BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 146/10 Verkündet am: 10. Juni 2011 Langendörfer - Kunz, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja WEG § 21 Abs. 8; ZPO § 5 42 Abs. 2 Satz 1, § 940 a) Jeder Wohnungseigentümer kann nach § 21 Abs. 4 WEG die Abberufung eines untauglichen Verwalters und die Bestellung eines tauglichen Verwa l- ters verla n gen. b) Im Rahmen eines anhängigen Hauptsacheverfahrens über den Anspruch kann e ine einstweilige Regelung zwar infolge der Aufhebung von § 44 Abs. 3 WEG aF nicht mehr von Amts wegen getroffen, wohl aber weiterhin bea n- tragt und unter den Voraussetzungen des § 940 ZPO getroffen werden. BGH, Urteil vom 10. Juni 2011 - V ZR 146/10 - LG Köln AG Siegburg - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Juni 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Prof. Dr. Schmidt - Räntsch und Dr. Roth und die Richterinnen Dr. Brückner und Wein land für Recht erkannt: Die Revision des Beklagten zu 1 gegen das Urteil der 29. Zivi l- kammer des Landgerichts Köln vom 1. Juli 2010 wird als unzulä s- sig verworfen. Der Beklagte zu 1 trägt die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der Gerichtskosten, die nicht erhoben werden. Von Rechts wegen Tatbestand : Der Beklagten zu 1 und die Kläger sind Mitglieder einer Wohnungseige n- tümergemeinschaft. Diese befindet sich in einer finanziell schwierigen Lage, die durch hohe Hausgeldrückstände von Wohnungseigen tümern einerseits und durch unbezahlte Lieferungen und Abgaben sowie ausstehende Wohngelda b- rechnungen andererseits gekennzeichnet ist. Die Kläger führen diese Situation auf Defizite bei der früheren Hausverwaltung, der Firma K . KG (fortan: K . ), zurück. Auf ihre Klage hat das Amtsgericht die bisherige Verwalterin abberufen und die Firma H . GmbH (fortan : H . ) als Notverwalterin für die Dauer von zwei Jahren, längstens bis zur A b- änderung des Urteils durch das Rechtsmittelgericht, bestellt. Die Berufung des 1 - 3 - Beklagten zu 1 und der K . gegen die Bestellung der H . zur Notverwa l- terin hat das Landgericht mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Notve r- waltung auch bei der - inzwischen erfolgten - Neuw ahl des Verwalters endet. Dagegen wendet sich der Revisionskläger mit der zugelassenen Revision. Die Revisionsbeklagten beantragen, das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen. Entscheidungsgründe : I. Das Berufungsgericht meint, das Amtsgericht habe m it der Bestellung der Notverwaltung der Sache nach eine einstweilige Verfügung in der Form e i- ner Regelungsverfügung getroffen. Diese sei im Wesentlichen nicht zu bea n- standen. Die klagenden Wohnungseigentümer könnten auf der Grundlage von § 21 Abs. 4 und 8 WEG nicht nur die Abberufung eines ungeeigneten und die Einsetzung eines neuen geeigneten Verwalters verlangen. Bei einem dringe n- den Bedürfnis könne der neue Verwalter auch im Wege einer einstweiligen Ve r- fügung sofort als Notverwalter eingesetzt werden. Vo n dieser Möglichkeit habe das Amtsgericht hier Gebrauch gemacht. Das dafür erforderliche dringende B e- dürfnis habe vorgelegen. Der Einsetzung einer Notverwaltung stehe die Aufh e- bung von § 26 Abs. 3 WEG aF nicht entgegen. II. Die Revision ist unzulässig. 2 3 - 4 - 1. Ob das schon daraus folgt, dass die Zulassung der Revision auch von dem eigenen Standpunkt des Berufungsgerichts aus im Gesetz keine Stütze findet, bedarf keiner Entscheidung. 2. Nach § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO ist die Revision gegen Urteile, durch die über die Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Verfügung en t- schieden worden ist, nicht statthaft. Daran ändert die gleichwohl erfolgte Zula s- sung der Revision durch das Berufungsgericht nichts (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Februar 2003 - I ZB 22/ 02, BGHZ 154, 102). 3. Das angefochtene Berufungsurteil ist ein solches Urteil. a) Gegenstand des Berufungsverfahrens war nicht die Abberufung der bisherigen Verwalterin, sondern allein der Ausspruch zu Nummer 2 des amt s- gerichtlichen Urteils, durch d en die H . zur Notverwalterin bestellt worden ist. Dabei handelt es sich, wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, um eine einstweilige Verfügung zur Regelung eines einstweiligen Zustands nach § 940 ZPO. Das Amtsgericht hat den angefochtenen Teil seiner Entsche i- dung zwar nicht ausdrücklich als einstweilige Verfügung bezeichnet und sich auch nicht (ausdrücklich) auf § 940 ZPO gestützt. Seine Entscheidung sollte aber die ordnungsmäßige Verwaltung der Wohnungseigentümergemeinschaft der Parteien einst weilen sicherstellen und ist deshalb insoweit eine einstweilige (Regelungs - ) Verfügung. b) Das ergibt sich schon aus der Urteilsformel. Darin wird die H . nicht zur regulären Verwalterin der Anlage bestellt, sondern ausdrücklich als Notve r- walterin. Scho n das zeigt den vorläufigen Charakter ihrer Bestellung. Dieser wird, worauf das Berufungsgericht zutreffend abgestellt hat, weiter darin deu t- lich, dass die Bestellung der H . nicht erst mit der Rechtskraft des Urteils wirksam werden soll, sondern sofo rt nach der Verkündung. Das ist bei einer 4 5 6 7 8 - 5 - Regelungsverfügung unverzichtbar, weil sie sonst ihr Ziel verfehlte. Demgege n- über träte die mit einer Klage nach § 21 Abs. 8 WEG angestrebte Gestaltung s- wirkung erst mit dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens ein (Merle in Bärmann, WEG, 11. Aufl., § 21 Rn. 193; Timme/Elzer, WEG, § 21 Rn. 419). c) Die Bestellung der H . zur Notverwalterin sollte auch nach den U r- teilsgründen eine einstweilige Verfügung sein. (1) Deren Erlass hatten die Revisionsbeklagten in der mündlichen Ve r- handlung vor dem Amtsgericht angeregt. Das Amtsgericht hat angesichts des schlechten Zustands der Verwaltung und der Größe der Anlage das dringende Bedürfnis für die Bestellung eines Notverwalters gesehen. Es wollte, der Anr e- gung der R evisionsbeklagten teilweise folgend, mit der Bestellung einer No t- verwaltung verhindern, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft der Parte i- en durch die (sofortige) Abberufung der bisherigen Verwalterin bis zu r Beste l- lung eines neuen Verwalters verwalterlos wird. (2) Das entspricht inhaltlich den Voraussetzungen, unter denen nach § 26 Abs. 3 WEG aF ein Notverwalter bestellt werden konnte. Diese Vorschrift ist zwar mit der WEG - Novelle von 2007 (Gesetz vom 26. März 2007, BGBl. I S. 370) aufgehoben worden. D as bedeutet aber nicht, dass die Bestellung eines Notverwalters nach geltender Rechtslage nicht mehr möglich wäre. Die Wo h- nungseigentümer haben vielmehr nach § 21 Abs. 4 WEG einen Anspruch auf eine Verwaltung ihrer Gemeinschaft, die den Grundsätzen ordnung smäßiger Verwaltung entspricht. Das schließt einen Anspruch auf Abberufung eines u n- tauglichen Verwalters und auf Bestellung eines tauglichen Verwalters ein. Di e- ser Anspruch kann, wovon auch der Gesetzgeber ausgegangen ist (Begrü n- dung der WEG - Novelle 2007 i n BT - Drucks. 16/887 S. 35 zu Nr. 12 b), durch eine einstweilige Verfügung nach § 940 ZPO gesichert werden (Merle in 9 10 11 - 6 - Bärmann, aaO, § 21 Rn. 193 aE; Jennißen/Suilmann, WEG 2. Aufl., § 21 Rn. 159; Spielbauer/Then, WEG, § 21 Rn. 90 aE; Timme/Elzer, aaO, § 21 Rn. 419). In diesem Rahmen ist die Bestellung eines Notverwalters weiterhin möglich (Jennißen/Suilmann und Spielbauer/Then, jeweils aaO). Von dieser Möglichkeit hat das Amtsgericht Gebrauch gemacht. Das setzte kein eige n- ständiges Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung voraus. Eine einstweilige Regelung kann zwar infolge der Aufhebung von § 44 Abs. 3 WEG aF nicht mehr von Amts wegen getroffen, im Rahmen eines anhängigen Haup t- sacheverfahrens über den Anspruch nach § 21 Abs. 4 und 8 WEG aber weite r- hin beantragt (Timme/Elzer aaO) und unter den Voraussetzungen des § 940 ZPO angeordnet werden. In diesem Sinne hat das Amtsgericht den Antrag der Kläger ausgelegt. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Gerichtskosten für das Revisio nsverfahren sind nach § 21 Abs. 1 GKG nicht zu erheben, weil sie 12 - 7 - durch die fehlerhafte Zulassung der Revision in dem Berufungsurteil veranlasst sind. Krüger Schmidt - Räntsch Roth Brückner Weinland Vorinstanzen: AG Siegburg, Entscheidung vom 27.11.20 09 - 150 C 45/09 - LG Köln, Entscheidung vom 01.07.2010 - 29 S 208/09 -
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