BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILVI ZR 147/01Verkündet am: 17. September 2002H o l m e s ,Justizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ:neinBGHR: ja BGB § 826 A, Gf; §§ 1191, 1192, 1142, 1143Zum Freistellungsanspruch des Grundstückeigentümers von der dinglichen Haftungfür eine vom Schädiger bestellte Grundschuld.BGH, Urteil vom 17. September 2002 - VI ZR 147/01 - OLG NaumburgLG Halle - 2 -Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlungvom 17. September 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Rich-ter Wellner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Stöhrfür Recht erkannt:Das Versäumnisurteil des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofsvom 23. April 2002 wird aufgehoben.Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 11. Zivilsenatsdes Oberlandesgerichts Naumburg vom 20. März 2001 teilweisedahin abgeändert, daß der Beklagte verurteilt wird, den Betrag von159.653,79 DM (= 81.629,69 nr % Zinsen seit dem8. Oktober 1997 an die Bausparkasse S. ,Bausparkasse der V. in S. , zuzahlen. Der Antrag der Kläger auf Zahlung an sich selbst wird ab-gewiesen.Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.Von Rechts wegen - 3 -Tatbestand: Die Kläger verlangen die Bewilligung ihrer Eintragung als Eigentümer ei-nes Grundstückes, das sie am 24. Februar 1997 an den Beklagten verkauft ha-ben. Sie begehren daneben die Zahlung des Differenzbetrages zwischen derForderung, zu deren Sicherung der Beklagte das Grundstück mit einer Grund-schuld belastet hat, und den früheren, inzwischen gelöschten Belastungen ansich selbst, hilfsweise an die Grundschuldgläubigerin, oder ihre Freistellung voneiner Inanspruchnahme.Die Kläger beabsichtigten im Jahre 1996, auf ihrem Grundstück einenFleischereibetrieb einzurichten. Nachdem sie von den Banken keine Finanzie-rungszusage erhalten hatten, wandten sie sich aufgrund einer Zeitungsannoncean den Zeugen K.. Dieser erklärte ihnen, daß der Beklagte mit dem sale-and-lease-back-Verfahren die notwendigen Kreditmittel beschaffen könne. Hierfürmüßten sie das Grundstück an den Beklagten verkaufen, der einen Kredit fürsie aufnehme. Von dem bezahlten Kaufpreis könne die Einrichtung des Betrie-bes finanziert werden. Die Belastungen könnten die Kläger durch monatlichePachtzahlungen bei weiterer Nutzung des Grundstückes tilgen. Außerdem wür-de eine Option für den Rückerwerb des Grundstücks durch sie vertraglich ab-gesichert werden. Demgemäß verkauften die Kläger im Jahr 1997 ihren Grund-besitz an den Beklagten für 395.000 DM und erklärten die Auflassung an ihn.Sie schlossen außerdem einen Pachtvertrag mit einem monatlichen Pachtzinsvon 2.500 DM. Der Beklagte gab ein notariell beurkundetes Angebot zumRückkauf des Grundstücks gegenüber den Klägern ab und bewilligte dafür dieEintragung einer Auflassungsvormerkung. Der Kaufpreis sollte teilweise auf einNotaranderkonto fließen und im übrigen direkt an die Kläger ausbezahlt wer-den. Von der Bausparkasse S. erhielt der Beklagte ein Darlehen in Höhe von296.000 DM, das auf das Notaranderkonto überwiesen wurde. Damit tilgte er - 4 -vereinbarungsgemäß Forderungen in Höhe von 136.346,21 DM, für die auf demGrundstück Grundpfandrechte lasteten. Diese wurden gelöscht. An ihrer Stellewurde eine Grundschuld in Höhe von 296.000 DM zuzüglich 15 % Zinsen seit8. Dezember 1998 zugunsten der Bausparkasse S. eingetragen. Aufgrund einerZahlungsanweisung, die die Unterschrift der Kläger trägt, kamen über dasNotaranderkonto insgesamt 292.544,03 DM zur Auszahlung. Davon wurden anden Zeugen K. 130.000 DM überwiesen. An die Kläger selbst gelangten ausdem Guthaben auf dem Notaranderkonto keine Geldbeträge. Diese fochtendaraufhin im Jahr 1998 das Rechtsgeschäft wegen arglistiger Täuschung an.Sie behaupten, der Beklagte habe zu keinem Zeitpunkt die Absicht ge-habt, den nach Ablösung der bereits eingetragenen Grundpfandrechte verblei-benden Betrag an sie auszuzahlen. Das von ihm vorgelegte Schriftstück vom9. September 1997, in dem sie den Erhalt von 99.000 DM bestätigten, hättensie blanko unterzeichnet. Der Beklagte habe den Pachtvertrag zum Schein ab-geschlossen. Auch sein Angebot zum Rückkauf des Grundstücks sei nichternsthaft gemeint gewesen.Der Beklagte tritt dem entgegen und behauptet, den Kaufpreis vollstän-dig durch die Einzahlung von 296.000 DM auf das Notaranderkonto und eineBarzahlung an die Kläger in Höhe von 99.000 DM beglichen zu haben. DieZahlungsanweisung an den Notar sei ebenso von den Klägern unterzeichnetworden wie auch die Quittung vom 9. September 1997 über den persönlichenErhalt des Geldes.Das Landgericht hat den Antrag der Kläger abgewiesen, den Beklagtenzu verurteilen, die Eintragung der Kläger als Eigentümer des streitgegenständli-chen Grundstückes Zug um Zug gegen Zahlung von 136.346,21 DM zu bewilli-gen. Mit der Berufung haben die Kläger neben der Bewilligung ihrer Eintragung - 5 -ins Grundbuch als Eigentümer des Grundstücks die Zahlung von159.653,79 DM nebst Zinsen an sich selbst verlangt, hilfsweise die Zahlung desBetrages an die Bausparkasse S. oder die Freistellung von einer Inanspruch-nahme aus der Grundschuld. Das Oberlandesgericht hat das Urteil des Landge-richts abgeändert und die Hauptanträge zugesprochen. Die auf Klageabwei-sung gerichtete Revision des Beklagten hat der Senat nur insoweit angenom-men, als sie sich gegen die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von159.653,79 DM nebst Zinsen an die Kläger selbst richtet. Im Termin zur münd-lichen Verhandlung war der Beklagte nicht vertreten. Auf Antrag der Kläger hatder Senat die Revision durch Versäumnisurteil zurückgewiesen. Dieser hat da-gegen Einspruch eingelegt.Entscheidungsgründe: I.Das Berufungsgericht ist der Ansicht, der Beklagte habe im Zusammen-wirken mit dem Zeugen K. die Kläger nach einem vorgefaßten Plan über seineBereitschaft und Fähigkeit zur Bezahlung des Kaufpreises getäuscht. Das vonihm vorgelegte Schriftstück vom 9. September 1997, in dem die Kläger den Er-halt von 99.000 DM in bar bestätigten, sei auf Veranlassung des Beklagten vonden Klägern blanko zur Vorlage bei der Bank unterschrieben worden. Mit Aus-nahme der Ablösung der bereits bestehenden Grundpfandrechte hätten diesekeine Gegenleistung für den Verlust ihres Eigentums an dem streitgegenständ-lichen Grundstück erhalten. Gegen eine Täuschung der Kläger durch den Be-klagten über seine Bereitschaft bei Vertragsschluß, den Vertrag zu erfüllen, - 6 -spreche nicht, daß jener die bereits bestehenden Grundpfandrechte abgelösthabe. Die Löschung der vorrangigen Belastungen sei erforderlich gewesen, umeine erstrangige Grundschuld für das Darlehen der Bausparkasse eintragenlassen zu können. Auch der Beklagte habe von dem an den Zeugen K. ausbe-zahlten Betrag nach einer "internen Abrechnung" Zahlungen erhalten. Es seideshalb davon auszugehen, daß er sich nach einem von vornherein gefaßtenPlan zusammen mit dem Zeugen K. mindestens 130.000 DM ohne Gegenleis-tung beschaffen wollte.Der Beklagte schulde den Klägern Schadensersatz wegen sittenwidrigerSchädigung und sei neben der Rückübertragung des Eigentums am Grund-stück zur Zahlung eines Betrages von 159.653,79 DM an diese verpflichtet.Zwar sei für die Naturalrestitution die Freistellung von der Inanspruchnahmedurch die Grundschuldgläubigerin ausreichend. Da der Beklagte nicht nur seineZahlungsverpflichtung, sondern überhaupt seine Einstandspflicht bestreite, ha-be sich der Freistellungsanspruch in einen Zahlungsanspruch umgewandelt.Nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung vermindere sich dieser An-spruch der Kläger hinsichtlich der Belastungen von 296.000 DM allerdings umdie Altbelastungen des Grundstücks in Höhe von 136.346,21 DM.II.Das die Revision des Beklagten zurückweisende Versäumnisurteil vom23. April 2002 ist aufzuheben, weil der Beklagte dagegen zulässig Einsprucheingelegt hat und die Revision im Umfang ihrer Annahme erfolgreich ist. Entge-gen der Auffassung des Berufungsgerichts können die Kläger zur Beseitigungder unrechtmäßigen Belastung ihres Grundstücks durch den Beklagten nicht - 7 -Zahlung an sich selbst verlangen, sondern nur an die Bausparkasse S. alsDarlehensgläubigerin.1. Das Berufungsgericht geht mit Recht davon aus, daß der Beklagteden Klägern deliktsrechtlich für die Folgen einzustehen hat, die auf der von ihmim Zusammenwirken mit dem Zeugen K. verübten Täuschung beruhen. Er istdeshalb verpflichtet, in der erforderlichen Weise daran mitzuwirken, daß dieKläger als Eigentümer des Grundstücks im Grundbuch wieder eingetragen wer-den können. Dies hat der erkennende Senat durch seinen Beschluß vom5. Februar 2002 ebenso gebilligt wie die Auffassung des Berufungsgerichts,daß sich der Freistellungsanspruch der Kläger unter den Umständen desStreitfalles in einen Zahlungsanspruch umgewandelt hat.2. Die Revision wendet sich aber zu Recht dagegen, daß das Beru-fungsgericht den Beklagten zur Zahlung an die Kläger selbst verurteilt hat. Eshat dabei außer Acht gelassen, daß neben der Grundstückshaftung der Klägerdie Haftung des Beklagten als persönlicher Schuldner besteht. Die Revisionmacht zutreffend geltend, daß bei einer Zahlung an die Kläger selbst keine Ge-währ für die Erfüllung der Darlehensforderung der Bausparkasse S. durch dieKläger gegeben ist und dem Beklagten eine weitere Inanspruchnahme droht.Die Schadenswiedergutmachung erfordert aber auch nicht die Leistung desBeklagten an die Kläger selbst. Vielmehr kann ein hinreichender Schadensaus-gleich dadurch erreicht werden, daß der Beklagte die Darlehensforderung derBausparkasse S. in dem von den Klägern beantragten Umfang als persönlicherSchuldner erfüllt.Der Senat verkennt dabei nicht, daß die Grundschuld nur auf die Klägerübergeht und zur Eigentümergrundschuld wird, wenn sie als Eigentümer aufdas dingliche Recht leisten und die Grundschuld damit ablösen, §§ 1191, 1192, - 8 -1142, 1143 BGB (MünchKomm/Eickmann, BGB, 3. Aufl., § 1191 Rdn. 65; BGH,Urteile vom 28. Mai 1976 - V ZR 203/75 - NJW 1976, 2340 ff. und vom 25. März1986 - IX ZR 104/85 - NJW 1986, 2108, 2111, 2112). Bei der Leistung des per-sönlichen Schuldners auf die Forderung erlischt diese zwar nach § 362 BGB,doch bleibt die sie sichernde Grundschuld aufgrund der fehlenden Akzessorie-tät zur Forderung unberührt. In diesem Fall hat aber der Grundstückseigentü-mer gegen den Grundschuldgläubiger regelmäßig einen Anspruch auf Rückge-währ der Grundschuld aus dem der Grundschuldbestellung zugrundeliegendenSicherungsvertrag, weil der Sicherungszweck mit der Forderung weggefallenist. Einem weiteren Begehren des Grundschuldgläubigers kann u.U. auch derEinwand des Rechtsmißbrauchs entgegenstehen, wenn die Grundschuld keineAnsprüche mehr sichert (vgl. BGH, Urteil vom 26. April 1994 - XI ZR 97/93 -NJW-RR 1994, 847, 848).Bei dieser Sachlage entlastet die Tilgung der Darlehensforderung durchdie Zahlung des Beklagten an die Bausparkasse S. in ausreichender Weise dieKläger. Sie beseitigt auch die persönliche Haftung des Beklagten und schütztihn vor einem weiteren Zugriff der Bausparkasse.III.Das Berufungsurteil war in Ziff. 3 abzuändern. Da weitere Feststellungennicht mehr zu treffen sind, konnte der Senat gemäß § 565 Abs. 1 ZPO a.F. inder Sache selbst entscheiden. - 9 -Der Kostenausspruch beruht auf den §§ 92 Abs. 2, 97 Abs. 1, 344 ZPO.Müller Wellner DiederichsenPauge Stöhr
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