BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 147/10 Verk374ndet am: 28. Januar 2011 Langend366rfer-Kunz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 985, 247 912 Abs. 2; 247 1004 Abs. 1 Satz 1; EGBGB Art. 233 247 2 Abs. 1 a) Der Anspruch des Eigent374mers nach 247 985 BGB auf Herausgabe des unrechtm344337ig und unentschuldigt 374berbauten Teils seines Grundst374cks h344ngt nicht von der Durchsetzbarkeit seines Anspruchs nach 247 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB auf Beseitigung des 334berbaus ab. b) Ma337gebend f374r die Berechnung einer 334berbaurente nach 247 912 Abs. 2 BGB f374r einen vor dem 3. Oktober 1990 im Beitrittsgebiet erfolgten 334berbau ist der Bodenwert eines im gleichen Zustand und in vergleichbarer Lage belegenen Grundst374cks in den alten L344ndern in dem Zeitpunkt der Grenz374berschreitung. BGH, Urteil vom 28. Januar 2011 - V ZR 147/10 - LG G366rlitz AG Wei337wasser - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 28. Januar 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, die Richterin Dr. Stresemann, die Richter Dr. Czub und Dr. Roth und die Richterin Dr. Br374ckner f374r Recht erkannt: Die Revision der Kl344gerin gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts G366rlitz vom 29. Juni 2010 wird zur374ckgewiesen, soweit die Berufung der Kl344gerin gegen die Abweisung des Klage-antrags auf Beseitigung des auf ihrem Grundst374ck, H. weg 7, W. , befindlichen 334berbaus im Urteil des Amtsgerichts Wei337wasser vom 11. Juni 2009 zur374ckgewiesen worden ist. Im 334brigen wird das Berufungsurteil auf die Revision der Kl344gerin und die Anschlussrevision der Beklagten aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin ist seit 2004 Eigent374merin eines Grundst374cks in W. (Sachsen). Die Beklagten sind Eigent374mer eines benachbarten Grundst374cks, auf dem sie 1976 ein Geb344ude (Garage mit Aufenthaltsraum) errichteten, das an der Stra337enseite 0,5 m und an der gegen374berliegenden 1 - 3 - Seite 1,63 m auf das Grundst374ck der Kl344gerin 374berbaut worden ist. Die 374berbaute Fl344che betr344gt insgesamt 10,11 m 2 . - 4 - Die Kl344gerin hat mit der Klage von den Beklagten die Beseitigung des 334berbaus und die Herausgabe der 374berbauten Fl344che, hilfsweise die Zahlung einer 334berbaurente von 1.920 200 f374r die Jahre 2006 bis 2009 verlangt. 2 Die Beklagten haben sich unter anderem auf Verj344hrung berufen. Im Wege der Widerklage haben sie verlangt, dass die Kl344gerin ihnen zur Behebung von Sch344den an der Garagenwand das Betreten ihres Grundst374cks gestatte. 3 Das Amtsgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen und der Wider-klage - soweit hier von Interesse - stattgegeben. Das Landgericht hat die Beklagten nach dem Hilfsantrag zur Zahlung verurteilt; im 334brigen hat es die Berufung der Kl344gerin zur374ckgewiesen. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision will die Kl344gerin die Verurteilung der Beklagten nach ihrem Hauptantrag und die Abweisung der Widerklage erreichen. Die Beklagten wenden sich mit der Anschlussrevision gegen die dem Hilfsantrag entsprechende Verurteilung zur Zahlung einer 334berbaurente. 4 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht meint, die Klage sei mit ihrem Hauptantrag unbegr374ndet, weil ein etwaiger Anspruch auf Beseitigung des 334berbaus nach 247 1004 BGB verj344hrt sei. Der Anspruch verj344hre nach 247247 195, 199 Abs. 1 BGB. 247 902 Abs. 1 Satz 1 BGB sei auf den Beseitigungsanspruch nicht anzuwenden, weil er sich nicht aus dem Inhalt des Grundbuchs ergebe. Damit sei auch der von der Kl344gerin gleichzeitig verfolgte Anspruch auf Herausgabe der 374ber-bauten Fl344che unbegr374ndet. Zwar sei der Anspruch nach 247 985 BGB auf Grund 5 - 5 - der auf ihn anzuwendenden Vorschrift des 247 902 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht verj344hrt; er k366nne jedoch - wenn der Anspruch auf Beseitigung wegen Eintritts der Verj344hrung nicht mehr durchzusetzen sei - nicht verwirklicht werden. Die Verj344hrung sei eingetreten. Da die Kl344gerin nach eigenem Vor-bringen im Jahre 2004 Kenntnis von dem 334berbau gehabt habe, sei die Ver-j344hrungsfrist am 31. Dezember 2007 abgelaufen und habe durch die im Juli 2008 erhobene Klage nicht mehr gehemmt werden k366nnen. 6 Begr374ndet sei dagegen der Hilfsantrag auf Zahlung einer 334berbaurente, deren H366he entsprechend den von der Beklagten nicht substantiiert bestrittenen Angaben zur Gr366337e der 374berbauten Fl344che und 374ber einen Quadratmeterpreis von 4 200 zu berechnen sei. 7 Der mit der Widerklage verfolgte Anspruch auf Aus374bung des Ham-merschlags- und Leiterrecht sei begr374ndet, da die Au337enwand der Garage saniert werden m374sse, wozu das Betreten des Grundst374cks der Kl344gerin erfor-derlich sei. 8 II. Das h344lt rechtlicher Pr374fung nicht in allen Punkten stand. 9 A. Zur Revision der Kl344gerin 1. Das gegen die Abweisung des Hauptantrags der Kl344gerin (Abriss des 334berbaus und Herausgabe der 374berbauten Fl344che) gerichtete Rechtsmittel ist nur zum Teil begr374ndet. 10 - 6 - a) Rechtsfehlerfrei ist die Abweisung der Klage wegen eines Beseiti-gungsanspruchs nach 247 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB auf Grund der von den Be-klagten erhobenen Verj344hrungseinrede. 11 aa) Die Abwehranspr374che nach 247 1004 Abs. 1 BGB verj344hren nach dem B374rgerlichen Gesetzbuch grunds344tzlich in der regelm344337igen Verj344hrungsfrist nach 247 195 BGB von drei Jahren. Die 30j344hrige Frist in 247 197 Abs. 1 Nr. 1 BGB gilt nur f374r die Anspr374che auf Herausgabe aus Eigentum (247 985 BGB) und anderen dinglichen Rechten, jedoch nicht f374r die Abwehranspr374che nach 247 1004 BGB (BT-Drucks. 16/6040, S. 105 f.; Bamberger/Roth/Heinrich, BGB, 2. Aufl., 247 197 Rn. 7; Erman/Schmidt-R344ntsch, BGB, 12. Aufl., 247 197 Rn. 5; Pa-landt/Ellenberger, BGB, 70. Aufl., 247 197 Rn. 3). 12 bb) Der Verj344hrung unterliegt auch der Anspruch des im Grundbuch ein-getragenen Eigent374mers auf Abwehr von St366rungen in der Aus374bung seiner Befugnisse. Die Vorschrift des 247 902 Abs. 1 Satz 1 BGB, nach der Anspr374che aus eingetragenen Rechten nicht verj344hren, ist auf den geltend gemachten Anspruch nicht anzuwenden. 13 (1) Die Auffassung des Berufungsgerichts entspricht der st344ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Senat: Urteile vom 23. Februar 1973 - V ZR 109/71, BGHZ 60, 235, 239; vom 22. Juni 1990 - V ZR 3/89, NJW 1990, 2555, 2556; vom 1. Februar 1994 - V ZR 229/92, BGHZ 125, 56, 63; vom 7. Juli 2000 - V ZR 287/99, WM 2000, 2054, 2055; vom 12. Dezember 2003 - V ZR 98/03, NJW 2004, 1035, 1036 und vom 16. M344rz 2007 - V ZR 190/06, NJW 2007, 2183, 2184; BGH, Urteil vom 18. September 1986 - III ZR 227/84, BGHZ 98, 235, 241). 247 902 Abs. 1 Satz 1 BGB erfasst nur die der Verwirklichung des eingetragenen Rechts, jedoch nicht die der Abwehr von St366rungen bei dessen Aus374bung dienenden Anspr374che (Senat, Urteil vom 22. Oktober 2010 - V ZR 43/10, Rn. 19, juris). 14 - 7 - (2) An dieser Rechtsprechung wird auch unter Ber374cksichtigung der im Schrifttum (vgl. Picker, JuS 1974, 357, 358; Soergel/M374nch, BGB, 13. Aufl., 247 1004 Rn. 317; Staudinger/Gursky, BGB, [2008], 247 902 Rn. 9 und [2006], 247 1004 Rn. 201 mwN; Volmer, ZfIR 1999, 86, 87; Wilhelm, Sachenrecht, 4. Aufl., Rn. 1180) vorgebrachten Einw344nde festgehalten. Der Senat hat dies in einem am Tage dieser Entscheidung ergangenen Urteil in der Sache V ZR 141/10 n344her begr374ndet; auf die dortigen Ausf374hrungen wird Bezug genommen. 15 cc) Nichts anderes gilt, wenn die Beseitigung eines 334berbaus des Nach-barn Gegenstand des Anspruchs nach 247 1004 Abs. 1 BGB ist. Dieser Anspruch des Eigent374mers gegen den 374berbauenden Nachbarn ist - anders als die Revision meint - keine unverzichtbare Voraussetzung f374r die Verwirklichung des dinglichen Wesengehalts des eingetragenen Eigentumsrechts am 374berbauten Grundst374ck. Die Befugnisse des Eigent374mers nach 247 903 BGB sind nicht ausgeschlossen, wenn der Eigent374mer den Anspruch auf Beseitigung des von ihm nicht nach 247 912 Abs. 1 BGB zu duldenden 334berbaus gegen den 374berbauenden Nachbarn nach abgelaufener Verj344hrungsfrist nicht mehr durchzusetzen vermag. 16 Dem 374berbauenden Nachbarn steht auch kein Recht zum Besitz nach 247 986 BGB an dem 374berbauten Teil des Grundst374cks zu (vgl. Senat, Urteil vom 30. April 1958 - V ZR 215/56, BGHZ 27, 204, 206). Der auf dem Grundst374ck des Eigent374mers errichtete Teil des Geb344udes des Nachbarn ist 374berdies nach 247 94 Abs. 1 Satz 1 BGB ein wesentlicher Bestandteil des 374berbauten Grundst374cks (Senat, Urteile vom 30. April 1958 - V ZR 215/56, BGHZ 27, 204, 208, vom 22. Februar 1974 - V ZR 103/73, BGHZ 62, 141, 143 und vom 22. Mai 1981 - V ZR 102/80, NJW 1982, 756), mit dem der Eigent374mer gem344337 247 903 BGB grunds344tzlich nach seinem Belieben verfahren kann. 17 - 8 - Dem Eigent374mer verbleiben auch nach der Verj344hrung des Beseiti-gungsanspruchs der nicht der Verj344hrung unterliegende Anspruch auf Her-ausgabe nach 247 985 BGB und die Anspr374che auf die durch den Nachbarn auf Grund des 334berbaus gezogenen Nutzungen nach 247247 987, 988 BGB (Senat, Urteil vom 30. April 1958 - V ZR 215/56, BGHZ 27, 204, 209). Er hat lediglich die Aus374bung des Wegnahmerechts des Nachbarn nach 247247 997, 258 BGB zu dulden (Senat, Urteil vom 26. Februar 1964 - V ZR 105/61, BGHZ 41, 157, 164). Der Nachteil f374r den Eigent374mer, der den Anspruch auf Beseitigung des 334berbaus nach 247 1004 Abs. 1 BGB verj344hren l344sst, besteht im Wesentlichen darin, dass er, wenn er den 374berbauten Teil des Grundst374cks anders nutzen will und der Nachbar sein Wegnahmerecht nicht aus374bt, selbst den auf seinem Grundst374ck befindlichen Teil des Geb344udes abzurei337en hat (insofern zutreffend LG T374bingen, NJW-RR 1990, 338, 339). Die Folgen der Verj344hrung des Beseitigungsanspruchs reichen daher nicht weiter als die der Verj344hrung eines Schadensersatzanspruchs. 18 dd) Die Verj344hrung ist eingetreten. 19 (1) Die Ausf374hrungen in dem Berufungsurteil zum Beginn und zum Ablauf der regelm344337igen Verj344hrungsfrist nach 247 195 BGB sind rechtsfehlerfrei. Die Revision erhebt insoweit auch keine Einwendungen. 20 (2) Der Angriff gegen die tatrichterliche Feststellung, dass die Kl344gerin im Jahre 2004 Kenntnis von dem 334berbau hatte, unter Hinweis auf schrifts344tzliches Parteivorbringen bleibt ohne Erfolg. Der Einwand ist im Revisionsverfahren nicht zu ber374cksichtigen, weil nach 247 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO allein das aus dem Berufungsurteil und aus dem Sitzungsprotokoll ersichtliche Parteivorbringen der Beurteilung durch das Revisionsgericht unterliegt und die tatrichterlichen Feststellungen nach 247 314 Satz 1 ZPO Beweis f374r das m374ndliche Parteivorbringen erbringen (BGH, Urteil vom 8. Januar 2007 21 - 9 - - II ZR 334/04, NJW-RR 2007, 1434, 1435 Rn. 11). Eine etwaige Unrichtigkeit der tatbestandlichen Darstellungen h344tte die Kl344gerin in einem Berichtigungsverfahren nach 247 320 ZPO geltend machen m374ssen (BGH, Urteil vom 8. Januar 2007 - II ZR 334/04, aaO; Senat, Urteil vom 22. Oktober 2010 - V ZR 43/10, Rn. 9, juris). Das ist jedoch nicht geschehen. b) Rechtsfehlerhaft ist jedoch die Abweisung des Hauptantrags, soweit eine Herausgabe nach 247 985 BGB verlangt wird. 22 aa) Der Anspruch auf Herausgabe des 374berbauten Teils des Grund-st374cks h344ngt nicht von der Durchsetzbarkeit des Anspruchs auf Beseitigung ab. Die Herausgabe des 374berbauten Teils des Grundst374cks kann der Eigent374mer auch dann verlangen, wenn der 334berbau nicht entfernt wird (vgl. Senat, Urteil vom 16. Januar 2004 - V ZR 243/03, BGHZ 157, 301, 306). Bei einem rechtswidrigen, nicht entschuldigten 334berbau stehen die Anspr374che auf Be-seitigung des 334berbaus nach 247 1004 Abs. 1 BGB und auf Herausgabe der 374berbauten Fl344che nach 247 985 BGB in Anspruchskonkurrenz nebeneinander (vgl. Erman/Lorenz, BGB, 12. Aufl., 247 912 Rn. 10; HK-BGB/Staudinger, 6. Aufl., 247 912 Rn. 3; NK-BGB/Ring, 2. Aufl., 247 912 Rn. 75; Staudinger/Roth, BGB [2009], 247 912 Rn. 74). 23 bb) Der Herausgabeanspruch nach 247 985 BGB hat allerdings nicht den Inhalt, den die Revision ihm beilegen will. Der Anspruch beschr344nkt sich darauf, dass der Nachbar seinen Besitz an dem 334berbau aufgibt und dem Eigent374mer den Besitz an dem auf seinem Grundst374ck stehenden Teil des Geb344udes 374berl344sst (Senat, Urteil vom 16. Januar 2004 - V ZR 243/03, aaO). Die 374ber die 334bertragung des Besitzes hinausgehende Entfernung der von dem Besitzer errichteten Bauwerke oder Bauwerksteile (R344umung) ist nicht Inhalt des Herausgabeanspruchs nach 247 985 BGB, sondern des Beseitigungsanspruchs nach 247 1004 Abs. 1 BGB (vgl. Senat, Urteil vom 16. M344rz 2007 - V ZR 190/06, 24 - 10 - WM 2007, 1940, 1941 Rn. 14; NK-BGB-Schanbacher, 2. Aufl., 247 985 Rn. 43; Staudinger/Gursky, BGB [2006], 247 985 Rn. 65). cc) Der Herausgabeanspruch der Kl344gerin aus ihrem im Grundbuch ein-getragenen Eigentumsrecht ist nicht verj344hrt. Der Herausgabeanspruch nach 247 985 BGB geh366rt zu den in 247 902 Abs. 1 Satz 1 BGB bezeichneten An-spr374chen (Senat, Urteile vom 7. Juli 2000 - V ZR 287/99, WM 2000, 2054 und vom 16. M344rz 2007 - V ZR 190/06, WM 2007, 1940 Rn. 7). Die Verj344hrung des Herausgabeanspruchs lie337e ein aller Befugnisse entkleidetes Recht zur374ck und f374hrte zu einem dauernden Widerspruch zwischen der Grundbucheintragung und dem Besitz, der auch nicht durch eine Ersitzung nach 247 900 Abs. 1 BGB behoben werden k366nnte (vgl. Senat, vom 16. M344rz 2007 - V ZR 190/06, WM 2007, 1940, 1941 Rn. 10). 25 Eine Verj344hrung konnte auch nicht in der Zeit vom 1. Januar 1976 bis zum 3. Oktober 1990 eintreten, da der Herausgabeanspruch aus dem Eigentum nach 247 33 Abs. 2 Satz 1 ZGB ebenfalls zu den nach 247 479 Abs. 1 Satz 1 ZGB nicht verj344hrenden Anspr374chen aus den im Grundbuch eingetragenen Rechten geh366rte (Senat, Urteile vom 7. Juli 2000 - V ZR 287/99, WM 2000, 2054 und vom 16. M344rz 2007 - V ZR 190/06, WM 2007, 1940 Rn. 7). 26 2. Auf demselben Rechtsfehler beruht die von der Revision ebenfalls angegriffene Entscheidung 374ber die Widerklage. 27 Die Beklagten k366nnen das Betreten des Grundst374cks der Kl344gerin in Aus374bung des Hammerschlags- und Leiterrechts nach 247 24 Abs. 1 S344chsNRG zur Sanierung der Garagenwand nicht schon deshalb verlangen, weil die Kl344-gerin ihren Anspruch auf Beseitigung des 334berbaus infolge der von den Beklagten erhobenen Verj344hrungseinrede nicht mehr durchzusetzen vermag. Die Aus374bung von Hammerschlags- und Leiterrechten steht dem Nachbarn nur zur Durchf374hrung solcher Arbeiten zu, zu deren Vornahme er gegen374ber dem 28 - 11 - Eigent374mer berechtigt ist (OLG Hamm, MDR 1984, 847; Dehner, Nachbarrecht, 7. Aufl., 247 28 Nr. 2 c, S. 8; Thomas/Schl374ter, S344chsNRG, 2. Aufl., 247 24 Rn. 4). Daran fehlt es, wenn die Beklagten die auf Grund eines unberechtigten 334berbaus auf dem Grundst374ck der Kl344gerin stehenden und dieser geh366renden Teile des Bauwerks instand setzen wollten, die diese auf ihrem Grundst374ck weder hinzunehmen verpflichtet noch bereit ist. B. Zur Anschlussrevision der Beklagten 1. Die form- und fristgerecht (247 554 ZPO) eingelegte Anschlussrevision ist zul344ssig. Die f374r die Anschlussrevision erforderliche Beschwer (BGH, Urteil vom 31. Mai 1995 - VIII ZR 267/94, NJW 1995, 2563, 2565) ergibt sich hier daraus, dass die den Beklagten ung374nstige Entscheidung 374ber den Hilfsantrag andernfalls in der Revisionsinstanz nicht anfiele (vgl. Musielak/Ball; ZPO, 7. Aufl., 247 528 Rn. 6 - zur Anschlussberufung). 29 2. Die Anschlussrevision ist auch begr374ndet. 30 a) F374r die Bemessung der 334berbaurente ist der Verkehrswert der 374ber-bauten Bodenfl344che im Zeitpunkt der Grenz374berschreitung die ma337gebliche Grundlage (Senat, Urteil vom 26. November 1971 - V ZR 11/70, BGHZ 57, 304, 306); daraus ist die Rente als angemessene Verzinsung zu ermitteln (OLG Celle, OLGR 1999, 101; NK-BGB-Ring, 2. Aufl., 247 913 Rn. 19) 31 b) Dieser Wert ist nicht festgestellt und auch nicht von der Kl344gerin vorgetragen worden. Die im Berufungsurteil mitgeteilte Angabe eines Quadrat-meterpreises von 4 200 kann sich nicht auf den Bodenwert (die Beklagten h344tten dann nach dem Berufungsurteil jedes Jahr das 12 fache des Bodenwerts als 32 - 12 - 334berbaurente zu zahlen), sondern nur auf die H366he eines 374blichen Nutzungs-entgelts beziehen. Da die Kl344gerin f374r die der Rentenberechnung zugrunde zu legenden Umst344nde darlegungs- und beweispflichtig ist (vgl. Senat, Urteil vom 4. April 1986 - V ZR 17/85, BGHZ 97, 292, 298), zu der ma337geblichen Bemes-sungsgrundlage aber nichts vorgetragen hatte, gen374gte das einfache Bestreiten der Angabe einer Rentenh366he seitens der Kl344gerin durch die Beklagten der in 247 138 Abs. 2 ZPO bestimmten verfahrensrechtlichen Pflicht, sich zu dem Vorbringen des Gegners zu erkl344ren (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juli 1995 - X ZR 42/93, NJW 1995, 3311, 3312). 33 III. Das Berufungsurteil ist aufzuheben und die Sache zur neuen Ver-handlung und Entscheidung zur374ckzuverweisen. F374r das weitere Verfahren weist der Senat auf folgende rechtliche Gesichtspunkte hin: 34 1. F374r die Entscheidung 374ber den mit dem Hauptantrag geltend gemachten Herausgabeanspruch nach 247 985 BGB wird den Beweis- und Gegenbeweisangeboten zu dem bestrittenen Vortrag der Beklagten 374ber eine Einwilligung zu einer grenz374berschreitenden Bebauung durch die Eltern der Kl344gerin nachzugehen sein, die bei der Errichtung der Garage Eigent374mer des 374berbauten Grundst374cks waren. 35 a) Eine - nicht formbed374rftige - Gestattung durch den Eigent374mer des 374berbauten Grundst374cks schlie337t die Rechtswidrigkeit des 334berbaus aus. Die Zustimmung schafft den Rechtsgrund daf374r, dass der Grundst374ckseigent374mer den dem Nachbarn geh366renden Geb344udeteil (Senat, Urteil vom 22. Februar 1974 - V ZR 103/73, BGHZ 62, 141, 143) auf seinem Grundst374ck dulden muss (Senat, Urteil vom 16. Januar 2004 - V ZR 243/03, BGHZ 157, 301, 304). Der 36 - 13 - Grundst374ckseigent374mer, der vorbehaltlos und unbefristet den 334berbau gestattet hat, kann weder dessen Beseitigung nach 247 1004 Abs. 1 BGB noch die Herausgabe der 374berbauten Fl344che nach 247 985 BGB von seinem Nachbarn verlangen (vgl. Bamberger/Roth/Fritsche, BGB, 2. Aufl., 247 912 Rn. 27). b) Die Kl344gerin k366nnte auch dann nicht die Herausgabe verlangen, wenn sie nicht als Erbin, sondern auf Grund eines schuldrechtlichen Vertrags das Eigentum an dem Grundst374ck erworben haben sollte. Sie w344re dann zwar nicht nach 247 1922 Abs. 1 BGB an die behauptete Zustimmung zum 334berbau gebun-den, h344tte diesen jedoch nach 247 912 Abs. 1 BGB zu dulden (vgl. Senat, Urteile vom 21. Januar 1983 - V ZR 154/81, NJW 1983, 1112, 1113 und vom 25. Februar 1983 - V ZR 299/81, NJW 1983, 2022, 2023). Die Duldungspflicht in 247 912 Abs. 1 BGB gilt nach Art. 233 247 2 Abs. 1 EGBGB auch f374r vor dem 3. Oktober 1990 errichtete 334berbauten (OLG Brandenburg, Urteil vom 22. Mai 2008 - 5 U 58/07, juris, Rn. 46, Dehner, Nachbarrecht, 7. Aufl., B 247 24 Anm. V, S. 39; juris; Staudinger/Roth, BGB [2009], 247 912 Rn. 82). 37 2. F374r die Entscheidung 374ber den mit der Widerklage verfolgten An-spruch auf ein Hammerschlags- und Leiterrecht k344me es (siehe oben unter II.A.2.) ebenfalls auf die Tatfrage an, ob ein auf Grund der behaupteten Gestattung rechtm344337iger 334berbau vorliegt oder nicht. 38 3. Einer Entscheidung 374ber den von der Kl344gerin hilfsweise geltend gemachten Anspruch auf Zahlung einer 334berbaurente gem344337 247 912 Abs. 2 BGB bed374rfte es nur dann, wenn der Hauptantrag auch wegen des Heraus-gabeanspruchs nach 247 985 BGB abzuweisen w344re und die Kl344gerin den 334ber-bau dulden m374sste. 39 In diesem Falle w344re die Rente jedoch nicht - wie die Anschlussrevision meint - auf der Grundlage eines von ihr nach den in der DDR gezahlten Preisen ermittelten Bodenwerts zu bemessen, den sie mit 1,20 Mark/m 2 angegeben und 40 - 14 - aus dem sie eine Rente von 1,44 200 f374r den geltend gemachten Zeitraum von vier Jahren berechnet hat. Ist - wie hier - erstmals eine Rente f374r einen vor dem 3. Oktober 1990 im Beitrittsgebiet erfolgten 334berbau zu berechnen, bestimmt sich der nach 247 912 Abs. 2 Satz 2 BGB ma337gebende Grundst374ckswert weder nach den in der DDR-Zeit gem344337 einem gesetzlichen Preisstopp gezahlten Preisen noch nach einem (angesichts des erst beginnenden 334bergangs zur Marktwirtschaft uneinheitlichen und schwer zu ermittelnden) Bodenwert in dem Zeitpunkt der Wiedereinf374hrung des B374rgerlichen Gesetzbuchs am 3. Oktober 1990 (so aber Dehner, Nachbarrecht, 7. Auflage, B 23 Anm. V, S. 39; Ruhwinkel, Die Rechts-verh344ltnisse beim 334berbau, S. 85). 41 Mangels einer besonderen Regelung dieser F344lle im 334bergangsrecht ist die allgemeine 334bergangsvorschrift in Art. 233 247 2 Abs. 1 EGBGB so auszu-legen, dass vom Tage des Wirksamwerdens des Beitritts in Bezug auf die aus dem Eigentum folgenden Rechte, also auch f374r den Rentenanspruch nach 247 912 Abs. 2 BGB, in allen Teilen Deutschlands dieselben Rechtswirkungen eintreten sollen. Dem entspricht es, f374r die nach dem 3. Oktober 1990 erstmals nach 247 912 Abs. 2 BGB zu bemessenden Renten f374r die zuvor erfolgten 334berbauungen im Beitrittsgebiet nicht an die auf einer g344nzlich anderen Rechts- und Wirtschaftsordnung beruhenden Grundst374ckspreise in der ehemaligen DDR anzukn374pfen, sondern diese F344lle den in der gleichen Zeit in den alten L344ndern erfolgten 334berbauungen gleichzustellen. Ma337gebend f374r die Rentenberechnung ist danach der Bodenwert, der sich f374r ein im gleichen Zustand und vergleichbarer Lage belegenes Grundst374ck in den alten L344ndern in dem Zeitpunkt der Grenz374berschreitung (1976) ergibt. Dieser Wert wird - erforderlichenfalls 42 - 15 - unter Anwendung des 247 287 ZPO - zu ermitteln und daraus unter Ansatz eines 374blichen Zinssatzes die Rente zu bestimmen sein. Kr374ger Stresemann Czub Roth Br374ckner Vorinstanzen: AG Wei337wasser, Entscheidung vom 11.06.2009 - 6 C 300/08 - LG G366rlitz, Entscheidung vom 29.06.2010 - 2 S 56/09 -
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