berichtigter Leitsatz Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja _____________________ AKB 247247 7 I Abs. 2 Satz 3 und 7 V; KfzPflVV 247 6 Abs. 1 1. F374r die Frage, ob der Versicherungsnehmer in der Kraftfahrzeughaft-pflichtversicherung seine Aufkl344rungsobliegenheit gem344337 247 7 AKB vor-s344tzlich verletzt hat, hat die Frage einer lediglich eingeschr344nkten Steue-rungsf344higkeit keine Bedeutung. Solange er nicht den Zustand einer Zu-rechnungsunf344higkeit im Sinne von 247 827 BGB erreicht, ein Ausschluss der Wahrnehmungsf344higkeit oder der freien Willensbestimmung also noch nicht eingetreten ist, bleibt vors344tzliches Handeln m366glich. 2. Werden vom Versicherungsnehmer zu unterschiedlichen Zeitpunkten Rechtsg374ter unterschiedlicher Personen gesch344digt, so liegen grunds344tz-lich mehrere Versicherungsf344lle vor, f374r die den Versicherungsnehmer jeweils neu die Obliegenheit aus 247 7 I Abs. 2 Satz 3 AKB trifft, umfas-send an der Aufkl344rung des Geschehens mitzuwirken. 3. Verursacht der Versicherungsnehmer nacheinander mehrere Versiche-rungsf344lle und verletzt er dabei jeweils seine Aufkl344rungsobliegenheit, so wird der Versicherer f374r jeden Versicherungsfall leistungsfrei, wobei sei-ne Leistungsfreiheit jeweils auf die in 247 6 Abs. 1 und 3 KfzPflVV genann-ten H366chstbetr344ge begrenzt ist. BGH, Urteil vom 9. November 2005 - IV ZR 146/04 - Brandenburgisches OLG LG Neuruppin
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