BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 147/05 Verk374ndet am: 23. Juni 2006 W i l m s, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 138 Abs. 2 Ba Ein Mangel an Urteilsverm366gen liegt nicht vor, wenn der Betroffene nach seinen F344-higkeiten in der Lage ist, Inhalt und Folgen eines Rechtsgesch344fts sachgerecht ein-zusch344tzen, diese F344higkeiten aber nicht oder nur unzureichend einsetzt und des-halb ein unwirtschaftliches Rechtsgesch344ft abschlie337t. BGH, Urt. v. 23. Juni 2006 - V ZR 147/05 - OLG Hamburg LG Hamburg - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 23. Juni 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, die Richter Dr. Klein und Dr. Lemke, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 10. Februar 2005 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an den 1. Zivilsenat des Berufungsgerichts zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Beklagte verkaufte dem Kl344ger mit notariellem Vertrag vom 21. De-zember 1994 ein in Mecklenburg-Vorpommern belegenes Grundst374ck, auf dem sich ein 1696 errichtetes und unter Denkmalschutz stehendes Herrenhaus ("Schloss G. ") befand. Das Geb344ude war zum Zeitpunkt des Vertrags-schlusses ohne weiteres als Bauruine erkennbar. Der Kl344ger zahlte den verein-barten Kaufpreis von 250.000 DM. 1 - 3 - Der Beklagte hatte das Grundst374ck zwei Jahre zuvor zu einem Preis von 21.000 DM erworben. Aus dem damals geschlossenen Kaufvertrag geht hervor, dass ein Sachverst344ndiger den Restwert des Geb344udes mit 1.000 DM ermittelt hatte; die Instandsetzungskosten waren von ihm auf knapp 1,5 Mio. DM bezif-fert worden. Der Beklagte hatte in der Folgezeit keine Sanierungs-, sondern allenfalls Sicherungsma337nahmen ergriffen. 2 Mit der im Jahr 2001 erhobenen Klage verlangt der Kl344ger, der den Kaufvertrag als wucher344hnliches Rechtsgesch344ft f374r sittenwidrig h344lt, im We-sentlichen die R374ckzahlung des Kaufpreises. 3 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. In der Berufungsinstanz hat das Oberlandesgericht ein Sachverst344ndigengutachten 374ber den Verkehrswert des Grundst374cks zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses eingeholt. Die Anh366-rung des Sachverst344ndigen in der letzten m374ndlichen Verhandlung vom 11. November 2004 ist abgebrochen worden, nachdem der Beklagte erkl344rt hat-te, weitere 90 Fragen an den Sachverst344ndigen vorbereitet zu haben. Das O-berlandesgericht hat den Beklagten unter Hinweis darauf, dass die fortgeschrit-tene Zeit eine Erledigung dieser Fragen nicht erlaube und sich Gericht, Gegner und Sachverst344ndiger angesichts der schwierigen Materie rechtzeitig vorberei-ten m374ssten, aufgefordert, die Fragen schriftlich einzureichen, was mit Schrift-satz vom 21. Dezember 2004 auch geschehen ist. Nachfolgend hat das Oberlandesgericht ein der Klage stattgebendes Urteil verk374ndet. 4 Mit der von dem Senat zugelassenen Revision, deren Zur374ckweisung der Kl344ger beantragt, erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzli-chen Urteils. 5 - 4 - Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht meint, dem Kl344ger st374nde unter dem Gesichts-punkt des Verschuldens bei Vertragsschluss ein Anspruch auf R374ckzahlung des Kaufpreises zu. Der zwischen den Parteien geschlossene Kaufvertrag sei sit-tenwidrig. Zwischen Leistung und Gegenleistung bestehe ein objektives Miss-verh344ltnis, da sich aus dem eingeholten Sachverst344ndigengutachten ergebe, dass der Verkehrswert des Grundst374cks bei Abschluss des Kaufvertrages allen-falls 118.000 DM betragen habe. In subjektiver Hinsicht habe bei dem Kl344ger ein Mangel an Urteilsverm366gen im Sinne des 247 138 Abs. 2 BGB vorgelegen. Die Au337erachtlassung aller wirtschaftlich relevanten Faktoren belege die v366llige Kritiklosigkeit des Kl344gers bei diesem Gesch344ft. Er habe sich warnenden Hin-weisen zu dem hohen Sanierungsbedarf des Objekts verschlossen, habe kein Konzept zu dessen Nutzung besessen und auch nicht 374ber die Mittel verf374gt, die f374r die Unterhaltung eines Herrenhauses oder dessen Umbau als Hotel oder Altenheim erforderlich gewesen w344ren. Auch ein Affektionsinteresse des Kl344-gers sei nicht ersichtlich. Dem Beklagten habe nicht verborgen bleiben k366nnen, dass dem Kaufverhalten des Kl344gers keine sinnvolle Motivation zugrunde gele-gen habe. Der mit Schriftsatz vom 21. Dezember 2004 eingereichte Fragenka-talog habe keinen Anlass gegeben, erneut in die Beweisaufnahme einzutreten. Die Prozessf374hrung des Beklagten sei entgegen 247 282 Abs. 1 ZPO nicht auf die F366rderung des Verfahrens ausgerichtet und damit missbr344uchlich gewesen. Zudem h344tten die Fragen das Beweisergebnis auch in der Sache nicht zu Gunsten des Beklagten 344ndern k366nnen. 6 - 5 - II. Diese Ausf374hrungen halten revisionsrechtlicher Nachpr374fung nicht stand. 7 Im Ausgangspunkt zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings da-von aus, dass das Verleiten des K344ufers zum Abschluss eines sittenwidrigen Rechtsgesch344fts einen Schadensersatzanspruch aus culpa in contrahendo we-gen Verletzung vorvertraglicher R374cksichtnahmepflichten begr374nden und der Benachteiligte auf dieser Grundlage die R374ckg344ngigmachung des Vertrages fordern kann (vgl. Senat, BGHZ 146, 298, 306; 160, 8, 10 f.; BGHZ 99, 101). 8 Zu Unrecht nimmt das Berufungsgericht jedoch an, dass der zwischen den Parteien geschlossene Kaufvertrag gem344337 247 138 Abs. 2 BGB sittenwidrig ist. Der in dieser Vorschrift geregelte Wuchertatbestand erfordert neben einem auff344lligen Missverh344ltnis zwischen Leistung und Gegenleistung in subjektiver Hinsicht die Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsverm366gen oder der erheblichen Willensschw344che des Bewucherten. Da-von, dass diese Voraussetzungen hier erf374llt sind, kann nach den Feststellun-gen des Berufungsgerichts nicht ausgegangen werden. 9 1. Nicht frei von Rechtsfehlern ist zun344chst die Annahme, zwischen dem Wert der vereinbarten Leistung und dem Wert der Gegenleistung bestehe ein auff344lliges Missverh344ltnis. 10 Ein solches Missverh344ltnis l344ge zwar vor, wenn der Verkehrswert des verkauften Grundst374cks zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses tats344chlich nur 118.000 DM betragen haben sollte, da der Kaufpreis dann mehr als doppelt so hoch wie die Gegenleistung w344re (vgl. Senat, Urt. v. 30. M344rz 1984, V ZR 61/83, WM 1984, 874; Urt. v. 8. November 1991, V ZR 260/90, NJW 1992, 899, 900; Urt. v. 5. Oktober 2001, V ZR 237/00, NJW 2002, 429, 430). Dabei ist zu 11 - 6 - beachten, dass die Ermittlung des Werts der wechselseitigen Leistungen Auf-gabe des Tatrichters ist und revisionsrechtlich nur darauf 374berpr374ft werden kann, ob sie die rechtlichen Vorgaben und s344mtliche bewertungsrelevante Um-st344nde ber374cksichtigt, gegen Denkgesetze oder Erfahrungss344tze verst366337t oder sonst auf rechtsfehlerhaften Erw344gungen beruht (vgl. BGHZ 83, 61, 66; 120, 38, 45 f.; 138, 371, 382). Ein solcher Rechtsfehler liegt hier aber vor. a) Ohne Erfolg r374gt die Revision allerdings, dass das Berufungsgericht den Verkehrswert des Grundst374cks - mit sachverst344ndiger Hilfe - auf der Grund-lage der in der Wertermittlungsverordnung 1988 (Verordnung 374ber Grunds344tze f374r die Ermittlung der Verkehrswerte von Grundst374cken vom 6. Dezember 1988 - WertV - BGBl. I S. 2209) vorgesehenen Ermittlungsmethoden festgestellt hat. Diese Verordnung gilt nicht nur bei Wertermittlungen in Durchf374hrung des Bau-gesetzbuches, sondern enth344lt f374r nahezu alle Bereiche allgemein anerkannte Grunds344tze f374r die Ermittlung des Verkehrswerts von Grundst374cken (vgl. Senat, Urt. v. 12. Januar 2001, V ZR 420/99, WM 2001, 997). 12 Der Anwendung dieser Grunds344tze steht auch nicht entgegen, dass es sich bei dem zu beurteilenden Grundst374ck um eine ausgefallene und seltene Immobilie handelt. Der Revision ist zwar zuzugeben, dass die Wertermittlung von Schl366ssern und Herrenh344usern schwer objektivierbar ist, weil f374r sie im All-gemeinen kein Grundst374cksmarkt im 374blichen Sinne besteht und der erzielbare Preis ma337geblich von der Nutzungsm366glichkeit des einzelnen Objekts sowie von der Nutzungsabsicht des jeweiligen Interessenten abh344ngt (vgl. Klei-ber/Simon, Marktwertermittlung, 6. Aufl., 247 19 WertV Rdn. 160). Sie ist aber nicht unm366glich, sondern kann - wenn es an Vergleichspreisen f374r 344hnliche Grundst374cke fehlt - insbesondere auf der Grundlage des Ertragswertverfahrens durchgef374hrt werden (vgl. Kleiber/Simon, aaO, Rdn. 162 ff.; Ernst/Zinkahn/ Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Januar 2006, 247 194 Rdn. 93b). 13 - 7 - b) Eine auf wirtschaftlichen Gesichtspunkten beruhende Wertermittlung verbietet sich entgegen der Auffassung der Revision auch nicht deshalb, weil es sich bei Schl366ssern und Herrenh344usern h344ufig um Liebhaberobjekte handelt, deren Erwerb nicht selten auf einem Affektionsinteresse beruht. Spricht das Objekt in dieser Hinsicht einen gr366337eren Interessentenkreis an, so wird sein Marktpreis auch durch die Eigenschaft als Liebhaberobjekt bestimmt. Bei der Wertermittlung kann dies beispielsweise dadurch Ber374cksichtigung finden, dass auch Preisangebote von Interessenten, auf die der Verk344ufer nicht eingegan-gen ist, in die Bewertung einbezogen werden; dabei muss allerdings die Ernst-haftigkeit der Angebote besonders sorgf344ltig gepr374ft werden (vgl. BGH, Urt. v. 19. Dezember 1963, III ZR 162/63, WM 1964, 657, 659; Kleiber/Simon, Markt-wertermittlung, 6. Aufl., 247 13 WertV Rdn. 42 ff.). 14 Demgegen374ber sind Angebote von Interessenten, bei denen sich ein nur in ihrer Person begr374ndetes besonderes Interesse auswirkt (vgl. 247 6 WertV) - wie es das Berufungsgericht bez374glich des Interessenten Dr. B. rechts-fehlerfrei angenommen hat - nicht geeignet, den Marktwert des Objekts wider-zuspiegeln; sie m374ssen bei der Wertermittlung daher au337er Betracht bleiben. Entsprechendes gilt f374r besondere Interessen oder Motivationen einer Partei des zu beurteilenden Rechtsgesch344fts. Da es f374r die Pr374fung des 304quivalenz-verh344ltnisses allein auf die objektiven Werte von Leistung und Gegenleistung ankommt, k366nnen solche Motivationen nur f374r die subjektiven Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit Bedeutung erlangen (vgl. Senat, Urt. v. 30. M344rz 1984, V ZR 61/83, WM 1984, 874, 875; Urt. v. 12. Dezember 1986, V ZR 100/85, WM 1987, 353, 354; Urt. v. 3. Juli 1992, V ZR 76/91, NJW-RR 1993, 198, 199; Urt. v. 5. Oktober 2001, V ZR 237/00, NJW 2002, 429, 431). 15 - 8 - c) Ohne Erfolg r374gt die Revision ferner, dass das Berufungsgericht den durch das Zeugnis des Maklers unter Beweis gestellten Vortrag des Beklagten, von den 15 Interessenten, die sich bei dem Makler gemeldet und das Schloss besichtigt h344tten, sei etwa die H344lfte bereit gewesen, das Objekt zum inserier-ten Preis von 250.000 DM zu kaufen, bei der Feststellung des auff344lligen Miss-verh344ltnisses zwischen Leistung und Gegenleistung ebenso unber374cksichtigt gelassen hat wie den Vortrag, eine f374r den Katalog "Schl366sser und Gutsh344user in Mecklenburg-Vorpommern" zust344ndige Mitarbeiterin eines Landesministeri-ums habe Interessenten an der Hand gehabt, die bereit gewesen w344ren, 200.000 DM bis 300.000 DM f374r Schloss G. zu zahlen. 16 Zwar k366nnen bei schwer zu bewertenden Grundst374cken, wie dargelegt, auch ernste Preisangebote von Interessenten, auf die der Verk344ufer nicht ein-gegangen ist, in die Wertermittlung einbezogen werden. Hiervon ist ersichtlich auch das Berufungsgericht ausgegangen. Es hat den Vortrag des Beklagten aber mangels 374berpr374fbarer Angaben zu den Interessenten f374r nicht erheblich erachtet. Das l344sst keinen Rechtsfehler erkennen. 17 Ein Sachvortrag ist nur erheblich, wenn die Tatsachen vorgetragen wer-den, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als entstanden erscheinen zu lassen (vgl. BGH, Urt. v. 4. Juli 2000, VI ZR 236/99, NJW 2000, 3286, 3287 m.w.N.). H344lt eine Partei im Rahmen der Verkehrswertermittlung die Einbeziehung von Angebo-ten, auf die der Verk344ufer nicht eingegangen ist, f374r erforderlich, geh366ren zu diesen Tatsachen - weil es insoweit in besonderem Ma337 auf die Ernsthaftigkeit der Angebote ankommt (vgl. BGH, Urt. v. 19. Dezember 1963, III ZR 162/63, WM 1964, 657, 659) - grunds344tzlich die Namen der Interessenten. Von dem Vorliegen eines ernsthaften Angebots kann n344mlich, da es sonst an jeglicher Verbindlichkeit der Offerte fehlte, in aller Regel nur ausgegangen werden, wenn 18 - 9 - dem Verk344ufer der Name des Interessenten bekannt geworden ist oder sich von ihm ohne weiteres ermitteln l344sst. Andernfalls ist die Annahme berechtigt, dass es sich bei dem "Angebot" nur um die Kundgabe eines allgemeinen Er-werbsinteresses handelte; ein solches ist f374r die Wertermittlung jedoch nicht relevant. d) Soweit bei der Verkehrswertermittlung auch der unter Beweis gestellte Vortrag des Beklagten unber374cksichtigt geblieben ist, zwei Interessenten h344tten versucht, den Abschluss des Kaufvertrages mit dem Kl344ger durch Gebote von 260.000 DM und 270.000 DM zu verhindern, wobei der eine um die Vereinba-rung eines Notartermins gebeten und der andere vorgeschlagen habe, sein Kaufangebot am Morgen des 21. Dezember 1994 notariell beurkunden zu las-sen, liegt ebenfalls kein Rechtsfehler vor. 19 Diesen Vortrag konnte das Berufungsgericht zwar nicht deshalb als un-erheblich ansehen, weil der Beklagte die Namen der Interessenten nicht ge-nannt hatte. Anders als bei den Interessenten, die anl344sslich der Besichtigung des Objekts oder gegen374ber der Mitarbeiterin des Ministeriums ihr Interesse bekundet haben sollen, l344sst dieser Vortrag n344mlich keinen Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Angebote. Das Vorbringen war aber deshalb nicht ausrei-chend, weil es mangels n344herer Angaben zu den Interessenten und ihrer Er-werbsmotive nicht erkennen lie337, ob die Angebote von ungew366hnlichen oder pers366nlichen Verh344ltnissen im Sinne von 247 6 WertV beeinflusst waren, und das Berufungsgericht deshalb nicht beurteilen konnte, ob sie als Vergleichsdaten f374r die Wertermittlung geeignet waren. 20 e) Die Revision r374gt aber zu Recht, dass das Berufungsgericht den pro-zessualen Anspruch des Beklagten auf m374ndliche Befragung des Sachverst344n-digen verletzt hat, indem es davon abgesehen hat, den gerichtlich bestellten 21 - 10 - Sachverst344ndigen S. zu einer fortgesetzten Erl344uterung seines Gutachtens zu laden. Jeder Prozesspartei steht gem344337 247247 397, 402 ZPO zur Gew344hrleistung des rechtlichen Geh366rs das Recht zu, den Sachverst344ndigen zu seinem schrift-lichen Gutachten m374ndlich zu befragen und ihm dabei die Fragen vorzulegen, die sie zur Aufkl344rung der Sache f374r erforderlich h344lt (st.Rspr., vgl. BGHZ 6, 398, 400 f.; 24, 9, 14; BGH, Urt. v. 21. September 1982, VI ZR 130/81, NJW 1983, 340, 341; Urt. v. 17. Dezember 1996, VI ZR 50/96, NJW 1997, 802; Urt. v. 7. Oktober 1997, VI ZR 252/96, NJW 1998, 162, 163; Urt. v. 29. Oktober 2002, VI ZR 353/01, NJW-RR 2003, 208, 209 sowie BVerfG NJW 1998, 2273). Der Tatrichter muss dem von einer Partei rechtzeitig gestellten Antrag, den ge-richtlichen Sachverst344ndigen nach Erstattung des schriftlichen Gutachtens zu dessen m374ndlicher Erl344uterung zu laden, deshalb auch dann entsprechen, wenn die schriftliche Begutachtung aus seiner Sicht ausreichend und 374berzeu-gend ist (BGH, Urt. v. 17. Dezember 1996, VI ZR 50/96, NJW 1997, 802; Urt. v. 27. Januar 2004, VI ZR 150/02, MDR 2004, 699, 700). 22 Dieses Recht hat das Berufungsgericht verletzt, indem es dem Beklagten keine ausreichende Gelegenheit gegeben hat, die von ihm f374r erforderlich ge-haltenen Fragen an den Sachverst344ndigen zu richten. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts durfte eine Fortsetzung der Anh366rung des Sachverst344n-digen nicht abgelehnt werden. Zwar k366nnen sich aus den Gesichtspunkten des Rechtsmissbrauchs und der Prozessverschleppung Beschr344nkungen des Rechts auf Befragung des Sachverst344ndigen ergeben (BGHZ 35, 370, 371; BGH, Urt. v. 21. Oktober 1986, VI ZR 15/85, NJW-RR 1987, 339, 340; Urt. v. 7. Oktober 1997, VI ZR 252/96, NJW 1998, 162, 163). Hierauf konnte sich das Berufungsgericht indessen nicht st374tzen. 23 - 11 - Dabei kann dahinstehen, ob der Beklagte urspr374nglich gehalten war, sei-nen umfangreichen Fragenkatalog vor der Anh366rung am 11. November 2004 bei Gericht einzureichen oder zumindest anzuk374ndigen. Auf die unterbliebene Ank374ndigung durfte das Berufungsgericht die Ablehnung einer weiteren Anh366-rung jedenfalls nicht mehr st374tzen, nachdem es die Befragung des Sachver-st344ndigen am 11. November 2004 mit dem Hinweis, dass Fragen in dem ange-k374ndigten Umfang in der Sitzung nicht zu erledigen seien, abgebrochen und den Beklagten gleichzeitig aufgefordert hatte, seinen Fragenkatalog schriftlich einzureichen, damit Gericht, Gegner und Sachverst344ndiger sich darauf vorbe-reiten k366nnten. 24 Hierdurch hat das Berufungsgericht bei dem Beklagten - der ausweislich des Sitzungsprotokolls zu diesem Zeitpunkt erst drei Fragen an den Sachver-st344ndigen gerichtet hatte - n344mlich den Eindruck erweckt, er erhalte Gelegen-heit, die Befragung in einem weiteren Termin fortzusetzen. Indem es dem Be-klagten durch seine Verfahrensgestaltung nachfolgend aber keine M366glichkeit gegeben hat, den Sachverst344ndigen weiter zu befragen, hat sich das Gericht zu seinem eigenen Verhalten in der Sitzung vom 11. November 2004 in Wider-spruch gesetzt und dadurch gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens ver-sto337en (vgl. dazu BVerfGE 78, 123, 126; BGH, Beschl. v. 28. Oktober 1998, VIII ZR 190/98, NJW 1999, 290 f.). 25 Daf374r, dass die von dem Beklagten mit Schriftsatz vom 21. Dezember 2004 formulierten Fragen ihrem Inhalt nach rechtmissbr344uchlich sind, ist nichts ersichtlich; hierauf hat sich das Berufungsgericht auch nicht gest374tzt. Es hat lediglich gemeint, der Fragenkatalog sei in der Sache nicht geeignet, das Er-gebnis der Beweisaufnahme zugunsten des Beklagten zu 344ndern. Mit dieser Begr374ndung konnte eine (weitere) Anh366rung des Sachverst344ndigen, wie darge-legt, aber nicht abgelehnt werden. 26 - 12 - 2. Rechtsfehlerhaft ist auch die Annahme des Berufungsgerichts, die subjektiven Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit seien erf374llt, weil der Beklagte einen bei dem Kl344ger bestehenden Mangel an Urteilsverm366gen im Sinne des 247 138 Abs. 2 BGB ausgenutzt habe. 27 a) Ein Mangel an Urteilsverm366gen ist gegeben, wenn dem Betroffenen in erheblichem Ma337e die F344higkeit fehlt, sich durch vern374nftige Beweggr374nde lei-ten zu lassen (vgl. Staudinger/Sack, BGB [2003], 247 138 Rdn. 209). Dazu z344hlt insbesondere die Unf344higkeit, die f374r und gegen ein konkretes Rechtsgesch344ft sprechenden Gr374nde zu erkennen und die beiderseitigen Leistungen vor die-sem Hintergrund sachgerecht zu bewerten (vgl. M374nchKomm-BGB/Mayer-Maly/Armbr374ster, 4. Aufl., 247 138 Rdn. 151; Bamberger/Roth/Wendtland, BGB, 247 138 Rdn. 53). Im Gegensatz zu der in 247 138 Abs. 2 BGB ebenfalls aufgef374hr-ten erheblichen Willenschw344che, bei der der Betroffene die Tragweite des Rechtsgesch344fts durchschaut, sich aber wegen einer verminderten psychischen Widerstandsf344higkeit nicht sachgerecht verhalten kann, ist der von mangeln-dem Urteilsverm366gen Betroffene nicht in der Lage, Inhalt und Folgen des Ge-sch344fts richtig zu erkennen und einzusch344tzen (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 65. Aufl., 247 138 Rdn. 72 f.). Dies wird h344ufig auf Verstandesschw344che, gerin-gem Bildungsgrad oder hohem Alter beruhen. Kein Fall von mangelndem Ur-teilsverm366gen liegt demgegen374ber vor, wenn die Vertragspartei nach ihren F344-higkeiten zwar in der Lage war, die Vor- und Nachteile des Rechtsgesch344fts sachgerecht zu bewerten, diese F344higkeiten vor dem Vertragsabschluss aber nicht oder nur unzureichend eingesetzt hat. Der Wuchertatbestand soll weder vor einer unrichtigen Einsch344tzung der Wirtschaftlichkeit eines Rechtsgesch344fts noch vor entt344uschten Spekulationen sch374tzen (vgl. Senat, Urt. v. 28. Mai 1976, V ZR 170/74, WM 1976, 926, 927; M374nchKomm-BGB/Mayer-Maly/ Armbr374ster, 4. Aufl., 247 138 Rdn. 151; Erman/Palm, BGB, 11. Aufl., 247 138 Rdn. 23). 28 - 13 - b) Nach den getroffenen Feststellungen kann nicht davon ausgegangen werden, dass es dem Kl344ger bez374glich des mit dem Beklagten geschlossenen Kaufvertrags an Urteilsverm366gen in diesem Sinne gemangelt hat. Anhaltspunk-te daf374r, dass dem Kl344ger, einem Diplom-Betriebswirt, die F344higkeit fehlte, die Vor- und Nachteile des mit dem Beklagten geschlossenen, von seinem Inhalt her leicht durchschaubaren Grundst374ckskaufvertrags sachgerecht zu bewerten, zeigt das Berufungsgericht nicht auf. Es stellt vielmehr darauf ab, dass der Er-werb des mit einer Herrenhausruine bebauten Grundst374cks im Hinblick auf den hohen Sanierungsbedarf des Objekts, den fehlenden finanziellen Mitteln des Kl344gers und mangels erkennbaren Nutzungskonzepts unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten unsinnig erscheine und sich auch nicht durch ein Affektionsin-teresse des Kl344gers erkl344ren lasse, und folgert hieraus, dass der Erwerb auf einem Mangel an Urteilsverm366gen beruhe. 29 Das gen374gt zur Feststellung mangelnden Urteilsverm366gens indessen nicht. Zwar kann der Umstand, dass ein Rechtsgesch344ft erkennbar unrentabel und sein Abschluss auch nicht auf ein Affektionsinteresse zur374ckzuf374hren ist, ein Indiz f374r die mangelnde F344higkeit des Betroffenen sein, den Inhalt des Ge-sch344fts vern374nftig einzusch344tzen. Hinzukommen m374ssen aber weitere Umst344n-de, die verdeutlichen, dass die Vertragspartei nicht nur einer Fehleinsch344tzung erlegen ist, sondern dass sie nach ihren intellektuellen F344higkeiten nicht in der Lage war, zu einem sachgerechten Urteil 374ber die Wirtschaftlichkeit des Vertra-ges zu gelangen. Das folgt nicht zuletzt daraus, dass wegen der weitgreifenden Folgen des Wuchers - die Nichtigkeit erstreckt sich hier nicht nur auf das Grundgesch344ft, sondern auch auf die abstrakten Erf374llungsleistungen (vgl. Se-nat, Urt. v. 24. Mai 1985, V ZR 47/84, NJW 1985, 3006, 3007) - strenge Anfor-derungen an die zum subjektiven Tatbestand des 247 138 Abs. 2 BGB zu treffen-den Feststellungen gerechtfertigt sind (vgl. BGH, Urt. v. 8. Februar 1994, XI ZR 30 - 14 - 77/93, NJW 1994, 1275; Hagen/Brambring/Kr374ger/Hertel, Der Grundst374ckskauf, 8. Aufl., Rdn. 52). Solche weiteren Umst344nde hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Dass der Kl344ger die f374r seine Kaufentscheidung ma337geblichen wirtschaftlichen Parameter m366glicherweise falsch eingesch344tzt, sich also verkalkuliert oder - im Hinblick auf die Erwartung steigender Preise f374r Schl366sser und Herrenh344user in den neuen Bundesl344ndern - verspekuliert hat, l344sst allein noch nicht auf einen Mangel an Urteilsverm366gen im Sinne des 247 138 Abs. 2 BGB schlie337en und kann daher keine Grundlage f374r den Vorwurf sittenwidrigen Verhaltens bilden. 31 III. Das angefochtene Urteil kann demnach keinen Bestand haben. Die Sa-che ist nicht zur Endentscheidung reif, weil sich anhand der von dem Beru-fungsgericht getroffenen Feststellungen nicht beurteilen l344sst, ob der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag als wucher344hnliches Rechtsgesch344ft im Sinne des 247 138 Abs. 1 BGB nichtig ist (vgl. Senat, BGHZ 146, 298, 301). 32 F374r das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: 33 1. Sollte - was erforderlichenfalls allerdings neuer Feststellungen bedarf - zwischen Leistung und Gegenleistung ein besonders grobes Missver-h344ltnis bestehen, der vereinbarte Kaufpreis also mindestens knapp doppelt so hoch sein wie der objektive Wert des verkauften Grundst374cks, w344re nach der Rechtsprechung des Senats der Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung des Beklagten zul344ssig (Senat, BGHZ 146, 298, 302 ff. m.w.N.). Die damit begr374n-dete tats344chliche Vermutung kann allerdings durch besondere Umst344nde er-sch374ttert sein. Als ein solcher Umstand kommt in Betracht, dass die Beurteilung 34 - 15 - des Verkehrswerts f374r die Vertragsparteien schwierig war, etwa weil es an ei-nem funktionierenden Grundst374cksmarkt fehlte (vgl. Senat, Urt. v. 21. M344rz 1997, V ZR 355/95, WM 1997, 1155, 1156; vgl. auch Senat, Urt. v. 27. Septem-ber 2002, V ZR 218/01, WM 2003, 642, 644); 344hnlich kann es bei einem selte-nen Objekt liegen, wenn im Zeitpunkt des Vertragsschlusses ein repr344sentativer Markt f374r vergleichbare Objekte nicht vorhanden war. Ob die Vermutung ver-werflicher Gesinnung unter diesem Aspekt tats344chlich ersch374ttert ist, kann al-lerdings nur aufgrund einer Gesamtw374rdigung aller Umst344nde des Einzelfalls entschieden werden. Einzubeziehen in diese W374rdigung sind hier zum einen der Umstand, dass der Beklagte das Grundst374ck zwei Jahre vor dem Verkauf an den Kl344ger zu einem Bruchteil des mit diesem vereinbarten Kaufpreises erworben hatte, zum anderen aber auch sein Vortrag, der Makler B. und die Mitarbeiterin des Ministeriums T. h344tten ihm von mehreren Interessenten berichtet, die bereit gewesen w344ren, das Grundst374ck zu einem 344hnlichen Preis zu erwer-ben, wie ihn der Kl344ger akzeptiert habe. Trifft dieser Vortrag zu, k366nnte die Vermutung einer verwerflichen Gesinnung ersch374ttert sein, weil der Beklagte dann m366glicherweise annehmen durfte, der von ihm geforderte Preis bewege sich im Rahmen des Markt374blichen. Hierbei ist es - anders als bei der Frage der objektiven Wertermittlung - ohne Belang, dass der Beklagte Einzelheiten zu den Interessenten, insbesondere deren Namen, nicht genannt hat. Solche Einzel-heiten sind im Hinblick auf die Frage der verwerflichen Gesinnung nur f374r die Beurteilung der Richtigkeit des Vortrags, nicht aber f374r seine Erheblichkeit von Bedeutung. Ihr Fehlen berechtigt den Tatrichter deshalb nicht, von einer Be-weiserhebung abzusehen; sofern ihm die Einzelheiten f374r die Beurteilung der Zuverl344ssigkeit der Bekundung erforderlich erscheinen, kann er die Zeugen bei der Beweisaufnahme hiernach fragen (vgl. BGH, Urt. v. 12. Juli 1984, VII ZR 123/83, NJW 1984, 2888, 2889; Urt. v. 29. September 1992, X ZR 84/90, NJW- 35 - 16 - RR 1993, 189, 190; Urt. v. 21. Januar 1999, VII ZR 398/97, NJW 1999, 1859, 1860; Urt. v. 4. Juli 2000, VI ZR 236/99, NJW 2000, 3286, 3287). 2. Sollte der Kaufvertrag als wucher344hnliches Rechtsgesch344ft gem344337 247 138 Abs. 1 BGB nichtig sein, wird der R374ckzahlungsanspruch nicht dadurch ausgeschlossen oder verringert, dass der Kl344ger infolge der zwischenzeitlich erfolgten Zwangsversteigerung des Grundst374cks nicht mehr in der Lage ist, es an den Beklagten zur374ck zu 374bertragen. Da der Beklagte das aus dem Rechts-gesch344ft Erlangte im Fall seiner Nichtigkeit nach 247 812 Abs. 1 Satz 1 BGB he-rausgeben muss und die Saldotheorie zum Nachteil der durch ein wucher344hnli-ches Rechtsgesch344ft benachteiligten Partei keine Anwendung findet (Senat, BGHZ 146, 298, 307 f.), kann der Kl344ger die Herausgabe der von ihm erbrach-ten Leistung oder den Wertersatz hierf374r (247 818 Abs. 2 BGB) unabh344ngig von der R374ckgew344hr der empfangenen Leistung verlangen. 36 - 17 - 3. Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben und die Sache zur er-neuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zur374ckzuver-weisen (247247 562 Abs. 1, 563 Abs. 1 ZPO). Dabei hat der Senat von der M366glich-keit des 247 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht. 37 Kr374ger Klein Lemke Stresemann Czub Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 04.04.2003 - 319 O 275/01 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 10.02.2005 - 8 U 69/03 -
Full & Egal Universal Law Academy