BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 147/09 Verk374ndet am: 8. Juni 2010 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja SGB VII 247 106 Abs. 3 Alt. 3 Erleidet ein bei einem Drittunternehmen angestellter Testfahrer vor Beginn sei-ner T344tigkeit auf dem Versuchsgel344nde eines Automobilherstellers einen Glatt-eisunfall, ist eine Haftung nicht wegen des Vorliegens einer gemeinsamen Be-triebsst344tte zwischen dem Gesch344digten und Mitarbeitern des Automobilherstel-lers oder des von ihm beauftragten Winterdienstes ausgeschlossen. BGH, Urteil vom 8. Juni 2010 - VI ZR 147/09 - LG Braunschweig AG Wolfsburg - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 8. Juni 2010 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Zoll und Wellner, die Richterin Diederichsen und den Richter St366hr f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig vom 1. April 2009 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger verlangt von der beklagten Aktiengesellschaft, einem Auto-mobilhersteller, Schmerzensgeld und materiellen Schadensersatz wegen eines Unfalls, den er auf dem Versuchsgel344nde der Beklagten erlitten hat. 1 Der Kl344ger ist bei der Firma T. GmbH & Co. KG (im Folgenden T.) ange-stellt, die durch ihre Mitarbeiter seit etwa 15 Jahren auf dem Versuchsgel344nde der Beklagten Testfahrten mit von der Beklagten hergestellten Fahrzeugen durchf374hren l344sst. Die Testfahrten dienen dazu, die Fahrzeuge technisch zu 374berpr374fen und zu verbessern und die weitere Entwicklung der Technik zuk374nf- 2 - 3 - tig herzustellender Fahrzeuge auf der Grundlage der von der Firma T. festge-stellten Testergebnisse voranzutreiben. Am 19. Januar 2006 hatte der Kl344ger seinen PKW vor dem Gel344nde ab-gestellt und sich zu Fu337 auf das Testgel344nde begeben, um den Einsatzraum seiner Arbeitgeberin aufzusuchen. Auf dem Wege dorthin kam er infolge Glatt-eises zu Fall, wodurch sein rechtes Knie erheblich verletzt wurde. Die f374r seinen Besch344ftigungsbetrieb zust344ndige Berufsgenossenschaft hat den Unfall als ei-nen nach 247 8 Abs. 1 SGB VII versicherten Arbeitsunfall anerkannt. 3 Die Beklagte hatte den ihr obliegenden Winterdienst (R344um- und Streu-pflichten) in dem Bereich, in dem der Kl344ger zu Fall gekommen ist, vertraglich an die Streithelferin zu 1 delegiert, die ihrerseits den Streithelfer zu 2 mit der Erf374llung dieser Verpflichtungen beauftragt hatte. 4 Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Kl344gers wurde vom Landgericht zur374ckgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zuge-lassenen Revision verfolgt der Kl344ger sein Klagebegehren weiter. 5 Entscheidungsgr374nde: I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts, dessen Urteil in juris ver366ffent-licht ist, ist eine Haftung der Beklagten sowohl hinsichtlich eines eigenen Tuns bzw. Unterlassens als auch hinsichtlich einer Haftung f374r die Streithelfer als Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen. 6 - 4 - Eine Haftung f374r eigenes Tun oder Unterlassen sei gem344337 247 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII ausgeschlossen, weil es sich bei dem Versuchsgel344nde um eine gemeinsame Betriebsst344tte zwischen der Beklagten und dem Kl344ger handele und das Haftungsprivileg nicht nur f374r die Mitarbeiter des Unternehmers, son-dern auch f374r den Unternehmer selbst gelte. Die Beklagte tr344fen als Betreiberin des Testgel344ndes bestimmte Verkehrssicherungspflichten, wozu auch die Streupflicht geh366re. Sie entfalte auf dem Betriebsgel344nde entsprechende Aktivi-t344ten jedenfalls dadurch, dass sie das Gel344nde kontrolliere und ggf. Subunter-nehmer zur Beseitigung von Eis und Schnee einsetze. Diese Ma337nahmen grif-fen mit der T344tigkeit des Kl344gers bewusst und gewollt ineinander. 7 Eine Haftung der Beklagten f374r die mit dem Winterdienst beauftragten Streithelfer als Verrichtungsgehilfen sei nach den Grunds344tzen des gest366rten Gesamtschuldnerausgleichs ausgeschlossen. Die Voraussetzungen des 247 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII seien im Verh344ltnis zwischen den Streithelfern und dem Kl344ger gegeben. Die Streithelfer w374rden t344tig, um dem Kl344ger ein gefahrloses Betreten des Betriebsgel344ndes zu erm366glichen. Auch die T344tigkeit des Kl344gers weise einen Bezug zur T344tigkeit der Streithelfer auf, weil der Kl344ger beim Betre-ten des Gel344ndes auf R344umarbeiten R374cksicht nehmen m374sse und diese nicht gef344hrden d374rfe. Das dadurch gegebene Haftungsprivileg der Streithelfer kom-me der Beklagten zu Gute. 8 II. Das Berufungsurteil h344lt einer revisionsrechtlichen 334berpr374fung nicht stand, weil eine - aus seiner Sicht mit Recht nicht n344her gepr374fte - Haftung der Beklagten aus Verletzung der Verkehrssicherungspflicht weder wegen des Be-stehens einer gemeinsamen Betriebsst344tte zwischen der Beklagten und dem 9 - 5 - Kl344ger noch nach den Grunds344tzen des gest366rten Gesamtschuldverh344ltnisses ausgeschlossen ist. 1. Soweit das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten f374r eigenes Tun oder Unterlassen gem344337 247 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII als ausgeschlossen ansieht, weil das Haftungsprivileg nicht nur f374r die Mitarbeiter des Unterneh-mers, sondern auch f374r den Unternehmer selbst gelte, entspricht dies bereits im Ansatz nicht der Rechtsprechung des erkennenden Senats. Nach gefestigter Rechtsprechung kommt dieses Haftungsprivileg nur dem versicherten Unter-nehmer zu Gute, der selbst auf einer gemeinsamen Betriebsst344tte eine vor374-bergehende betriebliche T344tigkeit verrichtet und dabei den Versicherten eines anderen Unternehmens verletzt (vgl. Senatsurteile BGHZ 148, 209, 212 f.; 148, 214, 216 ff.; 155, 205, 209; 157, 9, 14; 157, 213, 216; 177, 97 Rn. 11; vom 14. Juni 2005 - VI ZR 25/04 - VersR 2005, 1397, 1398). Demnach besteht eine Haftungsprivilegierung der Beklagten schon deswegen nicht, weil nach dem festgestellten Sachverhalt die Sch344digung des Kl344gers nicht durch ein selbst auf der Betriebsst344tte t344tiges Organ der Beklagten erfolgt ist. 10 2. Mithin kommt nur eine Haftungsbefreiung der Beklagten nach den Grunds344tzen des gest366rten Gesamtschuldverh344ltnisses in Betracht. Eine solche ist schon deswegen nicht gegeben, weil weder eine gemeinsame Betriebsst344tte zwischen dem Kl344ger und den mit dem Winterdienst beauftragten Mitarbeitern der Streithelfer noch eine solche zwischen dem Kl344ger und Mitarbeitern der Be-klagten bestanden hat, die m366glicherweise den Streithelfer nicht rechtzeitig be-auftragt haben. 11 a) Nach den vom erkennenden Senat entwickelten Grunds344tzen k366nnen in den F344llen, in denen zwischen mehreren Sch344digern ein Gesamtschuldver-h344ltnis besteht, Anspr374che des Gesch344digten gegen einen Gesamtschuldner 12 - 6 - (Zweitsch344diger) auf den Betrag beschr344nkt sein, der auf diesen im Innenver-h344ltnis zu dem anderen Gesamtschuldner (Erstsch344diger) endg374ltig entfiele, wenn die Schadensverteilung nach 247 426 BGB nicht durch eine sozialversiche-rungsrechtliche Haftungsprivilegierung des Erstsch344digers gest366rt w344re (st. Rspr.: vgl. etwa Senatsurteile BGHZ 61, 51, 55; 94, 173, 176; 155, 205, 212 ff.; 157, 9, 14; vom 13. M344rz 2007 - VI ZR 178/05 - VersR 2007, 948 Rn. 19; vom 22. Januar 2008 - VI ZR 17/07 - VersR 2008, 642 Rn. 11). In solchen F344llen hat der Senat den Zweitsch344diger in H366he des Verantwortungsteils freigestellt, der auf den Erstsch344diger im Innenverh344ltnis entfiele, wenn man seine Haftungspri-vilegierung hinweg denkt, wobei unter "Verantwortungsteil" die Zust344ndigkeit f374r die Schadensverh374tung und damit der Eigenanteil des betreffenden Sch344digers an der Schadensentstehung zu verstehen ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 110, 114, 119; 155, 205, 213; 157, 9, 14 f.; vom 13. M344rz 2007 - VI ZR 178/05 - aaO; vom 22. Januar 2008 - VI ZR 17/07 - aaO). In Anwendung dieser Grunds344tze k366nnte eine Haftung aus dem Gesichtspunkt des gest366rten Gesamtschuldver-h344ltnisses nur entfallen, wenn zwischen dem Kl344ger und den Mitarbeitern der mit dem Winterdienst beauftragten Firma oder Mitarbeitern der Beklagten eine gemeinsame Betriebsst344tte im Sinne des 247 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII bestan-den h344tte. b) Dies ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht der Fall. 13 aa) Der Begriff der gemeinsamen Betriebsst344tte erfasst betriebliche Akti-vit344ten von Versicherten mehrerer Unternehmen, die bewusst und gewollt bei einzelnen Ma337nahmen ineinander greifen, miteinander verkn374pft sind, sich er-g344nzen oder unterst374tzen, wobei es ausreicht, dass die gegenseitige Verst344n-digung stillschweigend durch blo337es Tun erfolgte. Erforderlich ist ein bewusstes Miteinander im Betriebsablauf, das sich zumindest tats344chlich als ein aufeinan-der bezogenes betriebliches Zusammenwirken mehrerer Unternehmen darstellt. 14 - 7 - Die T344tigkeit der Mitwirkenden muss im faktischen Miteinander der Beteiligten aufeinander bezogen, miteinander verkn374pft oder auf gegenseitige Erg344nzung oder Unterst374tzung ausgerichtet sein (vgl. Senatsurteile BGHZ 145, 331, 336; 155, 205, 207 f.; 157, 213, 216 f.; 177, 97 Rn. 19 m.w.N.). 247 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII ist nicht schon dann anwendbar, wenn zwei Unternehmen auf dersel-ben Betriebsst344tte aufeinander treffen. Eine "gemeinsame" Betriebsst344tte ist nach allgemeinem Verst344ndnis mehr als "dieselbe" Betriebsst344tte; das blo337e Zusammentreffen von Risikosph344ren mehrerer Unternehmen erf374llt den Tatbe-stand der Norm nicht. Parallele T344tigkeiten, die sich beziehungslos nebenein-ander vollziehen, gen374gen ebenso wenig wie eine blo337e Arbeitsber374hrung. Er-forderlich ist vielmehr eine gewisse Verbindung zwischen den T344tigkeiten des Sch344digers und des Gesch344digten in der konkreten Unfallsituation, die eine Bewertung als "gemeinsame" Betriebsst344tte rechtfertigt (vgl. Senatsurteile vom 23. Januar 2001 - VI ZR 70/00 - VersR 2001, 372, 373; vom 14. September 2004 - VI ZR 32/04 - VersR 2004, 1604 f.). bb) Nach diesen Grunds344tzen haben der Kl344ger und die Mitarbeiter der mit dem Winterdienst beauftragten Firma bzw. der Beklagten keine vor374berge-hende betriebliche T344tigkeit auf einer gemeinsamen Betriebsst344tte ausge374bt. 15 Im Streitfall lagen in der konkreten Unfallsituation keine betrieblichen Ak-tivit344ten vor, die im faktischen Miteinander der Beteiligten aufeinander bezogen oder miteinander verkn374pft oder auf gegenseitige Erg344nzung oder Unterst374t-zung ausgerichtet waren. Die notwendige Arbeitsverkn374pfung kann im Einzelfall zwar auch dann bestehen, wenn die von den Besch344ftigten verschiedener Un-ternehmen vorzunehmenden Ma337nahmen sich nicht sachlich erg344nzen oder unterst374tzen, die gleichzeitige Ausf374hrung der betreffenden Arbeiten wegen der r344umlichen N344he aber eine Verst344ndigung 374ber den Arbeitsablauf erfordert und hierzu konkrete Absprachen getroffen werden, etwa wenn ein zeitliches und 16 - 8 - 366rtliches Nebeneinander dieser T344tigkeiten nur bei Einhaltung von besonderen beiderseitigen Vorsichtsma337nahmen m366glich ist und die Beteiligten solche ver-einbaren (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 152, 7, 9; Senatsurteile BGHZ 177, 97 Rn. 19; vom 8. April 2003 - VI ZR 251/02 - VersR 2003, 904, 905; vom 13. M344rz 2007 - VI ZR 178/05 - aaO Rn. 22). Eine solche Verst344ndigung 374ber ein be-wusstes Nebeneinander im Arbeitsablauf hat es aber nach den getroffenen Feststellungen nicht gegeben. Diese war auch bei dem Weg des Kl344gers zum Einsatzraum vor Aufnahme der Testfahrten nicht erforderlich, weil hier nicht die Gefahr bestand, dass sich beide Seiten gegenseitig sch344digten. Jedenfalls in diesem Stadium verrichteten die Mitarbeiter der Streithelfer bzw. der Beklagten die ihnen im Zusammenhang mit dem Winterdienst obliegenden T344tigkeiten, ohne dass der Kl344ger in irgendeiner Weise in den Arbeitsablauf eingebunden, daran beteiligt oder auch nur davon ber374hrt worden w344re. Er benutzte die Wege vielmehr nur so, wie jeder betroffene B374rger, der auf den Winterdienst vertraut. Insofern bestand nicht die f374r eine gemeinsame Betriebsst344tte typische Gefahr, dass sich die Beteiligten bei den versicherten T344tigkeiten "ablaufbedingt in die Quere kommen" (vgl. Senatsurteil BGHZ 157, 213, 217 m.w.N.). Zudem fehlte es an dem erforderlichen wechselseitigen Bezug der betrieblichen Aktivit344ten des Kl344gers einerseits und der am Winterdienst beteiligten Mitarbeiter anderer-seits. Zwar erleichterte der Winterdienst das sichere Begehen des Betriebsge-l344ndes und diente mithin auch der Sicherheit des Kl344gers. Dagegen war der Weg des Kl344gers zu seinem Arbeitsraum in keiner Weise auf die T344tigkeit des Winterdienstes bezogen. Es bestand keine so genannte Gefahrengemeinschaft, auf der der Haftungsausschluss des 247 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII ausschlie337lich beruht (vgl. Senatsurteil BGHZ 157, 213, 218 m.w.N.). Allein der Kl344ger war dem Risiko ausgesetzt, durch einen unzureichenden Winterdienst zu Schaden zu kommen. Die Gefahr, dass er seinerseits den Mitarbeitern des Winterdiens-tes einen Schaden zuf374gte, war wegen des fehlenden Miteinanders im Arbeits- - 9 - ablauf rein theoretischer Natur. Dies reicht nicht aus, um die f374r eine gemein-same Betriebsst344tte typische Gefahrengemeinschaft anzunehmen. 3. Nach allem ist eine Haftung der Beklagten weder nach 247 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII noch nach den Grunds344tzen des gest366rten Gesamtschuldver-h344ltnisses ausgeschlossen. Die Sache ist mithin an das Berufungsgericht zu-r374ckzuverweisen, um diesem die Pr374fung zu erm366glichen, ob und ggf. in wel-cher H366he ein Schadensersatzanspruch des Kl344gers gegen die Beklagte be-steht. Dabei wird das Berufungsgericht gegebenenfalls auch das Senatsurteil vom 22. Januar 2008 - VI ZR 126/07 - VersR 2008, 505 zu ber374cksichtigen ha-ben. 17 Galke Zoll Wellner Diederichsen St366hr Vorinstanzen: AG Wolfsburg, Entscheidung vom 05.12.2007 - 12 C 336/06 - LG Braunschweig, Entscheidung vom 01.04.2009 - 9 S 30/08 (22) -
Full & Egal Universal Law Academy