BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 148/06 Verk374ndet am: 12. Januar 2007 Weschenfelder, Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja SachenRBerG 247 119 Nr. 2 Eine nach 247 119 Nr. 2 SachenRBerG die Anwendung des 247 116 SachenRBerG ausschlie337ende Regelung in anderen Rechtsvorschriften liegt nur vor, wenn diese dem Nachbarn ein gesichertes Mitbenutzungsrecht einr344umt, das 374ber ein blo337es Notwege-/Notleitungsrecht hinausgeht. BGH, Urt. v. 12. Januar 2007 - V ZR 148/06 - LG Chemnitz AG Chemnitz - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 12. Januar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-R344ntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landge-richts Chemnitz vom 19. Mai 2006 wird auf Kosten des Beklagten zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien sind Eigent374mer benachbarter, hintereinander liegender Grundst374cke in C. . Die V344ter (und Rechtsvorg344nger) der Parteien hatten sich Ende 1980 an den VEB Wasserwirtschaft gewandt, um ihre Grundst374cke an das 366ffentliche Wassernetz anschlie337en zu lassen. Der VEB entsprach dem und verf374gte die Anlegung eines Schachtes f374r die Wasserz344hler. Die Leitung zur Versorgung des Grundst374cks des Kl344gers verl344uft in einer L344nge von rund 30 m 374ber das Grundst374ck des Beklagten. Sie liegt teilweise im Bereich der Ab-standsfl344che zur Grenze des Nachbargrundst374cks, teilweise, wie auch der Schacht, au337erhalb. 1 Der Kl344ger, der den auf seinem bislang g344rtnerisch genutzten Grund-st374ck errichteten Bungalow aufgrund einer 1985 erteilten Genehmigung zu ei- 2 - 3 - nem Wohnhaus umgebaut hat, verlangt zur Sicherung dieser Wasserversor-gung die Einr344umung einer Grunddienstbarkeit. Das Amtsgericht hat der Klage, die im Wege der Grundbuchberichtigung auf Eintragung einer Grunddienstbarkeit im Bereich der Grenzabstandsfl344che gerichtet gewesen ist, stattgegeben. Das Landgericht hat die Berufung des Be-klagten zur374ckgewiesen und einen weitergehenden Antrag auf Eintragung einer Grunddienstbarkeit im Bereich der derzeitigen Lage der Leitung abgewiesen. Dagegen richtet sich die von dem Landgericht zugelassene Revision des Be-klagten, deren Zur374ckweisung der Kl344ger beantragt. 3 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, dem Kl344ger stehe ein Anspruch auf Bestellung einer Dienstbarkeit nach 247 116 Abs. 1 SachenRBerG zu. 4 Es geht davon aus, dass die gemeinsame Nutzung der auf dem Grund-st374ck des Beklagten verlegten Leitung nach dem Recht oder nach der Verwal-tungspraxis der DDR als rechtm344337ig zu beurteilen gewesen sei. Dem stehe der Umstand, dass das Grundst374ck des Kl344gers zun344chst nur g344rtnerisch genutzt worden sei, nicht entgegen, weil der Zweck der Erschlie337ung davon unabh344ngig gewesen sei. Die Erschlie337ungsanlage sei auch erforderlich i.S.v. 247 116 Abs. 1 Nr. 2 SachenRBerG. Eine andere Erschlie337ung w344re n344mlich aufwendiger und verursachte nicht unerhebliche Kosten. 5 - 4 - Der Anspruch sei nicht nach 247 119 Nr. 2 SachenRBerG i.V.m. 247 19 S344chsNRG ausgeschlossen. Das Nachbarrecht gew344hre n344mlich nur ein Notlei-tungsrecht, und damit keine mit 247 116 SachenRBerG vergleichbare gesicherte Mitbenutzung. 6 Der Beklagte k366nne die Bestellung der Dienstbarkeit auch nicht nach 247 117 SachenRBerG verweigern. Werde die Dienstbarkeit - wie geboten - auf den Bereich der Abstandsfl344che beschr344nkt, so bleibe keine erhebliche Beein-tr344chtigung. Das gelte selbst dann, wenn die Leitung an dieser Stelle eine Be-bauung, etwa mit einer Garage, hindere. Denn ein entsprechendes Nebenge-b344ude k366nne an anderer, zumal besser geeigneter Stelle errichtet werden. Auch bei der nach 247 117 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SachenRBerG gebotenen Abw344-gung der gegenseitigen Interessen k366nne nicht festgestellt werden, dass die Nachteile f374r das zu belastende Grundst374ck die Vorteile f374r das herrschende Grundst374ck 374berstiegen. 7 Einen Entgeltanspruch nach 247 118 Abs. 1 SachenRBerG k366nne der Be-klagte aufgrund der Zustimmung seines Vaters zur Mitbenutzung der gemein-samen Anlage dem Klageanspruch nicht entgegenhalten. 8 II. Das h344lt revisionsrechtlicher Nachpr374fung stand. 9 1. Die Voraussetzungen des 247 116 Abs. 1 SachenRBerG hat das Beru-fungsgericht zu Recht bejaht. Die Zur374ckweisung der Berufung ist demgem344337 allerdings dahin zu verstehen, dass nicht ein von dem Amtsgericht zugespro- 10 - 5 - chener Grundbuchberichtigungsanspruch best344tigt, sondern ein Anspruch auf Bestellung einer entsprechenden Grunddienstbarkeit zuerkannt wird. a) Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, dass die Mitbenut-zung eines fremden Grundst374cks nur dann den Schutz des 247 116 Abs. 1 SachenRBerG verdient, wenn sie nach der Verwaltungspraxis der DDR oder nach den DDR-typischen Gegebenheiten als rechtm344337ig angesehen wurde. Das entspricht der Rechtsprechung des Senats (Urt. v. 9. Mai 2003, V ZR 388/02, VIZ 2003, 385; Urt. v. 22. Oktober 2004, V ZR 70/04, ZOV 2005, 29). Entgegen der Auffassung der Revision ist diese Voraussetzung hier nach den Feststellungen des Berufungsgerichts gegeben. Der Umstand, dass die Verle-gung der Leitung antragsgem344337 von der zust344ndigen Stelle (247 2 Abs. 4, 3 Abs. 1 der damals geltenden Wasserversorgungsbedingungen - AO vom 10. Januar 1972, GBl. II Nr. 8, S. 77) in der vorliegenden Weise verf374gt wurde, rechtfertigt den Schluss darauf. Im 334brigen hat die Erschlie337ung hintereinander liegender Grundst374cke, wie sie hier genehmigt wurde, nach 247 6 Abs. 5 der ge-nannten Wasserversorgungsbedingungen zur Folge, dass derjenige, auf des-sen Grundst374ck die Leitung liegt, dem anderen deren Mitbenutzung unentgelt-lich zu gestatten hatte. 11 Soweit die Revision die Rechtm344337igkeit der Mitbenutzung mit dem Hin-weis in Abrede stellt, die beh366rdliche Genehmigung des Anschlusses sei nur f374r ein Gartengrundst374ck erteilt worden, findet dies in den von ihr in Bezug ge-nommenen Unterlagen keine St374tze. Die Urkunde, in der im Betreff von "TW-Anschluss Garten" die Rede ist, enth344lt nicht die Genehmigung des gemeinsa-men Anschlusses, sondern lediglich die Kostenabrechnung des Versorgungs-tr344gers. Die Genehmigung selbst ist von Einschr344nkungen frei. 12 - 6 - b) Ohne Erfolg wendet sich die Revision auch gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Nutzung des Grundst374cks des Beklagten sei f374r die Er-schlie337ung des eigenen Grundst374cks erforderlich (247 116 Abs. 1 Nr. 2 SachenRBerG). Ma337geblich ist insoweit, ob eine Alternativl366sung unverh344ltnis-m344337ig kostspieliger, technisch aufwendiger oder anderweit bel344stigender w344re (Senat, Urt. v. 9. Mai 2003, V ZR 388/02, VIZ 2003, 385, 386; Urt. v. 22. Oktober 2004, V ZR 70/04, ZOV 2005, 29, 30). Dies hat das Berufungsge-richt ohne Rechtsfehler unter Hinweis auf die Notwendigkeit einer nicht uner-heblichen Leitungsverlegung, die auch nach der Darstellung des Beklagten Kosten von wenigstens 3.000 DM verursachen w374rde, bejaht. Dies reicht zur Begr374ndung der Erforderlichkeit, da hierf374r nicht die Voraussetzungen eines Notleitungsrechts gegeben sein m374ssen (vgl. Senat, Urt. v. 9. Mai 2003, aaO.) und der Zweck des 247 116 Abs. 1 SachenRBerG darin besteht, der zu DDR-Zeiten gesicherten Stellung des Mitbenutzers 374ber den 2. Oktober 1990 hinaus Bestand zu verleihen (vgl. Senat, BGHZ 144, 25, 27). 13 2. Soweit revisionsrechtlich 374berpr374fbar, begegnet die Auffassung des Berufungsgerichts, der Klageanspruch werde durch 247 19 S344chsNRG nicht aus-geschlossen, keinen Bedenken. 14 a) Nach 247 119 Nr. 2 SachenRBerG findet 247 116 SachenRBerG keine Anwendung, wenn die Mitbenutzung durch andere Rechtsvorschriften gestattet ist. Zu solchen Rechtsvorschriften k366nnen auch Regelungen in den Nachbar-rechtsgesetzen der L344nder z344hlen, die Leitungsrechte begr374nden (vgl. BT-Drucks. 12/5992, 180). Allerdings gilt dies nur dann, wenn sie dem Nachbarn eine Rechtsstellung einr344umen, die 374ber ein Notleitungsrecht unter den Bedin-gungen des 247 917 Abs. 1 BGB hinausgeht. Denn 247 116 Abs. 1 SachenRBerG will dem Mitbenutzer gerade eine 374ber das Notwegerecht hinausgehende und 15 - 7 - von dessen Voraussetzungen unabh344ngige Rechtsstellung zur Sicherung der Erschlie337ung seines Grundst374cks gew344hren (Senat, BGHZ 144, 25, 27; Urt. v. 24. Februar 2006, V ZR 255/04, NJW-RR 2006, 958, 959). b) 247 19 S344chsNRG schlie337t folglich den Klageanspruch nicht aus. Die Norm verschafft n344mlich dem Berechtigten nach der Auslegung des Berufungs-gerichts nur ein dem Notwegrecht nach 247 917 BGB vergleichbares Notleitungs-recht. Diese Auslegung ist f374r den Senat bindend, da es sich bei 247 19 S344chsNRG um nach 247 545 Abs. 1 ZPO nicht revisibles Landesrecht handelt. Sein Geltungsbereich geht 374ber den Bezirk eines Oberlandesgerichts nicht hin-aus. 16 3. Bestand hat das angefochtene Urteil auch insoweit, als es sich mit den Einwendungen des Beklagten nach 247 117 Abs. 1 SachenRBerG auseinander-setzt. 17 a) Diese Einwendungen hat das Berufungsgericht teilweise ber374cksich-tigt, indem es n344mlich der Klage nur mit dem Hilfsantrag auf Zur374ckweisung der Berufung stattgegeben (Leitungsrecht nur im Bereich der Abstandsfl344che) und den weitergehenden Antrag (Grunddienstbarkeit an der bisherigen Aus374bungs-stelle, also auch au337erhalb der Abstandsfl344che) abgewiesen hat. Im Umfang der Klageabweisung ist das Urteil rechtskr344ftig. 18 b) Eine Abweisung auch des Hilfsantrags rechtfertigen die Einwendun-gen nicht. 19 aa) Soweit der Beklagte geltend macht, eine Grunddienstbarkeit zur Mit-benutzung der Leitung im Bereich der Abstandsfl344che hindere ihn daran, dort 20 - 8 - ein Nebengeb344ude, insbesondere eine Garage zu errichten, so ergibt sich dar-aus keine erhebliche Beeintr344chtigung i.S.v. 247 117 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SachenRBerG. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist das Gel344n-de angesichts des starken Gef344lles f374r den Bau einer Garage nur bedingt ge-eignet, w344hrend an anderer Stelle auf dem Grundst374ck mit geringerem Aufwand ein solches Nebengeb344ude errichtet werden k366nnte. Folglich bedeutet die Be-gr374ndung einer Dienstbarkeit im Bereich der Abstandsfl344che, wirtschaftlich be-trachtet, keine wesentliche Einschr344nkung der Grundst374cksnutzung. Dazu be-darf es entgegen der Auffassung der Revision keiner Feststellungen zur H366he der Wertminderung, die das Grundst374ck des Beklagten erleidet. Eine Wertmin-derung ist die generelle Folge, die der Gesetzgeber dem von einer Dienstbar-keit nach 247 116 SachenRBerG Betroffenen zumutet. Dass diese Wertminderung aufgrund der besonderen Umst344nde des Falles hier besonders gro337 und damit m366glicherweise erheblich i.S.v. 247 117 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SachenRBerG sein k366nnte, zeigt die Revision nicht auf und ist auch nicht ersichtlich. bb) Die Entscheidung des Berufungsgerichts verletzt entgegen der Auf-fassung der Revision auch nicht das Abw344gungsgebot nach 247 117 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SachenRBerG. Danach kann die Bestellung einer Grunddienstbar-keit verweigert werden, wenn die Nachteile f374r das zu belastende Grundst374ck die Vorteile f374r das herrschende Grundst374ck 374berwiegen und eine anderweitige Erschlie337ung mit einem im Verh344ltnis zu den Nachteilen geringen Aufwand her-gestellt werden kann. Diese Abw344gung hat das Berufungsgericht vorgenom-men. Sie ist Sache des Tatrichters. Das Ergebnis ist vom Revisionsgericht hin-zunehmen, soweit - wie hier - Rechtsfehler nicht erkennbar sind (vgl. Senat, Urt. v. 14. November 2003, V ZR 28/03, VIZ 2004, 195). 21 - 9 - Soweit die Revision die W374rdigung angreift und insbesondere eine nicht angemessene Gewichtung r374gt, zeigt sie keine Rechtsfehler auf, sondern setzt nur ihre Bewertung der Umst344nde gegen die Abw344gung des Berufungsgerichts. Soweit sie meint, 247 117 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SachenRBerG berechtige den Ei-gent374mer des dienenden Grundst374cks dazu, sich gegen374ber einem Anspruch aus 247 116 Abs. 1 SachenRBerG so lange zur Wehr zu setzen, wie 374berhaupt eine realisierbare M366glichkeit zur Verlegung der Leitung bestehe, verkennt sie das Zusammenwirken von 247 116 und 247 117 SachenRBerG sowie die gefestigte Senatsrechtsprechung (vgl. obige Zitate). Der Einwendung nach 247 117 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SachenRBerG ist kein genereller Vorrang vor dem Recht nach 247 116 Abs. 1 SachenRBerG einger344umt. Beeintr344chtigungen finden vielmehr, wenn sie nicht erheblich und nach Nr. 1 der Norm zu ber374cksichtigen sind, nur Beachtung, wenn ihnen aufgrund einer Interessenabw344gung der Vorrang ge-b374hrt. 22 4. Frei von Rechtsfehlern ist schlie337lich, dass das Berufungsgericht dem Beklagten ein Entgelt nach 247 118 Abs. 1 Satz 1 SachenRBerG versagt hat, weil sich der Vater des Beklagten mit der Mitbenutzung einverstanden erkl344rt hat (247 118 Abs. 2 Nr. 2 SachenRBerG). Ob sich dieses Einverst344ndnis - wie die Revision meint - auf die Mitbenutzung und deren Unentgeltlichkeit beziehen muss (M374nchKomm-BGB/Smid, 4. Aufl., 247 118 SachenRBerG Rdn. 10; Vossi-us, SachenRBerG, 2. Aufl., 247 118 Rdn. 11) oder ob ein Einverst344ndnis mit der Mitbenutzung reicht (Eickmann, SachenRBerG, 247 118 Rdn. 6; Frenz, in: Czub/Schmidt-R344ntsch/Frenz, SachenRBerG, 247 118 Rdn. 3; Baumgart, in: R344d-ler/Raupach/Bezzenberger, Verm366gen in der ehemaligen DDR, 247 118 SachenRBerG Rdn. 3), bedarf keiner Entscheidung. Die Zustimmung zur Ver-sorgung der hintereinander liegenden Grundst374cke durch eine gemeinsame Anschlussleitung kann vorliegend nur als Zustimmung zur unentgeltlichen Mit- 23 - 10 - benutzung ausgelegt werden. Das ergibt sich schon daraus, dass die Geneh-migung eines solchen gemeinsamen Anschlusses nach 247 6 Abs. 5 Satz 2 der damals geltenden Wasserversorgungsbedingungen - wie erw344hnt - ohnehin das Recht auf eine unentgeltliche Mitbenutzung zur Folge hatte. III. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 97 Abs. 1 ZPO. 24 Kr374ger Lemke Schmidt-R344ntsch Stresemann Czub Vorinstanzen: LG Chemnitz, Entscheidung vom 19.05.2006 - 6 S 3071/01 - AG Chemnitz, Entscheidung vom 12.06.2001 - 22 C 5271/00 -
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