ECLI:DE:BGH:2017:240117UVIZR146.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 146/16 Verkündet am: 24. Januar 2017 Böhringer - Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 249 (Hb) Wählt der Geschädigte den Weg der fiktiven Schadensabrechnung, sind die im Rahmen einer tatsächlich erfolgten Reparatur angefallenen Kosten einer Reparaturbestätigung für sich genommen nicht ersatzfähig. Eine Kombina t i- on von fiktiver und konkreter Schadensabrechnung ist insoweit unzulässig. BGH, Urteil vom 24. Januar 2017 - VI ZR 146/16 - LG Mühlhausen AG Heilbad Heiligenstadt - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. Jan uar 2017 durch d en Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Wellner, die Richterinnen von Pentz und Dr. Oehler und den Richter Dr. Klein für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Mühlhausen vom 30. Mä rz 2016 wird zurückgewi e- sen. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten über die Ersatzfähigkeit der Kosten für eine Repar a- turbestätigung. Die Klägerin nimmt den beklagten Haftpflichtvers icherer auf restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 22. Juli 2014 in Anspruch. Die volle Haftung des Beklagten für den Unfallschaden steht dem Grunde nach a u- ßer Streit. Ein Privats achverständiger ermittelte die K osten für die Reparatur des U nfallschadens am Fahrzeug der Klägerin e- rin rechnete auf Gutachtenbasis mit dem Beklagten ab, der den ermittelten B e- trag erstattete. Die Reparatur ließ die Klägerin von ihrem Lebensgefährten, e i- nem gelernten Kfz - Mechatroniker vornehmen. Die Ordnungsgemäßheit der R e- 1 2 - 3 - paratur ließ sie sich von dem Sachverständigen bestätigen, der für die Erste l- gerichte te Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die vom Amtsgericht zug e- lassene Berufung zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Zahlungsbegehren weiter. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im W e- sentlichen ausgeführt, dass der Klägerin bei der von ihr gewählten fiktiven A b- rechnungsmethode kein Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Erstellung der Reparaturbestätigung zustehe. Die Entscheidung der Klägerin, d en Unfal l- schaden fiktiv abzurechnen, sei Ausfluss ihrer Dispositionsfreiheit. Die Klägerin habe es dann aber auch hinzunehmen, dass bei dieser Schadensabrechnung keine Reparaturrechnung einer Fachwerkstatt vorliege, die Art und Umfang der vorgenommenen Rep araturen beschreibe. Wenn die Klägerin gleichwohl im Hinblick auf eine eventuelle spätere Veräußerung des Unfallwagens oder einen möglichen erneuten Unfall im selben Fahrzeugbereich einen Nachweis der or d- nungsgemäßen Reparatur wünsche, müsse sie diesen Nac hweis auf eigene Kosten einholen. Entgegen der Auffassung der Klägerin folge eine Erstattung s- fähigkeit auch nicht aus dem Umstand, dass die Klägerin dem Beklagten au f- grund der fiktiven Abrechnungsart die Umsatzsteuer auf die Reparaturkosten erspart habe. D ie Klägerin vermische insoweit die konkrete und die fiktive Schadensabrechnung. 3 4 - 4 - II. Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Überprüfung stand. D as Berufungsger icht hat zutreffend erkannt , dass die Klä gerin bei der von ihr g e- wählten fiktiven Schad ensberechnung keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Reparaturbestätigung hat . Eine Kombination von fiktiver und konkreter Schadensberechnung ist insoweit nicht zulässig. 1. Der Geschädigte eines Kraftfahrzeugsachschadens hat bei Ausübung der Erse tzungsbefugnis des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB die Wahl, ob er fiktiv nach den Feststellungen eines Sachverständigen oder konkret nach den ta t- sächlich aufgewendeten Kosten abrechnet (st.Rspr., vgl. Senatsurteile vom 19. Juni 1973 - VI ZR 46/72, BGHZ 61, 56, 58 ; vom 29. Oktober 1974 - VI ZR 42/73, BGHZ 63, 182, 184; vom 23. März 1976 - VI ZR 41/74, BGHZ 66, 239, 241 ff.; vom 20. Juni 1989 - VI ZR 334/88, VersR 1989, 1056; vom 29. April 2003 - VI ZR 393/02, BGHZ 154, 395, 398 ; vom 17. Oktober 2006 - VI ZR 249/05, BGHZ 169, 263 Rn. 15 ) . Bei fiktiver Abrechnung ist der objektiv zur Herstellung erforderliche Betrag ohne Bezug zu tatsächlich getätigten Aufwe n- dungen zu ermitteln. Der Geschädigte, der im Gegenzug nicht verpflichtet ist, zu den von ihm tatsächlich veranl assten oder auch nicht veranlassten Herste l- lungsmaßnahmen konkret vorzutragen, disponiert hier dahin, dass er sich mit einer Abrechnung auf einer objektiven Grundlage zufrieden gibt (Senatsurteil vom 3. Dezember 2013 - VI ZR 24/13, VersR 2014, 214 Rn. 10). Entscheidet sich der Geschädigte für die fiktive S chadens ab rechnung , sind die im Rahmen einer tatsächlich erfolgten Reparatur angefallenen Kosten nicht (zusätzlich) ersatzfähig. Der Geschädigte muss sich vielmehr an der g e- wählten Art der Schadensabrechn ung festhalten lassen ; eine Kombination von fiktiver und konkreter Schadensabrechnung ist insoweit unzulässig ( vgl. Senats - 5 6 7 - 5 - urteil e vom 15. Juli 2003 - VI ZR 361/02, VersR 2004, 1575; vom 15. Februar 2005 - VI ZR 172/04, BGHZ 162, 170, 175; vom 30. Mai 2006 - VI ZR 174/05, NJW 2006, 2320, 2321 Rn. 11; vom 17. Oktober 2006 - VI ZR 249/05, BGHZ 169, 263 Rn. 15; vom 13. September 2016 - VI ZR 654/15, MDR 2017, 27 Rn. 17 ). Überst e i gen die konkreten Kosten der - g gf. nachträglich - tatsächlich vorgenommenen Repar atur einschließlich der Nebenkosten wie tatsächlich a n- gefallener Umsatzsteuer den aufgrund der fiktiven Schadensabrechnung z u- stehenden Betrag, bleibt es dem Geschädigten - im Rahmen der rechtlichen Voraussetzungen für eine solche Schadensabrechnung und der Verjährung - im Übrigen unbenommen, zu einer konkreten Berechnung auf der Grundlage der tatsächlich aufgewendeten Reparatur kosten überzugehen ( vgl. Senatsurteile vom 18. Oktober 2012 - VI ZR 17/11, NJW 2012, 50; vom 17. Oktober 2006 - VI ZR 249/05, BGHZ 169, 263; vom 20. April 2004 - VI ZR 109/03, BGHZ 158, 388, 391 f.). 2. Nach diesen Grundsätzen hat die fiktiv abrechnende Klägerin keinen Anspruch auf Ersatz der im Rahmen der konkret durchgeführten Reparatur a n- gefallenen Kosten für die Reparaturbestäti gung . Bei den geltend gemachten Kosten für die Reparaturbestätigung des Sachverständigen handelt es sich nicht um Kosten, die nach der gewählten fiktiven Berechnungsweise zur Wi e- derherstellung des Unfall fahrzeugs erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB waren. Es handelt sich vielmehr um eine Position, die ursächlich auf der freien Entscheidung der Klägerin beruht, ihr Fahrzeug nicht in einem Fachbetrieb, sondern in Eigenregie reparieren zu lassen (W e nker, jurisPR - VerkR 24/2015 Anm. 2 ; ders., juris PR - VerkR 3/2014 Anm.1 ) . Auf die Motivation der Klägerin, im Hinblick auf eine mögliche spätere Veräußerung des Fah r- zeugs oder einen eventuellen weiteren Unfallschaden an der selben Fahrzeu g- stelle den Nachweis einer ordnungsgemäß durchgeführten Reparatur vor zuha l- ten, kommt es in diesem Zusammenhang nach der eigenen Disposition der 8 - 6 - Klägerin nicht an ( vgl. Heßeler, NJW 2015, 2744; aA LG Heidelberg, Urteil vom 23. August 2013 - 2 O 75/12, juris Rn. 27; AG Singen, Urteil vom 25. Juli 2016 - 14 C 453/16, juris Rn . 3; AG Fulda, NJW 2015, 2743 Rn. 13 f.; AG Stuttgart, Urteil vom 20. Februar 2015 - 44 C 5090/14, juris Rn. 15 ) . Entgegen der Auffassung der Revision ändert hieran auch der Umstand nichts , dass die Klägerin dem Beklagten durch ihre Entscheidung für eine fiktive Schadensberechnung den Ersatz von Umsatzsteuer er spart hat, die bei einer konkreten Berechnungsweise auf die tatsächlich durchgeführte Reparatur ang e- fallen wäre. Die Nichtersatzfähigkeit tatsächlich nicht angefallener Umsatzste u- e r ist vielmehr dir ekte Folge der gesetzlichen Regelung des § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB und der darin liegenden Begrenzung der Dispositionsfreiheit des Gesch ä- digten (vgl. hierzu zuletzt Senatsurteil vom 13. September 2016 - VI ZR 654/15, MDR 2017, 27 Rn. 11 mwN). 3. Etwas and eres könnte gelten, wenn die Reparaturbestätigung aus Rechtsgründen zur Schadensabrechnung erforderlich gewesen wäre , etwa im Rahmen der Abrechnung eines zusätzlichen Nutzungsausfallschadens (vgl. AG Düsseldorf, Urteil vom 30. Juli 2015 - 235 C 11335/14, j uris Rn. 18; AG Schwabach, Urteil vom 22. November 2012 - 2 C 999/12 , juris Rn. 5 ff. ; AG Mainz, Urteil vom 15. Mai 2012 - 86 C 113/12 , juris Rn. 12 ; AG Frankfu rt, Urteil vom 3. Februar 2011 - 29 C 2624/10, juris Rn. 97 ff. ). Die Reparaturbeschein i- gung wär e - ihre Eignung im Übrigen vorausgesetzt - dann als N achweis de r tatsächlichen Gebrauchsentbehrung (vgl. zu dieser Anspruchsv oraussetzung Senatsur teil e vom 23. März 1976 - VI ZR 41/74, BGHZ 66, 239, 249; vom 10. März 2009 - VI ZR 211/08, VersR 2009, 697 R n. 9; G eigel/Knerr, Der Haf t- pflichtprozess, 27. Aufl., Kap. 3 Rn. 96 ; Wussow/Zoll, Unfallhaftpflichtrecht, 16. Aufl., Kap. 41 Rn. 90 ) erforderlich zur Rechtsverfolgung im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB . Entsprechendes kann im Fall der den Wiederbeschaff ung s- 9 10 - 7 - aufwand überschreitenden fiktiven Reparaturkosten für den Nachweis der ve r- kehrssicheren (Teil - )Reparatur des Unfallfahrzeugs und damit des tatsächlich bestehenden Integritätsinteresses des Geschädigten (vgl. hierzu Senatsurteile vom 29. April 2008 - VI ZR 220/07, NJW 2008, 1941; vom 29. April 2003 - VI ZR 393/02, BGHZ 154, 395; Geigel/Knerr, aaO, Rn. 35; Wussow/Zoll, aaO, Rn. 10 f.) gelten . Dies war vorliegend jedoch nicht der Fall. Galke Wellner v. Pentz Oehler Klein Vorinstanzen: AG Heilbad Heiligenstadt, Entscheidung vom 05.06.2015 - 1 C 719/14 - LG Mühlhausen, Entscheidung vom 30.03.2016 - 1 S 93/15 - 11
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