BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 147/11 Verkündet am: 9. März 2012 Lesniak, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja WEG § 28 Abs. 5 Die Wohnungseigent ümer sind nicht berechtigt, bereits entstandene, aber noch nicht erfüllte Zahlungsverpflichtungen eines Wohnungseigentümers mit Sti m- menmehrheit erneut zu beschließen und so neu zu begründen. Ein dennoch gefasster Beschluss ist wegen fehlender Beschlusskomp etenz nichtig. BGH, Urteil vom 9. März 2012 - V ZR 147/11 - LG Stuttgart AG Ludwigsburg - 2 - Der V. Zivilsenat des Bunde sgerichtshof s hat auf die mündliche Verhandlung vom 9 . März 20 1 2 durch den V orsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, d ie Richt e- rin Dr. St resemann , d en Richter Dr. Czub und die Richterin nen Dr. Brückner und Weinland für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - das Urteil der 19. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 1. Juni 2011 im Kostenpunkt und i n- soweit aufgehoben, als die gegen ihre Verurteilung zur Zahlung von 715,15 worden ist. Im Um f ang der Aufhebung wird das Urteil des Amtsgerichts Lu d- wigsburg vom 2. September 20 10 auf die Berufung der Beklagten geändert und die Klage wegen eines Betrages von 715,15 Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29. Juni 2008 abgewiesen. Die weitergehende Berufung bleibt zurückgewiesen. Von den Kosten der ersten Instanz tragen die Klägerin 60 % und die Beklagten 40 %. Die Kosten der zweiten und dritten Instanz fallen der Klägerin zu 80% und den Beklagten zu 20% zur Last. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Beklagten sind seit dem 24. Mai 2006 je zur Hä lfte Eigentümer einer Eigentumswohnung und eines Stellplatzes. Im Mai 2008 beschloss die Eige n- tümer gemeinschaft die Gesamtabrechnung und die Einzelabrechnungen für das Jahr 2007. Die Einzelabrechnungen der Beklagten enthalten unter der B e- zeichnung " Abrechn ung 2006 " Rückstände aus de m Jahr 2006 von 214,42 Die Vorinstanzen haben der zuletzt noch auf Zahlung dieser Beträge sowie auf Zahlung von Mahn - und Verwaltergebühren gerichtet en Klage der Wohnungseigen tümergemeinschaft stattgegeben. Mit der zugelassenen Rev i- sion verfolgen die Beklagten ihren Abweisungsantrag weiter. Die Klägerin bea n- tragt die Zurückweisung des Rechtsmittels. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht meint, die Beklagten seien zur Zahlung der Rüc k- stände aus dem Jahr 2006 verpflichtet. Nach dem eindeutigen Willen der E i- gentümergemeinschaft sei Gegenstand der Beschlussfassung aus dem Jahr 2008, dass die Beklagten den in den Abrechnungen ausgewiesenen Nachza h- lungsbetrag und damit auch die darin enthaltenen Vorjahresrückstände schu l- deten. Zwar dürften in eine Jahresabrechnung keine Rückstände aus Vorja h- ren, insbesondere solche eines Rechtsvorgängers, ein bezogen werden. G e- sch ä he dies dennoch, handele es sich aber lediglich um einen Abrec hnung s- fehler , welcher die sich aus § 28 Abs. 5 WEG ergebende Beschlusskompetenz der Eigentümerversammlung unberührt lasse und daher nur die Anfechtbarkeit 1 2 3 - 4 - des Beschluss es über die Abrechnung zur Folge habe . Mangels Anfechtung des Beschluss es aus dem Jahr 2 008 s chuldeten d ie Beklagten die darin als offen ausgewiesenen Beträge . Die von dem Amtsgericht zugesprochenen N e- benforderungen seien mit der Berufung nicht angegriffen worden. II. 1. Diese Ausführungen halten hinsichtlich der Verurteilung der Beklagte n in der Hauptsache revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Beklagten sind aufgrund des Beschlusses über die Jahresabrechnung 2007 nicht ve r- pflichtet, die darin ausgewiesenen Rückstände für das Jahr 2006 zu zahlen. a) Nicht zu beanstanden ist allerdings die Annahme des Berufungsg e- richts, der Wille der an der Beschlussfassung über die Jahresabrechnung 2007 beteiligten Wohnungseigentümer sei dahin gegangen, die Rückstände aus dem Jahr 2006 nicht nur informationshalber , sondern zwecks Begründung e iner Za h lungsverpflichtung d er Beklagten in die Abrechnung ein zu bez iehen (anders demgegenüber in: Senat, Urteil vom 2. Dezember 2011 - V ZR 113 /1 1 , NJW - RR 2012, 217, 218 Rn. 11) ; die Revision erhebt insoweit auch keine Einwände. b) Richtig ist ferner , da ss Beitragsrückstände kein zulässiger Bestandteil einer Jahresabrechnung im Sinne des § 28 Abs. 3 WEG sind . Diese ist auf d ie Abrechnung der Kosten des abgelaufene n Wirtschaftsjahr s u nter Berücksicht i- gung der von den Eigentümern geleisteten Vorschüsse besc hränk t (vgl. BayObLG NJW - RR 1990, 1107, 1108; Merle in Bärmann, WEG, 11. Aufl., § 28 Rn. 89) . Dem entspricht es, dass der Beschluss über eine Jahresabrechnung nach der Rechtsprechung des Senats nur hinsichtlich des auf den einzelnen 4 5 6 7 - 5 - Wohnungseigentümer e ntfallenden Betrages, welcher die in dem Wirtschaft s- plan für das abgelaufene Jahr beschlossenen Vorschüsse übersteigt (sog. A b- rechnungsspitze), anspruchsbegründend wirkt (vgl. Senat, Beschluss vom 30. November 1995 - V ZB 16/95, BGHZ 131, 228, 231 f.; Besc hluss vom 23. September 1999 - V ZB 17/99, BGHZ 142, 290, 296). Zahlungsverpflic h- tungen, die durch frühere Beschlüsse entstanden sind, lässt der Beschluss u n- berührt . Dies gilt nicht nur für die in dem Wirtschaftsplan des abzurechnenden Jahres beschlossenen und damit nach § 28 Abs. 2 WEG geschuldeten Vo r- schüsse (vgl. Senat , Beschluss vom 30. November 1995 - V ZB 16/95, aaO ), sondern auch für Zahlungsverpflichtungen, die durch die Wirtschaftspläne und Jahresabrechnungen der Vorjahre begründet worden sind. c ) Rechtsfehlerhaft ist aber die Annahme des Berufungsgerichts, die Einbeziehung von Vorjahresrückstände n in eine Jahresabrechnung stehe e i- nem bloßen Abrechnungsfehler gleich und habe deshalb nur die Anfechtba r- keit, nicht aber die Nichtigkeit des Beschlusse s über die A brechnung z ur Folge . aa) Ein Abrechnungsfehler liegt vor, wenn die Kosten des abgelaufenen Wirtschaftsjahrs unzutreffend erfasst oder in unrichtiger Weise auf die Wo h- nungseigentümer verteilt wo rden sind . Kennzeichnend ist, dass er sich auf A usgaben oder Einnahmen bezieht, die in dem abzurechnenden Zeitraum ta t- sächlich oder vermeintlich a ngefallen sind. Davon zu unterscheiden ist d ie Au f- nahme von Positionen in die Jahresabrechnung , die - wie Beitragsrückstände - ihrer Art nach generell nicht z u den Bestandteilen einer Abrechnung im Sinne des § 28 Abs. 3 WEG gehören. Fehlt den Wohnungseigentümern hinsichtlich solcher abrechnungsfremden Positionen die Kompetenz, Zahlungsverpflichtu n- gen durch Mehrheitsbeschluss zu begründen, hat d eren Aufnahme in die Ja h- resabrechnung die Nichtigkeit d es darauf bezogenen Teils des Beschlusses zur Folge (vgl. Senat, Urteil vom 22. Juli 2011 - V ZR 245/09, NJW - RR 2011, 1383, 8 9 - 6 - 1384 Rn. 52) . Denn ein Beschluss der Wohnungseigentümer ist nichtig, soweit er Regelungen enth ält, die nach der gesetzlichen Kompetenzzuweisung und den Bestimmungen in der Gemeinschaftsordnung einer Entscheidung durch Mehrheitsbeschluss nicht zugänglich sind (vgl. Senat, Beschluss vom 20. Se p- tember 2000 - V ZB 58/99, BGHZ 145, 158, 166 ff.; Beschlu ss vom 2. Juni 2005 - V ZB 32/05, BGHZ 163, 154, 179). bb) Solche kompetenzüberschreitenden Regelungen sind in de m hier zu beurteilende n Beschluss über die Jahresabrechnung 2007 enthalten . (1 ) Soweit der Beschluss die Beklagten verpflichtet, rücks tändige Beitr ä- ge zu zahlen, die vor ihrem Eigentumserwerb fällig geworden und daher von dem Voreigentümer zu tragen sind (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 22. Januar 1987 - V ZB 3/86, BGHZ 99, 358, 360; Beschluss vom 21. April 1988 - V ZB 10/87, BGHZ 104, 19 7, 201 ff. ), folgt dies daraus, dass den Beklagten ander n- falls eine nicht bestehende Erwerberhaftung auferlegt würde. Der Senat hat bereits entschieden, dass die Haftung eines Wohnungseigentümers für die Rückstände seines Rechtsvorgängers nur durch Vereinb arung, nicht aber durch Mehrheitsbeschluss begründet werden kann (Beschluss vom 23. Se p- tember 1999 - V ZB 17/99, BGHZ 142, 290, 298). Daraus folgt, dass ein B e- schluss, der zu einer solchen Haftung führt, mangels Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümergem einschaft nichtig ist (vgl. Beschluss vom 20. Se p- tember 2000 - V ZB 58/99, BGHZ 145, 158, 166 ; insoweit noch offen gelassen in Senat, Beschluss vom 23. September 1999 - V ZB 17/99, aaO, S. 300). (2 ) Nicht s anderes gilt, wenn es sich bei den Rückständen um Beiträge aus dem Jahr 2006 handel n sollte , die nach dem Eigentumserwerb der Bekla g- ten fällig geworden und daher von ihnen zu tragen sin d. Solche Rückstände 10 11 12 - 7 - hätten ihre Grundlage entweder in dem Wirtschaftsplan 2006 (Vorschüsse) oder in der Jahresabrechn ung 2006 (Abrechnungsspitze). E ine erneute Beschlussfassung über sie im Rahmen der Jahresabrec h- nung 2007 bedeutete des halb die Neubegründung eine r bestehende n Schuld der Beklagten durch Mehrheitsbeschluss. Hierzu fehlt den Wohnungseigent ü- mer n die Kompe tenz. Eine solche ergibt sich insbesondere nicht aus § 28 Abs. 5 WEG, denn diese Vorschrift berechtigt nur zur Festlegung von Vo r- schüssen für die Zukunft und zur Abrechnung der im abgelaufenen Wirtschaft s- jahr angefallenen Kosten. Wäre es anders, könnten di e Wohnungseigentümer durch Aufnahme aller rückständigen Beiträge in die jeweils aktuelle Jahresa b- rechnung die Vorschriften über die Verjährung durch Mehrheitsbeschluss fa k- tisch außer Kraft setzen. Das aber fällt ebenso wenig in ihre Zuständigkeit wie die B egründung einer gesetzlich nicht vorgesehenen Haftung eines Wo h- nungseigentümers durch Mehrheitsbeschluss (vgl. Senat, Beschluss vom 2. Juni 2005 - V ZB 32/05, BGHZ 163, 154, 173) . Folge der fehlenden Komp e- tenz der Wohnungseigentümer ist die Nichtigkeit des Beschlussteils , mit dem die Ansprüche auf Zahlung rückständige r Beiträge neu begründet werden sol l- t e n (ebenso: LG Nürnberg - Fürth, NZM 2010, 791; Häublein, ZWE 2010, 136; Schultzky, ZWE 2011, 12 , 15 ; aA OLG Düsseldorf, ZMR 2005, 642 ; Merle in Bärmann, WEG, 11. Aufl., § 28 Rn. 89 ). 2. a) Soweit sich die Beklagten gegen ihre Verurteilung zur Zahlung der Nebenkosten (Zinsen, Mahngebühren und Verwaltergebühren) wenden, ist die Revision ebenfalls zulässig ; denn sie ist unbeschränkt zugelassen worden. Der Ten or des Berufungsurteils enthält keine Einschränkung. Zwar kann sich eine Beschränkung der Revisionszulassung auch aus den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils ergeben. Hierfür dürfen sich die Ausführungen aber nicht lediglich mit einer Begründung für die Zulassung der Revision befassen ; vie l- 13 14 - 8 - mehr muss aus den G ründen der Wille des Berufungsgerichts, die Revision in bestimmter Hinsicht zu beschränken, klar und eindeutig hervorgehen (Senat, Beschluss vom 29. Januar 2004 - V ZR 244/03, NJW - RR 2004, 1365, 1 366 mwN) . Das gilt insbesondere dann , wenn die mögliche Beschränkung - wie hier - Nebenforderungen betrifft; im Zweifel ist anzunehmen, dass das Ber u- fungsgericht nicht beabsichtigt hat, diese von der Hauptforderung zu trennen. Davon ist mangels einer einde utigen Einschränkung auch hier auszugehen. b) Insoweit ist die Revision allerdings nur teilweise , nämlich hinsichtlich der Zinsen, begründet . aa) Die Grundlage für die von den Vorinstanzen zuerkannten Zinsen ist mit dem Hauptanspruch entfallen . Das s die Beklagten ihre diesbezügliche Ve r- urteilung in der Berufungsbegründung nicht ausdrücklich angegriffen haben, schadet nicht. Es ist nicht erforderlich, dass der Berufungskläger zu allen für ihn nachteilig beurteilten Streitpunkte n Stellung nimmt; es ge nügt, dass der zu dem Hauptanspruch vorgebrachte Berufungsangriff auch den Nebenanspruch zu Fall bringt (vgl. Senat, Beschluss vom 28. Februar 2007 - V ZB 154/06, NJW 2007, 1534 Rn. 12). So liegt es im Verhältnis von Zahlungs - und da rauf bez o- genem Zinsansp ruch. bb) Unbegründet ist die Revision hingegen, soweit sich die Beklagten gegen ihre Verurteilung zur Zahlung der weiteren Nebenforderungen (Mahn - und Verwaltergebühren) wenden. Hier fehlt es an dem nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ZPO notwendigen Beruf ungsangriff und damit an einer zulässigen Berufung . Anders als bei dem Zinsanspruch versteht es sich nicht von selbst, dass der Anspruch auf Zahlung dieser Kosten mit der Hauptforderung von 715,15 . Da die Klage zunächst eine höhere Hauptf orderung umfasste - insoweit ist sie nach Zahlung der Beklagten in erster Instanz übe r- 15 16 17 - 9 - einstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt worden - , kommt in Betracht, dass die Mahn - und Verwaltergebühren ganz oder teilweise auf den erledigten Teil der Klage forderung entfallen und deshalb nicht das rechtliche Schicksal des noch anhängig gebliebenen Hauptanspruchs teilen. Die Beklagten hätten sich daher in der Berufungsbegründung nicht auf Angriffe gegen die Verpflic h- tung zur Zahlung der 715,15 der Verurteilung zu Fall bringen wollten. III. Das angefochtene Urteil kann daher keinen Bestand haben , soweit die Berufung gegen u- rückgewiesen worden ist; in diesem Umfang ist es aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat hat insoweit in der Sache selbst zu entscheiden, weil die Au f- hebung des Urteils nur wegen einer Rechtsve rletzung bei der Anwendung des Gesetzes erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Dies führt, da der Beschluss über die Jahresabrechnung 2007 eine Haftung der Beklagten nicht zu begründen vermag und die Revis i- ons erwiderung keinen Vortrag zu einer anderen Grundlage für eine entspr e- chende Zahlungsverpflichtung der Beklagten aufzeigt , zur Abweisung der auf Zahlung von 715,15 n- begründet ist, nämlich hinsichtlich d er Verurteilung zur Zahlung von Mahn - und Verwalterkosten, bleibt es bei der Entscheidung des Berufungsgerichts. 18 19 - 10 - IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 9 1a Abs. 1 Satz 1, § 9 2 Abs. 1 und § 97 Abs. 1 ZPO. Krüger Stresemann Czub Brückner Weinland V orinstanzen: AG Ludwigsburg, Entscheidung vom 02.09.2010 - 21 C 435/10 WEG - LG Stuttgart, Entscheidung vom 01.06.2011 - 19 S 42/10 - 20
Full & Egal Universal Law Academy