BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 146/09 vom 21. September 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. September 2010 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Zoll, die Richterin Diederichsen, den Richter Pauge und die Richterin von Pentz beschlossen: Die Anh366rungsr374ge der Beklagten vom 9. August 2010 gegen den Senatsbeschluss vom 20. Juli 2010 wird zur374ckgewiesen. Die Kosten des R374geverfahrens hat die Beklagte zu tragen. Gr374nde: Die gem344337 247 321 a ZPO statthafte und auch im 334brigen zul344ssige Ge-h366rsr374ge ist nicht begr374ndet. 1 Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erw344gung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags auch ausdr374cklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04, NJW 2005, 1432 f.). Nach 247 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer Begr374ndung des Beschlusses, mit dem es 374ber die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeignet w344re, zur Kl344rung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision 2 - 3 - zuzulassen ist. Von dieser M366glichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht. 3 Der Senat hat bei der Entscheidung 374ber die Zur374ckweisung der Nichtzu-lassungsbeschwerde das mit der Anh366rungsr374ge der Beklagten wiederholte Vorbringen in vollem Umfang gepr374ft, ihm aber auf der Grundlage der vom Be-rufungsgericht ohne Rechtsfehler getroffenen Feststellungen keine Gr374nde f374r eine Zulassung der Revision entnehmen k366nnen (vgl. auch BVerfG, Nichtan-nahmebeschluss vom 25. M344rz 2010 - 1 BvR 2524/09, zu OLG Hamburg, AfP 2010, 270; dazu Gromann, AfP 2010, 226). Galke Zoll Diederichsen Pauge von Pentz Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 20.06.2008 - 324 O 1105/07 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 24.02.2009 - 7 U 68/08 -
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