BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 147/08 vom 17. Dezember 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Seiffert, Dr. Schlichting, die Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richter Felsch und Dr. Franke am 17. Dezember 2008 einstimmig beschlossen: beschlossen: Es ist beabsichtigt, die Revision des Kl344gers gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Saarl344ndischen Oberlandes-gerichts vom 28. Mai 2008 durch Beschluss gem344337 247 552a ZPO zur374ckzuweisen. Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 9. Februar 2009. Gr374nde: Die Revision ist zur374ckzuweisen, weil die Voraussetzungen f374r ihre Zulassung nicht vorliegen und das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat (247 552a Satz 1 ZPO). 1 Es ist bereits zweifelhaft, ob der Zulassungsgrund des 247 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO vorliegt. Die Rechtsfrage, f374r die das Berufungsgericht eine grunds344tzliche Bedeutung im Sinne der genannten Vorschrift bejaht hat, betrifft die Bestimmung des 247 12 Abs. 2 VVG in seiner bisherigen Fassung. Sie ist abgel366st worden durch 247 15 VVG n.F. Danach ist die 2 - 3 - Verj344hrung eines Anspruchs aus dem Versicherungsvertrag, den der Versicherungsnehmer beim Versicherer angemeldet hat, bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem An-spruchsteller in Textform (247 126b BGB) zugeht. Eine schriftliche Ent-scheidung des Versicherers, wie sie 247 12 Abs. 2 VVG a.F. noch vorsieht, ist nicht mehr Voraussetzung f374r das Entfallen der verj344hrungshemmen-den Wirkung; die jetzt allein erforderliche Textform w344re durch das Fax vom 1. August 2002 gewahrt. Betrifft eine Rechtsfrage auslaufendes Recht, so muss ersichtlich sein, dass eine h366chstrichterliche Entscheidung gleichwohl f374r die Zu-kunft richtungsweisend sein kann, weil entweder noch 374ber eine erhebli-che Anzahl von F344llen nach altem Recht zu entscheiden oder die Frage f374r das neue Recht weiterhin von Bedeutung ist (vgl. BGH, Beschluss vom 27. M344rz 2003 - V ZR 291/02 - VersR 2003, 1144 unter II 1 c m.w.N.; in BGHZ 154, 288 ff. insoweit nicht abgedruckt). Eine Bedeutung auch f374r k374nftige Sachverhalte l344sst sich mit Blick auf 247 15 VVG n.F. verneinen. Es ist angesichts der besonderen Konstellation des hier ge-gebenen Sachverhalts ebenso wenig ersichtlich, dass die vom Beru-fungsgericht aufgeworfene Rechtsfrage f374r eine nicht unbetr344chtliche Anzahl von F344llen noch von Bedeutung sein wird. 3 Jedenfalls wird die Rechtsfrage, die dem Berufungsgericht Anlass zur Zulassung der Revision gegeben hat, von vornherein nicht entschei-dungserheblich. Der vom Kl344ger gegen den Versicherer geltend gemach-te Anspruch ist auch dann verj344hrt, wenn auf das am 29. Dezember 2003 bei den Bevollm344chtigten des Kl344gers eingegangene (formwirksame) Schreiben der Beklagten abgestellt wird. Das Berufungsgericht ist in die-sem Zusammenhang zutreffend davon ausgegangen, dass der Tag, in 4 - 4 - dessen Verlauf der Hemmungsgrund entf344llt, noch zur Hemmungszeit geh366rt. Die Verj344hrung lief erst ab Beginn des n344chsten Tages weiter; somit war der Beginn des 30. Dezembers 2003 (0.00 Uhr) der ma337gebli-che Zeitpunkt. Nach 247247 188 Abs. 2 Halbs. 2, 187 Abs. 2 BGB endet die Verj344hrungsfrist f374r diesen Fall mit dem Ablauf desjenigen Tages des letzten Monats, welcher dem Tag vorhergeht , der durch seine Benen-nung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht (vgl. Staudin-ger/Repgen, [2004] 247 188 BGB Rdn. 19). Das war hier der 29. Dezember 2005 und nicht, wie vom Berufungsgericht angenommen, der 30. Dezem-ber 2005. Die am 30. Dezember 2005 bei Gericht eingegangene Klag-schrift ist somit au337erhalb der Verj344hrungsfrist eingereicht worden. Aus dem gleichen Grund hat die Revision des Kl344gers keine Aus-sicht auf Erfolg. Auf Weiteres kommt es nicht an, insbesondere nicht auf die Frage, ob das Berufungsgericht bei seinen Ausf374hrungen zu 247 12 Abs. 2 VVG a.F. die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes hinrei-chend beachtet hat, die grunds344tzlich davon ausgeht, dass der Versiche-rer, will er die verj344hrungshemmende Wirkung beseitigen, den Versiche-rungsnehmer schriftlich zu bescheiden hat; nach dem Schutzzweck der Vorschrift kann von dieser grunds344tzlich unverzichtbaren Formstrenge nur in seltenen - hier nicht gegebenen - Ausnahmef344llen abgewichen 5 - 5 - werden (vgl. BGH, Urteile vom 18. Februar 1997 - VI ZR 356/95 -VersR 1997, 637 unter II 1 a; vom 5. Dezember 1995 - VI ZR 50/95 - VersR 1996, 369 unter II 2 b bb; vom 28. Januar 1992 - VI ZR 114/91 - VersR 1992, 604 unter II 1 c, jeweils zu 247 3 Nr. 3 Satz 3 PflichtVG). Seiffert Dr. Schlichting Dr. Kessal-Wulf Felsch Dr. Franke Vorinstanzen: LG Saarbr374cken, Entscheidung vom 05.10.2007 - 12 O 476/05 - OLG Saarbr374cken, Entscheidung vom 28.05.2008 - 5 U 547/07-51 -
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