BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 147/06 vom 17. April 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. April 2008 durch den Richter am Bundesgerichtshof Dr. Greiner als Vorsitzenden, die Richter Well-ner, Pauge, St366hr und Zoll beschlossen: Die Beschwerde des Kl344gers gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 20. Januar 2006 wird zur374ckgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grunds344tzliche Be-deutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtssprechung eine Entscheidung des Revi-sionsgerichts erfordert (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Auch unter Be-r374cksichtigung verfassungsrechtlicher Ma337st344be (vgl. BVerfG, Be-schluss vom 4. August 1995 - 1 BvR 606/94 - NZA 1995, 1222 f. und BVerfG, Beschluss vom 26. M344rz 2001 - 1 BvR 383/00 - NJW 2001, 2161) ist nicht hinreichend dargetan, dass durch die sp344te Zustellung und die m366glicherweise versp344tete Absetzung der Ur-teilsgr374nde die M366glichkeit des Kl344gers verk374rzt worden ist, die Nichtzulassungsbeschwerde Erfolg versprechend zu begr374nden. Die gegebene Begr374ndung l344sst einen Zulassungsgrund nicht er-kennen. Dass das Gericht entscheidungserheblichen Parteivortrag des Kl344gers nicht hinreichend ber374cksichtigt habe, hat die Nichtzu-lassungsbeschwerde nicht ger374gt (vgl. dazu BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 17. Juli 1996 - 1 BvR 55/96 - NJW 1996, 3203). Insbesondere zeigt die Nichtzulas-sungsbeschwerde keinen 374bergangenen konkreten Sachvortrag des Kl344gers auf, dass noch Saatgut der Sorte "Farino" vorhanden war, welches einer Untersuchung durch einen Sachverst344ndigen - 3 - auf den behaupteten Mangel zug344nglich gewesen w344re. Ein An-scheinsbeweis zugunsten des Kl344gers kommt insoweit - entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde - nicht in Be-tracht, da es an einem typischen Geschehensablauf fehlt. Von ei-ner n344heren Begr374ndung wird im 334brigen gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. Der Kl344ger tr344gt die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die Kosten der Streithelferin der Beklagten (247247 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 52.375,81 200 Greiner Wellner Pauge St366hr Zoll Vorinstanzen: LG Gie337en, Entscheidung vom 16.10.2000 - 4 O 352/00 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 20.01.2006 - 10 U 219/00 -
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