Leitsatzberichtigung Leitsatz 1 zum Urteil vom 12. M344rz 2010, V ZR 147/09 lautet richtig wie folgt: BGB 247247 437 Nr.2, 323 Abs. 1, 2 Wird der Mangel der Kaufsache innerhalb einer hierzu von dem K344ufer gesetzten Frist zur Nacherf374llung behoben, erlischt das Recht des K344ufers zum R374cktritt vom Vertrag auch dann, wenn es wegen eines arglistigen Verhaltens des Verk344ufers im Hinblick auf den Mangel des erfolglosen Ablaufs einer Frist zur Nacherf374llung als Voraussetzung f374r einen R374cktritt vom Vertrag nicht bedurft h344tte. Karlsruhe, den 28.4.2010 Der Berichterstatter Klein
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