BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 146/06 Verk374ndet am: 23. Januar 2007 B366hringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: nein StVO 247247 3 Abs. 1 Satz 1, 32 Abs. 1 Satz 2; BGB 247 254 A, Ec Zur Feststellung der erforderlichen Tatsachen f374r die Abw344gung der Verursachungs-beitr344ge nach einem Verkehrsunfall in l344ndlicher Gegend infolge eines Versto337es gegen das Gebot des Fahrens mit angepasster Geschwindigkeit und einer Fahr-bahnverschmutzung durch Viehtrieb. BGH, Urteil vom 23. Januar 2007 - VI ZR 146/06 - LG Oldenburg AG Nordenham - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 23. Januar 2007 durch die Vizepr344didentin Dr. M374ller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und St366hr f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil der 13. Zivilkam-mer des Landgerichts Oldenburg vom 3. M344rz 2006 aufgeho-ben, soweit zum Nachteil des Kl344gers entschieden worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisions-verfahrens einschlie337lich der Wiedereinsetzung, an das Land-gericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger war Halter eines Kraftfahrzeugs und nimmt den Beklagten auf Ersatz seines Fahrzeugschadens in Anspruch, der bei einem Verkehrsunfall am 23. September 2003 entstanden ist. 1 Der Beklagte hatte eine Herde Rinder am 22. September 2003 abends von der Weide auf seinen Hof etwa 60 m 374ber die Kreisstra337e getrieben. Gr366- 2 - 3 - bere Verschmutzungen entfernte er anschlie337end, nicht aber eine Kleieschicht, die sich auf der Stra337e festgefahren hatte. 3 In der Nacht zum 23. September 2003 regnete es nach l344ngerer Tro-ckenzeit wieder. Die Fahrbahn war deshalb spiegelglatt. Die Ehefrau des Kl344-gers befuhr am n344chsten Morgen noch bei Dunkelheit die genannte Strecke mit dem Kraftfahrzeug des Kl344gers zum Austragen von Zeitungen. Sie war nicht angeschnallt. Aus einer Geschwindigkeit von etwa 80 km/h geriet sie auf dem verschmutzten Teilst374ck der Stra337e ins Schleudern, prallte gegen einen neben der Stra337e stehenden Baum und wurde t366dlich verletzt. Vorgerichtlich ersetzte der Beklagte dem Kl344ger 50% des Sachschadens. Mit seiner Klage hat der Kl344ger vom Beklagten Ersatz der restlichen 50% des Fahrzeugschadens begehrt; hilfsweise hat er Ersatz der ihm entstandenen Be-erdigungskosten verlangt. 4 Das Amtsgericht hat den Beklagten zum Ersatz weiterer 25% des Sach-schadens verurteilt und die Klage im 334brigen abgewiesen. Auf die Berufung des Beklagten hat das Landgericht das Urteil des Amtsgerichts abge344ndert und dem Kl344ger lediglich die H344lfte der nach Abzug von Leistungen der Sozialversi-cherung verbleibenden Beerdigungskosten in H366he von 279,29 200 zugespro-chen. Mit seiner vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kl344ger seinen Antrag auf Zur374ckweisung der Berufung des Beklagten weiter. 5 - 4 - Entscheidungsgr374nde: I. 6 Das Berufungsgericht hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung im We-sentlichen ausgef374hrt, der Beklagte habe zwar entgegen seiner Verpflichtung aus 247 32 Abs. 1 Satz 2 StVO die verkehrsgef344hrdende Beschmutzung der Stra337e nicht unverz374glich beseitigt und auch nicht ausreichend kenntlich ge-macht. Die Ehefrau des Kl344gers habe aber ihrerseits gegen 247 3 Abs. 1 StVO versto337en, weil sie offensichtlich so schnell gefahren sei, dass sie ihr Fahrzeug nicht st344ndig beherrscht habe. Die Aufnahmen in den beigezogenen Ermitt-lungsakten lie337en erkennen, dass die Stra337e eher schmal sei. Die Ehefrau des Kl344gers sei bei Dunkelheit in eine durch entsprechende Markierung als gef344hr-lich gekennzeichnete Linkskurve eingefahren. Da sie die Stra337e regelm344337ig befahren habe, h344tte ihr die Fahrbahnverschmutzung bekannt sein k366nnen; diese sei zudem auf kleineren Stra337en im l344ndlichen Bereich nicht un374blich. Sie h344tte deshalb wenigstens im Bereich der Kurve eine Geschwindigkeit deutlich unter den gefahrenen 80 km/h w344hlen m374ssen. Die beiderseitigen Verursa-chungsbeitr344ge an dem Unfall seien etwa gleich hoch zu bewerten. Da der Be-klagte die H344lfte des Fahrzeugschadens bereits ersetzt habe, bestehe insoweit kein Anspruch des Kl344gers mehr. Er k366nne daher lediglich noch Zahlung der H344lfte der Beerdigungskosten verlangen, die von dem geltend gemachten Be-trag von 4.638,57 200 nach Abzug der unstreitigen Leistung der Sozialversiche-rung in H366he von 4.080 200 verblieben. - 5 - II. 7 1. Die Revision ist nach Zulassung durch das Berufungsgericht statthaft (247247 542 Abs. 1, 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Sie ist nach Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Revisionsfrist (247 548 ZPO) und der Revisionsbegr374ndungsfrist (247 551 Abs. 2 ZPO) zul344ssig. 8 2. Die Revision hat auch in der Sache Erfolg. Das Berufungsurteil h344lt der revisionsrechtlichen 334berpr374fung nicht stand. Das Berufungsgericht geht allerdings im Ansatzpunkt ohne Rechtsfehler davon aus, dass der Beklagte den Unfall verursacht und deshalb f374r den unfall-bedingten Schaden einzustehen hat (247 823 Abs. 1 BGB; vgl. Senatsurteil BGHZ 12, 124, 127 f.), wie zwischen den Parteien nicht umstritten ist. 9 3. Das Berufungsurteil kann jedoch keinen Bestand haben, soweit es dem Kl344ger ein Mitverschulden seiner bei dem Unfall get366teten Ehefrau in H366he von 50% anlastet. 10 a) Zwar ist es richtig, dass sich der Kl344ger eine Mitverursachung des Un-falls durch seine Ehefrau als einen die Betriebsgefahr erh366henden Umstand ohne Entlastungsm366glichkeit entgegenhalten lassen muss (vgl. Senat, BGHZ 12, 124, 128; Urteil vom 3. Februar 1981 - VI ZR 290/79 - VersR 1981, 354, 355; BGH, Urteil vom 20. April 1959 - III ZR 41/58 - VersR 1959, 729, 732). 11 b) Nicht frei von Rechtsfehlern sind aber die Ausf374hrungen des Beru-fungsurteils zur Abw344gung der beiderseitigen Verursachungsbeitr344ge. 12 aa) Zwar ist eine Entscheidung 374ber die Haftungsverteilung im Rahmen des 247 254 BGB grunds344tzlich Sache des Tatrichters und im Revisionsverfahren nur darauf zu 374berpr374fen, ob alle in Betracht kommenden Umst344nde vollst344ndig 13 - 6 - und richtig ber374cksichtigt und der Abw344gung rechtlich zul344ssige Erw344gungen zugrunde gelegt worden sind (vgl. Senat, Urteile vom 12. Juli 1988 - VI ZR 283/87 - VersR 1988, 1238, 1239; vom 5. M344rz 2002 - VI ZR 398/00 - VersR 2002, 613, 615 f.; vom 25. M344rz 2003 - VI ZR 161/02 - VersR 2003, 783, 785 f.; vom 13. Dezember 2005 - VI ZR 68/04 - VersR 2006, 369, 371; vom 16. Januar 2007 - VI ZR 248/05 - z.V.b. - jeweils m.w.N.). Mit Recht beanstandet die Revision aber, dass die Abw344gung des Beru-fungsgerichts auf unvollst344ndiger Tatsachenfeststellung beruht. 14 Das Berufungsgericht durfte auf der Grundlage der bisherigen Feststel-lungen nicht davon ausgehen, die Ehefrau des Kl344gers habe sich auf die be-sondere Gl344tte der Stra337e durch die Kleieschicht einstellen m374ssen. Es hat nicht festgestellt, dass die Kleieschicht am fr374hen Morgen bei Dunkelheit im Scheinwerferlicht zu sehen war. Das Landgericht ist lediglich davon ausgegan-gen, dass eine Fahrbahnverschmutzung auf kleineren Stra337en im l344ndlichen Bereich nicht un374blich sei und dass der Ehefrau des Kl344gers dies bei geh366riger Aufmerksamkeit habe bewusst sein k366nnen. Das beanstandet die Revision zu Recht als nicht ausreichend f374r die Annahme einer vermeidbaren Mitverursa-chung des Unfalls durch 374berh366hte Geschwindigkeit. 15 bb) Allerdings geht das Berufungsgericht insoweit im Ansatzpunkt ohne Rechtsfehler davon aus, dass der Fahrer des Kraftfahrzeugs nur so schnell fah-ren darf, dass er sein Fahrzeug st344ndig beherrscht (247 3 Abs. 1 Satz 1 StVO). Aus dem Umstand allein, dass die Ehefrau des Kl344gers bei einer Geschwindig-keit von ca. 80 km/h ins Schleudern geraten ist, durfte das Landgericht jedoch nicht entnehmen, dass sie im Bereich der Unfallstelle lediglich eine Geschwin-digkeit von deutlich unter 80 km/h habe fahren d374rfen. Die Geschwindigkeit von 80 km/h war zwar objektiv in Anbetracht der Gl344tte der Stra337e zu hoch. Das 16 - 7 - Berufungsgericht hat jedoch keine Tatsachen festgestellt, aufgrund derer die Fahrerin mit einer solchen Gl344tte h344tte rechnen k366nnen und m374ssen. 17 cc) Im hier zu entscheidenden Fall geht es nicht um die allgemeinen Ge-fahren, die von einer verschmutzten Stra337e ausgehen k366nnen, sondern um die besondere Rutschgefahr durch die nasse Kleieschicht. Insoweit sind dem ange-fochtenen Urteil keine ausreichenden Feststellungen zu entnehmen. Insbeson-dere hat das Berufungsgericht nicht festgestellt, dass der Ehefrau des Kl344gers die durch die Kleieschicht verursachte besondere Gl344tte der Stra337e am Unfall-tag - wie sie sich aus dem Bericht PHM T. vom 24. September 2003 bei den Strafakten ergibt - bekannt gewesen w344re und sie deshalb zu besonders vor-sichtiger Fahrweise Veranlassung gehabt h344tte. Soweit die Revisionserwide-rung meint, dieser Bericht k366nne nicht verwertet werden, verkennt sie, dass das Berufungsgericht die Stafakten auch im 334brigen verwertet hat und deshalb auch diesen Umstand h344tte ber374cksichtigen m374ssen, zumal sich der Kl344ger zum Unfallhergang hierauf bezogen hat. Die erforderliche Kenntnis der Ehefrau des Kl344gers von der besonderen Gl344tte ergibt sich auch nicht aus dem Um-stand, dass sie als Zeitungsaustr344gerin die Stra337e regelm344337ig morgens befuhr. Es ist nicht festgestellt und nicht ersichtlich, dass die Kleieschicht bereits bei der letzten Fahrt der Ehefrau des Kl344gers vor dem Unfall vorhanden und f374r sie bemerkbar gewesen w344re. Vielmehr ist nicht auszuschlie337en, dass die Kleie-schicht erst vom Viehtrieb am Vorabend des Unfalls stammte und die Ehefrau danach die Stra337e nicht mehr befahren hatte. Auch aus den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen zur 326rt-lichkeit ergeben sich bisher keine ausreichenden Anhaltspunkte f374r einen Ver-sto337 der PKW-Fahrerin gegen 247 3 Abs. 1 Satz 2 StVO. Bei dieser Sachlage fehlt der Ansicht des Berufungsgerichts, die Ehefrau des Kl344gers habe im Be-reich der Kurve "deutlich unter 80 km/h" fahren m374ssen, eine tats344chliche 18 - 8 - Grundlage. Diese kann insbesondere nicht aus der Unfall366rtlichkeit entnommen werden. Feststellungen zur Stra337enbreite fehlen; dass die Stra337e nach den Aufnahmen in der Ermittlungsakte "eher schmal" war, reicht nicht aus. Zwar herrschte Dunkelheit. Zudem hei337t es im Berufungsurteil, dass die Ehefrau des Kl344gers in eine durch eine entsprechende Markierung als gef344hrlich gekenn-zeichnete Linkskurve gefahren sei. Nach den Ausf374hrungen des im Ermitt-lungsverfahren eingeschalteten Sachverst344ndigen H. war jedoch aus der Sicht der Fahrzeugfahrerin eine lang gestreckte Rechtskurve mit einem Kurvenradius von etwa 250 m zu durchfahren, wobei die Kurvengrenzgeschwindigkeit auf nasser, aber nicht verunreinigter Fahrbahn bei etwa 127 km/h gelegen habe. All dies ist mit den tats344chlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils nicht in Einklang zu bringen. Eigene Sachkunde legt das Berufungsgericht nicht dar. Soweit das Berufungsurteil nicht aus diesem Grund als widerspr374chlich anzu-sehen ist, leidet es jedenfalls an einem Verfahrensfehler, weil das Berufungsge-richt den sich aus den Strafakten ergebenden Sachverhalt nicht ausgesch366pft hat (247 286 ZPO). Das Berufungsgericht h344tte auch einem etwaigen Widerspruch nachge-hen m374ssen, der sich zwischen den vom Berufungsgericht den Strafakten ent-nommenen Leiteinrichtungen nach 247 43 Abs. 3 Ziff. 3 b) (Zeichen 625), die an "gef344hrlichen Stellen" angebracht werden k366nnen, und den Ausf374hrungen des Sachverst344ndigen zum Stra337enverlauf und zur Kurvengrenzgeschwindigkeit andererseits ergeben kann. Wenn das Gericht bei dieser Sachlage das Befah-ren einer gef344hrlichen Stelle in die Abw344gung einstellen wollte, h344tte es den Stra337enverlauf durch Beweisaufnahme kl344ren m374ssen (247 286 ZPO). 19 4. Nach allem ist das Urteil des Landgerichts aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zur374ckzu-verweisen, soweit dieses zum Nachteil des Kl344gers entschieden hat (247 563 20 - 9 - Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Voraussetzungen f374r eine eigene Entscheidung des Revisionsgerichts (247 563 Abs. 3 ZPO) liegen nicht vor. M374ller Greiner Wellner Pauge St366hr Vorinstanzen: AG Nordenham, Entscheidung vom 30.09.2005 - 3 C 209/05 - LG Oldenburg, Entscheidung vom 03.03.2006 - 13 S 814/05 -
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