ECLI:DE:BGH:2017:050717UVIIIZR147.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 147/16 Verkündet am: 5. Juli 2017 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja EEG 2012 § 17 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a, § 35 Abs. 4; EEG 2014 § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 57 Abs. 5, § 100 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b; EEG 2017 § 52 Abs. 3 Nr. 1, § 100 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b a) Der Betreiber einer Photovoltaikanlage, der Fördermittel nach dem Erneuerbare - Energien - Gesetz i n Anspruch nehmen will, hat sich über die geltende Rechtslage und über die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Förderung zu info r- mieren und ist deshalb grundsätzlich auch selbst verantwortlich für die Erfüllung seiner Meldepflichten gegenüber der B undesnetzagentur. b) Der Netzbetreiber ist grundsätzlich weder verpflichtet, den Anlagenbetreiber auf dessen Pflicht zur Meldung seiner Photovoltaikanlage und zur Übermittlung von deren Standort und installierter Leistung an die Bundesnetzagentur hinzuweis en, noch ihn über die rechtlichen Folgen einer Nichterfüllung dieser Pflicht aufzukl ä- ren. c) Die in § 17 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EEG 2012 als Sanktion für den Fall einer Nich t- erfüllung der Meldepflicht des Anlagenbetreibers gegenüber der Bundesnetzage n- tur v orgesehene Verringerung der Einspeisevergütung auf den Marktwert und die in § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2014 für einen solchen Pflichtverstoß angeordn e- te Sanktion einer Verringerung der Vergütung auf null verstoßen angesichts des dem Gesetzgeber - auch im Bereich des Energierechts - zustehenden weiten G e- - 2 - staltungsspielraums, auf welche Weise er ein als förderwürdig erachtetes Verha l- ten unterstützen will, nicht gegen den verfassungsrechtlichen Verhältnismäßi g- keitsgrundsatz (Fortführung der Senatsurteile vom 4. März 2015 - VIII ZR 325/13, WM 2015, 1341 Rn. 26; vom 10. Juli 2013 - VIII ZR 300/12, NVwZ 2014, 94 Rn. 21, und VIII ZR 301/12, juris Rn. 21). d) § 35 Abs. 4 Satz 1, 3 EEG 2012 und § 57 Abs. 5 Satz 1, 3 EEG 2014 enthalten spezielle Anspruchsgrundlagen f ür die Zurückforderung zuviel gezahlter Verg ü- tung nach dem Erneuerbare - Energien - Gesetz. e) Der Rückforderungsanspruch des Netzbetreibers gegen den Anlagenbetreiber nach den vorbezeichneten Bestimmungen sowie die Verpflichtung des Netzbetre i- bers, die zurück geforderte Vergütung bei der nächsten Abrechnung als Einnahme zu berücksichtigen und sie auf diese Weise dem EEG - Ausgleichsmechanismus zuzuführen, hängen nicht davon ab, dass der Netzbetreiber seinerseits durch den Übertragungsnetzbetreiber auf eine entspr echende Rückzahlung in Anspruch g e- nommen wird. Auch kommt es nicht darauf an, ob der Netzbetreiber einem mögl i- chen Rückforderungsanspruch des Übertragungsnetzbetreibers die Einrede der Verjährung entgegenhalten könnte. BGH, Urteil vom 5. Juli 2017 - VIII ZR 147/16 - OLG Schleswig LG Itzehoe - 3 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5 . Juli 201 7 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger , die Richterin Dr. Hessel sowie die Richter Prof. Dr. Achilles , D r. Schne ider und Dr. Bünger für Recht erkannt: Die Revision de s Beklagten gegen das Urteil des 3 . Zivilsenats des Schleswig - Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 21. Juni 2016 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 8. Juli 2016 wird zurückgewiesen. Der B eklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin ist Netzbetreiberin in Schleswig - Holstein. Der B eklagte, ein Landwirt, betreibt auf seinem Grundstück eine Photovoltaik - Dachanlage. Diese nahm er am 30. März 2012 zunächst ohne Netzanschluss in Betrieb. Seit dem 8. Mai 2012 speist er den damit erzeugten Strom in das Netz der Klägerin ein. Bereits vor der Inbetriebnahme der Anlage hatte er am 17. Januar 2012 ein ihm von der Klägerin übersandtes Formblatt m it Angaben zu der Anlage ausgefüllt und zurückgesandt. Dieses Formblatt trägt die Überschrift "Verbindliche Erkl ä- rung zur Ermittlung der Förderfähigkeit und der maßgeblichen Vergütungshöhe für Strom aus Photovoltaikanlagen nach dem Gesetz für den Vorrang E rneue r- barer Energien (Erneuerbare - Energien - Gesetz - EEG)". Die unter Ziffer 17 des 1 - 4 - Formblattes gestellte Frage "Wurde der Standort und die Leistung der Photovo l- taikanlage der Bundesnetzagentur gemeldet? (§ 16 Abs. 2 EEG)" bejahte der Beklagte. Weiter heißt e s in dem Formblatt ( unmittelbar über der Unterschrift des Beklagten ) : "Der Betreiber der Stromerzeugungsanlage versichert hiermit, e- hende Angaben des Betreibers der Stromerzeugungsanl age unzutreffend sein sollten, behält sich der Netzbetreiber eine v erzinsliche Rückforderung gezahlter Einspeisevergütungen im entsprechenden Umfang vom Betreiber der Strome r- zeugungsanlage vor." In dem Zeitraum vom 7. Juni 2012 bis zum 5. November 2014 z ahlte die Kl ägerin an den Beklagten eine Einspeisevergütung nach den Fördersätzen des bei einer stichprobenartigen Überprüfung fest, dass der Beklagte die vorb e- zeichnete Meldung der Anlage bei der Bundesnetzagentur nicht vorgenommen hatte. A m 6. November 2014 holte der Beklagte diese Meldung nach . Aufgrund der bis dahin unterbliebenen Meldung korrigierte die Klägerin ihre Abrechnungen dahingehend, dass dem Beklagten für den Zeitraum vom 7. Jun i 2012 bis zum 31. Juli 2014 nur ein Anspruch auf Vergütung des eing e- speisten Stroms nach dem Marktwert und für den darauf folgenden Zeitraum vom 1. August 2014 bis zum 5. November 2014 gar keine Vergütung zustehe. Sie verlangte vo n dem Beklagten daraufhin die Rückzahlung der um den - rechnerisch unstreitigen - (für den erstgenannten Zeitraum) verringerten oben genannten gesamten Einspeisevergütung von , mithin eine n . Der Beklagte trat dem en t- gegen, ließ aber durch seinen Prozessbevollmächtigten den Verzicht auf die Einrede der Verjährung bis zum 30. Mai 2015 erklären . 2 3 - 5 - Mit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin vo n dem Beklagten die st Zinsen. Das Landgericht hat der Klage bis auf einen geringfügigen Teil des Zinsanspruchs stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten hat das Obe r- landesgericht zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt d er Beklagte sein Klage abweisungs begehren weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision hat keinen Erfolg. I . Das Berufungsgericht (OLG Schleswig , ZNER 2016, 340 ) hat zur B e- gründung seiner Entscheidung , soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung , im Wesentlichen ausgeführt: Der Klägerin stehe der von ihr geltend gemachte Rückzahlungsanspruch aus § 57 Abs. 5 Satz 1, 3 EEG 2014 und § 3 5 Abs. 4 Satz 1, 3 EEG 2012 zu. Gemäß diesen Vorschriften, die nach dem Willen des Gesetzgebers eine eig e- ne Anspr uchsgrundlage enthielten, sei ein Netzbetreiber verpflichtet, von dem Anlagenbetreiber einen etwaigen Mehrbetrag zurückzufordern, den dieser über die gesetzlich vorgesehene Förderung hinaus erhalten habe. Das Vorliegen der Rückforderungsvoraussetzungen für den Klagebetrag sei schlüssig dargetan und unstreitig. Ein Anspruch auf Einspeisevergütung in der von der Klägerin gezahlten Höhe habe dem Beklagten weder nach dem EEG 2012 noch nach dem seit dem 1. August 2014 geltenden EEG 2014 zugesta n- d en, da die Anlage in dem klagegegenständlichen Zeitraum nicht bei der Bu n- desnetzagentur gemeldet gewesen sei. Nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EEG 4 5 6 7 - 6 - 2012 habe sich der Vergütungsanspruch des Beklagten für den Zeitraum bis zum 31. Juli 2014 auf den tatsächlic hen Monatsmittelwert des energieträge r- spezifischen Marktwerts - hier rechnerisch - verringert, für den darauf folgenden Zeitraum bis zum 5. November 2014 sei er nach § 23 Abs. 1, § 25 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2014 ganz entfallen. Der deshalb in Höhe der Klageforderung bestehende Rückzahlungsa n- spruch der Kläger in sei nicht verjährt. Nach § 57 Abs. 5 Satz 2 EEG 2014 ve r- jähre der Rückforderungsanspruch mit Ablauf des zweiten auf die Einspeisung folgenden Kalenderjahres. Damit wäre der im Jahre 2012 entstandene A n- spruch verjährt. Der Beklagte könne sich darauf jedo ch nicht berufen, weil er mit Anwaltsschreiben vom 10. Dezember 2014 auf die Einrede der Verjä h rung verzichtet habe. Ein solcher Verzicht sei hier auch zulässig gewesen. Entgegen der - auf eine in der Komment arliteratur vereinzelt vertretene Auffassung g e- s tützten - A nsicht des Beklagten sei dieser Einredeverzicht nicht deshalb unb e- achtlich, weil § 57 Abs. 5 Satz 2 EEG 2014 und § 35 Abs. 4 Satz 2 EEG 2012 keine Verjährung, sondern ein gänzliches Erlöschen des Anspruchs und damit eine von Amts wegen zu beacht ende Ausschlussfrist regelten. Diese Auffa s- sung lasse sich schon mit dem Wortlaut des § 57 Abs. 5 Satz 2 EEG 2014 (§ 35 Abs. 4 Satz 2 EEG 2012) nicht überzeugend begründen. Im ersten Halbsatz werde die Verjährung des Rückforderungsa nspruchs, im zweiten das Erlöschen der Pflicht zur Geltendmachung d ieses Anspruchs geregelt. Es sei nicht e r- kennbar, dass der Gesetzgeber den Begriff des Erlöschens auch auf den A n- spruch bezogen hätte. Die Unterscheidung zwischen Anspruch und Pflicht habe dem Gesetzgeber ausweisl ich der Gesetzesbegründung zu § 35 Abs. 4 EEG 2012 auch klar vor Augen gestanden. Ebenfalls ohne Erfolg halte der Beklagte die Geltendma chung der Klag e- forderung deshalb für treuwidrig (§ 242 BGB) , weil der Klägerin der zurückg e- 8 9 - 7 - forderte Betrag letztlich n icht zustünde, da sie ihn an den Übertragungsnetzb e- treiber abführen müsste, der jedoch - nach dem Vortrag des Beklagten - diesen Anspruch nicht geltend mache. Zwar treffe es zu, dass der Gesetzgeber den Netzbetreiber nicht in dessen eigene m Interesse, sond ern im Allgemeinintere s- se zur Rückforderung überzahlter Vergütungsbeträge berechtigt und verpflichtet habe. Der Beklagte habe jedoch schon nicht hinreichend darzutun vermocht, dass die Klägerin den geforderten Betrag behalten werde; auch sei er für seine B ehauptung, der Übertragungsnetzbetreiber mache seinen Anspruch nicht ge l- tend, beweisfällig geblieben. Die Klägerin hingegen habe unter Beweisantritt sinngemäß vorgetragen, sie werde die zurückgeflossenen Vergütungen in ihre - gemäß § 75 EEG 2014 (§ 50 EEG 2012) durch einen sachkundigen Dritten nachzuprüfenden - Abrechnungen gegenüber de m Übertragungsnetzbetreiber einstellen. Der Vortrag der Klägerin entspreche insoweit der zwingenden Rechtslage . Danach seien die gemäß § 57 Abs. 5 EEG 2014 (§ 35 Abs. 4 EEG 2 012) zurückverlangten Vergütungen nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2014 ( § 38 Nr. 1 EEG 2012 ) bei der jeweils nächsten Abrechnung als Einnahmen im Sinne des § 3 Abs. 3 Nr. 5 AusglMechV zu berücksichtigen . Es sei daher ohne Au s- sagekraft, dass der Übertragungsnetz betreiber bisher offenbar nicht seinerseits Rückforderungsansprüche gegen die Klägerin geltend mache. Auch müsse die Klägerin den zurückgeforderten Betrag erst dann in ihre Abrechnung einstellen, wenn sie ihn erhalten habe. Entgegen der Auffassung des Bekl agten sei die Weiterreichung der zurückgeforderten Vergütung daher nicht bereits ung e- schriebenes Tatbestandsmerkmal des § 57 Abs. 5 EEG 2014 (§ 35 Abs. 4 EEG 2012). Vielmehr sei nach der Systematik des Gesetzes die Weiterleitung des vom Anlagenbetreiber zu rückgeforderten Vergütungsbetrages an den Übertr a- gungsnetzbetreiber eine nach dem Rückerhalt des Geldes entstehende Pflicht des Netzbetreibers. - 8 - Dem Beklagten stehe gegen über der Klägerin ein aufrechenbarer A n- spruch auf Schadensersatz nach § 280 Abs. 1 BGB wegen einer seines Erac h- tens vorliegenden Verletzung einer Pflicht aus dem gesetzlichen Schuldverhäl t- nis der Parteien nicht zu . Entgegen der Auffassung des Beklagten sei eine so l- che Pflichtverletzung weder darin zu sehen, dass die Klägerin ihn nicht de utlich genug auf seine Anmeldepflicht hingewiesen hätte, noch darin, dass der in dem vom Beklagten unterzeichneten Formblatt enthaltene Hinweis falsch gewesen wäre und dadurch bei dem Beklagten ein schutzwürdiges Vertrauen auf die U n- schädlichkeit einer ver späteten Anmeldung hervorgerufen hätte. Selbst im Falle einer Pflichtverletzung wäre ein hieraus folgender Sch a- densersatzanspruch des Beklagten mit dem Rückforderungsanspruch der Kl ä- gerin nicht aufrechenbar , da nach der Natur des Rechtsverhältnisses die Au f- rechnung einer aus einer individuellen Pflichtverletzung des Netzbetreibers fo l- genden Schadensersatzforderung des Anlagenbetreibers gegen den im öffentl i- chen Interesse bestehenden Rückforderungsanspruch des Netzbetreibers au s- geschlossen sei. Der Rüc kforderungsanspruch und die Rückforderungspflicht des Netzb e- treibers nach § 57 Abs. 5 EEG 2014 (§ 35 Abs. 4 EEG 2012) dienten in zweie r- lei Hinsicht dem öffentlichen Interesse. Die zeitnahe und vollständige Meldung neu installierter Photovoltaikanlagen bei der Bundesnetzagentur sei für die U m- setzung des EEG von grundlegender Bedeutung. Denn die gesetzlich vorges e- hene monatliche Verringerung der Vergütung für den aus Solarenergie erzeu g- ten Strom richte sich nach der Menge der im vorangegangenen Quartal neu in stallierten Leistung geförderter Anlagen (§ 31 EEG 2014, § 20b EEG 2012) . Grundlage der zur Ermittlung dieser sogenannten Zubau - Leistung von der Bu n- desnetzagentur bereitgestellten Angaben seien die Meldungen der Anlagenb e- treiber. Der Abgleich der gemeldete n installierten Leistung mit den Ausbauzi e- 10 11 12 - 9 - len Erneuerbarer Energien sei Grundlage für die Anwendung der zubauabhä n- gigen Degressionsvorschriften. Mithilfe der Degression sollten die volkswir t- schaftlichen Kosten der Energiewende eingedämmt werden, indem die Förd e- rung von dem erreichten Umfang des Ausbauziels abhängig gemacht werde (Prinzip des "atmenden Deckels"). Aufgrund der hohen Bedeutung, die der E r- füllung der Meldepflicht durch die Anlagenbetreiber hierbei zukomme, habe es der Gesetzgeber im Rahmen der EEG - Reform 2014 sogar für richtig gehalten, die Nichterfüllung mi t dem vollständigen Entfallen der Förderung zu sanktioni e- ren. Auch das Zurückerlangen der Förderbeträge durch den Netzbetreiber liege im allgemeinen Interesse. Der Netzbetreiber dürfe dies e nicht für sich verwenden, sondern habe sie an den Übertragungsnetzbetreiber weiterz u- reichen, der seinerseits die Umlage neu - geringer - berechnen müsse. Dies komme den Stromversorgungsunternehmen und über deren Preiskalkulation dem Verbraucher zugute. D ie Durchsetzung des Rückforderungsanspruchs dü r- fe deshalb nicht an einem etwaigen individuellen Fehlverhalten des Netzbetre i- bers scheitern. Deshalb sei ein Aufrechnungsverbot kraft Natur der Sache e r- forderlich. Es liege allerdings auch keine Pflichtverl etzung der Klägerin vor. Diese habe gegenüber dem Beklagten weder eine Hinweispflicht verletzt noch pflich t- widrig einen Vertrauenstatbestand hinsichtlich der Vergütung geschaffen. Das EEG sehe eine Hinweispflicht des Netzbetreibers auf die Notwendigkeit de r Meldung der Anlage bei der Bundesnetzagentur nicht vor. Die in § 16 Abs. 3 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 1 der Anlagenregisterverordnung vom 1. August 2014 (AnlRegV) vorgesehene Hinweispflicht beziehe sich allein auf den - hier nicht gegebenen - Fall einer nach dem 31. Juli 2014 erfolgten Erhöhung oder Verringerung der installierten Leistung einer bereits bestehenden Anlage. 13 14 - 10 - Im Übrigen habe die Klägerin dem Beklagten in dem von diesem unte r- zeichneten Formblatt durch die Frage, ob die Anlage der Bund esnetzagentur gemeldet worden sei, e inen Hinweis auf die Notwendigkeit einer solchen Me l- dung erteilt. Bereits aus der Überschrift des Formblattes werde deutlich, dass die folgenden Fragen für die Vergütungshöhe von Bedeutung seien. Hinzu komme, dass es gru ndsätzlich Sache des Beklagten gewesen sei, sich über die Fördervoraussetzungen - zu denen die Anmeldung der Anlage bei der Bunde s- netzagentur gehöre - zu informieren . D ie Klägerin habe davon ausgehen dü r- fen, dass er dies auch getan habe. S ie hätte auch kei ne Anhaltspunkte für die Annahme gehabt, dass der Beklagte die Frage nach der Anmeldung der Anlage fehlerhaft mit ja beantwortet habe. Anlass für eine Nachfrage habe daher nicht bestanden. Die Klägerin habe auch nicht etwa durch den in der Frage nach de r Me l- dung der Anlage enthaltenen Hinweis auf § 16 Abs. 2 des für die Anlage des Beklagten nicht mehr geltenden EEG 2009 einen Vertrauenstatbestand zu de s- sen G unsten geschaffen. Es sei schon nicht vorgetragen, dass der Beklagte in Kenntnis des Inhalts diese r Vorschrift von einer Meldung der Anlage bei der Bundesnetzagentur abgesehen habe. Aus § 16 Abs. 2 EEG 2009 lasse sich aber auch kein Vertrauensschutz für den Beklagten begründen. Denn entgegen einer in der Literatur teilweise vertretenen Auffassung führe diese Vorschrift - wie deren Wortlaut und die Gesetzesmaterialien zeigten - zum Entfallen des Vergütungsanspruchs und schiebe nicht etwa lediglich dessen Fälligkeit bis zur Meldung der Anlage hinaus mit der Folge, dass der Anspruch nach der Anme l- dung rück wirkend in vollem Umfang entstehe. De r Beklagte könne dem Rückzahlungsanspruch schließlich auch nicht entgegenhalten, die Klägerin werde im Falle einer Rückzahlung der Vergütung für den Zeitraum vom 1. August 2014 bis zum 5. November 2014 , in welchem 15 16 17 - 11 - di e Vergütung auf null verringert sei, um den Marktwert des von dem Beklagten in ihr Netz eingespeisten Stroms ungerechtfertigt bereichert sein. Dem stehe bereits der gesetzessystematische Vorrang der genau aufeinander abgestim m- ten Spezialregelungen des EEG gegenüber den allgemeinen Vorschriften des Bereicherungsrechts entgegen. Zudem hätte die Klägerin im Falle einer Rüc k- zahlung der Vergütung diese nicht ohne Rechtsgrund erlangt (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB) und wäre zudem im Wege der Weitergabe an den Üb ertr a- gungsnetzbetreiber entreichert (§ 818 Abs. 3 BGB). II . Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand ; die Revision ist daher zurückzuweisen. Das Berufungsgericht hat richtig entschieden, dass der Klägerin gegen den Beklagten ein Anspruch au f Rückzahlung der an ihn im Zeitraum vom 7. Juni 2012 bis zum 5. November 2014 gezahlten Einspeiseve r- gütung in , da der Beklagte die Me l- dung seiner Photovoltaikanlage bei der Bundesnetzagentur erst am 6. Nove m- ber 2014 vorgenommen hat. 1. Dieser Rückforderungsa nspruch folgt, wie das Berufungsgericht z u- tre f fend angenommen h at und auch von der Revision im Ausgangspunkt nicht in Zweifel gezogen wird, für den Zeitraum vom 7. Juni 2012 bis zum 31. Juli 2014 aus § 35 Abs. 4 Satz 1, 3 EEG in der Fassung von Art. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung de r Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1634; im Folgenden: EEG 2012 ) und für den anschließenden Zeitraum bis zum 5. November 2014 aus dem am 1. August 2014 in Kraft getretenen § 57 Abs. 5 Satz 1, 3 des G e- 18 19 - 12 - setzes für den Aus bau erneuerbarer Energien (Erneuerbare - Energien - Gesetz - EEG 2014) vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066; im Folgen den: EEG 2014). a) Gemäß den vorbezeichneten, im Wesentlichen inhaltsgleichen Vo r- schriften muss der aufnehmende Netzbetreiber von dem Anlagen betreiber, wenn er diesem eine höhere als die im EEG vorgesehene finanzielle Förderung gezahlt hat, den Mehrbetrag zurückfordern. Wie das Berufungsgericht zutre f- fend angenommen hat, ent halten sowohl § 35 Abs. 4 Satz 1, 3 EEG 2012 als auch § 57 Abs. 5 Satz 1, 3 EEG 2014 eine spezielle Anspruchsgrundlage für d ie Zurückforderung zuviel gezahlte r EEG - Vergütung (ebenso Salje, EEG 2012, 6. Aufl., § 35 Rn. 44, 48; ders., EEG 2014, 7. Aufl., § 57 Rn. 30, 34; Hendrich in Säcker, Berliner Kommentar zum Energierecht, Band 2, 3. Aufl., § 35 EEG [ 2012 ] Rn. 22; Cosack in Frenz/Müggenborg/Cosack/Ekardt, EEG [2014], 4. Aufl., § 57 Rn. 48; Schäfermeier in Reshöft/Schäfermeier, EEG [ 2012 ] , 4. Aufl., § 35 Rn. 22; Altrock in Altrock/Oschmann/Theobald, EEG [ 2012 ] , 4. Aufl., § 35 Rn. 29; BeckOK - EEG/Böhme, Stand 1. April 2015, § 35 EEG 2012 Rn. 19 f., und Stand 1. April 2016, § 57 EEG 2014 Rn. 19 f.; ebenso LG Mainz ZNER 2015, 278 Rn. 15; LG Offenburg, Urteil vom 17. März 2017 - 6 O 139/16, juris Rn. 23 f.). Dafür, dass es sich bei den genannten Vorschriften um eine spezielle Anspruchsgrundlage handelt, spricht bereits der Wortlaut des Gesetzes . S o- wohl in § 35 Abs. 4 Satz 2 EEG 2012 als auch in § 57 Abs. 5 Satz 2 EEG 2014 wird - jeweils im Rahmen der Regelung über die Verjährung - die Formulierung "der Rückforderungsanspruch" verwendet. Wie sich den Gesetzesmaterialien zu § 35 Abs. 4 Satz 1, 3 EEG 2012 und § 57 Abs. 5 Satz 1, 3 EEG 2014 en t- nehmen lässt, ist auch der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass diese Vo r- schriften eine eigen e Anspruchsgrundlage ent halten. Denn im Zusammenhang mit der Verpflichtung zur Rückforderung überhöhter Vergütungszahlungen ist in 20 21 - 13 - den Gesetzesmaterialien mehrfach vo n einem "Rückforderungsanspruch " des Netzbetreibers beziehungsweise des Übertragungsnetzbe treibers die Rede (BT - Drucks. 17/6071, S. 82 [zu § 35 EEG 2012]); siehe ferner BT - Drucks. 18/1304, S. 151 [zu § 55 EEG - E = § 57 EEG 2014]). Gegen diese rechtliche Beurteilung erhebt auch die Revision keine Ei n- wände. b) Rechtsfehlerfrei und von der Re vision im Ausgangspunkt ebenfalls nicht angegriffen ist das Berufungsgericht zu der Beurteilung gelangt, dass die Klägerin in dem streitgegenständlichen Zeitraum vom 7. Juni 2012 bis zum 5. November 2014 an den Beklagten für den von diesem in das Netz der Kläg e- rin eingespeisten Strom eine höhere als die im EEG vorgesehene Vergütung gezahlt hat (§ 35 Abs. 4 Satz 1, 3 EEG 2012 , § 57 Abs. 5 Satz 1, 3 EEG 2014) . Da der Beklagte erst am 6. November 2014 die Meldung seiner Photovoltaika n- l age bei der Bundesnetzage ntur vorgenommen und die gesetzlich vorgeschri e- benen Angaben übermittelt hat, verringerte sich sein Vergütungsanspruch für die Einspeisung des in seiner A nlage erzeugten Stroms in der Zeit vom 7. Juni 2012 bis zum 31. Juli 2014 (dem letzten Geltungstag des EEG 2012) auf den tatsächlichen Monatsmittelwert des energieträgerspezifischen Marktwerts (§ 17 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EEG 2012) und in der Zeit vom 1. Juli 2014 (dem Tag des Inkrafttreten s des EEG 2014) bis zum 5. November 2014 "auf null" (§ 25 Abs. 1 Sa tz 1 Nr. 1 iVm § 100 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b EEG 2014). Ohne Rechtsfehler und insoweit von der Revision nicht angegriffen ist das Berufungsgericht - wie bereits das Landgericht - zu der Annahme gelangt, dass unter Zugrundelegung der vorbezeichneten Maßst äbe dem Beklagten für den erstgenannten Zeitraum lediglich ein Anspruch auf Zahlung des Marktwe r- und für den letztgenannten Zeitraum der 22 23 24 - 14 - Vergütungsanspruch - entgegen der Auffassung der Revision, die insoweit u n- ter Hinweis auf § 52 Abs. 3 Nr. 1 EEG 2017 lediglich von einer Verringerung um 20 Prozent ausgeht - auf null verringert ist. aa) Bereits unter der Geltung des am 1. Januar 2009 in Kraft getretenen Gesetz es für den Vorrang Erneuerbarer Energien (Erneuerbare - Energie n - Gesetz - EEG) vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I 2074; im Folgenden: EEG 2009) waren Betreiber neuer Photovoltaikanlagen verpflichtet , die Inbetriebnahme ihrer Anlage bei der Bundesnetzagentur zu melden (vgl. BT - Drucks. 18/3820, S. 2 ; 18/6785, S. 3 ). Nach der - bis zum 31. Dezember 2011 geltenden - Verg ü- tungsregelung in § 16 Abs. 2 Satz 2 EEG 2009 bestand für Strom aus Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie die Verpflichtung zur Vergütung nur, wenn der Anlagenbetreiber den Standort und d ie Leistung der Anlage der Bundesnetzagentur gemeldet hat te. Grund fü r die Einfügung dieser Regelung war die im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens aufgrund der starken Zunahme der Einspeisung von Strom aus Photovoltaikanlagen deutlich gewo r- dene Notwendigkei t der Erfassung, wie viele Photovoltaikanlagen installiert werden und wie hoch die installierte Leistung ist (BT - Drucks. 16/9477, S. 23; siehe hierzu auch Reshöft in Reshöft/Schäfermeier, aaO, § 17 Rn. 9). bb) Hieran anknüpfend hat der Gesetzgeber die Rechtsfolge eines Ve r- stoßes gegen die vorgenannte P flicht zur Meldung des Standorts und de r insta l- lierte n Leistung der Anlage an die Bundesnetzagentur d urch § 17 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a des am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen EEG 2012 dahingehend geändert , dass zwar weiterhin Strom nicht mit dem üblichen Vergütungssatz des EEG zu vergüten war , wenn die Anlage nicht im Photovoltaik - Anlagen - register registriert ist, der Vergütungsanspruch aber - anders als bisher gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 EEG 2009 - nicht vol lständig entfällt, sondern sich für die Dauer des Pflichtverstoßes auf die Höhe des tatsächlichen Monatsmittelwert s 25 26 - 15 - des energieträgerspezifischen Marktwerts verringert ( vgl. BT - Drucks. 17/6071, S. 66 ; BT - Drucks. 18/3820, S. 2) . Hierdurch sollten nach dem W illen des G e- setzgeber s unbillige Ergebnisse verhinder t werden (BT - Drucks. 17/6071, aaO). Das Berufungsgericht hat u nter Zugrundelegung dieser zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage des Beklagten geltenden Regelung die Höhe der dem Beklagten für den Zeitraum vom 7. Juni 2012 bis zum 31. Juli 2014 zustehende Vergütung rechtsfehlerfrei und von den Parteien im Revisionsve r- fahren nicht angegriffen nach dem vorgenannten e- messen, da der Beklagte seine Photovoltaikanlage nicht im Zusammenhang mit der Inbetriebnahme, sondern erst am 6. November 2014 bei der Bundesnetz - agentur an ge meldet hat. cc) Durch § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des am 1. August 201 4 in Kraft getr e- tenen EEG 2014 hat der Gesetzgeber die vorbezeichnete R egelung der Verri n- gerung der Förderung bei Pflichtverstößen dergestalt geändert und verschärft , dass sich der anzulegende Wert der finanziellen Förderung "auf null verringert", solange d ie Anlagenbetreiber die zur Registrierung der Anlage erforderlichen Angaben nicht nach Maßgabe der - das durch § 6 EEG 2014 eingeführte , bei der Bundesnetzagentur eingerichtete und von dieser betriebene Anlagenregi s- ter betreffenden - Verordnung über ein R egister für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien und Grubengas (Anlagenregisterverordnung - AnlRegV) vom 1. August 2014 (BGBl. I 1320) übermittelt haben. (1) Nach der Gesetzesbegründung zu § 25 Abs. 1 EEG 2014 erachtete der Gesetzg eber diese stärker als nach der bisherigen Rechtslage ausgestalt e- te Sanktionierung einer fehlenden Registrierung der Anlage für notwendig , d a- mit umfassend und zeitnah sämtliche Anlagen, die eine Förderung in Anspruch nehmen, im Anlagenregister erfasst werd en und so eine hohe Datenqualität 27 28 29 - 16 - erreicht wird (BT - Drucks. 18/1304, S. 129 f. [zu § 24 Abs. 1 EEG - E = § 25 Abs. 1 EEG 2014] ). Diese Erwägungen des Gesetzgebers sind, wie das Ber u- fungsgericht zutreffend ausgeführt hat, vor dem Hintergrund zu sehen, dass § 23 Abs. 4 Nr. 3, § 31 EEG 2014 - wie bereits § 20b EEG 2012 - für den aus Solarenergie erzeugten Strom eine an dem Umfang des sogenannten Zubau s bei Photovoltaikanlagen ausgerichtete monatliche Absenkung (zubauabhängige Degression) der Förderung vorsieht ( sogenannter "atmender Deckel" ; siehe hierzu nur BT - Drucks. 18/1304, S. 133 ff. ; Thorbecke/Schumacher in Säcker, Berliner Kommentar zum Energierecht, aaO, § 20b EEG Rn. 1 ff. ) und die g e- genüber der Bundesnetzagentur erfolgten Meldungen und Angaben der Anl a- g enbetreiber für die Ermittlung des Zubaus von entscheidender Bedeutung sind. Dementsprechend wird auch in den Antworten der Bundesregierung vom 26. Januar 2015 und vom 24. November 2015 auf zwei Kleine Anfragen zu "Rückforderungen von Netzbetreibern an landwirtschaftliche Betriebe" (BT - Drucks. 18/3640 und 18/6535) ausgeführt: "Diese starke Sanktionierung versäumter Meldungen im EEG ist erforde r- lich, um das System des sog. atmenden Deckels umzusetzen. Hiernach hängigkeit vom Zubau neuer Anlagen abgesenkt. Je höher der Zubau ist, desto stärker wird die Förd e- rung abgesenkt. Für die Funktionsfähigkeit dieses Mechanismus muss der tats ä chliche Anlagenzubau soweit wie möglich vollständig erfasst werden. Aufgrund der h ohen Dynamik im Photovoltaik - Segment erfolgt die Berechnung der Vergütungsabsenkung hier vierteljährlich. Daher ist gerade auch die zeitnahe Erfassung der einzelnen Anlagen zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme von Bedeutung. Erforderlich ist somit eine wirksam e Sanktionierung fehlender Meldungen, wie sie im EEG vorgesehen ist. Würden Anlagen in relevanter Anzahl bzw. Größe nicht oder nicht rech t- zeitig gemeldet, sind zu hoch berechnete Fördersätze die Folge und damit eine Kostenwirkung für die Allgemeinheit. " (B T - Drucks. 18/3820, S. 3; 18/6785, S. 2) " nicht um eine bloße Formvorgabe, sondern um ein wesentliches Element 30 - 17 - des Fördermechanismus. Insofern ist die im EEG vorgesehene Sankti o- nierung für M eldeversäumnisse im Grundsatz angemessen. Dies gilt auch für die Rückforderungspflicht der Netzbetreiber. Nur hierdurch kann g e- währleistet werden, dass die Stromverbraucherinnen und - verbraucher nicht stärker belastet werden, als es die Vergütungsbestimmun gen des EEG vorsehen. " (BT - Drucks. 18/3820 , aaO) (2) § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2014 ist , wie das Berufungsgericht z u- treffend angenommen hat, nach der Übergangsbestimmung des § 100 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b EEG 2014 ab dem Inkrafttreten des EEG 2014 auf d ie Verg ü- tung des in der Anlage des Beklagten erzeugten Strom s anzuwenden, hier mi t- hin auf den streitgegenständlichen Zeitraum v om 1. August 2014 bis zum 5. November 2014. Nach der vorbezeichneten Übergangsbestimmung sind für Strom aus Anlagen und KWK - Anla gen, die - wie die Anlage des Beklagten - nach dem am 31. Juli 2014 geltenden Inbetriebnahmebegriff vor dem 1. August 2014 in Betrieb genommen worden sind, die Bestimmungen des EEG 2014 mit der Maßgabe anzuwenden , dass für Betreiber von Anlagen zur Erzeugu ng von Strom aus solarer Strahlungsenergie, die - wie hier - nach dem 31. Dezember 2011 in Betrieb genommen worden sind, § 25 Abs . 1 Satz 1 EEG 2014 anz u- wenden ist , solange der Anlagenbetreiber die Anlage nicht nach § 17 Abs . 2 N r. 1 Buchst . a des EEG 2012 als geförderte Anlage im Sinne des § 20a Abs . 5 EEG 2012 registriert und den Standort und die installierte Leistung der Anlage nicht an die Bundesnetzagentur mittels der von ihr bereitgestellten For mula r- vorgaben übermittelt hat. Der Gesetzgeber wollte mit der Übergangsregelung des § 100 Abs. 1 EEG 2014, wie sich aus der Gesetzesbegründung ergibt (BT - Drucks. 18/1304, S. 176 [zu § 96 Abs. 1 EEG - E = § 100 Abs. 1 EEG 2014] , grundsätzlich die Ge l- tung des neuen Rechts auch für Bestandsanlagen anordnen. Da ab er die B e- treiber von Bestandsanlagen nicht verpflichtet waren, die in § 25 Abs. 1 Satz 1 EEG 2014 als Grundlage für einen Meldepflichtverstoß vorgesehene Registri e- 31 32 - 18 - rung ihrer Anlage bei dem - neu eingerichteten - Anlagenregister vornehmen zu lassen (§ 6 EEG 2014 iVm § 3 Abs. 1, § 6 Abs. 1 AnlRegV; siehe hierzu auch Salje , EEG 2014, aaO , § 100 Rn. 15) , hat der Gesetzgeber insoweit durch § 100 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b EEG 2014 eine besondere Übergangsregelung geschaffen und zu deren Notwendigkeit in der Gesetzes begründung ausg e- führt: "Nummer 3 regelt, dass § 24 Abs. 1 Nr. 1 EEG[ - E] 2014 [= § 25 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2014] bei Bestandsanlagen nur auf Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie, die nach dem 31. Dezember 2011 in Betrieb genommen wurde n, entsprechend anzuwenden ist. Für diese bestand eine Meldepflicht nach § 17 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a EEG 2012. Nach der Anlagenregisterverordnung, auf die § 24 Absatz 1 Nummer 1 EEG 2014 verweist, sind Betreiber von Bestandsanlagen nicht verpflichte t, diese beim Anlagenregister registrieren zu lassen. Um die Sanktionswirkung von § 24 Absatz 1 Nummer 1 EEG 2014 auch auf Ph o- tovoltaik - Bestandsanlagen zu erstrecken, und die Beachtung von deren Meldepflicht nach § 17 Absatz 2 Nummer 1 EEG 2012 sicherzuste llen, ordnet Nummer 3 mit der entsprechenden Anwendung von § 24 Absatz 1 Nummer 1 EEG 2014 einen Rechtsfolgenverweis an, nämlich die Verri n- gerung des anzulegenden Wertes auf null. Die Meldepflicht für Leistung s- erhöhungen nach § 24 Absatz 1 Nummer 2 EEG 201 4 ist hingegen nicht in Bezug genommen und gilt daher auch für Bestandsanlagen . " (BT - Drucks. 18/ 1 3 04 , S. 177 ) Diese Erwägungen sind in der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Bundestagsa usschusses für Wirtschaft und Energie bestätigt worden. Darin h eißt es: "Im Übrigen bleibt es in Nummer 3 bei der Fassung des Regierungsen t- wurfs, wonach auch für bestehende Anlage n zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie, die ihrer bisherigen Meldepflicht nach § 17 Abs. 2 Nummer 1 Buchstabe a EEG 2012 ni cht nachgekommen sind, die Sanktion des § 25 Absatz 1 Nummer 1 EEG 2014 (Reduzierung des A n- spruchs) greift." (BT - Drucks. 18/1891, S. 114 f., 218) (3) Die Rechtsf olge des damit auch auf eine Bestandsanlage wie diejen i- ge des Beklagten anwendbaren § 25 Abs . 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2014 ist die Ve r- 33 34 - 19 - ringerung des Vergütungsanspruchs des Anlagenbetreibers auf null. Dies b e- deutet, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, dass der Verg ü- tungsanspruch des Anlagenbetreiber s für den Zeitraum des Pflichtverstoße s gänzlich entfällt und dem Anlagenbetreiber nicht etwa - wie von einem Teil der Literatur (Salje, EEG 2014, aaO, § 25 Rn. 9; Reshöft in Reshöft/Schäfermeier , aaO , § 17 Rn. 17 f. ; Ekardt/Hennig in Frenz/Müggenborg/Cosack/Ekardt, aaO, § 25 Rn. 17; vgl. auch Lehnert in Altrock/Oschmann/Theobald, aaO, § 17 Rn. 6 f. [letztlich aber wohl verneinend]; aA BeckOK - EEG /Sösemann/Hölder , Stand 1. April 2016, § 25 EEG 2014 Rn 3 ; vgl. auch Thorbecke/Schumacher in Säcker, Berliner Kommentar zum Energierecht, aaO, § 17 EEG 2012 Rn. 10 f. ) vertreten wird - lediglich der Förderanspruch genommen wird, ihm aber eine - unterhalb des Niveaus der Mindestvergütung , etwa nach bereicherungsrechtl i- chen Grundsätzen, zu bemessende - Entschädigung für die tatsächlich eing e- speiste Energie zusteht. Bereits der Gesetzeswortlaut bietet keinen Anhaltspunkt dafür , mit der in § 25 Abs. 1 Satz 1 EEG 2014 angeordneten Verringerung auf null könne etwas anderes gemeint sein als ein - abschließend geregeltes - Entfallen jeglichen Anspruchs auf Ver gütung für den eingespeisten Strom. Dementsprechend geht bereits aus der Gesetzesbegründung zu § 17 EEG 2012 eindeutig hervor, dass der Gesetzgeber unter der Formulierung der Verringerung auf null verstanden hat, dass "die gesetzliche Vergütung vollständig entfällt" (BT - Drucks. 17/6071, S. 66). Hierfür spricht auch die Systematik des § 25 EEG 2014, da der Geset z- geber - wie bereits in der Vorgängerregelung des § 17 EEG 2012 - klar zw i- schen einer Verringerung des anzu l e g enden Wertes - hier der Vergütung - ein erseits auf null und andererseits auf den Monatsmarktwert unterschieden hat. 35 - 20 - Dementsprechend hat auch der Senat zu der - ebenfalls die Verring e- rung des Vergütungsanspruchs des Anlagenbetreibers auf null betreffenden - Vorschrift des § 17 Abs. 1 EEG 20 12 entschieden, dass neben dieser - mit Sanktionscharakter versehenen - Bestimmung, nach der ein Vergütungsa n- spruch vollständig entfällt und die - ebenso wie die übrigen in § 17 EEG 2012 für Pflichtverstöße des Anlagenbetreibers vorgesehenen Rechtsfolgen - abschließenden Charakter ha t , ein Anspruch des Anlagenbetreibers aus ung e- rechtfertigte r Bereicherung auf Wertersatz für den eingespeisten Strom (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, § 818 Abs. 2 BGB) nicht in Betracht komm t . Die Absicht des Gesetzgebers des EEG 20 12 war es vielmehr, ein differenziertes Sankt i- onssystem zu schaffen, das zur Vermeidung einer Verfehlung oder Verfä l- schung des gesetzgeberischen Ziels einem Rückgriff auf die allgemeinen Grundsätze der §§ 812 ff. BGB entgegensteht (Senatsurteil vom 18. Nov ember 2015 - VIII ZR 304/14, WM 2016, 656 Rn. 23, 25 ff.). Für die im vorliegenden Fall in Rede stehende Verringerung der Verg ü- tung auf null wegen eines Pflichtverstoßes gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 , § 100 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b EEG 2014 gilt nichts a nderes. (4) Entgegen der Auffassung der Revision ändert sich an der genannten Rechtsfolge des vollständigen Entfallens des Vergütungsanspruch s des Bekla g- ten für den im Zeitraum vom 1. August 2014 bis zum 5. November 2014 eing e- speisten Strom nichts durch die Vorschrift des § 52 EEG 2017 . (a) Nach § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in der Fassung des am 1. Januar 2017 - nach Erlass des Berufungsurteils - in Kraft getretenen Art. 2 (Änderung des Erneuerbare - Energien - Gesetzes) des Gesetzes zur Änderung der Bestimmu n- gen zur Stromerzeugung aus Kraft - Wärme - Kopplung und zur Eigenversorgung vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I 3106, 3124; im Folgenden: EEG 2017) ve r- 36 37 38 39 - 21 - ringert sich der anzulegende Wert auf null, solange Anlagenbetreiber die zur Registrierung der Anlage erforderlic hen Angaben nicht an das Register übermi t- telt haben und die Meldung nach § 71 Nr. 1 EEG 2017 - mithin die Mitteilung aller für die Endabrechnung des jeweils vorangegangenen Kalenderjahres e r- forderlichen Daten an den Netzbetreiber - noch nicht erfolgt ist. Gemäß § 52 Abs. 3 Nr. 1 EEG 2017 verringert sich der anzulegende Wert um jeweils 20 Prozent, solange Anlagenbetreiber die zur Registrierung der Anlage erforderl i- chen Angaben nicht an das Register übermittelt haben, aber die Meldung nach § 71 Nr. 1 EEG 2017 erfolgt ist. Die Revision vertritt die Auffassung, § 52 Abs. 3 Nr. 1 EEG 2017 sei nach den Übergangsvorschriften des EEG 2017 auf den im vorliegenden Fall nach dem 31. Juli 2014 in das Netz der Klägerin eingespeisten Strom anz u- wenden mit der Folge, das s entgegen der Annahme des Berufungsgerichts nicht eine Verringerung der Vergütung auf null, sondern (allenfalls) eine Verri n- gerung der Vergütung um 20 Prozent vorzunehmen sei. Die s trifft, wie die Rev i- sionserwiderung mit Recht ausführt, nicht zu. (b) A llerdings weist die Revision mit Recht darauf hin, dass nach der Übergangsvorschrift des § 100 Abs. 1 Satz 5 EEG 2017 die vorstehend g e- nannte Vorschrift des § 52 Absatz 3 EEG 2017 hinsichtlich der Bestandsanl a- gen nur für Zahlungen für Strom anzuwenden ist , der nach dem 31. Juli 2014 eingespeist wird; bis zu diesem Zeitpunkt ist die entsprechende Bestimmung des EEG 2012 anzuwenden. Ausgenommen von dieser Übergangsregelung sind gemäß § 100 Abs. 1 Satz 6 EEG 2017 Fälle, in denen vor dem 1. Januar 2017 ein Rech tsstreit zwischen Anlagenbetreiber und Netzbetreiber rechtskrä f- tig entschieden wurde. Für Anlagenbetreiber, deren Anlagen vor dem 1. Januar 2016 in Betrieb genommen wurden, wird der Zahlungsanspruch nach § 100 40 41 - 22 - Abs. 1 Satz 5 EEG 2017 erst am 1. Januar 2017 fällig (§ 100 Abs. 1 Satz 7 EEG 2017) . Ebenfalls zutreffend führt die Revision an, dass § 100 Abs. 1 Satz 5 EEG 2017 in der ursprünglichen Fassung des Art. 1 (Änderung des Erneuerbare - Energien - Gesetzes) des Gesetzes zur Einführung von Ausschreibungen fü r Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258) in § 100 Abs. 1 Satz 5 EEG 2017 vorsah, dass § 52 Abs. 3 EEG nur für Zahlungen für Strom anzuwenden ist, der nach dem 3 1. Dezember 2015 eingespeist wird , und bis zu diesem Zeitpunkt die entsprechende Bestimmung des EEG 2014 anzuwenden ist . (c) Nach den Gesetzesmaterialien zu der Übergangsvorschrift des § 100 EEG 2017 beabsichtigte der Gesetzgeber d ie Geltung des neue n R echt s grundsätzlich auch für bestehende Anlagen , sofern nicht in den §§ 100 ff. EEG 2017 Ausnahmen hiervon vorgesehen sind, welche sich auf Regelungen bezi e- hen, die mit dem neuen EEG geändert werden und nicht für Bestandsanlagen gelten sollen (BT - Drucks. 1 8/8860, S. 260). Speziell zu § 100 Abs. 1 Satz 5 EEG 2017 enthielten die Gesetzesmaterialien zu dem vorgenannten Gesetz vom 13. Oktober 2016 lediglich die Angabe, dass Satz 5 eine Sonderregelung für § 52 EEG 2016 ( in Kraft getreten als EEG 2017 ) enthalte ( BT - Drucks., aaO) . Zum Grund der durch das Gesetz vom 22. Dezember 2016 vorgeno m- menen oben genannten Änderung des § 100 Abs. 1 Satz 5 EEG 2017 und der Einfügung der Sätze 6 und 7 in § 100 Abs. 1 EEG 2017, die jeweils auf die B e- schlussempfehlung und den Bericht des Bundestagsausschusses für Wirtschaft und Energie zurückgehen (BT - Drucks. 18/10668, S. 97 f.), heißt es in den G e- setzesmaterialien , diese Änderungen dienten dazu , die mit dem EEG 2017 neu 42 43 44 - 23 - geregelte Rechtsfolge für den Fall, dass eine Anlage nich t im Anlagenregister gemeldet sei , auch auf den Zeitraum nach dem Inkrafttreten des EEG 2014 a n- zuwenden (BT - Drucks., aaO S. 14 8 ) . (d ) Hieraus folgt jedoch - entgegen der Auffassung der Revision - nicht, dass § 52 Abs. 3 EEG 2017 auch auf die Vergütung f ür den Strom anzuwenden wäre , der in der Anlage des Beklagten während des in § 100 Abs. 1 Satz 5 EEG 2017 genannten Zeitraums nach dem 31. Juli 2014 - hier vom 1. August 2014 bis zum 5. November 2014 - erzeugt und in das Netz der Klägerin eingespeist worde n ist. D ie Revision übersieht bei ihrer gegenteiligen Sichtweise, dass die vorbezeichnete Übergangsregelung zwar die Anwendung des § 52 Abs. 3 EEG 2017 auf den gesamten Zeitraum nach dem Inkrafttreten des EEG 2014 e r- streck t , dies jedoch nur die (Bestands - ) Anlagen betrifft, die während dieses Zeitraums in Betrieb genommen worden sind und für die demgemäß nach § 6 EEG 2014 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 der Anlagenregisterverordnung vom 1. August 2014 - anders als nach der vorherigen Rechtslage - eine Pflicht z u der in § 52 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 EEG 2017 genannt en Registrierung der Anlage bestand. Für ältere Bestandsanlagen hingegen, die - wie die Anlage des Klägers - im Zeitraum nach dem 31. Dezember 2011 und bis zum Inkrafttreten des EEG 2014 am 1. August 201 4 in Betrieb genommen w orden sind , geht es hingegen - wie die Revisionserwiderung zutreffend ausführt - nicht um die vergütung s- rechtlichen Folgen einer fehlenden Registrierung der Anlage im Anlagenregi s- ter, sondern um die Folgen eines Verstoßes gegen die V erpflichtung nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EEG 2012, den Standort und die installierte Leistung der Anlage an die Bundesnetzagentur zu melden. Das Gesetz sieht deshalb für die se älteren Bestandsanlagen und für die vorgenannte Meldepflicht - was die Revi sion übersieht - in § 100 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b EEG 2017 eine b e- 45 46 - 24 - sondere Übergangsvorschrift vor . Danach ist für Betreiber von Anlagen zur E r- zeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie, die nach dem 31. Dezember 2011 in Betrieb genommen worden s ind, § 25 Abs . 1 Satz 1 EEG 2014 anz u- wenden, solange der Anlagenbetreiber die Anlage nicht nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 Buchst . a EEG 2012 als geförderte Anlage im Sinn des § 20a Abs . 5 EEG 2012 registriert und den Standort und die installierte Leistung der Anla ge nicht an die Bundesnetzagentur mittels der von ihr bereitgestellten Formularvorgaben übermittelt hat. Eine Übergangsvorschrift dieses Inhalts sah das Gesetz - was die Bedeutung dieser Regelung unterstreicht - auch bereits in § 100 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b EEG 2014 vor. Dementsprechend verweist auch d ie Gesetzesbegründung zu § 100 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b EEG 2017 auf die - bis auf redaktionelle Änderu n- gen - bestehende Übereinstimmung d ieser Übergangsvorschrift mit der genan n- te n Vorgängervorschrift (BT - Drucks. 18/8860, S. 260) , deren Gesetzesmateri a- lien oben (unter II 1 b cc (2) ) im Einzelnen dargestellt worden sind und aus d e- nen sich eben so wie aus § 100 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b EEG 2017 die Anwendbarkeit des § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2014 f ür den hier gegebenen Fall des Meldep flichtverstoßes nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EEG 2012 ergibt. Mit Recht weist die Revisionserwiderung darauf hin, dass diese rechtl i- che Beurteilung der in den Gesetzesmaterialien zu § 100 Abs. 2 EEG 2017 zum Ausdruc k ge brachten Absicht des Gesetzgebers entspricht, wonach Bestand s- anlagen, die vor dem Inkrafttreten des EEG 2014 in Betrieb genommen worden sind, grundsätzlich nicht von den Änderungen des EEG 2014 durch das EEG 2017 betroffen sind und grundsätzlich auch n icht in das neue Recht überführt werden, sofern dies nicht ausnahmsweise bestimmt ist (BT - Drucks., aaO). Let z- teres ist hinsichtlich des hier zu beurteilenden Meldepflichtverstoßes des B e- klagten nicht der Fall. Damit hat das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht auf den Einspeisezeitraum vom 1. August 2014 bis zum 5. November 2014 die 47 - 25 - Vorschrift des § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2014 angewendet und insoweit den Rückforderungsanspruch in voller Höhe zuerkannt. 2. D er Rück forderungs anspruch der Klägerin aus § 35 Abs. 4 Satz 1, 3 EEG für den Zeitraum bis zum 31. Juli 2014 ist , soweit er sich auf die an den Beklagten gezahlte Vergütung für die im Jahre 2012 erfolgte Stromeinspeisung bezieht, entgegen der Auffassung der Revision nicht gemäß § 35 Abs. 4 Satz 2 EE G 2012 beziehungsweise § 57 Abs. 5 Satz 2 EEG 2014 erloschen. a) Nach § 35 Abs. 4 Satz 2 , 3 EEG 2012 beziehungsweise § 57 Abs. 5 Satz 2 , 3 EEG 2014 verjährt der die Zahlung einer höheren als der gesetzlich vorgesehenen Vergütung betreffend e Rückforderun gsanspruch des Netzbetre i- bers gegen den Anlagenbetreiber mit Ablauf des 31. Dezember des zweiten auf die Einspeisung folgenden Kalenderjahres; die Pflicht des Netzbetreibers zur Rückforderung des Mehrbetrages erlischt insoweit. Die Revision meint, in de n genannten Vorschriften werde trotz der Ve r- wendung des Begriffs "Verjährung" keine Verjährungsfrist im rechtstechnischen Sinne geregelt, sondern eine materiell - rechtliche Ausschlussfrist, die von Amts wegen zu beachten sei und zum Erlöschen des Rückforder ungsa nspruchs fü h- re. Daran vermöge auch ein etwaiger Verzicht des Beklagten auf die Einrede der Verjährung nichts zu ändern. Die Revision stützt sich insoweit auf eine d a- hingehende , in der Literatur vereinzelt vertretene Auffassung ( Salje, EEG 2012, aaO , § 35 Rn. 50; ders. , EEG 2014, aaO , § 57 Rn. 36 ; im Ergebnis ebenso Schäfermeier in Reshöft/Schäfermeier, aaO , § 35 Rn. 24 - 26 ) . b) Diese Auffassung trifft jedoch nicht zu. Sie findet, wie das Berufung s- gericht zutreffend angenommen hat, bereits im Wortlaut der genannten Vo r- schriften keine Stütze. Gegen sie sprechen zudem sowohl die Systematik des 48 49 50 51 - 26 - Gesetzes als auch der in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck gekommene Wille des Gesetzgebers. Im ersten Halbsatz sowohl des § 35 Abs. 4 Satz 2 EEG 2012 als au ch des § 57 Abs. 5 Satz 2 EEG 2014 wird die Verjährung des Rückforderungsa n- spruchs, im zweiten Halbsatz das Erlöschen der Pflicht zur Geltendmachung dieses Anspruchs geregelt. Der Gesetzgeber hat mithin deutlich sowohl zw i- schen dem Anspruch einerseits und der Pflicht andererseits als auch zwischen den beiden jeweiligen Rechtsfolgen unterschieden . Wortlaut und Systematik der genannten Vorschriften sprechen damit eindeutig gegen die von der Revision befürwortete Auffassung. Diese Beurteilung wird durch die Gesetzesmaterialien zu § 35 Abs. 4 EEG 2012 bestätigt. Dort heißt es: "Um eine Rückabwicklung über längere Zeiträume zu vermeiden, verjährt der Rückforderungsanspruch in Abweichung von der Regelverjährung nach den §§ 195, 199 BGB mit Ablauf des 31. Dezemb ers des auf die Einspeisung folgenden Jahres (Satz 2). Satz 2 zweiter Halbsatz stellt klar, dass mit Verjährung des Rückforderungsanspruchs auch die Pflicht zu dessen Geltendmachung nach Satz 1 erlischt." (BT - Drucks. 17/6071, S. 82) Hieraus ergibt sich ebenfalls eindeutig, dass der Gesetzgeber hinsichtlich des Rückforderungsanspruchs - welcher im Rahmen der Nachfolgeregelung in § 57 Abs. 5 EEG 2014 nur redaktionelle Änderungen erfahren hat (BT - Drucks. 18/1304, S. 151 [zu § 55 EEG - E = § 57 EEG 2017]) - ei ne zeitliche Begrenzung i n Gestalt d er Verjährung und nicht etwa mittels einer Ausschlussfrist wollte. Soweit die Revision meint, Gegenteiliges aus der vorstehend genannte n Zie l- setzung, eine Rückabwicklung über längere Zeiträume zu vermeiden , herleiten zu können, verkennt sie, dass diese Zielsetzung (auch) durch die Einführung einer Verjährungsregelung erreicht wird. 52 53 54 - 27 - 3. Der Rückzahlungsanspruch der Klägerin hängt, anders als die Revis i- on meint, auch nicht davon ab, dass der Übertragungsnetzbetreiber ihr gege n- über einen entsprechenden Rückzahlungsanspruch geltend macht. E ntgegen der Auffassung der Revision handelt die Klägerin deshalb auch nicht treuwidrig im Sinne des § 242 BGB, wenn sie ihren Rückzahlungsanspruch gegen den Beklagten unabhängig hiervon ve rfolgt . a) Wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat und auch die Revision im Ausgangspunkt nicht in Zweifel zieht, steht dem Netzbetreiber der für den Fall der Zahlung einer höheren als der gesetzlich vorgesehenen Verg ü- tung gegenüber dem Anlage nbetreiber vorgesehene Anspruch auf Rückford e- rung des Mehrbetrags (§ 35 Abs. 4 Satz 1, 3 EEG 2012 b z w . § 57 Abs. 5 Satz 1, 3 EEG 2014) nicht im eigenen Interesse, sondern im Interesse der Al l- gemeinheit zu . Durch den Rückforderungsanspruch und die damit kor respo n- dierende Rückforderungspflicht soll vermieden wer den, das System des EEG - Belastungsausgleichs mit gesetzlich nicht vorgesehenen Vergütungen zu bela s- ten ; damit sollen die Kosten der Energiewende möglichst gering ge halten we r- den (vgl. BT - Drucks. 17/607 1, S. 82; Salje, EEG 2012, aaO , § 35 Rn. 48; ders., EEG 2014, aaO , § 57 Rn. 34; Altrock in Altrock/Oschmann/Theobald, aaO, § 35 Rn. 29). b) Ebenfalls richtig ist die Annahme des Berufungsgerichts, wonach die von dem Netzbetreiber aus dem vorgenannten Gr und zurückgeforderten - und auch zurückerhaltenen - Vergütungen bei der nächsten Abrechnung gegenüber dem Übertragungsnetzbetreiber als Einnahmen zu berücksichtigen sind (vgl. BT - Drucks. , aaO ; Hendrich in Säcker, Berliner Kommentar zum Energierecht, aaO , § 35 EEG Rn. 30 ; Salje, EEG 2014, aa O , § 62 Rn. 6 ff.) . Auch hiergegen wendet sich die Revision nicht. 55 56 57 - 28 - c) Sie meint jedoch , der Netzbetreiber müsse, wenn er gegen den Anl a- genbetreiber einen Rückforderungsanspr uch nach § 35 Abs. 4 Satz 1, 3 EEG 2012 bezie hungsweise § 57 Abs. 5 Satz 1, 3 EEG 2014 gel tend mache, zumi n- dest vortragen, dass der Übertragungsnetzbetreiber ihm gegenüber ebenfalls einen solchen Rückforderungsanspr uch als nachträgliche Korrektur der bisher i- gen Abrechnung erheb e . Denn auch der Rückfo rderungsanspr uch des Übertr a- gungsnetzbetreibers unterl iege - was das B erufungsgericht nicht ausreichend bedacht habe - der Verjährung nach § 35 Abs. 4 Satz 2 EEG 2012 bezi e- hungsweise § 57 Abs. 5 Satz 2 EEG 2014, so dass damit auch d ie Pflicht des Übertragu ngsnetzbetreiber s zur Rückforderung von Mehrbeträgen gegenüber dem Netzbetreiber erlösche . D eshalb könne - entgegen der Annahme des B e- r u fungsgerichts - nicht ohne w eiteres angenommen werden, dass eine Rüc k- zahlung des Anlagenbetreibers an den Netzbetreiber im Rahmen der nächsten Abrechnung an den Übertragungsnetzbetreiber weitergeleitet werde und über den Ausgleichsmechanismus den Letztverbrauchern zugute komme. aa) Diese Rüge der Revision greift aus mehreren Gründen nicht durch. Weder dem Wortlaut des Ges etzes noch der Gesetzesbegründung (vgl. BT - Drucks. , aaO ; 18/1304, S. 151) sind Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass Voraussetzung für die Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs des Netzbetreibers gegenüber dem Anlagenbetreiber wäre, dass ersterer von dem Übertragungsnetzbetreiber ebenfalls auf Rückzahlung in Anspruch genommen w ird. Auch aus dem Sinn und Zweck der Vorschriften über den EEG - Belastungsausgleich ergibt sich dies nicht. Mi t ihrer g egenteilig en Sichtweise verkennt die Revision sowohl die Au f- gabe des EEG - Ausgleichsmechanismus als auch dessen mehrstufige Funkt i- onsweise und die damit im Zusammenhang zu sehende Zielrichtung der Verjä h- 58 59 60 - 29 - rungsvorschriften in § 35 Abs. 4 Satz 2 EEG 2012 u nd § 57 Abs. 5 Satz 2 EEG 2014. bb) Wie das Berufungsgeri cht zutreffend ausgeführt hat, sieht das G e- setz in § 38 Nr. 1 EEG 2012 beziehungsweise § 62 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2014 vor, dass die durch den Netzbetreiber zurückgeforderten Vergütungen , wenn hie r- durch Einnahmen erzielt werden (BT - Drucks. 17/6071, S. 82) , bei der folgenden Abrechnung als Einnahmen im Sinne des § 3 Abs. 3 Nr. 5 der Erneuerbare - Energien - Verordnung (EEV) zu berücksichtigen sind (siehe hierzu auch Altrock in Altrock/Oschmann/Theobald, aaO, § 35 Rn. 29) . Dies gilt, worauf die Revisionserwiderung zut reffend hinweist, unabhängig davon, ob der Netzb e- treiber seinerseits einem entsprechenden Rückforderungsanspruch des Übe r- tragungsnetzbetreibers ausgesetzt ist oder er einem solchen Anspruch die Ei n- rede der Verjährung gemäß § 35 Abs. 4 Satz 2 EEG 2012 und § 57 Abs. 5 Satz 2 EEG 2014 entgegenhalten könnte. Denn d ie auch im Rechtsverhältnis zwischen dem Übertragungsnetzb e- treiber und dem Netzbetreiber gesetzlich vorgesehene Möglichkeit der Verjä h- rung eines möglichen Rückforderungsanspruchs und des Erlöschens der Rüc k- forderungspflicht - wo m it der Gesetzgeber , wie die Revisionserwiderung zu Recht ausführt, ersichtlich die Fallgestaltung einer auf dieser Stufe des EEG - Belastungsausgleichs verursach ten ( und da mit regelmäßig im Kenntnisbereich des Übertragungsnetz betreibers liegenden ) Über zahlung regeln wollte - entbi n- de n den Netzbetreiber nicht von der oben genannten gesetzlichen Verpflichtung nach § 38 Nr. 1 EEG 2012 beziehungsweise § 62 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2014 , Ei n- nahmen aus Rückforderungen in den EEG - Belastungsau sgleich einfließen zu lassen . Der Rückforderungsanspruch und die Rückforderungspflicht nach § 35 Abs. 4 Satz 1, 3 EEG 2012 und § 57 Abs. 5 Satz 1, 3 EEG dienen , wie bereits erwähnt, nicht dem eigenen Interesse des Netzbetreibers, sondern vielmehr 61 62 - 30 - dem Inter esse der Allgemeinheit , das System des EEG - Belastungsausgleichs nicht mit gesetzlich nicht vorgesehenen Vergütungen zu belasten und so die Kosten der Energiewende möglichst gering zu halten (vgl. BT - Drucks. , aaO ; Salje, EEG 2012, aaO, § 35 Rn. 48; ders., E EG 2014, aaO, § 57 Rn. 34; Altrock in Altrock/Oschma nn/Theobald, aaO). Angesichts dieser Zielsetzung des EEG und der oben dargestellten Funktionsweise des EEG - Belastungsausgleichs sowie unter zusätzlicher B e- rücksichtigung des von der Revisionserwiderung zutreffend angeführten U m- stands, dass der Übertragungsnetzbetreiber in vielen Fällen keine Kenntnis von den seitens des Netzbetreibers gegenüber dem Anlagenbetreiber geleisteten Überzahlungen haben wird, besteht kein sachlicher Grund dafür, den Rückfo r- der ungsanspruch des Netzbetreibers an die von der Revision befürwortet e z u- sätzliche Voraussetzung zu knüpfen, dass der Netzbetrei ber seinerseits von dem Übertragungsnetzbetreiber auf Rückzahlung in Anspruch genommen wird. Deshalb musste - entgegen der Auff assung der Revision - insoweit w e- der die Klägerin weiteren Vortrag halten noch das Berufungsgericht nähere Feststellungen treffen. Besondere Umstände , aus denen sich ergeben könnte, dass die Klägerin den mit der vorliegenden Klage zurückgeforderten Betrag nach dessen Erhalt nicht in dem vorbezeichneten Sinne verwenden, sondern - gesetzeswidrig - für sich vereinnahmen und behalten könnte, lassen sich den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht entnehmen. Übergangenen Sac h- vortrag zeigt die Revision insowei t nicht auf. 4. Ebenfalls v ergeblich macht die Revision geltend, die Rückzahlung s- forderung der Klägerin sei durch die vo n de m Bekla g- ten erklärte Aufrechnung mit einer in gleicher Höhe gegen die Klägerin best e- 63 64 65 - 31 - henden Schadensersatzforderung (§ 280 Abs. 1 BGB) wegen Verletzung von Hinweis - und Aufklärungspflichten erloschen. a) Es kan n dahingestellt bleiben, ob der Aufrechnung - wie das Ber u- fungsgericht angenommen hat - bereits ein aus der Natur des Rechtsverhältni s- ses folgendes Aufrechnung sverbot (vgl. hierzu BGH, Urteile vom 24. Juni 1985 - III ZR 219/83, BGHZ 95, 109, 113; vom 22. M ärz 2011 - II ZR 271/08, BGHZ 189, 45 Rn. 27; vom 12. November 2015 - III ZR 204/15, BGHZ 207, 365 Rn. 12) entgegen steht oder ob ein solches Aufrechnungsverbot - wie die Rev i- sion meint - zu verneinen ist, weil gemäß § 35 Abs. 4 Satz 4 EEG 2012 bezi e- hungswe ise § 57 Abs. 5 Satz 4 EEG 2014 auf Rückforderungsansprüche gegen den Anlagenbetreiber - z wecks deren effizienter Abwicklung (vgl. BT - Drucks. 17/6071, S. 82) - das in § 22 Abs. 1 EEG 2012 beziehungsweise § 33 Abs. 1 EEG 2014 vorgesehene teilweise Aufrechnu ngsverbot nicht anzuwenden ist und im Übrigen der Netzbetreiber auch eine durch Aufrechnung erloschene Rückzahlungsforderung in dieser Höhe in die gegenüber dem Übertragung s- netzbetreiber vorzunehmende Abrechnung einzustellen hätte. b) Denn wie das Beruf ungsgericht richtig gesehen hat, fehlt es an einem aufrechenbaren Schadensersatzanspruch des Beklagten. E in Schadensersat z- anspruch des Beklagten gegen die Klägerin aus § 280 Abs. 1 BGB (zur A n- wendbarkeit der Vorschriften des allgemeinen Schuldrechts vgl. S enatsurteile vom 19. November 2014 - VIII ZR 79/14, NJW 2015, 873 Rn. 46 mwN; vom 11. Mai 2016 - VIII ZR 123/15, WM 2017, 389 Rn. 18) scheidet bereits deshalb aus, weil die Klägerin de m Beklagten gegenüber weder eine Hinweis - oder Au f- klärungs pflicht verlet zt noch pflichtwidrig einen Vertrauenstatbestand gescha f- fen hat. 66 67 - 32 - aa) Die Revision meint, aus dem zwischen den Parteien bestehenden gesetzlichen Schuldverhältnis (§ 4 EEG 2012, § 7 EEG 2014) sowie aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) ergebe sich eine über d en Inhalt des von dem B e- klagten unterzeichneten Formblatt s hinausgehende Pflicht, den Anlagenbetre i- ber spätestens bei Beginn der Stromeinspeisung auf die gegenüber der Bu n- desnetzagentur bestehenden Meldepflichten und auf die - schwerwiegenden - Sanktionen hinzuweisen, die sich bei einer Nichterfüllung dieser Meldepflichten ergeben. Der Netzbetreiber verfüge über die entsprechenden Kenntnisse, wä h- rend solche beim Anlagenbetreiber nicht vorausgesetzt werden könnten. Mit dem oben genannten Formblatt sei der Be klagte zwar über seine Meldepflicht informiert worden; es fehle darin indessen jeder Hinweis darauf, welche schwerwiegenden Folgen an die Nichterfüllung der Meldepflicht geknüpft seien. Der Beklagte habe in der Folge die Meldepflicht als reine Formalität a ngesehen. Die Klägerin habe auch nicht erwarten können, dass dem Beklagten der Inhalt des im Formblatt genannten § 16 Abs. 2 EEG bekannt gewesen sei oder dass er den Hinweis auf diese Bestimmung zum Anlass nehmen würde, sich mit dem Gesetzestext zu befasse n, zumal diese Bestimmung - über deren Folgen im Schrifttum zudem Uneinigkeit bestanden habe - für die Anlage des Beklagten nicht mehr einschlägig gewesen sei. bb) Diese Auffassung der Revision trifft nicht zu. Die Klägerin war nicht verpflichtet, den B eklagten auf dessen Pflicht zur Meldung seiner Photovoltai k- anlage und zur Übermittlung von deren Standort und installierte r Leistung an die Bundesnetzagentur hin zu weisen und ihn über die rechtlichen Folgen einer Nichterfüllung dieser Pflicht aufzuklären. (1) Wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat und auch die Revision nicht bezweifelt, sieht das Gesetz eine solche Hinweis - und Aufkl ä- rungspflicht für den - hier gegebenen - Fall der Inbetriebnahme einer Photovo l- 68 69 7 0 - 33 - taikanlage nicht vor. Vielmehr ist der Anlagenbetreiber , der eine Förderung in Anspruch nimmt, verantwortlich für die Erfüllung der Meldepflichten ( vgl. BT - Drucks. 18/3820 [Antwort der Bundesregierung] , S. 4). Es obliegt grundsätzlich ihm, sich über die geltende Rechtslage und die Vorausse tzungen für die Ina n- spruchnahme der Förderung nach dem E rneuerbare - E nergien - G esetz zu info r- mieren (BT - Drucks. 18/6785 [Antwort der Bundesregierung] , S. 3). (2) Deshalb lässt sich , anders als die Revision meint, eine Hinweis - und Aufklärungspflicht des N etzbetreibers insoweit grundsätzlich auch nicht als N e- benpflicht aus de m gesetzlichen Schuldverhältnis oder aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) im Hinblick auf die Schwere der im E rneuerb a- re - Energien - Gesetz für einen V erstoß gegen die Meldep flicht vorgesehenen Sanktion ableiten. Die gegenteilige Auffassung (so etwa Ekardt/Hennig in Frenz/Müggenborg/Cosack/Ekardt, aaO, § 25 Rn. 15) ist bereits mit der e r- wähnten - maßgeblichen - Eigenverantwortung des Anlagenbetreibers nicht zu vereinbaren . Die ser hat, wenn er staatliche Fördermittel (Subventionen) erha l- ten will , selbst für die Erfüllung der hierfür erforderlichen Voraussetzungen So r- ge zu tragen und hat sich dementsprechend umfassend zu informieren. Die eine Hinweis - und Aufklärungspflicht be i der hier gegebenen Fallg e- staltung befürwortende Auffassung lässt zudem außer Betracht, dass dem Netzbetreiber die Verpflichtung zur Aufnahme und Vergütung des von dem A n- lagenbetreiber aus erneuerbaren Energien erzeugten Strom s unabhängig vo n einem eigene n Willensentschluss durch d ie Vorschriften des E rneuerbare - Energien - Gesetzes gesetzlich auferlegt wird. Dem Netzbetreiber darüber hi n- aus noch eine - im Gesetz weder vorgesehene noch angelegte - Pflicht aufzue r- legen, den Anlagenbetreiber bezüglich der Einha ltung der seiner eigenen Ve r- antwor tung obliegenden Fördervoraussetzungen durch Hinweise auf Meld e- pflichten und Aufklärung über die wirtschaftlichen Folgen einer Zuwiderhan d- 71 72 - 34 - lung zu beraten, würde den Rahmen des dem aufnehmenden Netzbetreiber nach dem EEG Zu mutbaren überschreiten . Die gegenteilige Auffassung der Revision liefe darauf hinaus, neben das Kaufvertragsverhältnis der Parteien einen Beratungsvertrag zu stellen, für de s- sen Vorliegen hier nichts ersichtlich ist. (3) Dessen ungeachtet hat die Kl ägerin den Beklagten in dem von ihm unterzeichneten Formblatt nicht nur - w as die Revision hinnimmt - durch die Frage, ob der Standort und die Leistung der Photovoltaikanlage der Bunde s- netzagentur gemeldet worden sei, über seine Meldepflicht informiert; si e hat den Beklagten zudem in dem seiner Unterschrift unmittelbar vorangestellten Absatz sowohl auf die Notwendigkeit wahrheitsgemäßer Angaben hingewiesen als auch über die möglichen schwerwiegenden Folgen unzutreffender Angaben aufgeklärt, indem sie sich f ür diesen Fall ausdrücklich eine verzinsliche Rüc k- forderung gezahlter Einspeisevergütungen vorbehalten hat. Bei verständiger und objektiver Betrachtung musste dem Beklagten damit klar sein, dass (auch) eine Missachtung seiner Meldepflicht gegenüber der Bun desnetzagentur die - gegebenenfalls sogar vollständige - Rückforderung der von der Klägerin an ihn gezahlten Einspeisevergütung zur Folge haben kann. Hieran ändert der von der Revision angeführte Umstand nichts, dass in dem Formblatt in einem Klammerzus atz hinter der oben genannten Frage nach der Meldung der Anlage zu Unrecht die Vorschrift des § 16 Abs. 2 EEG - gemeint war offen bar das EEG 2009 - anstelle des für die Anlage des Bekla g- ten damals bereits geltenden § 17 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EEG 2012 ange führt worden ist. Wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei und insoweit von der R e- vision nicht angegriffen festgestellt hat, hat der Beklagte schon nicht vorgetr a- 73 74 75 - 35 - gen, dass er in Kenntnis des Inhalt s der in dem Klammerzusatz genannten Vo r- schrift von einer Meldung seiner Anlage abgesehen habe. Im Übrigen hätte sich für den Beklagten bei Kenntnisnahme des Inhalts des § 16 Abs. 2 EEG 2009 ohne Weiteres ergeben, dass nach dem Wortlaut des Satzes 2 dieser Vorschrift die Verpflichtung zur Vergütung nur besteht , wenn der Anlagenbetreiber den Standort und die Leistung der Anlage der Bu n- desnetzagentur gemeldet hat . Anhaltspunkte dafür, dass diese von ihrem Wor t- laut her eindeutige - und auch aus der Sicht des G esetzgeber s mit einem vol l- ständigen Entfallen des Vergü tungsanspruchs ver bundene (BT - Drucks. 17/6071, S. 66) - Regelung , wie dies in der Literatur vereinzelt vertreten wird (Salje, EEG 2009, 5. Aufl., § 16 Rn. 53 ff.) , lediglich als ein Hinausschieben der Fälligkeit eines nach erfolgter Meldung der Anlage rück wirkend in voller Höhe entstehenden Vergütungsanspruchs verstanden w erden könnte , hätten für den Beklagten hingegen bereits aufgrund der vorbezeichneten Eindeutigkeit de s § 16 Abs. 2 EEG 2009 nicht bestanden . 5. Entgegen der Auffassung der Revision vers t oßen weder d ie in § 17 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EEG 2012 für den Fall eine r Nichterfüllung der Meld e- pflicht des Anlagenbetreibers vorgesehene Verringerung der Vergütung auf den Marktwert noch die in § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2014 für einen solchen Pflich tverstoß angeordnete ( stärkere ) Sanktion einer Verringerung der Verg ü- tung auf null gegen den verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (vgl. zu letzterem nur BVerfGE 70, 278, 286; 78, 232 , 245 ; 92, 262 , 273 ; BVerfG, NJW 1996, 983; 2009, 980 Rn. 42 ). a) Der verfassungsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit besagt, dass eine Maßnahme zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet und erforderlich sein muss; sie ist geeignet, wenn der gewünschte Erfolg mit ihrer 76 77 78 - 36 - Hilfe gefördert werden kann , und erforderlich, wenn der Gesetzgeber dazu kein anderes, den Betroffenen weniger belastendes Mittel hätte wählen können. Ferner darf der mit der Maßnahme verbundene Eingriff nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache stehen (BVerfGE 70, aaO; 78, aaO ; 92, aaO ). b) Wie oben (unter II 1 b aa, bb und cc (1)) im Einzelnen ausgeführt, ve r- folgen § 17 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EEG 2012 und § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2014 den Zweck, die Betreiber von Photovoltaikanlagen zur umfassenden und zeitnahe n Erfüllu ng ihrer gegenüber der Bundesnetzagentur bestehenden Me l- depflicht anzuhalten, da die von ihnen zu übermittelnden Daten von entsche i- dender Bedeutung für die Funktionsfähigkeit der nach dem Gesetz vorgeseh e- nen zubauabhängigen Degression der Förderung (sogena nnter "atmender Deckel"; siehe hierzu im Einzelnen oben unter II 1 b cc (1)) sind . Sowohl die Verringerung der Vergütung auf den Marktwert als auch die Verringerung der Vergütung auf null stellen geeignete Maßnahmen dar , um das vor stehend g e- nannte Ziel zu erreichen. Die beiden vorbezeichneten Maßnahmen, die der Gesetzgeber ersich t- lich im Bewusstsein der mit ihnen für die Anlagenbetreiber verbundenen Härten und im Hinblick darauf gewählt hat, dass eine Nichtmeldung oder eine nicht rechtzeitige Meldung von Anlagen in relevanter Anzahl beziehungsweise Größe zu hoch berechnete Fördersätze und damit eine dem Gesetz nicht entspr e- chende nachteilige Kostenwirkung für die Allgemeinheit zur Folge hat (vgl. BT - Drucks. 18/3820, S. 3; 18/6785, S. 2), sind auch erforde rlich. Wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat , steht dem Gesetzgeber - auch im Bereich des Energierechts - ein weiter Gestaltungsspielraum zu, auf welche Weise er ein als förderwürdig erachtetes Verhalten unterstützen will. Auch in der En t- scheidung darüber, welche Personen oder Unternehmen durch finanzielle Z u- wendungen des Staates gefördert werden sollen, ist der Gesetzgeber weitg e- 79 80 - 37 - hend frei. Er ist lediglich insoweit gebunden, als er die Leistung nicht willkürlich, das heißt nicht nach unsachlichen Gesichtspunkten, verteilen darf. Sind die von ihm vorgesehenen Fördermaßnahmen und Sanktionen jedoch innerhalb eines vertretbaren gesetzgeberischen Konzepts aufeinander abgestimmt, kann die jeweilige Maßnahme oder Sanktion verfassungsrechtlich grundsätzlic h nicht beanstandet werden (vgl. BVerfGE 110, 274, 293 mwN; vgl. ferner Senatsurte i- le vom 4. März 2015 - VIII ZR 325/13, WM 2015, 1341 Rn. 26; vom 10. Juli 2013 - VIII ZR 300/12, NVwZ 2014, 94 Rn. 21, und VIII ZR 301/12, juris Rn. 21 ; vgl. auch Senatsurteile vom 1. Dezember 2010 - VIII ZR 241/07, WM 2011, 514 Rn. 19; vom 25. Juni 2014 - VIII ZR 169/13, BGHZ 201, 355 Rn. 19, 26; vom 6. Mai 2015 - VIII ZR 56/14 , BGHZ 205, 228 Rn. 24) . Innerhalb des so gezogenen Rahmens hat sich der Gesetzgeber h ier gehalten und sowohl mit § 17 EEG 2012 - wie der Senat bereits entschieden hat (Senatsurteil vom 18. November 2015 - VIII ZR 304/14, WM 2016, 656 Rn. 30) - als auch mit § 25 EEG 2014 ein differenziertes Sanktionssystem g e- schaffen. Hierbei d urfte d er Ges etzgeber im Interesse der Praktikabilität und Einfachheit des Rechts als notwendige Voraussetzungen eines gleichheitsg e- rechten Gesetzesvollzugs auch generalisierende und typisierende Regelungen - wie die hier in Rede stehenden Sanktionen - treffen (vgl. BV erfG, GewArch 2009, 450 f. mwN; Senatsurteile vom 9. Dezember 2009 - VIII ZR 35/09, NVwZ - RR 2010, 315 Rn. 29; vom 6. Mai 2015 - VIII ZR 56/14, aaO Rn. 26). Die in § 17 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EEG 2012 und § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2014 vorgesehenen Sa nktionen sind auch verhältnismäßig im eng e- ren Sinne. Wie oben (unter II 4 b bb (1)) bereits ausgeführt, obliegt es grun d- sätzlich dem Anlagenbetreiber, sich über die geltende Rechtslage und die Vor - aussetzungen für die Inanspruchnahme der Förderung nach dem EEG zu i n- formieren (BT - Drucks. 18/6785 [Antwort der Bundesregierung] , S. 3). Er ist d a- 81 82 - 38 - her auch verantwortlich für die Erfüllung der Meldepflichten (BT - Drucks. 18/3820 [Antwort der Bundesregierung] , S. 4). Deren Einhaltung ist ihm auch ohne weiteres zumutb ar. Dies gilt erst recht, wenn d er Anlagenbetreiber - wie im vorliegenden Fall der Beklagte - durch den Netzbetreiber auf das Bestehen der Meldepflicht und zusätzlich auch noch auf die möglichen Folgen einer Nichterfüllung dieser Pflicht hingewiesen wird. c) Aus den vorstehend genannten Gründen sind die in § 17 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EEG 2012 und § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2014 vorgesehenen Sanktionen schließlich auch mit dem Eigentumsgrundrecht der Anlagenbetre i- ber aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG (zur Ab grenzung der sich regelmäßig gege n- seitig ausschließenden Gewährleistungen nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG und nach Art. 12 Abs. 1 GG siehe Senatsurteil vom 29. März 2017 - VIII ZR 45/16, GE 2017, 653 Rn. 31 ) v ereinbar. Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Achilles Ri BGH Dr. Schneider ist Dr. Bünger wegen Urlaubs an der Unterschrift verhindert. Karlsruhe, 11.07.2017 Dr. Milger Vorinstanzen: LG Itzehoe, Entscheidung vom 2 6 .10.2015 - 3 O 157/15 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 21.06.2016 - 3 U 108/15 - 83
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