17. Aufl. 247 7 AKB Rdn. 7, 247 10 AKB Rdn. 111). Ob ein solcher angenommen werden kann, ist nach der Verkehrsauffassung bei nat374rlicher Betrachtungsweise zu entscheiden. 21 - 12 - d) Anders als die Revision meint, erweisen sich die beiden vom Kl344ger verursachten Unf344lle bei Anlegung dieser Ma337st344be als selbst344n-dige Versicherungsf344lle. Beide sind im Abstand von etwa einer halben Stunde in verschiedenen Ortschaften geschehen und stehen damit weder in einem engen zeitlichen, noch in einem engen r344umlichen Zusammen-hang. 22 Seiffert Dr. Schlichting Wendt Felsch Dr. Franke Vorinstanzen: LG Neuruppin, Entscheidung vom 06.11.2003 - 2 O 59/03 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 27.05.2004 - 12 U 2/04 -
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