BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 148/08 Verk374ndet am: 3. Dezember 2008 Heinekamp Justizhauptsekret344r als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Seiffert, Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und Dr. Franke auf die m374ndliche Ver-handlung vom 3. Dezember 2008 f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil des 12. Zi-vilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 5. Juni 2008 im Rahmen der Zulassung der Revision aufgeho-ben. Das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 15. Juli 2005 wird ge344ndert und wie folgt neu gefasst: Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, bei der Berechnung der Startgutschrift des Kl344gers 247 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS anzuwenden. Im 334brigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zur374ckgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens tr344gt die Beklagte. Im 334brigen tragen der Kl344ger ein Viertel und die Beklag-te drei Viertel der Kosten des Rechtsstreits. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: 1 I. Die beklagte Versorgungsanstalt des Bundes und der L344nder (VBL) hat die Aufgabe, Angestellten und Arbeitern der an ihr beteiligten Arbeitgeber des 366ffentlichen Dienstes im Wege privatrechtlicher Versi-cherung eine zus344tzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebe-nenversorgung zu gew344hren. Mit Neufassung ihrer Satzung vom 22. No-vember 2002 (BAnz. Nr. 1 vom 3. Januar 2003) hat die Beklagte ihr Zu-satzversorgungssystem r374ckwirkend zum 31. Dezember 2001 (Umstel-lungsstichtag) umgestellt. Den Systemwechsel hatten die Tarifvertrags-parteien des 366ffentlichen Dienstes im Tarifvertrag Altersversorgung vom 1. M344rz 2002 (ATV) vereinbart. Damit wurde das fr374here - auf dem Ver-sorgungstarifvertrag vom 4. November 1966 (Versorgungs-TV) beruhen-de - endgehaltsbezogene Gesamtversorgungssystem aufgegeben und durch ein auf einem Punktemodell beruhendes Betriebsrentensystem er-setzt. Die neue Satzung der Beklagten (VBLS) enth344lt 334bergangsrege-lungen zum Erhalt von bis zur Systemumstellung erworbenen Rentenan-wartschaften. Diese werden wertm344337ig festgestellt und als so genannte Startgutschriften auf die neuen Versorgungskonten der Versicherten 374bertragen. Dabei werden Versicherte, deren Versorgungsfall noch nicht eingetreten ist, in rentennahe und rentenferne Versicherte unterschie-den. Rentennah ist, wer am 1. Januar 2002 das 55. Lebensjahr vollendet hatte und im Tarifgebiet West besch344ftigt war bzw. dem Umlagesatz des Abrechnungsverbandes West unterfiel oder Pflichtversicherungszeiten in der Zusatzversorgung vor dem 1. Januar 1997 vorweisen konnte. Die Anwartschaften der rentennahen Versicherten werden weitgehend nach dem alten Satzungsrecht ermittelt und 374bertragen (247247 78 Abs. 1 und 2, 2 - 4 - 79 Abs. 2 S344tze 1 bis 3 VBLS), wohingegen sich die Anwartschaften der rentenfernen Versicherten nach 247 18 Abs. 2 BetrAVG berechnen (247247 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS). Seit der Satzungs344nderung vom 26. Juni 2003 (BAnz. Nr. 132 vom 19. Juli 2003), die auf dem 304nderungstarifvertrag Nr. 2 zum ATV/ATV-K vom 12. M344rz 2003 beruht, sieht die VBLS auch f374r schwerbehinderte Versicherte, die am 31. Dezember 2001 das 52. Lebensjahr vollendet hatten, unter den Voraussetzungen des 247 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS eine Startgutschriftberechnung nach den f374r rentennahe Versicherte gelten-den Grunds344tzen vor. 247 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS lautet: 3 Die S344tze 1 bis 3 gelten f374r Besch344ftigte, die am 31. De-zember 2001 das 52. Lebensjahr vollendet haben und eine Rente f374r schwerbehinderte Menschen beanspru-chen k366nnten, wenn sie zu diesem Zeitpunkt bereits das 60. Lebensjahr vollendet h344tten, entsprechend mit der Ma337gabe, dass an die Stelle des 63. Lebensjahres das entsprechende, f374r sie individuell fr374hestm366gliche Ein-trittsalter in die abschlagsfreie Rente f374r schwerbehinder-te Menschen ma337geblich ist. Ein Anspruch auf eine gesetzliche Altersrente f374r schwerbehinder-te Menschen setzte nach 247 236a Abs. 4 Nr. 3 SGB VI in der am Umstel-lungsstichtag geltenden Fassung insbesondere die Erf374llung einer War-tezeit voraus, die in den F344llen der von 247 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS betrof-fenen Versicherten 35 Jahre (420 Monate) betrug. Durch das Altersver-m366genserg344nzungsgesetz vom 21. M344rz 2001 (BGBl. I 403) wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2002 die H366chstdauer der Anrechnungszeiten f374r schulische Ausbildung (247 58 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI) von drei Jahren auf acht Jahre erh366ht. 4 - 5 - 5 II. Der am 22. M344rz 1947 geborene und bei der Beklagten renten-berechtigte Kl344ger ist sp344testens seit dem 16. November 2000 schwer-behindert. Mit der Revision begehrt er von der Beklagten nunmehr noch die Erteilung einer Startgutschrift gem344337 247 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS nach den Grunds344tzen f374r rentennahe Versicherte anstatt der erteilten Start-gutschrift, die nach den Grunds344tzen f374r rentenferne Versicherte berech-net wurde. Bis zum Ablauf des Umstellungsstichtags legte der Kl344ger in der gesetzlichen Rentenversicherung 339 Monate an Beitragszeiten (247247 54 Abs. 1 Nr. 1, 55 SGB VI) und weitere 9 Monate an Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit (247 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI) zur374ck. Zudem verwendete er nach Vollendung seines 17. Lebensjahres mindestens 117 Monate f374r schulische Ausbildung i.S. des 247 58 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI, von denen in der Rentenauskunft der Bundesversicherungsanstalt f374r Ange-stellte (BfA) zum 31. Dezember 2001 wegen 334berschreitung der H366chst-anrechnungsdauer von drei Jahren nur 36 Monate als Anrechnungszei-ten ber374cksichtigt wurden. Von der M366glichkeit, f374r nicht angerechnete Ausbildungszeiten freiwillige Nachzahlungen zu erbringen (247 207 SGB VI), hat der Kl344ger keinen Gebrauch gemacht. 6 Der Kl344ger ist der Auffassung, die erforderliche Wartezeit durch die Erweiterung der Anrechnungszeiten zum 1. Januar 2002 und die M366glichkeit der Nachzahlung erf374llt zu haben. Bei anderer, engerer Aus-legung des 247 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS w344re dieser unwirksam, soweit die Erf374llung der Voraussetzungen eines Anspruchs auf gesetzliche Alters-rente f374r schwerbehinderte Menschen bereits zum Umstellungsstichtag verlangt werde. 7 - 6 - 8 Die Beklagte ist der Ansicht, die Voraussetzungen des 247 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS seien nicht erf374llt, da am 31. Dezember 2001 nach der zu diesem Zeitpunkt g374ltigen Rechtslage die Voraussetzungen eines ge-setzlichen Rentenanspruchs nicht vorgelegen h344tten. Das Landgericht hat - neben weiteren, in der Revisionsinstanz nicht streitgegenst344ndlichen Feststellungen - antragsgem344337 festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet sei, bei der Berechnung der Startgutschrift des Kl344gers 247 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS anzuwenden. Auf die umfassende Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht festgestellt, dass die von der Beklagten gem344337 ihrer Satzung erteilte Startgutschrift den Wert der vom Kl344ger bis zum 31. Dezember 2001 erlangten Anwartschaft auf eine bei Eintritt des Versicherungsfalls zu leistende Betriebsrente nicht verbindlich festlege, und die Klage im 334brigen abgewiesen. Beschr344nkt auf den Streit um die Ma337geblichkeit des 247 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS hat es die Revision zugelassen. Der Kl344ger begehrt in diesem Rahmen die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. 9 Entscheidungsgr374nde: Die auf den Umfang ihrer Zulassung beschr344nkte Revision des Kl344gers hat Erfolg. 10 I. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Kl344ger habe die Voraussetzungen des 247 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS nicht erf374llt, da er am 31. Dezember 2001 in der gesetzlichen Rentenversicherung die Warte-zeit von 420 Monaten tats344chlich noch nicht erreicht gehabt habe. Eine 11 - 7 - Auslegung am Ma337stab des durchschnittlichen Versicherten ergebe, dass die Voraussetzungen des 247 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS bereits am Um-stellungsstichtag selbst erf374llt gewesen sein m374ssen. Daher komme es weder auf ein Erreichen der Wartezeit zu einem sp344teren Zeitpunkt noch auf die erh366hte Anrechnung nach dem ab 1. Januar 2002 geltenden Recht an. 247 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS, der auf einer Grundentscheidung der Tarifvertragsparteien beruhe und deshalb einer Inhaltskontrolle nach 247 307 Abs. 1 Satz 1 BGB entzogen sei, versto337e auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG oder die Gebote von Treu und Glauben. II. Dies h344lt einer rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. 12 1. Im Ausgangspunkt zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass aus der ma337geblichen Sicht des durchschnittlichen Versicher-ten die Voraussetzungen des 247 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS bereits am Um-stellungsstichtag erf374llt sein mussten. Es zieht jedoch daraus den unzu-l344ssigen Schluss, dass deswegen auch s344mtliche Voraussetzungen ei-nes Anspruchs auf eine gesetzliche Rente f374r schwerbehinderte Men-schen, soweit sie nicht in der Bestimmung selbst fingiert werden, am Umstellungsstichtag tats344chlich vorgelegen haben mussten. 13 Damit verkennt das Berufungsgericht, dass bei zutreffender Ausle-gung des 247 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS der Versicherte eine gesetzliche Ren-te auch dann "h344tte beanspruchen k366nnen", wenn er zum Umstellungs-stichtag deren Voraussetzungen einseitig h344tte schaffen k366nnen - unter-stellt, er h344tte das Renteneintrittsalter bereits erreicht gehabt. Wie der Senat im Urteil vom heutigen Tag im Verfahren IV ZR 104/06 (zur Ver366f-fentlichung vorgesehen) erkannt hat, setzt diese, am Ma337stab des durch- 14 - 8 - schnittlichen Versicherten entwickelte Auslegung insbesondere das War-tezeiterfordernis aus dem gesetzlichen Rentenversicherungsrecht in ein sachgerechtes Verh344ltnis zu dem in 247 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS vorausge-setzten Mindestlebensalter von 52 Jahren. Zudem wahrt sie die Verein-barkeit der Bestimmung mit h366herrangigem Recht, insbesondere dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Im Einzelnen wird auf die Ausf374hrungen im genannten Senatsurteil verwiesen. 2. Der Kl344ger hatte die M366glichkeit, durch eine entsprechende Nachzahlung nach 247 207 SGB VI seine Anrechnungszeiten f374r schulische Ausbildung so zu erh366hen, dass er bereits am 31. Dezember 2001 die Wartezeit des 247 236a Abs. 4 Nr. 3 SGB VI erf374llt gehabt h344tte. Er h344tte daher - das Erreichen des Renteneintrittsalters unterstellt - am Umstel-lungsstichtag die Voraussetzungen f374r eine gesetzliche Altersrente f374r schwerbehinderte Menschen schaffen und somit i.S. von 247 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS beanspruchen k366nnen, weshalb seine Startgutschrift gem344337 dieser Bestimmung nach den f374r rentennahe Versicherte geltenden Grunds344tzen (247247 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 2 S344tze 1 bis 3 VBLS) zu er- 15 - 9 - folgen hat. Die durch das Berufungsgericht getroffene Feststellung der Unverbindlichkeit der erteilten Startgutschrift, die auf einer Behandlung nach den f374r rentenferne Versicherte geltenden Grunds344tzen beruht, ist damit gegenstandslos. Seiffert Dr. Schlichting Wendt Felsch Dr. Franke Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 15.07.2005 - 6 O 190/04 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 05.06.2008 - 12 U 204/05 (08) -
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