BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 147/06 vom 18. Juli 2007 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Juli 2007 durch den Vor-sitzenden Richter Terno und die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch beschlossen: Die Beschwerde des Kl344gers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 24. Mai 2006 wird zur374ckgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (247 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Ob dem Kl344ger die Einsicht in das Vorliegen einer Gem374tskrankheit gefehlt habe, brauchte nicht durch Sachverst344ndigengutachten gekl344rt zu werden. Der Tatrichter konnte jedenfalls ohne Sachverst344ndigen feststellen, dass bei dem Kl344ger Gesundheitsst366rungen vorgelegen haben wie die im Zivildienst erlittenen Nervenzusammenbr374che, auf deren Verschweigen sich das Berufungsurteil ebenfalls st374tzt (vgl. BU 10 oben). Solche St366rungen h344tten vom Kl344ger angegeben werden m374ssen, auch wenn es sich nicht um eine Krankheit handelte und der Kl344ger nicht unter Beschwerden litt (vgl. Senatsurteil vom 26. Oktober 1994 - IV ZR 151/93 - VersR 1994, 1457 unter 3 b). Gleichwohl h344tte dem Kl344ger die berufliche Bedeutung der St366rungen durch die Entlassung aus dem Zivildienst deutlich sein m374ssen. Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. Der Kl344ger tr344gt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (247 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 20.962,- 200 Terno Dr. Schlichting Seiffert Dr. Kessal-Wulf Felsch Vorinstanzen: LG Braunschweig, Entscheidung vom 29.07.2005 - 5 O 1651/04 - OLG Braunschweig, Entscheidung vom 24.05.2006 - 3 U 123/05 -
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