ECLI:DE:BGH:2016:270116UIVZR147.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 147/15 Verkündet am: 27. Januar 2016 Heinekamp Amtsinspektor als Urkundsbeamt er der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 2303 Abs. 1, § 2313 Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 Satz 3, § 2332 Abs. 1 (i.d.F. bis zum 31. Dezember 2009); VermG § 2 Abs. 1 Satz 3 und 4, § 30a Abs. 1 Satz 1 Die Verjährung eines etwaigen Pflichtteilsanspruchs gegen die C. , Inc., als Rechtsnachfolgerin der jüd i schen Berechtigten beginnt entsprechend § 2332 Abs. 1 BGB (in der Fassung bis zum 31. Dezember 2009) i.V.m. § 2313 Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 Satz 3 BGB mit Ablauf der Au s- schlussfristen des § 30a Abs. 1 Satz 1 VermG (31. Deze m ber 1992, bei beweglichen Sachen 30. Juni 1993) zu laufen. BGH, Urteil vom 27. Januar 2016 - IV ZR 147/15 - OLG Frankfurt am Main LG Frankfurt am Main - 2 - Der IV. Z ivilsenat des Bundesgerichtshof s hat durch d ie Vorsitzende Richter in Mayen , die Richterin Harsdorf - Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller auf die mün dliche Verhandlung vom 27. Januar 2016 für Recht erkannt: Die Revision de r Kläger gegen das Urteil des 19. Zi - vilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 11. Februar 2015 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der bisherige Kläger Hans Peter L . hat gegen die Beklagte Pflichtteilsansprüche geltend gemacht . Er ist Enkel des am 13. Juli 1941 verstorbenen Erblassers, der seine zweite Ehefrau testamentarisch zur Alleinerbin eingesetzt und seine Kinder aus erst er Ehe darunter die 1966 verstorbene Mutter des bisherigen Klägers auf den Pflichtteil ve r- wies en hatte . Die zweite Ehefrau des Erblassers wurde im Konzentrat i- onslager ermordet und mit Wirkung zum 31. Dezember 1945 für tot e r- klärt. Sie hatte ihre Tochte r aus einer früheren Ehe als Alleinerbin eing e- setzt. Diese Tochter verstarb kinderlos im Jahr 1982. Der Erblasser war mit einem Anteil von 78% an der B . K . GmbH in Berlin beteiligt. Mit Bescheid vom 31. März 2011 stellte das Bundesamt für zen trale Dienste und offene Vermögensfragen fest, dass 1 2 - 3 - der "B . K . " GmbH i.L., vertreten unter anderem durch die B e- klagte, ein Entschädigungsanspruch in Höhe von 1.365.865,13 g- lich später festgesetzter Zinsen in Höhe von 594.151,33 Der bisherige Kläger hat mit seiner im Dezember 2013 erhobenen Klage auf dieser Grundlage von der Beklagten Zahlung de s auf ihn entfallenden Pflichtteils in Höhe von 95.550,79 begehrt . Die Beklagte hat die A n- sprüche zurück gewiesen und u nter a nderem die Einrede der Verjährung erhoben. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Während des Ber u- fungsverfahrens ist der b isherige Kläger am 23. Januar 2015 zwischen der mündlichen Verhandlung am 21. Januar 2015 und der Verkündung des die Berufung zurückweisenden Urteils des Oberlandesgerichts am 11. Februar 2015 verstorben. Die Prozessbevollmächtigte n des bisher i- gen Klägers haben für ih n mit Schriftsatz vom 4. März 2015 Revision eingelegt und diese später begründet. Mit Schriftsatz vom 29. September 2015 ha ben sie sodann unter Vorlage eines Testaments des bisherigen Klägers vom 9. August 2008 sowie Ablichtungen von Personenst andsu r- kunden den Tod des bisherigen Klägers angezeigt und erklärt, die Erben und nunmehrigen Kläger führten das Verfahren fort. Die Beklagte stellt die behauptete Rechtsnachfolge auf Seiten des bisherigen Klägers in A b- rede. Entscheidungsgründe: Die R evision ist unbegründet. 3 4 - 4 - I. Das Berufungsgericht, dess en Entscheidung in ZO V 2015, 144 veröffentlicht ist, hat ausgeführt, dem Kläger stehe ein Pflichtteilsa n- spruch schon deshalb nicht zu , weil die Beklagte nicht Erbin des Erbla s- sers sei. Sie habe ihr e Rechtsstellung nicht aufgrund eines Erbfalles, sondern durch gesetzliche Anordnung gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 VermG erhalten. E benso wenig lasse sich das klägerische Begehren durch eine analoge Anwendung anderer Vorschriften rechtfertigen. Zwar führe dies d azu, dass auch der "wahre" Berechtigte keine Ansprüche gegen die B e- klagte geltend machen könne. Dies stelle indessen keine Verletzung des Eigentumsrechts des Klägers nach Art. 14 Abs. 1 GG dar. Insbesondere sei die Ausschlussfrist des § 30a Abs. 1 Satz 1 V ermG eine zulässige Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums. Liege danach in dem Ausschluss des wahren Berechtigten schon keine Verletzung seines Eigentumsrechts, könne für da s Pflichtteilsrecht nichts anderes gelten. II. Das hält rechtlich er Überprüfung im Ergebnis stand. 1. Die Revision ist zulässig. Dem steht nicht entgegen, dass s ie durch die Prozessbevollmächtigte der Kläger noch für den bereits im B e- rufungsverfahren verstorbenen bisherigen Kläger eingelegt und begrü n- det wurde. Zwa r muss die Rechtsmittelschrift den Rechtsmittelkläger a n- geben (vgl. Zöller/Heßler, ZPO 31. Aufl. § 519 Rn. 30a). Dieser kann aber auch durch Auslegung ermittelt werden (Zöller aaO) . Ist wie hier eine Partei bereits unmittelbar vor Erlass des Berufungsu rteils versto r- ben und war dies den mit der Revisionseinlegung betrauten Prozessb e- vollmächtigten zunächst nicht bekannt, so ist das Rechtsmittel , soweit nicht entgegenstehende Anhaltspunkte ersichtlich sind, dahin auszul e- 5 6 7 - 5 - gen, dass dieses auch für die Erben der verstorbenen Partei eingelegt ist. So liegt es hier. Der Rechtsstreit ist ferner nicht gem äß § 239 Abs. 1 ZPO infolge des Todes des bisherigen Klägers unterbrochen, da für diesen im Zei t- punkt seines Todes eine Vertretung durch s einen zweitinstanzli chen Pr o- zessbevollmächtigten stattfand (§ 246 Abs. 1 ZPO). De ssen Vollmacht wurde gem äß § 86 ZPO nicht durch den Tod des bisherigen Klägers au f- gehoben und umfasste nach § 81 ZPO auch die Bestellung eines B e- vollmächtigten für das Revisionsverfahren (vgl. Se natsurteil vom 29. Mai 1951 IV ZR 83/ 5 0, BGHZ 2, 227, 229 ; Zöller/Greger, ZPO 31. Aufl. § 246 Rn. 2 ). 2 . Die Revision ist indessen unbegründet. a) Es ist bereits zweifelhaft, ob die nunmehrigen Kläger die Rechtsnachfolger des bisherigen Klägers sind. Darlegungs - und bewei s- pflichtig für die Rechtsnachfolge ist die Partei, die sich darauf beruft, hier die nunmehrigen Kläger (vgl. MünchKomm - ZPO/Gehrlein, 4. Aufl. § 239 Rn. 32 ; PG/Anders, ZPO 7. Aufl. § 239 Rn. 15 ). Aus dem Testament vom 9. August 20 08 lässt sich das nicht mit hinreichender Sicherheit entne h- men. In diesem wird in Artikel Zwei Abschnitt 1 auf die Übertragung des gesamten Vermögens des Erblassers schon zu Lebzeiten auf einen b e- reits am 25. November 1994 gegründeten " " hingewi e- sen , in dem die Kinder des bisherigen Klägers und nunmehrigen Kläger unter anderem als Bezugsberechtigte bei der Vermögensverteilung a n- gegeben werden. Ferner werden sie in Artikel Fünf des Testaments als "Executor" (Erbschaftsverwalter) bezei chnet. 8 9 10 - 6 - b) Im Ergebnis kann diese Frage indessen offen bleiben. Selbst wenn die Kläger Rechtsnachfolger des bisherigen Klägers sein sollten, wäre die Revision jedenfalls auch in der Sache unbegründet. Hierbei kann d ie Frage, ob dem bisherigen Kl äger wie das Ber u- fungsgericht meint von vornherein kein Pflichtteilsanspruch gegen die Beklagte gemäß § 2303 Abs. 1 BGB i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 3 VermG oder unter entsprechender Heranziehung andere r Grundsätze , etwa ei nes Treuhandverhältnis ses der Bekla gten für die wahren Berechtigten, z u- st and , offen bleiben. Die Entscheidung des Berufungsgerichts erweist sich jedenfalls aus einem anderen Grund als richtig (§ 561 ZPO). Ein e t- waiger Pflichtteilsanspruch des bisherigen Klägers ist - wie die Revis i- onserwide rung zu Recht geltend macht - verjährt. a a) Gemäß § 2332 Abs. 1 BGB in der bis zum 31. Dezember 2009 gültigen Fassung der hier gemäß Art. 229 § 23 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 EGBGB Anwendung findet, verjährt der Pflichtteilsanspruch in drei Jahren v on dem Zeitpunkt an, in welchem der Pflichtteilsberechtigte von dem Eintritt des Erbfalles und von der ihn beeinträchtigenden Verf ü- gung Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in 30 Jahren von dem Eintritt des Erbfalles an. Auf dieser Grundlage wäre der Pflich t- teilsanspruch nach dem Tod des Erblassers 1941 bereits im Jahre 1971 verjährt. In diesem Zeitpunkt stand dem Erblasser indessen noch kein Anspruch aus dem Vermögensgesetz zu, da dieses erst am 3. Oktober 1990 in Kraft trat. Insoweit entspr icht es gefestigter Rechtsprechung des Senats, dass § 2313 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 2313 Abs. 1 Satz 3 BGB an a- log anzuwenden sind, wenn der Erbe aufgrund des Vermögensgesetzes Vermögenswerte entweder zurückerhält oder für diese eine Entschäd i- gung bekommt (Ur teile vom 16. Januar 2013 IV ZR 232/12, ErbR 2013, 11 12 13 - 7 - 213 Rn. 15; vom 23. Juni 1993 IV ZR 205/92, BGHZ 123, 76, 78 - 80). Der Pflichtteilsberechtigte ist in diesen Fällen mangels gesetzlicher Grundlage innerhalb der regulären Verjährungsfrist gehindert, Ans prüche gegen den Erben geltend zu machen. So hatte der Senat bereits in einer früheren Entscheidung angenommen, die Verjährung von Pflichtteilsa n- sprüche n , die daraus hergeleitet werden, dass dem Erben Lastenau s- gleichsansprüche wegen Schäden zustehen, die d er Erblasser an seinem in der früheren S owjetischen Besatzungszone belegenen Vermögen erli t- ten habe, beginne frühestens mit dem Inkrafttreten des 21. Änderungs - gesetzes Lastenausgleichsgesetz vom 18. August 1969, durch das diese Ansprüche geschaffen worden seien (Urteil vom 10. November 1976 IV ZR 187/75, FamRZ 1977, 128). Vergleichbares gilt für den hier vo n den Kläger n geltend gemac h- ten Anspruch. Gemäß § 1 Abs. 6 Satz 1 VermG ist dieses Gesetz en t- sprechend auf vermögensrechtliche Ansprüche von Bü rgern und Verein i- gungen anzuwenden, die in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 aus rassischen, politischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen verfolgt wurden und deshalb ihr Vermögen infolge von Zwang s- verkäufen, Enteignungen oder auf a ndere Weise verloren haben. Ein derartiger Fall liegt hier ausweislich der Feststellungen im Bescheid des Bundesamt e s für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 31. März 2011 vor. Soweit Ansprüche von jüdischen Berechtigten im Sinne des § 1 Abs. 6 VermG oder deren Rechtsnachfolger n nicht geltend gemacht werden, gelten in Ansehung der Ansprüche nach dem Verm ö- gensgesetz die Nachfolgeorganisation en des Rückerstattungsrechts und, soweit diese keine Ansprüche anmelden, die C . , Inc., als Rechtsnachfolger (§ 2 Abs. 1 Satz 3 VermG). So ist es hier, da durch die Rechtsnachfolger des Er b- 14 - 8 - lassers bezüglich seiner Beteiligung an der B . K . GmbH inne r- halb der Frist des § 30a VermG k eine Ansprüche angemeldet wurden. b b) Die Frist für die Verjährung der auf Leistungen nach dem Ve r- mögensgesetz bezogenen Ausgleichsansprüche entsprechen d § 2313 Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 Satz 3 BGB beginnt nach ständiger Rechtspr e- chung des Senats mit Inkr afttreten des Vermögensgesetzes (Senatsu r- te i le vom 16. Januar 2013 IV ZR 232/12, ErbR 2013, 213 Rn. 15; vom 28. April 2004 IV ZR 85/03, ZEV 2004, 377 unter II 2; vom 10. Novem - ber 1976 IV ZR 187/75, FamRZ 1977, 128, 129 f.; Senatsbeschluss vom 13. De zember 1995 IV ZR 342/94, ZEV 1996, 117). In Fällen wie dem vorliegenden beginnt sie hingegen später, nämlich mit Ablauf der Ausschlussfristen des § 30a Abs. 1 Satz 1 VermG. Hier besteht die B e- sonderheit, dass die Beklagte nach § 2 Abs. 1 Satz 3 VermG er st als Rechtsnachfolgerin der jüdischen Berechtigten gilt, soweit diese ihre A n- sprüche nicht innerhalb der Fristen des § 30a Abs. 1 Satz 1 VermG (bis 31. Dezember 1992, bei beweglichen Sachen bis 30. Juni 1993) ang e- meldet haben (BVerwG ZOV 2013, 75 Rn. 7 6) . Vorher tritt die Fiktion der Rechtsnachfolge zugunsten der Beklagten nicht ein. D ie Ungewissheit über die Berechtigung der Beklagten war späte s- tens mit Ablauf des 30. Juni 1993 beseitigt, als feststand, dass von den jüdischen Berechtigten keine Rüc kübertragungsansprüche geltend g e- macht worden waren. Unerheblich ist dagegen, wann ein solcher A n- spruch verbindlich, wie etwa durch bestandskräftige Verwaltungsb e- scheide , festgestellt wurde. Es spielt keine Rolle, ob der bisherige Kläger seinen Anspruch be reits der Höhe nach berechnen konnte. Die Ung e- wissheit über das Bestehen von Rückerstattungsansprüchen und die B e- rechtigung der Beklagten war mit Ablauf d er Fristen des § 30 Abs. 1 15 16 - 9 - Satz 1 VermG beendet. Von diesem Zeitpunkt an konnte ein etwaiger Pflichtte ilsanspruch gegen die Beklagte jedenfalls im Wege einer Fes t- stellungsklage verfolgt werden ( vgl. Senatsurteil vom 28. April 2004 aaO Rn. 12; Senatsbeschluss vom 13. Dezember 1995 aaO). Die Zumutbarkeit einer solchen Klage bestand auch für den bish e- ri gen Kläger. Ausweislich der Feststellungen im Bescheid des Bunde s- amtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 31. März 2011 hatte er gegenüber dem Bundesamt bereits mit Schreiben vom 19. Dezember 1992 Pflichtteilsansprüche geltend gemacht. Er wäre d a- her ohne weiteres auch in der Lage gewesen, innerhalb von drei Jahren nach Ablauf der Fristen des § 30a Abs. 1 Satz 1 VermG Feststellung s- klage gegen die Beklagte zu erheben. Auf seine Vorstellungen und Kenntnisse vom Stand und insbesondere vom Wert des Nachlasses und etwaige bei ihm bestehende Unsicherheiten über das Ausmaß seiner Beeinträchtigungen kommt es demgegenüber nicht an (vgl. Senatsurteile vom 28. April 2004 aaO Rn. 13; vom 10. November 1976 aaO; Senat s- beschluss vom 13. Dezember 1995 aaO). Begann die dreijährige Verjährungsfrist aber spätestens am 30. Ju - ni 1993, so war ein etwaiger Pflichtteilsanspruch bei Erhebung der Klage im Dezember 2013 verjährt. c c) Die Beklagte ist schließli c h - entgegen der Auffassung des bi s- herigen Kläge rs - nicht unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben nach § 242 BGB daran gehindert, sich auf den Eintritt der Verjährung zu berufen. Zwar kann die Verjährungseinrede ausnahmsweise mit dem Einwand der Arglist zurückgewiesen werden, wenn der Schuldner den Gläubiger durch sei n Verhalten, sei es auch unabsichtlich, von der rech t- 17 18 19 - 10 - zeitigen Erhebung der Klage gegen ihn abgehalten hat (Senatsurteil vom 16. Ja nuar 2013 IV ZR 232/1 2 , ErbR 2013, 213 Rn. 17). Ein derartiger Fall liegt hier aber nicht vor. Mayen Harsdorf - Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller Vorin stanzen: LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 04.04.2014 - 2 - 4 O 457/13 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 11.02.2015 - 19 U 84/14 -
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