BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 146/05 vom 13. Juni 2006 in dem Rechtsstreit Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juni 2006 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richter Ball, Wiechers und Dr. Wolst sowie die Richterin Hermanns beschlossen: Die Revision des Beklagten wird gem344337 247 552 a ZPO durch Beschluss zur374ckgewiesen, weil die Voraussetzungen f374r ihre Zulassung nicht (mehr) vorliegen (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und das Rechtsmittel dar374ber hinaus keine Aussicht auf Erfolg bietet. Zur Begr374ndung wird auf den Hinweis der Vorsitzenden vom 22. M344rz 2006 Bezug genommen (247247 552 a Satz 2, 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO). Die Ausf374hrungen der Revision im Schriftsatz vom 20. April 2006 rechtfertigen keine andere Beurteilung. Es kann dahingestellt bleiben, ob in wirtschaftlicher Hinsicht zwischen Fernw344rme und W344rmecontracting kein Unterschied besteht. Entscheidend ist vorliegend allein, dass der Mietvertrag zwischen den Parteien in 247 7 klar zwischen einer 204zentralen Heizungsanlage223 (geregelt in Nr. 4) und 204Fernw344rme223 (geregelt in Nr. 5) unterscheidet. Die gemieteten R344ume werden von einer zentralen Heizungsanlage (im Haus) versorgt. In den vom Beklagten geltend gemachten Nachzahlungen sind jedoch Kostenarten enthalten, die nicht unter 247 7 Nr. 4 des Mietvertrages subsumiert werden k366nnen. Dr. Deppert Ball Wiechers Dr. Wolst Hermanns Vorinstanzen: AG Tiergarten, Entscheidung vom 30.12.2004 - 3a C 364/04 - LG Berlin, Entscheidung vom 09.05.2005 - 62 S 17/05 -
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