ECLI:DE:BGH:2018:270218BVIIIZR147.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 147/17 vom 27. Februar 2018 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Februar 201 8 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger , den Richter Prof. Dr. Achilles, die Richterin Dr . Fetzer sowie die Richter Dr. Bünger und Kosziol beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der R e- vision in dem Urteil des 6 . Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 5. Mai 2017 wird auf ihre Kosten als unzulässig verwo r- fen. Streitwert: 1 7. 5 Gründe: I. Die klagende Verbraucherzentrale (im Folgenden: Kläger) nimmt das b e- klagte Stromversorgungsunternehmen (im Folgenden: Beklagte) nach dem U n- terlassungsklagengesetz (UKlaG) in Anspruch, es bei Stromlieferungsverträgen mit Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung zu unterlassen, sieben näher bezeichnete Klauseln als A llgemeine Geschäftsbedingung en (AGB) zu verwenden und sich da rauf bei Abwicklung derartiger Verträge zu berufen. U n- ter anderem geht es um die folgende n bei den Klauseln: " Die Belieferung [von Reservestromanlagen (z.B. beim Betrieb von Blockheizkraftwerken)], von Entnahmestellen mit [Notstromaggregaten und/oder] Photovoltaikanlagen, von Elektrospeicherheizungen und von Wärmepumpen wird standardmäßig durch den Energieversorger nicht angeboten ( ... ). Der Kunde kann diese beim Lieferanten jederzeit a n- fragen. Der Kunde ist verpflichtet, den Energieversorger im Rahmen der 1 - 3 - Vertragsanbahnung und der Vertragsdurchführung unverzüglich über das Vorliegen oder das Ents tehen eines oder mehrerer Belieferungsvo r- behalte zu informieren [ Ziffer 1 Abs. 2 AGB - Klausel 1 ]. Künftige Neueinführungen oder Änderungen von staatlich veranlassten Preiskomponenten kann der Energieversorger frühestens zum Zeitpunkt des Wirksamwerden s vollständig an den Kunden weitergeben, solange keine oder nur eine eingeschränkte Preisgarantie vereinbart wurde ( ... ). Über Anpassungen des Strompreises aufgrund der Neueinführung, E r- höhung, Abschaffung, Senkung oder Aussetzung von staatlich vera n- lass ten Preiskomponenten wird der Energieversorger den Kunden in Textform informieren [ Ziffer 8 Abs. 9 AGB - Klausel 2 ]. " Das Landgericht hat die Beklagte bis auf eine Klausel zur Unterlassung verurteilt und dabei den Streitwert antragsgemäß auf 17 . 5 . e Kla u- sel) festgesetzt . D as Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurüc k- gewiesen und sie auf die Berufung des Klägers auch noch hinsichtlich des ers t- instanzlich abgewiesenen Antrags zur Unterlassung verurteilt. Den Streitwert für Mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde verfolgt die Beklagte ihr Klagea b- weisungsbegehren in vollem Umfang weiter. Hinsichtlich der vorstehend wi e- dergegebenen beiden Klauseln macht sie - abweichend von der Wertfestse t- zung der Vorinstanzen - eine auf jeweils 5.000 ein e auf insgesamt zu bemessende Beschwer geltend . Dies stützt sie hinsichtlich der Kl ausel 1 darauf, das Verbot eines formularmäßigen Vorbehalts, Kunden nicht mit Strom beliefern zu müssen, die infolge einer bestimmten Verwendung vom sogenannten Standardlastprofil abwichen, habe branchenweite Bedeutung, weil ein solcher Vorbehalt von einer Vielzahl von Versorgungsunternehmen verwe n- det werde. Außerdem habe diese Klausel für diese Versorgungsunternehmen eine große wirtschaftliche Tragweite, da die Stromversorgung der darin b e- 2 3 - 4 - zeichneten Kunden mit einem unzumutbaren Verwaltungsaufwand und Kost e n- risiko verbunden sei. Hinsichtlich der Klausel 2 beruft sie sich darauf, das Ve r- bot eines formularmäßigen Preisanpassungsrechts bei Änderung staatlich ve r- anlasster Preiskomponenten habe branchenweit e Bedeutung, weil Preisanpa s- sungsklauseln ohne Kündigung srecht von einer großen Zahl von Stromanbi e- tern verwendet w ü rde n und gerade kleinere Energieversorger wie die Beklagte unabdingbar darauf angewiesen sei e n, den Strom kostengünstig anzubieten. II. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten, mit der sie n ach einer Revisionszulassung ihren Klageabweisungsantrag in vollem Umfang weiterve r- folgen will, ist als unzulässig zu verwerfen, da der Wert der mit der Revision 1. Nach der stän digen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs richtet sich der Streitwert in Verfahren nach dem UKlaG allein nach dem Interesse der Allgemeinheit an der Beseitigung der gesetzwidrigen AGB - Bestimmung, nicht hingegen nach der wirtschaftlichen Bedeutung eines K lauselverbots. Der Wert einer angegriffenen Klausel wird dabei regelmäßig in einer Größenordnung b e- messen, von der auch die Vorinstanzen bei ihrer Wertbemessung ausgegangen sind. Auf diese Weise sollen Verbraucherschutzverbände vor Kostenrisiken bei der Wa hrnehmung der ihnen im Allgemeininteresse eingeräumten Befugnisse zur Bereinigung des Rechtsverkehrs von unwirksamen AGB möglichst g e- schützt werden. Das gilt in gleicher Weise für die nach § 3 ZPO zu schätzende Beschwer der in der Vorinstanz unterlegenen P artei, und zwar nicht nur für die Beschwer eines Verbraucherschutzverbandes, sondern auch für die Beme s- sung der Beschwer des im Unterlassungsprozess unterl egenen Verwenders (BGH, Beschlüsse vom 9 . Dezember 201 4 - VIII ZR 160/14, juris Rn. 5; vom 20. Septem ber 2016 - VIII ZR 239/15, juris Rn. 5; vom 19. Januar 2017 - III ZR 4 5 - 5 - 296/16 juris Rn. 4; vom 23. Februar 2017 - III ZR 390/16, juris Rn. 4 ; jeweils mwN). Anhand dieser Grundsätze bemisst die vom Bundesgerichtshof gebilligte Rechtspraxis, an der sich im Streitfall auch die Vorinstanzen orientiert haben, in derartig en Verfahren den Wert je angegriffener (Teil - )K lausel für den Regelfall vom 26. September 2012 - IV ZR 208/11, NJW 2013, 875 Rn. 21; vom 20. September 2016 - VIII ZR 239/15, aaO; vom 19. Januar 2017 - III ZR 296/16, aaO Rn. 5; vom 23. Februar 2017 - III ZR 390/16, aaO Rn. 6; jeweils mwN). Diese Regelfallbetrac h- tung schließt es allerdings nicht von vornherein aus, der herausragenden wir t- schaftlichen Bedeutung einer Klausel für die betroffenen Verkehrskreise im Ei n- zelfall ausnahmsweise Rechnung zu tragen, wenn d ie Entscheidung über die Wirksamkeit einer bestimmten Klausel nicht nur für deren Verwender und die Vertragspartner, sondern für die gesamte Branche von wesentlicher Bedeutung ist, etwa weil es dabei um äußerst umstrittene verallgemeinerungsfähige Rechtsfragen von großer wirtschaftlicher Tragweite geht, über deren Beantwo r- tung bereits vielfältig und mit kontroversen Ergebnissen gestritten wird (BGH, Beschlüsse vom 9. Dezember 2014 - VIII ZR 160/14, aaO Rn. 6 ; vom 5. Febr u- ar 2015 - I ZR 106/14, juris Rn. 6; vom 20. Septembe r 2016 - VIII ZR 239/15, aaO Rn. 6; vom 23. Februar 2017 - III ZR 390/16, aaO; jeweils mwN ). 2. An einem solchen Ausnahmefall fehlt es im Streitfall jedoch. a) Der Klausel 1 kommt die für eine abweichende Wertfestsetzung erfo r- derliche große wirtschaft liche Tragweite schon deshalb nicht zu, weil das Ber u- fungsgericht der Beklagten das Recht, bestimmte Haushaltskunden von einer Belieferung aus zu schließen, nicht von vornherein hat absprechen wollen. Es hat vielmehr im Kern nur beanstandet, die Beklagte hab e durch eine eher ve r- steckte Verwendung der Belieferungsausschlüsse im sogenannten Kleing e- 6 7 8 - 6 - druckten den Kunden, statt ihn darüber in klarer und verständlicher Weise zu informieren, über ihr auf den ersten Blick uneingeschränktes Angebot g e- täuscht. Damit geh t es aber bei dem ausgesprochenen Klauselverbot nicht um die formularmäßige Zulässigkeit der vertraglichen Regelung in ihrem materie l- len Gehalt schlechthin . Es geht dabei vielmehr - auch wenn das Berufungsg e- richt diesen Begriff nicht gebraucht hat - um Fra gen der bei der Verwendung Allgemeiner Geschäftsbedingungen erforderlichen Transparenz, gleich ob man diese im Streitfall etwa am Maßstab des § 305c Abs. 1 BGB oder des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB beurteilen wo ll te . Betrifft der Verbotskern - wie im Streitf all - aber letztlich nur die intransp a- rente Klauselgestaltung, liegt eine verallgemeinerungsfähige Rechtsfrage von großer wirtschaftlicher Tragweite, die zu einer Wertheraufsetzung Anlass geben k ö nn te , regelmäßig nicht vor. Denn in solch einem Fall ist der AGB - Verwender nicht gehindert, die materiell - rechtlich gewünschte Regelung künftig weiterhin formularmäßig zu verwenden, sofern er etwa durch zusätzliche Hinweise oder Hervorhebungen die zur Aufklärung eines (potentiellen) Vertragspartners erfo r- derliche T ransparenz herstellt. Die vom Berufungsgericht der Sache nach b e- handelte Frage einer Klauseltransparenz hat vielmehr in aller Regel nur für die im jeweiligen Einzelfall gewählte Klauselfassung oder die Einbettung der Kla u- sel in den Gesamtzusammenhang des k onkret verwendeten Formulars Bede u- tung (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Dezember 2014 - VIII ZR 160/14, aaO). Entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde war deshalb für die Wertfestsetzung auch der unter Hinweis auf entsprechende Klauseln von Mit bewerbern gehaltene Vortrag der Beklagten in den Instanzen, wonach Kla u- seln mit derartigen Belieferungsausschlüssen durchaus branchenüblich seien, für die Wertfestsetzung nicht erheblich . Dementspreche nd kommt es auch auf die von der Nichtzulassungsbeschwe rde erstmals angeführten weiteren Kla u- 9 10 - 7 - selbeispiele nicht an. Zudem zeigt - wie die Beschwerdeerwiderung mit Recht bemerkt - die Nichtzulassungsbeschwerde schon nicht auf, dass die einschläg i- ge Branche in beachtlicher Zahl in ihrer für die Transparenzfrage maßgeblichen Gesamtgestaltung gleiche oder gleichartige Ausschlussklauseln wie die Bekla g- te verwendet, und dass zu den hier streitigen Fragen eine über vereinzelte Streitigkeiten hinausgehende branchenweite Kontroverse besteht. b) Hinsichtlich der Klau sel 2 ist ebenfalls eine von den Vorinstanzen a b- weichende Wertfestsetzung nicht veranlasst. Ungeachtet des sen, dass der S e- nat die für die AGB - rechtliche Beurteilung dieser Klausel maßgebliche Recht s- frage kurz nach Beschwerdeeinlegung durch Urteil vom 5. Ju li 2017 (VIII ZR 163/16, NJW - RR 2017, 1206 Rn. 11 ff.) in dem vom Berufungsgericht ang e- nommenen Sinne höchstrichterlich geklärt hat , ist es insoweit auch schon zu dem nach § 4 Abs. 1 Halbs. 1 ZPO für die Berechnung des Werts der Beschwer maßgeblichen Zeitp unkt der Beschwerdeeinlegung nicht um eine äußerst u m- strittene verallgemeinerungsfähige Rechtsfrage von großer wirtschaftlicher Tragweite gegangen , über deren Beantwortung bereits vielfältig und mit kontr o- versen Ergebnissen gestritten worden ist. Zur verme intlichen wirtschaftlichen Bedeutung der Rechtsfrage hatte sich die Beklagte in ihrem Instanzvorbringen ledigl ich auf eine vereinzelte, die erforderliche Tragweite aber bei Weitem nicht belegende Klauselgestaltung des Versorgers V . bezogen. Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde entsprechende Klauselgestaltungen weiterer Ve r- sorger vorträgt , um erstmalig eine n höhere n, die Rechtsmittelbeschwer erre i- chenden Wert geltend zu machen , kann sie mit diesem neuen Tatsachenvo r- trag im jetzigen Verfahrensstadium jedoch nicht mehr gehört werden ( BGH, B e- schlüsse vom 24. Januar 2013 - I ZA 11/12, juris Rn. 2; vom 29. Juli 2014 - II ZR 73/14, juris Rn. 10; vom 1. Juni 2016 - I ZR 112/15, juris Rn. 9; jeweils mwN). 11 - 8 - Ebenso wenig war die hinsichtlich der im Streit st ehenden Klausel au f- geworfene Rechtsfrage in einer Weise äußerst umstritten , dass über ihre B e- antwortung zum maßgeblichen Zeitpunkt bereits vielfältig und mit kontroversen Ergebnissen gestritten worden ist. In der Instanzrechtsprechung hatte die Frage damal s lediglich das Oberlandesgericht Düsseldorf in seinem die erste Instanz bestätigende n Urteil vom 5. Juli 2016 (RdE 2016, 485) entscheiden müssen , welches seinerseits Gegenstand des die Revision zurückweisenden Senatsu r- teils vom 5. Juli 2017 (VIII ZR 163/1 6, aaO) war. Soweit die Nichtzulassungsb e- schwerde zum Beleg einer Umstrittenheit der Rechtsfrage auf zwei in der Kommentarliteratur vertretene Gegenpositionen verweist, bleibt das inhaltliche Gewicht der genannten Äußerungen dahinter derart weit zurück, da ss von einer äußerst umstrittenen Rechtsfrage nicht die Rede sein kann . Zudem zeigt die Beschwerde nicht auf, dass über den vom Oberlandesgericht Düsseldorf en t- schiedenen Rechtsstreit hinaus weitere Streitverfahren, noch dazu mit divergi e- renden Ergebnissen , geführt worden s eien . Auch unter diesem Gesichtspunkt kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass über die bei der Klausel 2 zu beurteilende Frage zum maßgeblichen Zeitpunkt vielfältig und mit kontr o- versen Ergebnissen in einer Weise gestritten worden ist , die zu einer Anhebung des Wertes der Beschwer Anlass geben könnte . c) Schließlich kann - wie die Nichtzulassungsbeschwerdeerwiderung mit Recht geltend macht - die Beklagte mit ihrem Begehren , den Wert der B e- schwer abweichend von d en Wertfestsetzungen der Tatsacheninstanzen auf einen Wert von über 20.000 weil sie damit erstmals im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde hervorg e- treten ist, ohne zuvor gegen die bis dahin getroffenen Wertfestsetzungen Ei n- wendungen erhoben zu haben. Denn auch einem Beklagten, de r - wie hier - die Streitwertfestsetzungen in den Vorinstanzen weder beanstandet noch sonst glaubhaft gemacht hat, dass bereits in der Vorinstanz für die Festlegung des 12 13 - 9 - Streitwerts maßgebliche Umstände , die dort vorgebracht worden sind, nicht ausreichend b erücksichtigt worden seien , ist es in aller Regel versagt, sich im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde noch auf einen höheren, die erfo r- derliche Rechtsmittelbeschwer erstmals erreichenden Wert zu berufen (BGH, Beschlüsse vom 9. Dezember 2014 - VIII ZR 160/14, aaO Rn. 7 ; vom 1. Juni 2016 - I ZR 112/15, aaO ). Dr. Milger Dr. Achilles Dr. Fetzer Dr. Bünger Kosziol Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 27.07.2016 - 26 O 505/16 - OLG Köln, Entscheidung vom 05.05.2017 - 6 U 132/16 -
Full & Egal Universal Law Academy