ECLI:DE:BGH:2016:260116UVIZR146.14.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 146/14 Verkündet am: 26. Januar 2016 Böhringer - Mangold Justizamtsinspekt orin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 823 Abs. 1 Aa, l a) Dem Arzt ist kein Diagnoseirrtum, sondern ein Befunderhebungsfehler vorzuwerfen, wenn die unrichtige diagnostische Einstufu ng einer Erkra n- kung ihren Grund bereits darin hat, dass der Arzt die nach dem medizin i- schen Standard gebotenen Untersuchungen erst gar nicht veranlasst hat. b) Eine Beweislastumkehr nimmt einer Partei, der sie zum Nachteil gereicht, nicht die Möglichkeit, den Beweis des Gegenteils zu führen. BGH, Urteil vom 26. Januar 2016 - VI ZR 146/14 - OLG München LG Kempten - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. Januar 201 6 durch den Vorsitzenden Richter Galke , die Richter Well ner und Stöhr und die Richterinnen von Pentz und Dr. Oehler für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten zu 2 wird das Urteil des 24. Zivi l- senats des Oberlandesgerichts München vom 13 . Februar 2014 aufgehoben. Die Sache wird zu r neuen V erhandlung und Entscheidung, auch über di e Kosten des Revisionsrechtszugs und der Nebeninterve n- tion , an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger macht , soweit im Revisionsverfahren von Interesse, gegen den Beklagt en zu 2 (künftig: Beklagter), einen niedergelassenen Frauenarzt und Belegarzt, Ansprüche wegen fehlerhafter ärztlicher Behandlung im Z u- sammenhang mit seiner Geburt geltend. Er wirft dem Beklagten vor, in der Spätphase der Schwangerschaft der Mutter des Klä gers ein HELLP - Syndrom nicht erkannt zu haben, was beim Kläger zu einer Sauerstoffunterversorgung und in der Folge zu schwersten Gesundheitsschäden geführt habe. Das Lan d- gericht hat der Klage gegen den Beklagten überwiegend stattgegeben. Die 1 - 3 - hiergegen geri chtete Berufung des Beklagten hat das Berufungsgeric ht zurüc k- gewiesen. Mit seiner vo m erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte sein en Antrag auf vollständige A bweisung der Klage weiter. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht i st auf der Grundlage des Gutachtens des G e- richtssachverständigen und dessen Anhörung davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für eine Beweislastumkehr wegen eines (einfachen) Befund - erhebungsfehlers des Beklagten vorliegen. D er Beklagte hätte sich wege n der ihm bekannten Umstände (erhöhter Blutdruck , massives Nasenbluten und eine erhöhte Eiweißausscheidung im Urin der Mutter) nicht mit der Diagnose "leichte Blutdruckerhöhung" zufrieden geben dürfen. Vielmehr hätte er weitere Befunde erheben müssen, von denen das Blutbild mit einer Wahrscheinlichkeit von deu t- lich über 50 % Hinweise auf ein HELLP - Syndrom ergeben hätte. Danach wäre es grob fehlerhaft gewesen, die Schwangerschaft nicht sofort zu beenden. Nach dem Sachverständigengutachten wäre bei einer früh en Entbindung der Gesundheitsschaden des Klägers vermutlic h verhindert worden. Dies reiche zur Bejahung der Kausalität aus, denn wahrscheinlich brauche der Eintritt eines solchen Erfolges nicht zu sein. Eine Umkehr der Beweislast sei nur ausg e- schlossen, we nn jeglicher haftungsbegründende Ursachenzusammenhang ä u- ßerst unwahrscheinlich sei. Auch wenn der Sachverständige in seinem Gutac h- ten festgestellt habe, dass weitere Klarheit zur Kausalität des Befunderh e- bungsfehlers des Beklagten für die Gesundheitsschäde n des Klägers möglic h- erweise durch Einholung eines neonatologischen Sachverständigengutachtens gewonnen werden könnte, sei die Einholung eines solchen Gutachtens nicht 2 - 4 - erforderlich. Denn eine Umkehr der Beweislast würde nur ausscheiden, wenn jegliche r haft un gsbegründende Ursachenzusammenha ng äußerst unwah r- scheinlich sei . Dies werde aber vom Gerichtssachverständigen zum einen ve r- neint, der lediglich nicht habe ausschließen können, dass der Hirnschaden mö g licherweise auch postpartal verursacht worden sein kön ne, und zum and e- ren werde dies vom Beklagten auch nicht explizit behauptet. Dieser habe ledi g- lich gerügt, dass der Anregung des Sachverständigen auf weitere Klärung, wann der Hirnschaden genau entstanden sei, nicht nachgegangen worden sei. II. Die Beurt eilung des Berufungsgerichts hält revisionsrechtlicher Überpr ü- fung nicht stand. Die Revision rügt mit Recht, dass es das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft versäumt hat, die Kausalität des Behandlungsfehlers durch Einholung eines neonatologischen Sachverstä ndigengutachtens zu klären. 1. Das Berufungsgericht ist im Ansatz der ständigen Rechtsprechung de s erkennenden Senats gefolgt , wonach auch ein einfacher Befunderhebungsfe h- ler zu einer Beweislastumkehr hinsichtlich dessen Kausalität für den eingetret e- nen Gesundheitsschaden führen kann, wenn sich bei der gebotenen Abklärung der Symptome mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein so deutlicher und gr a- vierender Befund ergeben hätte, dass sich dessen Verkennung als funda mental oder die Nichtreaktion hierauf als grob fehlerhaft darstellen würde und diese r Feh ler generell geeignet ist , den tatsächlich eingetretenen Gesundheitsschaden herbeizuführen (vgl. etwa Senatsurteil e vom 2. Juli 2013 - VI ZR 554/12, VersR 2013, 1174 Rn. 11 mwN und vom 17. November 2015 - VI ZR 476/14, juris Rn. 17 ) . 3 4 - 5 - 2. Das Berufungsgericht ist auch ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass nach den von ihm getroffenen Feststellungen die Voraussetzungen für eine solche Beweislastumkehr im Streitfall vorliegen. Es ist auf der Grundlage des G utachtens des Gerichtssach verständigen zu dem Ergebnis gelangt , dass der Beklagte weitere Befunde hätte erheben müssen . Das danach zu fordernde Blutbild hätte mit einer Wahrscheinlichkeit von deutlich über 50 % Hinweise auf ein HELLP - Syndrom ergeben, wonac h es grob fehlerhaft gewesen wäre , die Schwangerschaft nicht sofort zu beenden . B ei einer frühen Entbindung wäre der Gesundheitsschaden des Klägers vermutlich verhindert worden. 3. Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht nicht eine "Sperrwirkung" des Diagnosefehlers für die Annahme eines Befunderh e- bungsfehlers verkannt. E in Befunderhebungsfehler ist gegeben, wenn die E r- hebung medizinisch gebotener Befunde unterlassen wird. Im Unterschied dazu liegt ein D iagnoseirrtum vor, wenn der Ar zt erhobene oder sonst vorliegende Befunde falsch interpretiert und deshalb nicht die aus der berufsfachlichen Sicht seines Fachbereichs gebotenen - therapeutischen oder diagnostischen - Ma ß- nahmen ergreift (vgl. Senatsurteile vom 21. Dezember 2010 - VI ZR 284/09, BGHZ 188, 28, 35 Rn. 13; vom 21. Januar 2014 - VI ZR 78/13, VersR 2014, 374 Rn. 19; vom 10. November 1987 - VI ZR 39/87, VersR 1988, 293, 294; vom 23. März 1993 - VI ZR 26/92, VersR 1993, 836, 838; vom 4. Oktober 1994 - VI ZR 205/93, VersR 1995, 46 ; vom 8. Juli 2003 - VI ZR 304/02, VersR 2003, 1256, 1257 und vom 12. Februar 2008 - VI ZR 221/06, VersR 2008, 644 Rn. 7). Ein Diagnoseirrtum setzt aber voraus, dass der Arzt die medizinisch notwend i- gen Befunde überhaupt erhoben hat, um sich eine ausreiche nde Basis für die Einordnung der Krankheitssymptome zu verschaffen. Hat dagegen die unricht i- ge diagnostische Einstufung einer Erkrankung ihren Grund bereits darin, dass der Arzt die nach dem medizinischen Standard gebotenen Untersuchu n gen erst gar nicht ve ranlasst hat - er mithin aufgrund unzureichender Unters u chungen 5 6 - 6 - vorschnell zu einer Diagnose gelangt, ohne diese durch die medizinisch geb o- tenen Befunderhebungen abzuklären - dann ist dem Arzt ein Befund - erhebungsfehler vorzuwerfen. Denn bei einer solchen Sachlage geht es im Kern nicht um die Fehlinterpretation von Befunden, sondern um deren Nichte r- hebung (vgl. Senatsurteil vom 08. Juli 2003 - VI ZR 304/02, VersR 2003, 1256, 1257 ; vom 3. November 1998 - VI ZR 253/97, VersR 1999, 231, 232; vom 10. November 1 987 - VI ZR 39/87, VersR 1988, 293, juris Rn. 14; Bischoff, Festschrift für Geiß, 2000, S. 345 ff.). So liegt der Fall hier. Nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des B e- rufungsgerichts hätte sich der Beklagte wegen der ihm bekannten Umstände (erhöht er Blutdruck, massives Nasenbluten und eine erhöhte Eiweißaussche i- dung im Urin der Mutter) nicht mit der Diagnose "leichte Blutdruckerhöhung" zufrieden geben dürfen, sondern hätte dem aufgrund der konkreten Symptome naheliegenden Verdacht auf eine Gestose mit den üblichen, dem Standard en t- sprechenden Befunderhebungen nachgehen müssen. 4 . Erfolgreich rügt jedoch die Revision, dass das Berufungsgericht trotz eines entsprechenden Beweisantrags des Beklagten die Kausalität des B e- han d lungsfehlers nicht durch Einholung eines neonatologischen Sachverstä n- digengutachtens weiter aufgeklärt hat. Der Gerichtssachverständige hat zwar, worauf sich das Berufungsgericht stützt, we gen des vorliegenden HELLP - Syndroms angenommen , dass eine frühere Entbindung den Gesundheits sch a- den des Klägers vermutlich verhindert hätte. Er hat aber in seinem Gutachten auch geäußert, dass weitere Klarheit zur Kausalität möglicherweise durch Ei n- holung eines neonatologischen Sachverständigengutachtens gewonnen werden könnte. Dabei stand als al ternative Ursache der Hirnschädigung eine Infektion im Blick, die der Kläger während seines stationären Aufenthalts in der Kinde r- klinik erlitten hatte, welche antibiotisch behandelt werden musste und die ebe n- 7 8 - 7 - falls zu den Gesundheitss chäden des Klägers hätt e führen können. Hierauf hat sich der Beklagte gestützt und in der Berufungsinstanz gerügt, dass der Anr e- gung des Sachverständigen auf weitere Klärung, wann der Hirnschaden genau entstanden sei, nicht nachgegangen worden sei. Das Ber ufungsgericht ist zwar im Ansatz zutreffend davon ausgegangen, dass es für die Beweislastumkehr wegen des festgestellten Befunderhebungsfehl er s des Klägers grundsätzlich ausreicht , dass eine frühere Beendigung der Schwangerschaft generell geei g- net gewesen wäre, den Gesundheitssc haden zu verhindern. Es hat aber ve r- kan nt, dass eine Beweislastumkehr ein er Partei, der sie zum Nachteil gereicht, nicht die Möglichkeit nimmt, den Beweis des Gegenteils zu führen (vgl. etwa Senatsurteil vom 13. September 2011 - VI ZR 144/10 , VersR 2011, 1 400 Rn. 10) . Deshalb durfte das Berufungsgericht den Beweisantrag des Beklagten auf Einholung eines neonatologischen Sachverständigengutachtens zu der B e- hauptung, dass die Schädigung des Klägers postpartal durch eine Infektion in der Kinderklinik auf getret en sei, nicht übergehen. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts bedurfte es hierzu auch keiner " expliziten " Behauptung des - 8 - Klägers, nachdem der Gerichtssachverständige diese Möglichkeit offengela s- sen und sogar selbst angeregt hatte, weitere Klarh eit durch Einholung eines neonatologischen Sachverständigengutachtens zu gewinnen. Dies wird das Berufungsgericht in neuer Verhandlung nachzuholen haben. Galke Wellner Stöhr von Pentz Oehler Vorinstanzen: LG Kempten, Entscheidung vom 04.04.2013 - 3 O 2 832/04 - OLG München, Entscheidung vom 13.02.2014 - 24 U 1801/13 -
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