BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 146/10 vom 28. September 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch d ie Richter Wendt, Felsch, die Richterin Hars dorf - Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski und Lehmann am 28. S eptember 2011 beschlossen: D er Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 199.877,40 festgesetzt. Gründe: Mit ihrer Klage begehren die Kläger Feststellung, dass sie durch letztwillige Verfügung von Todes wegen Miterben zu je 1/4 der am 11. Februar 2001 verstorbenen Erblasserin geworden sind. Die Beklagte verfolgt im Be schwerdeverfahren neben ihrem Klageabweisungsantrag den Widerklageantrag, dass sie kra ft gesetzlicher Erbfolge Miterbi n zu 1/3 nach der Erblasserin geworden ist. Die Vorinstanzen haben der Kl a- ge stattgeben und die Widerklage (soweit sie nicht zurückgenomme n wurde) abgewiesen. In der Rechtsmittelinstanz ist bei der Bemessung des Streitwerts vom wirtschaftlichen Interesse der unterlegenen Beklagten auszugehen. 1 2 - 3 - Ihr Klageabweisungsantrag zielt darauf, dass die Kläger nicht berechtigt sind, die Erbschaft in dem von ih nen behaupteten Umfang für sich in A n- spruch zu nehmen. Die Beklagte will mithin die Beteiligung der Kläger am Nachlass beseitigt wissen. Maßgebend hierfür ist der Anteil der Kl ä- ger am Nachlass. Der Wert des um die Verbindlichkeiten verminderten N achlasses beträgt 333.129,18 n- spruch, woraus sich ein Wert von 249.846,88 Ferner ist wegen der von den Klägern erhobenen positiven Feststellungsklage ein A b- schlag von 20 % vorzunehmen (Schnei der/Herget, Streitw ertkommentar 12. Aufl. Rn. 3899). Hieraus ergibt sich ein Wert des Klageantrags von 199.877,51 Von diesem Wert ist nicht deshalb ein weiterer Abschlag vorz u- nehmen, weil die Beklagte selbst nur geltend macht, mit 1/3 als gesetzl i- che Erb i n am Nachlass beteiligt zu sein. Dies führt entgegen der Ansicht der Beklagten nicht dazu, dass sich der Streitwert nur auf 1/4 (3/4 x 1/3) des Nachlassgesamtwerts richtet. Hierbei wird übersehen, dass die B e- klagte mit ihrem Klageabweisungsantrag insgesamt jegliche erb rechtl i- che Ansprüche der Kläger zu 1 bis 3 ausschließen will. Hierfür kommt es nicht darauf an, in welchem Verhältnis die Beklagte selbst am Nachlass beteiligt ist. Dies spielt vielmehr erst für die von ihr erhobene Widerklage auf Feststellung, dass sie ge setzliche Miterbin zu 1/3 geworden ist, eine Rolle. Diese Widerklage hat einen Streitwert von 88.834,45 Gesamtnachlasswerts von 3 3 3.129,18 - igen Fes t- stellungsabschlags). Klage und Widerklage sind gemäß § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG nicht zusammenzurechnen, da die Ansprüche denselben Gegenstand betre f- fen. Hierfür kommt es nicht auf den zivilprozessualen Streitgegenstand s- 3 4 - 4 - begriff an. Maßgebend ist vielmehr eine wirtschaftliche Betrachtungswe i- se (Senatsbeschluss vom 6. Oktober 2004 IV ZR 287/03 , NJW - RR 2005, 506 unter III ). Eine wirtschaftliche Identität von Klage und Wide r- klage liegt nach der von der Rechtsprechung entwickelten "Identitätsfo r- mel" dann vor, wenn die Ansprüche aus Klage und Widerklage nicht in der Weise nebeneina nder stehen können, dass das Gericht beiden stat t- geben kann, sondern die Verurteilung nach dem einen Antrag notwend i- gerweise die Abweisung des anderen Antrags nach sich zieht (vg l. auch Hartmann, Kostengesetze 41. Aufl. § 45 GKG Rn. 10). Hier hat die Fes t- s tellung, dass die Kläger testamentarische Erben der Erblasserin gewo r- den sind, notwendigerweise die Abweisung der Widerklage zur Folge, mit der die Beklagte die Feststellung begehrt, dass sie gesetzliche Erbin geworden ist. Entsprechend müsste die Klage ab gewiesen werden, wenn der Widerklage stattgegeben würde. Anzusetzen ist mithin gemäß § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG nur der höhere Wert der Klage von 199.877,51 - 5 - Aus den genannten Gründen besteht keine Veranlassung, die z u- treffende Festsetzung des Streitwe rts für das Berufungsverfahren zu ä n- dern. Wendt Felsch Harsdorf - Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 07.12.2007 - 20 O 54 /07 - KG Berlin, Entscheidung vom 15.06.2010 - 21 U 7/08 - 5
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