BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 147/01 Verkündet am: 26. Juni 2002 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja AGBG § 9 ( Bb) a) Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Leasingvertrages über Kraftfahrzeuge, in denen der Leasinggeber für die Abrechnung bei vorzeitiger Vertragsbeendigung - anders als bei ordnungsgemäßer Vertragsbeendigung - nur 90 % des erzielten Ge brauchtwagenerlöses berücksichtigt, benachteiligt den Le a - singnehmer unangemessen und ist nach § 9 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 AGBG unwir k - sam. b) Zur konkreten Berechnung des Schadens des Leasinggebers bei vorzeitiger Kü n - digung. BGH, Urteil vom 26. Juni 2002 - VIII ZR 147/01 - OLG Stuttgart LG Stuttgart - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mndliche Verhandlung vom 5. Juni 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hbsch, Dr. Beyer, Ball und Dr. Frellesen fr Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 28. Mai 2001 wir d zurckgewi e - sen. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Klger schloû mit der Beklagten am 4. Mai/14. Mai 1998 einen mit "Offener Vertrag (mit Restwertabrechnung)" berschriebenen Leasingvertrag ber einen neuen Porsche 911 Carrera. Als Vertragsdauer war eine Zeit von 36 Monaten beginnend am 1. Juni 1998 vereinbart. Die vereinbarten Leasingraten betrugen netto 3.407 DM monatlich. Der Restwert des Fahrzeuges nach ve r - tragsgemûer Beendigung ist in dem Vertrag mit 82.442 DM incl. MWSt fes t - gelegt. Die formularmûig gestalteten Leasingbedingungen enthalten zu den Folgen der ordentlichen und einer vorzeitigen Beendigung des Vertrages fo l - gende Regelungen: - 3 - XVI. Abrechnung bei vorzeitiger Vertragsbeendigung 1. Nach fr istloser Kndigung kann der Leasinggeber vom Leasingnehmer den Ersatz des Schadens verlangen, der dem Leasinggeber durch das vorzeitige Vertragsende entsteht. Dieser ergibt sich aus der Summe der zwischen vorzeitiger Beendigung und vereinbarten Vertragsende ausst e - henden Leasingraten (...) sowie dem kalkulierten Restwert. Diese Betrge werden mit dem der Leasingfinanzierung des gekndigten Vertrages z u - grundeliegenden konkreten Refinanzierungssatz abgezinst und ergeben den sogenannten Barwert der nach Vertragsbeendigung noch offenen Leasingraten und des Restwertes. Bei der Schadensberechnung wird als Vorteilsausgleich der vom Le a - singgeber durch den Verkauf an den Gebrauchtwagenhandel tatschlich erzielte Gebrauchtwagenerlös zu 90 % bercksichtigt. Als weitere r Vo r - teilsausgleich werden die wegen der vorzeitigen Beendigung des Le a - singvertrages ersparten Verwaltungsaufwendungen in Abzug g e bracht. Auûerdem hat der Leasingnehmer dem Leasinggeber die Kosten fr die Zeitwertschtzung des Leasingfahrzeuges sowie die Kosten fr alle weit e - ren Aufwendungen, die dem Leasinggeber aufgrund der Verwertung des Le a singfahrzeuges entstehen, zu zahlen. ... XVII. Ordnungsgemûer Vertragsauslauf, offener Vertrag (mit Restwerta b - rechnung) 1. ... 2. Die Vertragsparteien sind sich ei nig, daû die vom Leasingnehmer w h - rend der unkndbaren Leasingdauer zu entrichtenden Leasingraten die vom Leasinggeber zum Erwerb des Leasingobjekts aufgewandten A n - schaffungs- und Herstellungskosten sowie smtliche Nebenkosten nicht de c ken. Zur Amortisati on des whrend der unkndbaren Leasingdauer nicht amortisierten Betrages, der dem kalkulierten Restwert entspricht, stehen dem Leasinggeber in der nachstehenden Reihenfolge folgende Rechte zu: a) Der Leasinggeber ist berechtigt, den Leasinggegenstand an ei nen Dritten zu veruûern. Übersteigt der Veruûerungserlös den kalk u - lierten Restwert, so erhlt der Leasingnehmer aus der Differenz zw i - schen kalkuliertem Restwert und tatschlichem Veruûerungserlös 75 % und der Leasinggeber die restlichen 25 %. - 4 - b) Kann de r Leasinggeber das Leasingobjekt nicht zu dem kalkulierten Restwert veruûern, so ist der Leasinggeber berechtigt, nicht jedoch verpflichtet, das Leasingobjekt bei Ablauf der Leasingzeit zu dem im Leasingvertrag aufgefhrten kalkulierten Restwert... an den Leasin g - nehmer zu verkaufen. Der Leasinggeber wird dem Leasingnehmer ein Kaufverlangen schriftlich mitteilen. Mit Zugang dieser Mitteilung kommt der Kaufve r trag zwischen den Vertragsparteien zustande. ... c) Zahlt der Leasingnehmer den Kaufpreis trotz Set zung einer Nachfrist mit Ablehnungsandrohung nicht oder lehnt er den Erwerb des Le a - singgegenstandes ab, so ist der Leasinggeber berechtigt, das weite r - hin in seinem Eigentum befindliche Fahrzeug zu verwerten und g e - genber dem Leasingnehmer den Differenzbetrag zwischen Verwe r - tungserls und dem kalkulierten Restwert geltend zu machen. Der Klger zahlte bei Vertragsbeginn an die Beklagte als Kaution (D e - potzahlung) 50.000 DM. Nachdem der Klger mit Leasingraten in Zahlungsrckstand geraten war, kndigte die Beklagte den Vertrag mit Schreiben vom 4. Oktober 1999 fristlos. Sie teilte dem Klger mit Schreiben vom 20. Oktober 1999 mit, daû sie das Fahrzeug zum Preis von netto 100.000 DM verkaufen knne, und setzte ihm eine Frist bis zum 3. November 1999, binnen deren er einen Kufer benennen knne, der das Fahrzeug zu einem hheren Preis kaufe. Der Klger benannte innerhalb dieser Frist keinen Kufer. In ihrer "Vertragsabrechnung" vom 4. November 1999 berechnete die Beklagte ihren Schaden wegen vorzeitiger Vertragsbeendigung aus der Summe des abgezinsten kalkulierten Restwertes, der abgezinsten noch ausstehenden Leasingraten und der rckstndigen Leasingraten. Als Verwertungserls rec h - nete die Beklagte dem Klger 90 % des Nettoverkaufspreises von 100.000 DM, also 90.000 DM, an; dies ergab unter Bercksichtigung der verzinsten Kaution ein Guthaben des Klgers in Hhe von 1.575,78 DM. - 5 - Der Klger verlangt mit der Klage Zahlung weiterer 38.493,88 DM. Er hat geltend gemacht, fr das Fahrzeug htte ein hherer Verkaufspreis erzielt we r - den knnen, diesen Betrag msse die Beklagte ihm in vo l ler Hhe gutbringen. Das Landgericht hat der Klage nach Einholung eines Sachverstndige n - gutachtens ber den Hndlereinkaufswert des Fahrzeuges in Hhe von 12.471,60 DM stattgegeben. Es hat di es im wesentlichen damit begrndet, daû die Beklagte dem Klger eine zu kurze Frist fr einen anderweiten Verkauf g e - setzt und deshalb ihre Pflicht zur bestmglichen Verwertung verletzt habe. D a - her sei von einem erzielbaren Erls von 102.333,60 DM auszugehe n. Dieser Betrag sei gegenber den Schadensposten der Klgerin in vollem Umfang in Anrec h nung zu bringen. Mit ihrer Berufung hat die Beklagte sich lediglich dagegen gewandt, daû das Landgericht bei der Schadensersatzberechnung den gesamten fr das Fahrzeug erzielbaren Erls und nicht, wie im Leasingvertrag vorgesehen, davon nur 90% in Abzug gebracht hat. Das Oberlandesgericht hat die auf den Betrag von 10.233,36 DM beschrnkte Berufung zurckgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Bekla g ten. - 6 - Entscheidungsgrnde I. Das Berufungsgericht hat ausgefhrt: Bei dem Vertrag der Parteien handele es sich um einen Teilamortisationsleasingvertrag mit Andienungsrecht. Bei einer solchen Vertragsgestaltung msse auch bei vorzeitiger Vertragsbee n - digung auf den Schadensersatz des Leasinggebers der Veruûerungserls des Fahrzeuges in vollem Umfang angerechnet werden. Denn bei ordnungsgem - ûer Beendigung des Vertrages komme nach Ziff. XVII. Nr. 2 der Leasingbedi n - gungen dem Leasingnehmer entweder bei Ausbung des Andienungsrechtes das Fahrzeug selbst oder bei einer Verwertung durch den Leasinggeber der Erls in vollem Umfang zugute. Die Anrechnung von nur 90% des Verwe r - tungserlses bei vorzeitiger Beendigung nach Ziff. XVI. Nr. 1 lasse sich mit dem Grundgedanken des Schadensersatzrechts, daû beim Erfllungsinteresse der Glubiger so zu stellen sei, wie er stehen wrde, wenn der Schuldner or d - nungsgemû erfllt htte, nicht vereinbaren. Auch steuerrechtlich sei es nicht geboten, nur 90% des Erlses auf die Restamortisationspflicht des Leasin g - nehmers anzurechnen, weil der Leasinggeber schon dann weiterhin wirtschaf t - lich als Eigentmer anzusehen sei, wenn dem Leasinggeber bei ordnungsg e - mûer Beendigung ein Restwert von mindestens 10% verbleibe. XVI. Nr. 1 der Leasingbedingungen benachteilige den Leasingnehmer unangemessen und sei nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG unwirksam. Die Beklagte sei darum gehindert, nur 90% des Verwertungserlses anz u rechnen. II. Diese Entscheidung des Berufungsgerichts hlt revisionsgerichtlicher Überprfung stand. 1. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, daû die Klausel in XVI. Nr. 1 Absatz 2 Satz 1 der Leasingbedingungen nach § 9 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 des gemû Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB auf den Vertrag noch anzuwe n - - 7 - denden AGB-Gesetzes unwirksam ist, weil danach der durch einen Verkauf an den Gebrauchtwagenhandel vom Leasinggeber fr das Leasingfahrzeug e r - zielte Erls bei der Schadensabrechnung im Falle einer fristlosen Kndigung nur zu 90% zugunsten des Leasingnehmers zu berc k sichtigen ist. a) Der einem Leasinggeber nach fristloser Kndigung eines Leasingve r - trages zustehende Ersatzanspruch ist darauf gerichtet, dem Leasinggeber den Schaden zu ersetzen, der ihm durch die unterbleibende Durchfhrung des Ve r - trages entsteht (Kndigungsfolgeschaden). Er kann deshalb einerseits Ersatz seiner gesamten Anschaffungs- und Finanzierungskosten sowie seines Gewi n - nes verlangen (volle Amortisation), muû sich jedoch andererseits anrechnen lassen, was er durch die vorzeitige Beendigung des Vertrages erspart. Obe r - grenze fr den Schadensersatzanspruch des Leasinggebers ist sein Erf l - lungsinteresse bei ordnungsgemûer Vertragsdurchfhrung (BGHZ 95, 39, 46, 55; BGHZ 111, 237, 243, 245). Der Grundsatz, daû bei einem Schadensersat z - anspruch wegen Nichterfllung eines Vertrages der Berechtigte so zu stellen ist, wie er bei ordnungsgemûer Vertragsdurchfhrung gestanden htte, aber auch nicht besser, bildet einen wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung des Schaden s ersatzes (vgl. BGHZ 54, 106, 109 ff.). b) Die in XVI. Nr. 1 Absatz 2 Satz 1 der Leasingbedingungen getroffene Regelung verstût zu Lasten des Leasingnehmers gegen diesen Grundsatz, weil sie zur Folge hat, daû dem Leasinggeber ausschlieûlich bei vorzeitiger Vertragsbeendigung zustzlich zu den ihm zu ersetzenden Amortisationskosten und neben kndigungsbedingten Sonderaufwendungen 10% des Verwertung s - erlses der Leasingsache zustehen. Dieser Unterschied zur Abrechnung bei ordentlichem Vertragsablauf wird entgegen der Meinung der Revision auch nicht dadurch aufgehoben, daû dem Leasinggeber nach XVII. Nr. 2 a der Le a - singbedingungen von einem am Ende der vereinbarten Leasingzeit den kalk u - - 8 - lierten Restwert bersteigenden Mehrerls ein Anteil von 25% gebhrt. Diese Regelung kommt zum einen nur zum Tragen, wenn das Fahrzeug einen den kalkulierten Restwert bersteigenden Verwertungserls erbringt. Bei einem gleich hohen oder geringeren Erls verbleibt es dagegen bei der sich aus der Anrechnung von nur 90% des Erlses ergebenden Schlechterstellung des Le a - singnehmers bei auûerordentlicher Kndigung. Aber auch dann, wenn ein Me h - rerls erzielt wird, stellt die generelle Anrechnung von nur 90% des Verwe r - tungserlses den Leasingnehmer schlechter als der Abzug von 25% des Me h - rerlses. Eine rechnerische Gegenberstellung zeigt nmlich, daû dem Le a - singnehmer bei der 90%-Anrechnung berwiegend ein geringerer Anteil des Verwertungserlses zugute kommt. Er wird nur dann gnstiger gestellt als bei einer Aufteilung des Mehrerlses im Verhltnis von 75:25, wenn der Verwe r - tungserls den kalkulierten Restwert um etwa 2/3 berschre i tet. c) Die den Leasinggeber gegenber einer 100%igen Anrechnung des Verwertungserlses bei ordentlicher Vertragsbeendigung begnstigende A n - rechnung von nur 90% bei auûerordentlicher Beendigung des Vertrages lût sich nicht aus einer leasingtypischen Interessenlage rechtfertigen. Soweit in frheren Urteilen des Senates im Rahmen der Berechnung eines Schadense r - satzanspruchs nach fristloser Kndigung lediglich 90% des Verwertungserlses in Anrechnung gebracht wurden, betrafen diese ausschlieûlich kndbare Teil a - mortisationsvertrge mit Abschluûzahlung, die auch bei ordentlicher Kndigung nur eine teilweise Anrechnung des Erlses vorsahen (BGHZ 95, 39, 56 f.; U r - teile vom 17. Mrz 1986 - VIII ZR 81/85, NJW 1986, 1746 unter II. 4. c und vom 26. November 1986 - VIII ZR 354/85, NJW 1987, 842 = WM 1987, 288 unter 2 b dd). Sofern der Entscheidung BGHZ 97, 65, 75 zu entnehmen sein sollte, daû eine Anrechnung von nur 90% des Erlses auch bei Vertragsgestaltungen, die fr die ordentliche Beendigung eine volle Anrechnung vorsehen, schaden s - ersatzrechtlich geboten sei, wird daran nicht festgeha l ten. - 9 - Die den Leasingnehmer gegenber der Abrechnung bei ordentlicher Vertragsbeendigung benachteiligende Anrechnung von nur 90% des Verwe r - tungserlses in XVI. Nr. 1 Absatz 2 Satz 1 der Leasingbedingungen ist nicht mit Rcksicht auf ein steuerrechtliches Interesse des Leasingnehmers geboten. Die Anrechnung von lediglich 90% des Verwertungserlses ist jedenfalls bei Le a - singvertrgen mit Mehrerlsaufteilung und Leasingvertrgen mit Andienung s - recht des Leasinggebers nicht erforderlich, damit steuerrechtlich die Leasings a - che nach § 39 AO - in der Auslegung durch den sogenannten Teilamortisat io n - serlaû vom 22. Dezember 1975 (IV B 2 - S 2170 - 161/75, BB 1976, 72) - als im wirtschaftlichen Eigentum des Leasinggebers verbleibend anerkannt wird. Die Finanzverwaltung hat in diesem Erlaû sowohl fr das Vertragsmodell, das bei ordentlicher Vertragsbeendigung ein Andienungsrecht des Leasinggebers zum vereinbarten Restwert vorsah, als auch fr jenes, welches ein Veruûerung s - recht des Leasinggebers mit Restwertgarantie und Mehrerlsaufteilung unter Anrechnung des vollen Verwertungserlses enthielt, die steuerrechtliche Z u - rechnung der Leasingsache zum Vermgen des Leasinggebers schon dann fr gerechtfertigt erachtet, wenn die Chance einer Wertsteigerung der Leasings a - che zum ordentlichen Vertragsende zumindest teilweise beim Leasinggeber verbleibt (vgl. dazu Herrmann/Heuer/ Raupach, Einkommensteuer- und Krpe r - schaftsteuergesetz - Kommentar, § 5 EStG Anm. 1141 f.; Bordewin, Leasing im Steuerrecht, 3. Aufl., S. 68 ff.). Zur Begrndung wird ausgefhrt, bei der Aufte i - lung eines Mehrerlses werde dem dadurch Rechnung getragen, daû der Le a - singgeber mindestens 25% des die Restamortisation bersteigenden Betrages erhalte, und bei einem Andienungsrecht dadurch, daû der Leasinggeber im Falle eines hheren Restwertes der Leasingsache die Mglichkeit habe, von seinem Andienungsrecht keinen Gebrauch zu machen und statt dessen den hheren Restwert des Leasinggegenstandes durch anderweitige Veruûerung zu realisieren. Im vorliegenden Fall entspricht also die in XVII. Nr. 2 a) der Le a - - 10 - singbedingungen fr die Abrechnung nach ordentlichem Vertragsablauf getro f - fene Regelung den Vorgaben des Teilamortisationserlasses. Fr die steue r - rechtliche Zuordnung der Leasingsache als wirtschaftliches Gut des Leasingg e - bers ist es nicht erforderlich, darber hinaus fr den Fall der fristlosen Knd i - gung die fr den Leasingnehmer ungnstigere Anrechnung von nur 90% des Verwertungserlses in die Vertragsgestaltung aufzunehmen. Vielmehr stnde eine entsprechende Übernahme der fr den ordentlichen Vertragsablauf vorg e - sehenen vollen Anrechnung des Erlses mit Mehrerlsaufteilung der steue r - rechtlichen Zurechnung des Leasinggutes zum Vermgen des Leasinggebers nicht entg e gen. 2. Die Unwirksamkeit der in XVI. Nr. 1 Absatz 2 Satz 1 der Leasingb e - dingungen vereinbarten Klausel zur Schadensberechnung hat jedoch nicht o h - ne weiteres zur Folge, daû der fr die Leasingsache erzielte oder zu erzielende Erls in vollem Umfang anzurechnen ist. Erweist sich nmlich eine Vertrag s - klausel ber die Berechnung des Schadensersatzes nach fristloser Kndigung als unwirksam, so ist der Kndigungsschaden des Leasinggebers konkret zu berechnen (BGHZ 95, 39, 55; 97, 65, 74 und zuletzt Senat, Urteil vom 22. November 1995 - VIII ZR 57/95, NJW 1996, 455 unter II. 2. a). Eine solche Berechnung hat das Berufungsgericht nicht vorgenommen. Seine Entsche i - dung, den fr das Fahrzeug erzielbaren Erls in vollem Umfang zugunsten des Klgers anzurechnen, stellt sich gleichwohl im Ergebnis als zutre f fend dar. Fr die Frage, inwieweit bei der konkreten Bemessung des Schadense r - satzanspruchs der fr die Leasingsache erzielte Erls in Abzug zu bringen ist, kommt es darauf an, wie nach der von den Parteien gewhlten Vertragsgesta l - tung der Leasinggeber bei ordnungsgemûer Durchfhrung des Vertrages g e - standen htte und ob ihm durch die vorzeitige Rckgabe der Leasingsache Vorteile erwachsen, die er sich anrechnen lassen muû. Nach den nicht mehr - 11 - angegriffenen Feststellungen des Landgerichts bersteigt der fr das Fahrzeug erzielbare Erls von 102.333,60 DM den kalkulierten Restwert von netto 71.070,69 DM um 31.262,91 DM. Wre ein s olcher Mehrerls nach Ablauf der vereinbarten Leasingzeit erzielt worden, so htte nach XVII. Nr. 2 a der Le a - singbedingungen davon ein Anteil von 25% der Beklagten zugestanden. Der Abrechnung bei einer vorzeitigen Beendigung des Leasingvertrages kann diese Differenz zwischen tatschlichem Erls und kalkuliertem Restwert jedoch nicht ohne weiteres zugrunde gelegt werden. Denn es liegt auf der Hand, daû der den kalkulierten Restwert zum Zeitpunkt der vorzeitigen Beendigung des Ve r - trages bersteigende Erls mindestens zu einem wesentlichen Teil darauf b e - ruht, daû das Fahrzeug dann noch einen hheren Zeitwert hat als am Ende der vereinbarten Vertragsdauer (vgl. Senat, Urteil vom 22. November 1995, aaO. unter II 2 c cc). Wrde dem Leasinggeber auch ein Anteil an dem im Vergleich zum kalkulierten Restwert am Vertragsende hheren Zeitwert zustehen, so wrde ihm, da er im brigen Ersatz seiner gesamten Aufwendungen und seines Gewinns beanspruchen kann, durch die vorzeitige Beendigung ein nicht g e - rechtfertigter Vorteil erwachsen. Bei einem Vertrag mit Restwertabrechnung und Mehrerlsaufteilung muû deshalb ein hherer Verwertungserls, soweit er darauf zurckzufhren ist, daû der Vertrag vorzeitig beendet wird, dem Le a - singnehmer in vollem Umfang zugute kommen (zutreffend Reinking/Eggert, aaO., Rz. 1289 unter bb). Die Beantwortung der Frage, ob und inwieweit im konkreten Fall durch die Verwertung nach vorzeitiger Vertragsbeendigung ein echter Mehrerls en t - sprechend der Regelung in XVII. Nr. 2 a der Leasingbedingungen erz ielt wo r - den ist oder inwieweit der hhere Erls auf der vorzeitigen Rckgabe der Le a - singsache beruht, hngt davon ab, ob der Erls die bei Vertragsbeendigung noch knftig zu zahlenden Leasingraten und den kalkulierten Restwert be r - steigt. Die Summe dieser offenen Ansprche des Leasinggebers bildet, wenn - 12 - sie auf den Zeitpunkt der Vertragsbeendigung abgezinst wird, den bei der vo r - zeitigen Vertragsbeendigung noch nicht amortisierten Teil der Gesamtaufwe n - dungen und des Gewinns des Leasinggebers. Nur ein diesen Restamortisat i - onsbetrag bersteigender Mehrerls ist entsprechend der Regelung in XVII. Nr. 2 a der Leasingbedingungen aufzuteilen. Denn auch diese Regelung teilt, den Vorgaben des Teilamortisationserlasses vom 22. Dezember 1975 ( aaO) gemû, lediglich den den Restamortisationsbetrag bei Vertragsende (= kalkulierter Restwert) bersteigenden Erls zwischen Leasinggeber und Le a - singnehmer auf. Bei vorzeitiger Beendigung eines Leasingvertrages mit Restwertabrec h - nung und Mehrerlsaufteilung steht somit im Rahmen der Schadensberec h - nung dem Leasinggeber ein Anteil am Verwertungserls der Leasingsache nur an dem Betrag zu, um den der Erls die Summe aus kalkuliertem Restwert und den ab Beendigung noch knftig zu zahlenden Leasingraten, jeweils abgezinst auf den Zeitpunkt der Vertragsbeendigung, bersteigt. Ein solcher Mehrerls ist im Streitfall nicht gegeben. Bei Zugang der Kndigung der Beklagten im Okt o - ber 1999 standen noch knftige 19 monatliche Leasingraten à 3.407 DM netto, insgesamt 64.733 DM, aus. Die sich dar aus zusammen mit dem kalkulierten Restwert von netto 71.070,69 DM ergebende Summe von 135.803,69 DM ist nach der vom Klger insoweit nicht angegriffenen Berechnung der Beklagten um 6.844,16 DM abzuzinsen, so daû sich bei Vertragsbeendigung ein Res t a - mortisationsbetrag von 128.959,53 DM ergibt, den der erzielbare Verkaufse rls von 102.333,60 DM nicht erreicht. Das Berufungsgericht hat deshalb den fr das Fahrzeug bei ordnungsgemûer Verwertung erzielbaren Erls im Ergebnis - 13 - zu Recht in vollem Umfang auf den Schadensersatzanspruch der Beklagten ang e rechnet. Dr. Deppert Dr. Hbsch Dr. Beyer Ball Dr. Frellesen
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