BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 146/05 vom 15. M344rz 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und Dr. Franke am 15. M344rz 2006 beschlossen: Auf die Beschwerde der Kl344gerin wird die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Kammergerichts vom 7. April 2005 zugelassen. Das vorbezeichnete Urteil wird gem344337 247 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittelverfahrens, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Streitwert: 102.408,36 200 Gr374nde: 1 I. 1. Die Parteien streiten - nur noch - dar374ber, ob eine Zahlung der Beklagten und Widerkl344gerin auf ein Konto einer Gesellschaft, deren Ge-sellschafterin und Gesch344ftsf374hrerin die Kl344gerin und Widerbeklagte ist, - 3 - die Gew344hrung eines pers366nlichen Darlehens darstellte, und die Kl344gerin zur R374ckzahlung eines Restbetrags nebst Zinsen verpflichtet ist. Das Landgericht hat durch Vernehmung der Zeugen P. , Bo. , A. und B. sowie durch Parteivernehmung der Beklagten Beweis erho-ben und daraufhin der Widerklage stattgegeben, da die Beklagte das Zu-standekommen eines Darlehensvertrages bewiesen habe. 2. Gegen dieses Urteil legte die Kl344gerin Berufung ein. Das Beru-fungsgericht wies sie darauf hin, es beabsichtige, das Rechtsmittel man-gels Erfolgsaussicht durch Beschluss gem. 247 522 Abs. 2 ZPO zur374ckzu-weisen. Eine Abschrift dieses rechtlichen Hinweises wurde der Beklagten 374bersandt. Nach erg344nzendem Parteivortrag bestimmte das Berufungs-gericht Termin zur m374ndlichen Verhandlung, ordnete gem344337 247 141 Abs. 1 ZPO das pers366nliche Erscheinen der Parteien an und lud die von der Kl344gerin benannten Zeugen A. und An. sowie die von der Beklagten benannten Zeugen P. , Bo. und B. zum Termin. In der m374ndlichen Verhandlung wurde zun344chst die Kl344gerin pers366nlich angeh366rt, sodann wurden die Zeugen P. und Bo. vernommen. Der Zeuge P. wurde vereidigt. Nach Beratung wies das Berufungs-gericht die Parteien darauf hin, dass es nicht beabsichtige, auch die wei-teren Zeugen noch zu h366ren. Die Parteien verhandelten daraufhin zum bisherigen Ergebnis der Beweisaufnahme mit den zuvor gestellten An-tr344gen. Sodann wurden die nicht vernommenen Zeugen in allseitigem Einverst344ndnis entlassen. Am Schluss der Sitzung verk374ndete das Beru-fungsgericht sein die Widerklage abweisendes Urteil. Zur Begr374ndung f374hrte es aus, die Beklagte habe den ihr obliegenden Beweis einer Dar-lehensvereinbarung mit der Kl344gerin als Rechtsgrund f374r eine von ihr veranlasste 334berweisung eines Betrages von 330.000 DM nicht erbracht. 2 - 4 - Zwar sei die Behauptung der Beklagten, zwischen den Parteien sei im Juni 2001 ein solcher Vertrag zustande gekommen, im Wesentlichen durch die Aussagen der Zeugen P. und Bo. best344tigt worden. An der Richtigkeit dieser Zeugenaussagen best374nden jedoch erhebliche Zweifel, die hinsichtlich des Zeugen P. auch nicht dadurch ausge-r344umt worden seien, dass dieser seine Aussage beeidigt habe. II. Die zul344ssige Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revi-sion ist begr374ndet. Die Beklagte beanstandet im Ergebnis zu Recht, dass das Berufungsgericht seine Entscheidung nach einer nur unvollst344ndigen Wiederholung der erstinstanzlichen Beweisaufnahme getroffen hat. Denn es hat dabei seine Verpflichtungen aus 247 279 Abs. 3 ZPO verletzt und der Beklagten die M366glichkeit genommen, durch Vortrag und weitere Beweisantr344ge auf das Ergebnis der Beweisaufnahme noch Einfluss zu nehmen. 3 1. Art. 103 Abs. 1 GG gew344hrleistet das Recht der Verfahrensbe-teiligten, vor einer gerichtlichen Entscheidung, die ihre Rechte betrifft, zu Wort zu kommen, um Einfluss auf das Verfahren und sein Ergebnis neh-men zu k366nnen (BVerfGE 84, 188, 190; 86, 133, 144). Zwar ist der Rich-ter im Zivilprozess regelm344337ig nicht zu einem Rechtsgespr344ch mit den Parteien verpflichtet. Diese m374ssen alle vertretbaren rechtlichen Ge-sichtspunkte grunds344tzlich von sich aus in Betracht ziehen und ihren Vortrag darauf einstellen (BVerfGE 74, 1, 5; BVerfG NJW 1996, 3202). Eine dem verfassungsrechtlichen Anspruch gen374gende Wahrung rechtli-chen Geh366rs setzt jedoch voraus, dass die Parteien bei Anwendung der von ihnen zu verlangenden Sorgfalt zu erkennen verm366gen, auf welche 4 - 5 - Gesichtspunkte es f374r die Entscheidung ankommen kann (BVerfGE 84, 188, 190). Ohne vorherigen Hinweis oder Er366rterung mit den Parteien darf das Gericht nicht auf einen Gesichtspunkt abstellen, mit dem ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nicht zur rechnen braucht (BVerfGE 86, 133, 144 ff.). Dies gilt auch, soweit eine Partei nach den Umst344nden des Falles durch die vom Gericht beabsichtigte Beweisw374rdigung 374berrascht zu werden droht (vgl. BGH, Urteil vom 15. Januar 1981 - VII ZR 147/80 - NJW 1981, 1378 unter 2 c u. 3). 2. Danach w344re das Berufungsgericht nach der nur teilweise durchgef374hrten Beweisaufnahme verpflichtet gewesen, deren Ergebnis gem. 247 279 Abs. 3 ZPO vor Verk374ndung des die Klage abweisenden Ur-teils mit den Parteien zu er366rtern. Ob dieser Vorschrift f374r den Fall dro-hender Beweisf344lligkeit einer Partei immer eine Verpflichtung des Ge-richts zu entnehmen ist, in eine Er366rterung des Ergebnisses der Beweis-aufnahme einzutreten, seine eigene W374rdigung des Beweisergebnisses zu offenbaren und gegebenenfalls die Benennung weiterer Beweismittel anzuregen (vgl. dazu Z366ller/Greger, ZPO 25. Aufl. 247 279 Rdn. 5; Musie-lak/Stadler, ZPO 4. Aufl. 247 139 Rdn. 14 m.Nachw. zum Meinungsstand; Schulz/Sticken MDR 2005, 1, 5), braucht hier nicht entschieden zu wer-den. Jedenfalls im vorliegenden Fall war ein solcher Hinweis zur Wah-rung des rechtlichen Geh366rs der Beklagten geboten. Das Berufungsge-richt hatte - entgegen seiner den Parteien zun344chst bekannt gegebenen Auffassung 374ber die mangelnde Erfolgsaussicht der Berufung - mit der Anordnung der Beweisaufnahme Zweifel an der Richtigkeit bzw. Voll-st344ndigkeit der vom Landgericht festgestellten Tatsachen zu erkennen gegeben (247 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). In der Beweisaufnahme best344tigten zwei Zeugen jedoch im Wesentlichen den Vortrag der Beklagten; der 5 - 6 - Zeuge P. wurde 374berdies auf seine Aussage vereidigt. Die in erster Instanz siegreiche Beklagte durfte daher auch unter Ber374cksichtigung der von ihr als Prozesspartei zu verlangenden Sorgfalt darauf vertrauen, vor einer ihr nachteiligen Entscheidung vom Berufungsgericht zu erfah-ren, wie dieses das Ergebnis der Beweisaufnahme einsch344tzte, zumal es den Parteien nach kurzer Beratung seine Absicht mitgeteilt hatte, die Beweisaufnahme nicht weiter fortzuf374hren. Die Abweisung der Widerkla-ge stellte f374r die Beklagte eine im Sinne von Art. 103 Abs. 1 GG unzu-l344ssige 334berraschungsentscheidung dar. Damit war ihr auch die M366g-lichkeit abgeschnitten, durch neue Beweisantr344ge oder Richtigstellungen auf das Ergebnis der Beweisaufnahme noch Einfluss zu nehmen. 3. Auf diesem Verfahrensfehler kann das Urteil beruhen. Die Be-schwerde hat im Einzelnen dargelegt, dass sich das Berufungsgericht bei 6 - 7 - Fortsetzung der Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugin B. und durch Vernehmung der Beklagten als Partei, wie im ersten Rechtszug geschehen, m366glicherweise die erforderliche Gewissheit 374ber die Richtigkeit des Beklagtenvortrags verschafft h344tte. Terno Dr. Schlichting Wendt Felsch Dr. Franke Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 16.10.2003 - 18 O 434/02 - KG Berlin, Entscheidung vom 07.04.2005 - 12 U 286/03 -
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