BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 148/02 vom 27. Juni 2002 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja EGZPO 247 26 Nr. 8; ZPO 247 544 a) F374r die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde nach 247 26 Nr. 8 EGZPO ist nicht die Beschwer aus dem Berufungsurteil, sondern der Wert des Beschwerde-gegenstands aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren ma337gebend. b) Um dem Revisionsgericht die Pr374fung dieser Zul344ssigkeitsvoraussetzung zu er-m366glichen, mu337 der Beschwerdef374hrer innerhalb laufender Begr374ndungsfrist dar-legen, da337 er mit der beabsichtigten Revision die Ab344nderung des Berufungsur-teils in einem Umfang, der die Wertgrenze von 20.000 200 374bersteigt, erstreben will. c) Sind Teile des Proze337stoffs abtrennbar und einer beschr344nkten Revisionszulas-sung zug344nglich, so mu337 die Wertgrenze hinsichtlich des Teils 374berschritten sein, f374r den in der Begr374ndung der Nichtzulassungsbeschwerde gem344337 247 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO ein Zulassungsgrund f374r die Revision hinreichend dargelegt wird. BGH, Beschl. v. 27. Juni 2002 - V ZR 148/02 - - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 27. Juni 2002 durch den Vi-zepr344sidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Prof. Dr. Kr374ger, Dr. Klein und Dr. Gaier beschlossen: Der Antrag auf Erh366hung des Wertes der Beschwer wird zur374ckgewiesen. Gr374nde: I. Die Kl344gerin nimmt die Beklagte auf Beseitigung einer Windkraftanlage in Anspruch. Nach vollst344ndiger Klageabweisung in erster Instanz hat das Ober-landesgericht die Beklagte zur Beseitigung eines zur Anlage geh366renden Trans-formatorengeb344udes verurteilt, hinsichtlich des Mastes der Windkraftanlage ist die Berufung der Kl344gerin jedoch ohne Erfolg geblieben. Im Berufungsurteil ist die Revision ausdr374cklich nicht zugelassen worden. Ferner hat das Oberlan-desgericht in den Gr374nden seiner Entscheidung ausgef374hrt, die Beschwer der Kl344gerin betrage 17.895,22 200, weil nach einer vorliegenden Kostensch344tzung f374r das Versetzen des Mastes mit diesem Aufwand zu rechnen sei. Gegen die Nichtzulassung der Revision hat die Kl344gerin rechtzeitig Be-schwerde eingelegt, jedoch noch nicht begr374ndet. Mit dem vorliegenden Antrag erstrebt sie, w344hrend des Laufs der - verl344ngerten - Frist zur Begr374ndung der - 3 - Nichtzulassungsbeschwerde die Erh366hung des Wertes ihrer Beschwer aus dem Berufungsurteil auf 374ber 20.000 200. II. Der Antrag ist unzul344ssig. F374r eine Erh366hung des Wertes der Beschwer aus dem Berufungsurteil fehlt der Kl344gerin das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Die Kl344gerin mi-337achtet mit ihrem Antrag den allgemeinen Grundsatz, da337 Gerichte nicht un-n374tz in Anspruch genommen werden d374rfen (vgl. BGHZ 54, 181, 184). Nach der - hier anzuwendenden - Neuregelung des Revisionsverfahrens durch das Ge-setz zur Reform des Zivilprozesses hat die H366he der Beschwer des Rechtsmit-telf374hrers aus dem Berufungsurteil f374r die Zul344ssigkeit der Revision jede Bedeu-tung verloren und diese auch f374r die Zul344ssigkeit der neugeschaffenen Nichtzu-lassungsbeschwerde nicht wiedererlangt. 1. Im Zuge der Reform ist die Zulassungsrevision an die Stelle des bis dahin geltenden Mischsystems von Zulassungs- und Wertrevision getreten (vgl. Musielak, NJW 2000, 2769, 2777). Die zuvor f374r verm366gensrechtliche Streitig-keiten geltende Regelung des 247 546 Abs. 1 Satz 1 ZPO a.F., nach der der Wert der Beschwer f374r das Erfordernis einer Zulassung der Revision ma337geblich war, ist nicht in das neue Recht 374bernommen worden. Nunmehr entscheidet das Berufungsgericht unabh344ngig vom Wert der Beschwer nach 247 543 ZPO von Amts wegen 374ber die Zulassung der Revision (vgl. B374ttner, MDR 2001, 1201, 1202). Damit fehlt jetzt auch eine Grundlage f374r eine Festsetzung des Wertes der Beschwer im Berufungsurteil, wie sie f374r Entscheidungen der Oberlandes- - 4 - gerichte in dem - ebenfalls nicht in das neue Recht 374bernommenen - 247 546 Abs. 2 ZPO a.F. vorgesehen war. 2. Der Wert der Beschwer aus dem Berufungsurteil erlangt auch nicht wegen der Wertgrenze aus 247 26 Nr. 8 EGZPO Bedeutung. Zwar ist nach dieser Vorschrift die Zul344ssigkeit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revi-sion durch das Berufungsgericht (247 544 ZPO) bis zum 31. Dezember 2006 da-von abh344ngig, da337 "der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Be-schwer" 20.000 200 374bersteigt. Ma337geblich f374r die damit beschriebene Wertgren-ze der Nichtzulassungsbeschwerde ist jedoch nicht die Beschwer des Be-schwerdef374hrers aus dem Berufungsurteil (so aber Baumbach/Lauterbach/Al-bers/Hartmann, ZPO, 60. Aufl., 247 544 Rdn. 4; Hannich in Hannich/Meyer-Seitz, ZPO-Reform 2002, 247 544 ZPO Rdn. 4; Pukall/Kie337ling, WM Beilage 1/2002, S. 34; Ullmann, WRP 2002, 593, 595), sondern der Wert des Beschwerdege-genstandes f374r das beabsichtigte Revisionsverfahren (Musielak/Ball, ZPO, 3. Aufl., 247 544 Rdn. 6; B374ttner, aaO, 1206; wohl auch Z366ller/Gummer, ZPO, 23. Aufl., 247 26 EGZPO Rdn. 14). Allerdings war bis zum 31. Dezember 2001 f374r die Zul344ssigkeit der Wert-revision nach 247 546 Abs. 1 Satz 1 ZPO a.F. der Wert der Beschwer entschei-dend. Angesprochen war damit der Umfang des Unterliegens in der Vorinstanz, so da337 sich f374r den Kl344ger die Beschwer aus der Wertdifferenz zwischen sei-nem in der Berufungsinstanz zuletzt gestellten Antrag und dem Tenor des Beru-fungsurteils ergab (vgl. BGH, Beschl. v. 10. Oktober 1983, III ZR 87/83, NJW 1984, 371; Urt. v. 17. Oktober 1985, III ZR 105/84, WM 1986, 331). Hiervon zu unterscheiden ist der Wert des Beschwerdegegenstandes, f374r den der Umfang der nach dem Rechtsmittelantrag erstrebten Ab344nderung des angefochtenen Urteils ma337geblich ist (vgl. Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 21. Aufl., 247 511 a - 5 - Rdn. 8; M374nchKomm-ZPO/Wenzel, 2. Aufl., 247 546 Rdn. 2). Beide Werte sind nur dann identisch, wenn die unterlegene Partei mit der Revision das Beru-fungsurteil in vollem Umfang angreift (vgl. BGH, Beschl. v. 28. September 1981, II ZR 88/81, WM 1981, 1344). Die Ma337geblichkeit des Wertes der Beschwer wurde bei der Regelung der Wertgrenze f374r die Nichtzulassungsbeschwerde nicht in das neue Recht 374bernommen. Vielmehr ist das Gesetz zu dem bis 1975 auch f374r das Revisionsverfahren geltenden Grundsatz zur374ckgekehrt, nach dem f374r die Wertgrenze eines Rechtsmittels der Wert des Beschwerdegegenstandes entscheidend ist. Das ergibt sich sowohl (a) aus dem Gesetzeswortlaut als auch (b) aus dem - anhand der Materialien zu erschlie337enden - Gesetzeszweck. a) Bereits aus der Formulierung des 247 26 Nr. 8 EGZPO folgt, da337 ma337-gebend f374r die Zul344ssigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde der Wert des Be-schwerdegegenstandes aus dem angestrebten Revisionsverfahren ist. Sollte der Wert der Beschwer entscheidend sein, so h344tte es gen374gt, diesen Begriff - wie bei 247 546 ZPO a.F. geschehen - in die Gesetzesvorschrift aufzunehmen. Auch wenn es nur um eine Zul344ssigkeitsregelung f374r die Nichtzulassungsbe-schwerde und nicht f374r die Revision selbst geht, h344tte es eines Hinweises auf die "mit der Revision geltend zu machende Beschwer" nicht bedurft, weil der Wert der Beschwer bereits mit dem Erla337 des Berufungsurteils feststeht. Dage-gen ist ohne Belang, da337 der Gesetzeswortlaut nicht in gleicher Weise wie etwa in 247 511 Abs. 2 Nr. 1 oder 247 567 Abs. 2 ZPO unmittelbar auf die Ma337geblichkeit des Beschwerdegegenstandes hinweist. Im Unterschied zu den dort geregelten F344llen der Berufung oder der Beschwerde fehlt es n344mlich bei Einlegung und Begr374ndung der Nichtzulassungsbeschwerde an Rechtsmittelantr344gen hinsicht-lich der Hauptsache und damit an der M366glichkeit, den Wert des Beschwerde-gegenstandes endg374ltig zu bestimmen. Mithin konnte nur die Gesetz geworde-ne Formulierung gew344hlt werden, die auf das Ziel abstellt, das der Beschwerde- - 6 - f374hrer bei einem Erfolg seiner Nichtzulassungsbeschwerde in dem anschlie-337enden Revisionsverfahren (247 544 Abs. 6 Satz 1 ZPO) verfolgen will. b) Best344tigt wird die Ma337geblichkeit des Beschwerdegegenstandes f374r die Bestimmung der Wertgrenze aus 247 26 Nr. 8 EGZPO durch den Zweck die-ser Vorschrift, wie er sich aus den Gesetzesmaterialien erschlie337t (vgl. BGHZ 46, 74, 80 f). Danach soll durch die Wertgrenze der Zugang zur Nichtzulas-sungsbeschwerde w344hrend einer 334bergangszeit beschr344nkt werden, um einer m366glichen Belastung des Bundesgerichtshofes vorzubeugen, solange sich die Anzahl solcher Beschwerden noch nicht hinreichend sicher einsch344tzen l344337t (Begr374ndung des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Reform des Zivilpro-zesses zu 247 26 Nr. 8 EGZPO, BT-Drucks. 14/4722, S. 126). In dem Ziel der Be-grenzung des Anfalls von Rechtsmitteln stimmt 247 26 Nr. 8 EGZPO mit anderen Regelungen 374berein, die auch im reformierten Zivilproze337 eine 334berpr374fung gerichtlicher Entscheidungen von dem 334berschreiten bestimmter Wertgrenzen abh344ngig machen. Nach dem klaren Wortlaut dieser Vorschriften entscheidet aber stets der Wert des Beschwerdegegenstandes 374ber die Zul344ssigkeit des Rechtsmittels. Das gilt sowohl f374r die Berufungssumme gem344337 247 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO (krit. deshalb Jauernig, NJW 2001, 3027 f), als auch f374r die sofortige Beschwerde gegen Kostenentscheidungen gem344337 247 567 Abs. 2 ZPO. Die Ma337geblichkeit des Wertes des Beschwerdegegenstandes entspricht nicht nur dem fr374heren Berufungs- und Beschwerderecht (247 511a Abs. 1 Satz 1, 247 567 Abs. 2 ZPO in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung), sondern ist insbesondere f374r das Ziel einer Begrenzung der Rechtsmittel auch zweckm344337i-ger als der Wert der Beschwer. Das auf diese Weise umschriebene Rechts-schutzziel kennzeichnet n344mlich das Interesse einer Partei an dem jeweiligen Rechtsmittel, w344hrend in den Wert der Beschwer auch solche Belastungen aus der Instanzentscheidung einflie337en, die die Partei hinzunehmen bereit ist und - 7 - daher nicht zum Gegenstand ihres Rechtsmittels macht. Es erscheint bereits wenig folgerichtig, da337 auch nicht zur 334berpr374fung gestellte Belastungen 374ber den Zugang zur Rechtsmittelinstanz entscheiden sollen. Vor allem aber l344337t es sich mit dem auf Restriktion angelegten Gesetzeszweck nicht vereinbaren, da337 selbst solche Rechtsmittel zul344ssig sein sollen, bei denen das jeweils verfolgte eigene Interesse des Rechtsmittelf374hrers hinter der ma337geblichen Wertgrenze zur374ckbleibt. Demgem344337 hatte die Zivilproze337ordnung bis zum Inkrafttreten des Ge-setzes zur 304nderung des Rechts der Revision in Zivilsachen am 15. September 1975 (BGBl. I S. 1863) f374r die Zul344ssigkeit der damals im Vordergrund stehen-den Streitwertrevision auf den Wert des Beschwerdegegenstandes abgestellt (vgl. Stein/Jonas/Grunsky, aaO, 247 546 Rdn. 1; Kr344mer, Festschrift f374r Holler-bach, 2001, S. 267, 268). Von diesem Grundsatz wich der durch die Revisions-novelle neugefa337te 247 546 ZPO in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung nur deshalb ab, weil f374r verm366gensrechtliche Streitigkeiten bereits bei Erla337 des Berufungsurteils feststehen mu337te, ob gleichzeitig 374ber die Zulas-sung der Revision nach 247 546 Abs. 1 ZPO a.F. zu entscheiden war, oder ob ein Anwendungsfall des 247 554 b ZPO a.F. vorlag, bei dem eine Revisionszulassung durch das Oberlandesgericht nicht in Betracht kam (vgl. Bericht des Rechtsaus-schusses zum Entwurf eines Gesetzes zur 304nderung des Rechts der Revision, BT-Drucks. 7/3596, S. 5; Vogel, NJW 1975, 1297, 1301). Damit schied aber der zu diesem Zeitpunkt noch nicht feststellbare, erst durch die Revisionsantr344ge bestimmte Wert des Beschwerdegegenstandes als Ma337stab der Wertgrenze zwischen Zulassungs- und Wert- bzw. Annahmerevision aus. Es blieb als Aus-weg nur der R374ckgriff auf den Wert der Beschwer, der schon aus der Wertdiffe-renz zwischen dem Berufungsantrag und dem Tenor des Berufungsurteils ab-zulesen ist. Nachdem der Reformgesetzgeber das durch die Revisionsnovelle - 8 - geschaffene Mischsystem aufgegeben hat, fehlt es auch an der Notwendigkeit einer Abgrenzung zweier Zugangsm366glichkeiten zur Revision bereits bei Abschlu337 der Berufungsinstanz. Demgem344337 schreibt 247 26 Nr. 8 EGZPO im Un-terschied zu 247 546 Abs. 2 ZPO a.F. keine Festsetzung des Wertes der Be-schwer durch das Berufungsgericht vor. Es ist nunmehr ausschlie337lich Aufgabe des Revisionsgerichts, im Rahmen der Zul344ssigkeitspr374fung einer Nichtzulas-sungsbeschwerde auch dar374ber zu befinden, ob die ma337gebliche Wertgrenze 374berschritten ist (vgl. Musielak/Ball, aaO, 247 544 Rdn. 7). 3. Diese Zul344ssigkeitsregelung bleibt nicht ohne Folgen f374r den Inhalt der Begr374ndung der Nichtzulassungsbeschwerde. a) Damit das Revisionsgericht bei Pr374fung der Zul344ssigkeit der Be-schwerde feststellen kann, ob die Wertgrenze von 20.000 200 374berschritten ist, mu337 der Beschwerdef374hrer w344hrend der Geltungszeit der 334bergangsregelung aus 247 26 Nr. 8 EGZPO nicht nur die Zulassungsgr374nde (247247 544 Abs. 2 Satz 3, 543 Abs. 2 ZPO) innerhalb laufender Begr374ndungsfrist vortragen, sondern auch darlegen, da337 er mit der beabsichtigten Revision die Ab344nderung des Beru-fungsurteils in einem Umfang, der die Wertgrenze von 20.000 200 374bersteigt, erstreben will. b) Zu beachten ist au337erdem der bereits f374r das bisherige Recht gelten-de Grundsatz, da337 der Teil des Rechtsstreits, hinsichtlich dessen die Revision unstatthaft w344re, bei Pr374fung des 334berschreitens der Wertgrenze unber374cksich-tigt bleibt (vgl. BGH, Beschl. v. 19. Oktober 2000, I ZR 176/00, NJW 2001, 230, 231). Nachdem nun die Revisionsinstanz nur nach Zulassung dieses Rechtsmit-tels unter den Voraussetzungen des 247 543 Abs. 2 ZPO er366ffnet ist, und diese Zulassung auch weiterhin auf selbst344ndige Teile des Streitstoffs beschr344nkt - 9 - werden kann (Hannich in Hannich/Meyer-Seitz, aaO, 247 543 ZPO Rdn. 11), ist es gerechtfertigt, f374r die Bestimmung "der geltend zu machenden Beschwer" bei 247 26 Nr. 8 EGZPO solche Teile des Streitstoffs au337er Betracht zu lassen, die auch von der Zulassung der Revision h344tten ausgenommen werden k366n-nen. Dies ist insbesondere dann von Bedeutung, wenn die Partei durch das Berufungsurteil zwar insgesamt in einem Ma337e beschwert ist, das einen Be-schwerdegegenstand von mehr als 20.000 200 erm366glicht, im Rahmen der Be-gr374ndung der Nichtzulassungsbeschwerde gem344337 247 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO ein Zulassungsgrund f374r die Revision (247 543 Abs. 2 ZPO) jedoch nur hinsichtlich eines in rechtlicher oder tats344chlicher Hinsicht selbst344ndigen und abtrennbaren, mithin einer beschr344nkten Revisionszulassung zug344nglichen (vgl. Musielak/Ball, aaO, 247 543 Rdn. 11 f; Z366ller/Gummer, aaO, 247 543 Rdn. 19 ff) Teils des gesam-ten Proze337stoffs geltend gemacht werden kann, der f374r sich genommen die Wertgrenze aus 247 26 Nr. 8 EGZPO nicht 374bersteigt. So reicht es etwa f374r die Zul344ssigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde nicht aus, wenn der Beschwerde-f374hrer im Fall der Anspruchsh344ufung nur hinsichtlich eines der mehreren selb-st344ndigen Anspr374che einen Zulassungsgrund gem344337 247 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO darlegt, dieser Anspruch jedoch f374r das Revisionsverfahren keinen Beschwer-degegenstand im Wert von mehr als 20.000 200 er366ffnet. Dagegen ist es f374r das 334berschreiten der Wertgrenze als einer Zul344ssigkeitsvoraussetzung nur der Nichtzulassungsbeschwerde - nicht aber auch der Revision - unerheblich, ob der in der Beschwerdebegr374ndung hinreichend dargelegte Zulassungsgrund f374r die Revision auch tats344chlich gegeben ist. c) Dieses Erfordernis der Darlegung eines zul344ssigen Rechtsschutzziels in der Begr374ndung der Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht im Sinne einer - 10 - Festlegung der Revisionsantr344ge zu verstehen. Es geht hierbei allein um die Pr374fung der Zul344ssigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde. Ist die Revision zu-gelassen, so ist der Revisionskl344ger grunds344tzlich nicht gehindert, sein Rechtsmittel auf einen Betrag zu beschr344nken, der die Wertgrenze nicht mehr 374berschreitet (vgl. Musielak/Ball, aaO, 247 544 Rdn. 6). Eine solche Beschr344n-kung des Revisionsantrags kann allerdings im Einzelfall wegen Rechts-mi337br344uchlichkeit unbeachtlich sein. 4. Der Senat wird nach alledem bei Vorliegen der Beschwerdebegr374n-dung im Rahmen der Pr374fung der Zul344ssigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde aufgrund der Darlegungen der Kl344gerin dar374ber zu befinden haben, ob sie mit dem angestrebten Revisionsverfahren eine Ab344nderung des Berufungsurteils in einem Umfang erstreben will und erstreben kann, die einen Wert des Be-schwerdegegenstandes 374ber der Wertgrenze von 20.000 200 ergibt. Wenzel Tropf Kr374ger Klein Gaier
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