BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 147/13 Verkündet am: 12. März 2014 Ring Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 554 Abs. 2 aF, § 557b A bs. 2 Zur Duldung einer Modernisierungsmaßnahme nach § 554 BGB aF bei Vereinbarung einer Indexmiete gemäß § 557b BGB. BGH, Urteil vom 12. März 2014 - VIII ZR 147/13 - LG Berlin AG Berlin - Neukölln - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf d ie mündliche Verhandlung vom 12. März 2014 durch die Richterin Dr. Milger als Vorsitzende , die Richterin Dr. Hessel , den Richter Dr. Achilles, die Richterin Dr. Fetzer sowie d en Richter Dr. Bünger für Recht erkannt: Die Revision des Beklagten gegen das Ur teil der Zivilkammer 65 des Landgerichts Berlin vom 12. April 2013 wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Duldung der Modernisierung der Heiz ungs - und Warmwasserversorgung der Wohnung in Anspruch. Der Beklagte ist seit 2008 Mieter einer mit einer Ofenheizung ausgesta t- teten Wohnung der Klägerin in Berlin. Die Mietvertragsparteien haben eine u n- befristete Indexmiete vereinbart. Mit Schreiben v om 15. Februar 2010 kündigte die Klägerin zunächst den Einbau einer zentralen Heizungsanlage und die Umlage der Modernisierung s- kosten nach § - dem Beklagten mit Schreiben vom 18. August 2010, konkretisiert durch das 1 2 3 - 3 - Schreiben vom 22. Februar 2012 mit , dass sie nunmehr beabsichtige, die Ofenheizung durch eine Versorgung mit Fernwärme zu ersetzen. Sie kündigte die dafür erforderlichen Umbaumaßnahmen im Einzelnen an und erbat die Z u- stimmung des Beklagten hierzu. Bezüglich der Kosten teilte sie mit, dass eine Erhöhung der Miete nach § 559 BGB nicht erfolgen werde, für die Kosten der Belieferung mit Fernwärme würden allerdings monatliche Vorschüsse in Höhe werden. Der Beklagte sti mmte der Durchführung der von der Klägerin angekü n- digten baulichen Maßnahmen nicht zu. Das Amtsgericht hat die Klage auf Duldung der Modernisierungsma ß- nahme abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landgericht den B e- klagten antragsgemäß verurtei lt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen U r- teils. Entscheidungsgründe: Die Revision hat keinen Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im W e- sentlichen ausgeführt: Der Klägerin stehe der begehrte Duldungsanspruch gegen den Bekla g- ten gemäß § 554 Abs. 2 Satz 1 BGB zu. Der Anschluss der Wohnung an ein Fernwärmenetz mit gleichzeitigem Anschluss an eine zentrale Warmwasserve r- 4 5 6 7 8 - 4 - sorgung stelle eine Mo dernisierungsmaßnahme im Sinne von § 554 Abs. 2 BGB dar, da mit ihr i n Bezug auf die Beheizung eine dauerhafte Verbesserung des Wohnkomfort s verbunden sei. Auch ergebe sich eine Einsparung von Pr i- märenergie. Die Ankündigung vom 22. Februar 2012 genüge de n Anforderungen von § 554 Abs. 3 BGB. Die vorgesehenen Maßnahmen seien ausreichend in Tex t- form erläutert. Der Beklagte dürfe die Duldung der Arbeiten auch nicht wegen der damit verbundenen erstmaligen Umlegung von Betriebskosten für Heizung und Warmwasser und der Erhebung entsprechender Nebenkostenvorschüsse verweigern. Zwar sei zwischen den Parteien eine Indexmiete gemä ß § 557b Abs. 1 BGB vereinbart und deshalb eine Mieterhöhung wegen Modernisi e- rungsmaßnahme n grundsätzlich ausgeschlossen (§ 557b Abs. 2 BGB ) . Darauf komme es jedoch nicht an, da die Klägerin die Miete nicht gemäß § 559 BGB erhöhen wolle. Die erstmalig e Erhebung von Betriebskosten für die Beheizung und Wassererwärmung stelle keine solche Mieterhöhung dar. Daran ändere sich auch nichts dadurch, dass hier infolge der gewerblichen Lieferung durch Dritte in den Bet riebskosten Anteile enthalten seien , die für Verwaltung, Invest i- tion und Abschreibung und den Unternehmergewinn kalkuliert s eien . Hierin li e- ge auch keine unzulässige Umgehung de s Schutz zw eck s von § 557b Abs. 2 BGB. Denn es gebe eine entsprechende Umlegungsvere inbarung zwischen den Parteien. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs komme es entsche i- dend darauf an, ob es eine mietvertragliche Vereinbarung gebe, die dem Ve r- mieter die Umlage der Kosten der Fernwärmelieferung gestatte. Wenn der Bundesgerichtshof insoweit bereits die Bezugnahme auf die Betriebskoste n- verordnung, die in § 2 Nr. 4c die Kosten der gewerblichen Wärmelieferung u m- fasse, als Grundlage für die Umstellung auf Fe rnwärme und die Umlage der 9 10 - 5 - dadurch entstehenden Kosten der Wärmelieferung ausreichen lasse, müsse das erst recht gelten, wenn die entsprechenden Kosten - wie hier - ausdrücklich im Mietver trag aufgeführt seien. II. Diese Beurteilung hält rechtlicher Na chprüfung stand ; die Revision ist daher zurückzuweisen . Das Berufungsgericht hat der Klägerin zu Recht einen Anspruch auf Du l- dung der Modernisierung bezüglich der Beheizung und Warmwasserversorgung der Wohnung gemäß § 554 Abs. 2 BGB aF gegen den Beklag ten zuerkannt. Die vorgenannte Vorschrift ist gemäß Art. 229 § 29 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB a n- wendbar, weil die Ankündigung der Klägerin vom 22. Februar 2012 gemäß § 554 Abs. 3 Satz 1 BGB aF dem Beklagten vor dem 1. Mai 2013 zugegangen ist. D em D uldungsanspruch s teht - entgegen der Auffassung der Revisi on - auch nicht der Schutzzweck des § 557b Abs. 2 Satz 2 BGB entgegen. 1. Wie das Berufungsgericht - von der Revision unangegriffen - festg e- stellt hat, wird durch die Umstellung der Wärmeversorgung der vom Beklag ten gemieteten Wohnung vom Ofenheizungsbetrieb auf den Anschluss an das Fernwärmenetz eine dauerhafte Wohnkomfortverbesserung der Mietsache im Sinne von § 554 Abs. 2 Satz 1 BGB aF erreicht. Ebenso ist es aus Rechtsgrü n- den nicht zu beanstanden, dass das Ber ufungsgericht die Modernisierungsa n- kündigung der Klägerin im Schreiben vom 22. Februar 2012 als den Anford e- rungen des § 554 Abs. 3 BGB aF genügend angesehen hat. 2. Entgegen der Auffassung der Revision steht es dem Duldungsa n- spruch der Klägerin auch nic ht entgegen, dass die Parteien eine Indexmiete 11 12 13 14 - 6 - vereinbart haben und der Klägerin deshalb eine Mieterhöhung nach § 559 BGB verwehrt ist. Denn einen Ausschluss der Duldungspflicht sieht § 554 Abs. 2 Satz 2 BGB aF nur für den Fall vor, dass die Maßnahme für d en Mieter mit e i- ner unzumutbaren Härte verbunden ist. Anhaltspunkte dafür, dass die von der Klägerin geplanten Modernisierungsmaßnahmen mit Rücksicht darauf, dass die Klägerin die Kosten der Fernwärmelieferung anschließend anteilig auf den B e- klagten umlege n will und insoweit monatliche Vorauszahlungen in Höhe von e- richt nicht festgestellt . Soweit die Revision gelte nd macht, der Schutzzweck des § 557b Abs. 2 BGB verbiete es, die für eine zentrale Beheizung erforderlichen Investitionen durch den Lieferanten der Fernwärme vornehmen und in die dem Mieter auferlegten Kosten der Fernwärmelieferung einfließen zu lassen, so kann dies von vornherein nicht dazu führen, dass der Beklagte die Modern isi e- rungsmaßnahmen nicht zu dulden hätte. Denn § 557b Abs. 2 Satz 2 BGB ve r- wehrt dem Vermieter lediglich eine auf § 559 BGB gestützte Mieterhöhung, gibt dem Mieter aber nicht das Recht, die Duldung einer Modernisierungsmaßna h- me unabhängig von den Vorausset zungen des § 554 Abs. 2 Satz 2 BGB aF zu verweigern. - 7 - Die Frage, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe Betriebskosten (der Fernwärme) auf den Beklagten umgelegt werden können, sind im Rahmen des hier allein zu entscheidenden Duldungsanspruchs nicht strei tgegenständlich. Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. Fetzer Dr. Bünger Vorinstanzen: AG Berlin - Neukölln, Entscheidung vom 10.07.2012 - 4 C 157/11 - LG Berlin, Entscheidung vom 12.04.2013 - 65 S 378/12 - 15
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