BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 148/01 Verkündet am: 13. Dezember 2001 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO §§ 5 47, 322 Abs. 2 Hat das Landgericht über Gegenforderungen des Beklagten ausdrücklich durch Au f - rechnung entschieden, darf die Beschwer nicht mit der Begründung verneint werden, es liege ein Abrechnungsverhältnis vor. BGH, Urteil vom 13. Dezember 2001 - VII ZR 148/01 - OLG Köln LG Aachen - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mndliche Verhandlung vom 13. Dezember 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Haß, Dr. Wiebel und Bauner fr Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 23. Februar 2001 im Koste n - punkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 20. Juni 2000 als unzulssig verworfen worden ist. In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch ber die Kosten des Revisionsverfa h - rens, an das Berufungsgericht zurckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Klger fhrte im Jahre 1995 fr die Beklagten Verputzarbeiten aus. Er macht mit der Klage Restwerklohnansprche geltend. Die Beklagten b e - kmpfen die Klageforderung der Höhe nach, behaupten Mngel und haben die Aufrechnung mit Ansprchen auf Minderung, Kostenvorschuß fr Mngelb e - seitigung und Schadensersatz erklrt. - 3 - Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufungen beider Parteien sind erfolglos geblieben. Die Berufung der Beklagten hat das Ber u - fungsgericht als unzulssig verworfen. Dagegen richtet sich die Revision. Entscheidungsgrnde: Die gemû § 547 ZPO zulssige Revision hat Erfolg. Sie fhrt zur Au f - hebung des angefochtenen Urteils, soweit die Berufung als unzulssig ve r - worfen worden ist, und zur Zurckverweisung der Sache an das Berufungsg e - richt. I. Die Revision ist begrndet, weil im Berufungsurteil der Tatbestand fehlt. Ein Berufungsurteil muû immer dann einen Tatbestand enthalten, wenn gegen das Urteil die Revision stattfindet, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Die Revis i - on der Beklagten ist gemû § 547 ZPO statthaft, weil das Berufungsgericht ihre Berufung als unzulssig verworfen hat. Nach der stndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein B e - rufungsurteil grundstzlich aufzuheben, wenn es keinen Tatbestand enthlt (Urteil vom 30. Januar 1979 - VI ZR 154/78, BGHZ 73, 248, 250 ff; Urteil vom 25. April 1991 - I ZR 232/89, NJW 91, 3038, 3039). Denn einem solchen Urteil kann in der Regel nicht entnommen werden, welchen Streitstoff das Ber u - - 4 - fungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, so daû diese einer a b - schlieûenden Überprfung in der Revisionsinstanz nicht zugnglich ist (§ 561 Abs. 1 ZPO). Von einer Aufhebung kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn das Ziel, die Anwendung des Rechts auf den festgestellten Sachverhalt nac h - zuprfen, im Einzelfall erreicht werden kann, weil sich der Sach- und Strei t - stand aus den Entscheidungsgrnden in einem fr die Beurteilung der aufg e - worfenen Rechtsfrage ausreichenden Umfang ergibt (BGH, Urteil vom 25. April 1991 - I ZR 232/89, a aO; Urteil vom 6. Juli 1995 - I ZR 20/93, BGHR ZPO § 543 Abs. 2 - Tatbestand, fehlender 12; jeweils m.w.N.). Der Senat ist nicht in der Lage, anhand der Entscheidungsgrnde zu prfen, ob die Auffassung des Berufungsgerichts, die Berufung der Beklagten sei unzulssig, zutrifft. II. Fr das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin: Das Berufungsgericht hlt die Berufung fr unzulssig, weil die Bekla g - ten durch das Urteil des Landgerichts nicht beschwert seien. Soweit sich die Beklagten gegen die Klageforderung mit Ansprchen wegen Minderung, K o - sten der Ersatzvornahme und Schadensersatz verteidigt htten, handele es sich nicht um eine Aufrechnung im Sinne der §§ 387 ff BGB, sondern um eine Abrechnung. Es lgen bloûe Rechnungsposten vor; eine Entscheidung ber sie sei nicht der Rechtskraft fhig. Diese Folgerung steht mit der Entscheidung des Landgerichts nicht im Einklang. Die Beklagten sind durch das Urteil des Landgerichts beschwert. Das - 5 - Landgericht hat ber ihre Gegenansprche eine der Rechtskraft fhige En t - scheidung getroffen. Es hat diese als zur Aufrechnung gestellten Forderungen gegenber der Klageforderung durchgreifen lassen. Die Ansprche der Klg e - rin seien durch die zur Aufrechnung gestellten Forderungen untergegangen. Tritt Rechtskraft ein, sind die Ansprche der Beklagten in Hhe der zugespr o - chenen Klageforderung rechtskrftig verbraucht. Die Rechtskraft gemû § 322 Abs. 2 ZPO erfaût auch den Fall, daû die Klage abgewiesen wird, weil die Aufrechnung durchgreift. Dann steht recht s - krftig fest, daû die Gegenforderung im Umfang der Klageforderung verbraucht ist und nicht mehr besteht (Zller/Vollkommer, ZPO, 22. Aufl., § 322 Rdn. 21). § 322 Abs. 2 ZPO erfaût nur die Aufrechnung im Sinne der §§ 387 ff BGB, nicht aber ein Abrechnungsverhltnis (vgl. BGH, Beschluû vom 26. September 1991 - VII ZR 125/91, BauR 1992, 113 = ZfBR 1992, 30 und Beschluû vom 30. September 1999 - VII ZR 457/98, NJW-RR 2000, 285 = NZBau 2000, 26). Die Beklagten haben ihre Gegenansprche nicht zur Abrechnung gestellt, so n - dern die Aufrechnung erklrt. Das Landgericht hat dementsprechend die Klage mit der Begrndung abgewiesen, die dem Klger zustehenden Werklohna n - sprche seien durch Aufrechnung untergegangen. Die Entscheidungsgrnde lassen nicht die Beurteilung zu, die beiderseitigen Ansprche seien verrechnet - 6 - worden. Wrde dieses Urteil in Rechtskraft erwachsen, wren die Gegena n - sprche der Beklagten rechtskrftig verbraucht. Darin liegt die Beschwer (vgl. Zller/Gummer aaO, Vor § 511 Rdn. 24). Ullmann Thode Haû Wiebel Bauner
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