BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 148/05 Verk374ndet am: 11. Oktober 2006 Kirchge337ner, Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja KWKG (2000) 247 2 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 Nr. 2 Im Fall des 247 2 Abs. 1 Satz 1 KWKG (2000) m374ssen die dort genannten Energieversorgungsunternehmen bereits am 31. Dezember 1999 als solche der all-gemeinen Versorgung von Letztverbrauchern t344tig gewesen sein. Im Fall des 247 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 KWKG (2000) ist 374ber den Wortlaut der Vorschrift hinaus erforderlich, dass der Strom bereits vor dem 1. Januar 2000 f374r die allgemei-ne Versorgung bestimmt gewesen ist (Best344tigung des Senatsurteils vom 10. M344rz 2004 - VIII ZR 213/02, WM 2004, 2264). Daf374r reicht es nicht aus, dass das Energie-versorgungsunternehmen bereits vor dem genannten Zeitpunkt bereit war, k374nftig alle Abnehmer, die dies w374nschen, zu beliefern. Vielmehr muss dies auch tats344chlich m366glich gewesen sein (Erg344nzung des vorbezeichneten Senatsurteils). BGH, Urteil vom 11. Oktober 2006 - VIII ZR 148/05 - OLG Hamm LG Dortmund - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 11. Oktober 2006 durch die Richter Wiechers und Dr. Wolst sowie die Richterinnen Hermanns, Dr. Milger und Dr. Hessel f374r Recht erkannt: Die Revision der Kl344gerin gegen das Urteil des 29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 31. Mai 2005 wird zur374ckgewie-sen. Die Kl344gerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Am 26. Mai 1998 schloss die Gesellschaft mbH & Co. KG (G. ) mit der J. -Gesellschaft gGmbH einen Energie-dienstleistungsvertrag. Durch diesen Vertrag 374bernahm die G. die Errichtung und den Betrieb einer Kraft-W344rme-Kopplungsanlage (KWK-Anlage) auf dem Krankenhausgel344nde der J. -Gesellschaft in S. zur Ver-sorgung von deren Einrichtungen mit Energie. Zugleich wurde der G. freige-stellt, die Anlage zur Mitversorgung Dritter und zur Schaffung eines Versor-gungsnetzes zu nutzen. Davon wollte die G. k374nftig durch Versorgung von Kunden in zwei neu ausgewiesenen Bebauungsplangebieten der Stadt S. Gebrauch machen. 1 - 3 - Durch Gesellschaftsvertrag vom 22. Juli 1998 gr374ndete die G. die Kl344gerin. Diese errichtete die geplante KWK-Anlage und nahm sie vor dem 1. Januar 2000 in Betrieb. Mit dem darin auf der Basis von Erdgas erzeugten Strom versorgte die Kl344gerin nach ihrer Behauptung schon vor dem 1. Januar 2000 das Krankenhaus der J. -Gesellschaft und ein Altenpflegeheim, das auf dem Krankenhausgel344nde von der R. GmbH betrieben wird. Am 6. Juni 2000 schlossen die G. und die Kl344gerin mit der Stadt S. einen Rahmenvertrag 374ber die W344rme- und Strom-versorgung der beiden neuen Bebauungsplangebiete. Ab dem 4. Juli 2001 lie-ferte die Kl344gerin Baustrom an die E. . Ab Dezem-ber 2001 speiste sie nicht verbrauchten Strom in das ihrem Netz vorgelagerte Netz der Beklagten ein. Seit Ende 2002 versorgt die Kl344gerin Endkunden in den beiden neuen Bebauungsplangebieten. 2 In dem vorliegenden Rechtsstreit hat die Kl344gerin die Beklagte f374r den Strom, den sie in der Zeit vom 18. Mai 2000 bis zum 31. M344rz 2002 in ihr eige-nes Netz eingespeist hat, auf Belastungsausgleich nach dem Gesetz zum Schutz der Stromerzeugung aus Kraft-W344rme-Kopplung (Kraft-W344rme-Kopp-lungsgesetz) vom 12. Mai 2000 (BGBl. I S. 703; im Folgenden: KWKG 2000) in Anspruch genommen. Gem344337 n344herer Berechnung hat sie insgesamt Zahlung von 69.230,56 200 nebst Prozesszinsen begehrt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht die Berufung der Kl344gerin zur374ckgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Kl344gerin ihr Klagebegehren weiter. 3 - 4 - Entscheidungsgr374nde: 4 Die Revision ist nicht begr374ndet. I. 5 Das Berufungsgericht hat ausgef374hrt: 6 Soweit die Kl344gerin den ersten F366rderweg in Anspruch nehme, falle sie nicht in den pers366nlichen Anwendungsbereich des 247 2 Abs. 1 Satz 1 KWKG. Der Strom stamme zwar aus einer KWK-Anlage. Die Kl344gerin sei auch ein Energieversorgungsunternehmen, das die Versorgung von Letztverbrauchern sicherstelle. Die Kl344gerin habe jedoch nicht die allgemeine Versorgung im Sin-ne des insoweit ma337geblichen 247 2 Abs. 3 EnWG a.F. sichergestellt. Diese m374s-se von vorneherein f374r jeden Abnehmer offen und d374rfe nicht auf bestimmte Abnehmer beschr344nkt sein. Das sei jedenfalls zum Zeitpunkt 1. Januar 2000, dem nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ma337geblichen Stichtag, nicht gegeben gewesen. Die Kl344gerin habe lediglich ein Krankenhaus und ein Altenheim und damit einzelne Abnehmer auf dem eigenen Areal versorgt. Die Versorgung weiterer Abnehmer in den von den Bebauungspl344nen erfassten Gebieten sei nur geplant gewesen und reiche daher nicht zur Wahrung des Stichtages aus. Gleiches gelte f374r die E. , der erst ab 4. Juli 2001 Baustrom geliefert worden sei. Der Kl344gerin st374nden Anspr374che gegen die Beklagte auch nicht nach dem dritten F366rderweg gem344337 247 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 KWKG zu. Zwar sei die Kl344gerin Netzbetreiberin im Sinne von 247 5 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 KWKG und betreibe die Beklagte das vorgelagerte Netz. Des Weiteren sei die Kl344gerin Energieversorgungsunternehmen im Sinne des 247 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 KWKG. Auch gelte 247 3 Abs. 1 KWKG gem344337 247 3 Abs. 2 Satz 1 KWKG entsprechend, 7 - 5 - da die Kl344gerin den Strom aus der KWK-Anlage in ihr eigenes Netz einspeise. Jedoch scheitere ein Anspruch daran, dass die Kl344gerin erst ab Dezember 2001 374bersch374ssigen Strom in das vorgelagerte Netz der Beklagten eingespeist habe, also der Strom vor dem ma337geblichen Stichtag nicht der allgemeinen Versorgung zugute gekommen sei. Dies sei nach dem in 247 1 KWKG genannten Zweck, dem befristeten Schutz der Kraft-W344rme-Kopplung in der allgemeinen Versorgung, aber erforderlich, um einen Verg374tungsanspruch gegen die Be-klagte durchsetzen zu k366nnen. Zudem habe die Kl344gerin die Voraussetzungen des 247 3 Abs. 2 Satz 1 (richtig: Satz 2) KWKG, der getrennte Konten nach 247 9 Abs. 2 EnWG verlange, nicht erf374llt. II. Diese Entscheidung h344lt der revisionsrechtlichen Nachpr374fung stand, so dass die Revision zur374ckzuweisen ist. Das Berufungsgericht hat den von der Kl344gerin gegen die Beklagte geltend gemachten Anspruch aus 247 5 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 KWKG 2000 auf Belastungsausgleich f374r den Strom, den sie in der Zeit vom 18. Mai 2000 bis zum 31. M344rz 2002 in ihr eigenes Netz eingespeist hat, zu Recht verneint. 8 Der vorgenannte Anspruch ist noch nach dem Kraft-W344rme-Kopp-lungsgesetz vom 12. Mai 2000 (aaO) zu beurteilen. Dieses Gesetz ist zwar in-zwischen au337er Kraft getreten. Das ist jedoch nach 247 13 Abs. 1 Satz 2 des Ge-setzes f374r die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-W344rme-Kopplung (Kraft-W344rme-Kopplungsgesetz) vom 19. M344rz 2002 (BGBl. I S. 1092; im Folgenden: KWKG 2002) erst am 1. April 2002 und damit nach dem hier in Rede stehenden Zeitraum geschehen. 9 Gem344337 247 5 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 KWKG 2000 kann ein Netzbetreiber, so-weit er Zahlungen nach 247 3 zu leisten hat, von dem Betreiber des vorgelagerten 10 - 6 - Netzes ("vorgelagerter Netzbetreiber") einen Ausgleich f374r seine Zahlungen verlangen. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erf374llt. Die Kl344gerin betreibt zwar in S. ein Stromnetz, dem das Netz der Beklagten vorgelagert ist. Sie hat jedoch f374r den hier in Rede stehenden Strom keine Zahlungen nach 247 3 KWKG 2000 zu leisten. 11 Nach 247 3 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 KWKG 2000 sind Netzbetreiber ver-pflichtet, KWK-Anlagen nach 247 2 Abs. 1 an ihr Netz anzuschlie337en, den Strom aus Anlagen nach 247 2 abzunehmen und den eingespeisten Strom nach 247 4 zu verg374ten. Gem344337 247 3 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 KWKG 2000 bleiben bereits be-stehende vertragliche Abnahmeverpflichtungen auf Grundlage von 247 2 Abs. 1 Satz 3 unber374hrt. Nach beiden Regelungen trifft die Kl344gerin keine Zahlungs-pflicht f374r den hier in Rede stehenden Strom. Eine solche scheidet allerdings nicht schon deswegen aus, weil die Kl344gerin nicht nur das Netz betreibt, in das der Strom eingespeist worden ist, sondern auch die KWK-Anlage, in der er er-zeugt worden ist. Gem344337 247 3 Abs. 2 Satz 1 KWKG 2000 gilt Absatz 1 f374r Netz-betreiber, die den Strom aus Anlagen nach 247 2 in ihr eigenes Netz einspeisen, entsprechend. Die Kl344gerin hat aber deswegen keine Zahlungen nach 247 3 KWKG 2000 zu leisten, weil der betreffende Strom nicht in den durch 247 2 KWKG 2000 geregelten Anwendungsbereich des Gesetzes f344llt, auf den 247 3 Abs. 1 Satz 1 KWKG 2000 sowohl in dem ersten als auch in dem zweiten Halb-satz Bezug nimmt. 1. Zu Unrecht beruft sich die Kl344gerin insoweit auf 247 2 Abs. 1 Satz 1 KWKG 2000. Danach regelt das Gesetz die Abnahme und Verg374tung von Strom aus Kraftwerken mit KWK-Anlagen auf Basis von Steinkohle, Braunkoh-le, Erdgas, 326l oder Abfall, der in Anlagen erzeugt wird, die von Energieversor-gungsunternehmen betrieben werden, die die allgemeine Versorgung von Letztverbrauchern sicherstellen und als Energieversorger bereits am 12 - 7 - 31. Dezember 1999 t344tig waren. Der in Rede stehende Strom stammt zwar aus einer KWK-Anlage auf Basis von Erdgas. Die Kl344gerin geh366rt jedoch in zeitli-cher Hinsicht nicht zu den Energieversorgungsunternehmen, die die allgemeine Versorgung von Letztverbrauchern sicherstellen und als Energieversorger be-reits am 31. Dezember 1999 t344tig waren. 13 a) Energieversorgungsunternehmen im Sinne des Kraft-W344rme-Kopplungsgesetzes 2000 sind nach der insoweit ma337geblichen Begriffsbestim-mung in 247 2 Abs. 3 des Energiewirtschaftsgesetzes in der seinerzeit geltenden Fassung des Gesetzes zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts vom 24. April 1998 (BGBl. I S. 730; nachfolgend: EnWG 1998) alle Unternehmen und Betriebe, die andere mit Energie versorgen oder ein Netz f374r die allgemeine Versorgung betreiben (Senatsurteil vom 11. Februar 2004 - VIII ZR 236/02, WM 2004, 2256 unter II 2 b; Senatsurteil vom 15. Juni 2005 - VIII ZR 74/04, WM 2005, 2057 unter II 1 b cc m.w.Nachw.). Davon erfasst 247 2 Abs. 1 Satz 1 KWKG 2000 zun344chst einmal nur diejenigen, die die allgemeine Versorgung von Letzt-verbrauchern sicherstellen. Die Begriffe der allgemeinen Versorgung und der Letztverbraucher sind im Energiewirtschaftsgesetz 1998 nicht definiert. In 247 2 Abs. 3 EnWG 1998 ist die allgemeine Versorgung der Versorgung anderer ge-gen374bergestellt. Daraus ergibt sich, dass die allgemeine Versorgung nicht von vorneherein auf bestimmte Abnehmer begrenzt sein darf, sondern grunds344tzlich f374r jeden Abnehmer offen sein muss (Senatsurteil vom 10. M344rz 2004 - VIII ZR 213/02, WM 2004, 2264 unter B I 2 a cc m.w.Nachw.). Letztverbraucher sind nach dem allgemeinen Sprachgebrauch alle Abnehmer, die den Strom zum ei-genen Verbrauch beziehen. Weiter erfasst 247 2 Abs. 1 Satz 1 KWKG 2000 nach seinem Wortlaut nur die Energieversorgungsunternehmen, die als Energieversorger bereits am 31. Dezember 1999 t344tig waren. Der Begriff des Energieversorgers, der an- 14 - 8 - sonsten im Kraft-W344rme-Kopplungsgesetz 2000 nicht verwendet wird, ist mit dem des Energieversorgungsunternehmens gleichzusetzen (Salje, Kraft-W344rme-Kopplungsgesetz, 1. Aufl. 2001, 247 2 Rdnr. 76). Obwohl die Vorschrift insoweit nicht ausdr374cklich von Energieversorgungsunternehmen der allgemei-nen Versorgung von Letztverbrauchern spricht, ist erforderlich, dass die Ener-gieversorgungsunternehmen bereits am 31. Dezember 1999 als solche der all-gemeinen Versorgung von Letztverbrauchern t344tig gewesen sind. Es reicht nicht aus, dass die Versorgung zu dem genannten Zeitpunkt auf bestimmte ein-zelne Abnehmer begrenzt gewesen ist (a.A. Salje, aaO). Das folgt nicht nur aus dem Zusammenhang mit dem unmittelbar vorausgehenden Halbsatz, der eine Beschr344nkung auf Energieversorgungsunternehmen der allgemeinen Versor-gung von Letztverbrauchern enth344lt, sondern insbesondere aus dem Zweck des Gesetzes. Dieser besteht nach 247 1 KWKG 2000 in dem befristeten Schutz der Kraft-W344rme-Kopplung in der allgemeinen Versorgung im Interesse von Ener-gieeinsparung und Klimaschutz. Erg344nzend hei337t es dazu in der Begr374ndung des Gesetzentwurfs der damaligen Koalitionsfraktionen, der Fortbestand der KWK-Anlagen der allgemeinen Versorgung sei im liberalisierten Strommarkt wegen der wesentlich gefallenen Strombezugskosten bedroht (BT-Drucks. 14/2765 S. 4; vgl. insoweit auch Senatsurteil vom 11. Februar 2004, aaO, unter II 3 b aa; Senatsurteil vom 10. M344rz 2004, aaO, unter B III 1). Der danach durch das Gesetz bezweckte Bestandsschutz der Kraft-W344rme-Kopplung in der all-gemeinen Versorgung schlie337t es aus, diejenigen Energieversorgungsunter-nehmen einzubeziehen, die zu dem nach 247 2 Abs. 1 Satz 1 KWKG 2000 ma337-geblichen Zeitpunkt noch keine allgemeine Versorgung - insoweit speziell von Letztverbrauchern - durchgef374hrt haben, sondern nur eine auf bestimmte Ab-nehmer begrenzte Versorgung. Dementsprechend hat der Senat auch in dem Fall des 247 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 KWKG 2000 374ber den Wortlaut dieser Vorschrift hinaus als zus344tzliche Voraussetzung f374r die Anwendung des Gesetzes ver- - 9 - langt, dass der Strom f374r die allgemeine Versorgung bestimmt (Senatsurteil vom 11. Februar 2004, aaO, unter II 2 c) und diese bereits vor dem 1. Januar 2000 erfolgt ist (Senatsurteil vom 10. M344rz 2004, aaO, unter B III 1). 15 b) Hier ist die Kl344gerin nicht bereits am 31. Dezember 1999 als Energie-versorgungsunternehmen der allgemeinen Versorgung von Letztverbrauchern t344tig gewesen. Zu diesem Zeitpunkt hat sie nach ihrer eigenen Behauptung le-diglich zwei einzelne Abnehmer auf dem Krankenhausgel344nde der J. -Gesellschaft in S. mit Strom versorgt, und zwar das Krankenhaus selbst und das von der R. GmbH betriebene Al-tenpflegeheim. Die Versorgung der E. mit Bau-strom ist erst ab dem 4. Juli 2001 erfolgt, die Einspeisung von 374bersch374ssigem Strom in das vorgelagerte Netz der Beklagten erst ab Dezember 2001 und die Stromversorgung von Letztverbrauchern in den beiden neuen Bebauungsplan-gebieten der Stadt S. sogar erst ab Ende des Jahres 2002, als das Kraft-W344rme-Kopplungsgesetz 2000 bereits au337er Kraft getreten und durch das Kraft-W344rme-Kopplungsgesetz 2002 ersetzt worden war (vgl. oben unter II). Der Umstand, dass die Muttergesellschaft der Kl344gerin, die G. , schon bei Abschluss des Vertrages mit der J. -Gesellschaft am 26. Mai 1998 beabsichtigt hat, gem344337 der ihr vertraglich einger344umten Befugnis die geplante KWK-Anlage mittels eines noch zu errichtenden Netzes auch zur Versorgung von Kunden in den beiden neuen Bebauungsplangebieten zu nutzen, rechtfer-tigt keine andere Beurteilung. Der Senat hat zwar in dem Urteil vom 10. M344rz 2004 im Fall des 247 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 KWKG 2000 f374r die Annahme, dass der betreffende Strom der allgemeinen Versorgung im Sinne des 247 1 KWKG 2000 dient, den Vortrag der dortigen Kl344gerin ausreichen lassen, dass sie 374ber die ortsans344ssigen Industrieunternehmen hinaus auch alle gewerblichen, freibe-ruflichen und privaten Abnehmer, die dies w374nschten, mit dem Strom beliefere 16 - 10 - und solche Abnehmer auch tats344chlich beliefert habe (aaO, unter B I 2 a cc). Eine derartige Bereitschaft gen374gt im vorliegenden Fall des 247 2 Abs. 1 Satz 1 KWKG jedoch allein schon deswegen nicht, weil danach das Energieversor-gungsunternehmen, wie oben (unter II 1 a) dargelegt, als solches der allgemei-nen Versorgung von Letztverbrauchern bereits am 31. Dezember 1999 t344tig gewesen sein muss, was hier gem344337 den vorstehenden Ausf374hrungen nicht der Fall ist. Davon abgesehen muss die Bereitschaft, soll sie nicht nur rein theore-tisch bestehen, - wie in dem Fall, der dem Senatsurteil vom 10. M344rz 2004 (aaO) zugrunde lag - auch tats344chlich zu verwirklichen gewesen sein. Auch das trifft hier nicht zu. Wie schon das Landgericht festgestellt hat, waren am 31. Dezember 1999 weder 374ber das Krankenhaus und das Altenheim hinaus Abnehmer vorhanden, die den Strom h344tten abnehmen k366nnen, noch war die Kl344gerin mangels eines entsprechenden Netzes in der Lage, derartige Abneh-mer zu beliefern. Vielmehr ist das Netz, mit dem die Kl344gerin inzwischen die Abnehmer in den beiden neuen Bebauungsplangebieten der Stadt S. versorgt, erst sp344ter errichtet worden. Das ergibt sich bereits daraus, dass sich die G. und die Kl344gerin erst durch den Rahmenvertrag mit der Stadt S. vom 6. Juni 2000 zur Errichtung des Netzes verpflichtet haben. 2. Ohne Erfolg beruft sich die Revision weiter auf 247 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 KWKG 2000. Nach dieser Bestimmung gilt das Gesetz auch f374r Strom aus KWK-Anlagen auf Basis von Steinkohle, Braunkohle, Erdgas, 326l oder Abfall, der auf der Grundlage von Liefervertr344gen, die vor dem 1. Januar 2000 abge-schlossen wurden, von einem Energieversorgungsunternehmen bezogen wird. Der in Rede stehende Strom stammt zwar aus einer KWK-Anlage auf Basis von Erdgas. Die Kl344gerin ist auch ein Energieversorgungsunternehmen im Sinne der Vorschrift. Dazu geh366ren, anders als im Fall des 247 2 Abs. 1 Satz 1 KWKG 2000 (vgl. dazu oben unter II 1 a), alle in 247 2 Abs. 3 EnWG 1998 aufgef374hrten 17 - 11 - Unternehmen und Betriebe, also auch die, die andere mit Energie versorgen (Senatsurteil vom 11. Februar 2004, aaO, unter II 2 c; Senatsurteil vom 10. M344rz 2004, aaO, unter B I 2 a bb; Senatsurteil vom 15. Juni 2005, aaO, unter II 1 b cc). Das trifft auf die Kl344gerin in dem hier ma337geblichen Zeitraum vom 18. Mai 2000 bis zum 31. M344rz 2002 zu. Es fehlt allerdings an dem nach 247 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 KWKG 2000 erforderlichen Liefervertrag zwischen Anla-genbetreiber und Energieversorgungsunternehmen, da die Kl344gerin nicht nur das Netz betreibt, in das der Strom eingespeist worden ist, sondern auch die KWK-Anlage, in der er erzeugt worden ist. Ob ein solcher Vertrag hier gem344337 247 3 Abs. 2 Satz 1 KWKG 2000 entbehrlich ist, wie das Berufungsgericht ge-meint hat, bedarf keiner Entscheidung. Jedenfalls ist die 374ber den Wortlaut des 247 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 KWKG 2000 hinaus zus344tzlich erforderliche Vorausset-zung nicht erf374llt, dass der Strom bereits vor dem 1. Januar 2000 f374r die allge-meine Versorgung bestimmt gewesen ist (Senatsurteil vom 10. M344rz 2004, aaO, unter B III 1; vgl. bereits oben unter II 1 a). Auch insoweit reicht es nicht aus, dass die Kl344gerin, wie von der G. bereits bei Abschluss des Vertrages mit der J. -Gesellschaft geplant, bereits vor dem 1. Januar 2000 bereit war, k374nftig alle Abnehmer, die dies w374nschen, mit Strom zu beliefern. Vielmehr muss dies auch tats344chlich m366glich gewesen sein, was hier nicht der Fall ist. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausf374hrungen (unter II 1 b) verwiesen. - 12 - 3. Sind nach alledem weder die Voraussetzungen der 247247 3 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1, 2 Abs. 1 Satz 1 KWKG 2000 noch die der 247247 3 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2, 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 KWKG 2000 erf374llt, kann dahingestellt bleiben, ob der von der Kl344gerin geltend gemachte Anspruch aus 247 5 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 KWKG 2000 gem344337 der Ansicht des Berufungsgerichts auch daran scheitert, dass die Kl344gerin f374r den in Rede stehenden Strom entgegen 247 3 Abs. 2 Satz 2 KWKG 2000 keine getrennten Konten nach 247 9 Abs. 2 EnWG 1998 gef374hrt hat. 18 Wiechers Dr. Wolst Hermanns Dr. Milger Dr. Hessel Vorinstanzen: LG Dortmund, Entscheidung vom 13.08.2004 - 6 O 83/04 - OLG Hamm, Entscheidung vom 31.05.2005 - 29 U 109/04 -
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