BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 147/05 vom 11. Oktober 2006 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Oktober 2006 durch den Richter am Bundesgerichtshof Seiffert als Vorsitzenden und die Richter Dr. Schlichting, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke beschlossen: Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 26. Mai 2005 wird zur374ckgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (247 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Zwar ist der Auftraggeber grunds344tzlich darlegungs- und beweispflichtig daf374r, welche Mittel er dem Beauftragten 374berlassen hat (BGH, Beschluss vom 27. September 1984 - III ZR 216/83 - WM 1984, 1449 unter 2 a). Dass der Vortrag des Kl344gers dazu nach den Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalles vom Beklagten nicht wirksam bestritten worden ist, hat das Berufungsgericht aber im Ergebnis ohne Rechtsfehler angenommen. Von einer n344heren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. Der Beklagte tr344gt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (247 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 48.119,72 200 Seiffert Dr. Schlichting Wendt Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke Vorinstanzen: LG Hannover, Entscheidung vom 29.09.2004 - 12 O 231/02 - OLG Celle, Entscheidung vom 26.05.2005 - 6 U 171/04 -
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