BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 148/09 Verk374ndet am: 11. Mai 2011 Heinekamp Justizhauptsekret344r als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Vorsit-zende Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richter Wendt, Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt und den Richter Dr. Karczewski auf die m374ndliche Verhandlung vom 11. Mai 2011 f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Ober-landesgerichts Frankfurt am Main - 3. Zivilsenat - vom 3. Juni 2009 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-dung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin begehrt die Feststellung, dass ihre bei der Beklagten genommene Risikolebensversicherung mit eingeschlossener Berufsunf344-higkeits-Zusatzversicherung fortbestehe. Au337erdem beansprucht sie f374r den Zeitraum von Juni bis Dezember 2006 Zahlung einer monatlichen Berufsunf344higkeitsrente und Freistellung von der Beitragszahlungspflicht. 1 Dem Vertragsschluss ging der von der Kl344gerin unterzeichnete schriftliche Antrag vom 28. Mai 2003 voraus. Die Gesundheitsfragen in dem Antragsformular beantwortete die Kl344gerin unter anderem wie folgt: 2 - 3 - "1. Bestehen oder bestanden in den letzten 5 Jahren Krankheiten, Unfallfolgen oder k366rperliche Sch344den 1.1 der Atmungsorgane (auch Nasennebenh366hleninfek-tion, Heuschnupfen, Kehlkopferkrankung)? nein 205 1.10 der Haut (auch Allergie)? ja 205 3. Nehmen oder nahmen Sie in den letzten 5 Jahren re-gelm344337ig Medikamente ein (d.h. mehr als 1 Monat lang t344glich Medikamente oder an mehr als 20 Tagen im Jahr ein gleichartiges Medikament; 205)? nein 205 6. Sind Sie in den letzten 5 Jahren von 304rzten, Heil-praktikern oder Psychologen untersucht, beraten oder behandelt worden (auch Operationen, Strahlen-, Chemotherapie)? nein" Zu der Frage 1.10 erg344nzte die Kl344gerin handschriftlich: "Neuro-dermitis seit Geburt". Dazu nannte sie die Medikamente "Loragamma" und "Dermatop" mit der Erl344uterung "bei Bedarf max. 2x/Woche 1 Tablet-te". Als behandelnden Arzt gab sie Dr. B. an. 3 F374r die Berufsunf344higkeits-Zusatzversicherung verlangte die Be-klagte wegen "Neurodermitis einschlie337lich eventuell eintretender Fol- 4 - 4 - gen" einen Leistungsausschluss, der Inhalt des am 1. Juli 2003 begin-nenden Versicherungsverh344ltnisses wurde. Infolge einer Brustkrebserkrankung war die Kl344gerin in ihrem Beruf als Erzieherin von Juni bis Dezember 2006 zu 100% berufsunf344hig. Nachdem sie Ende Mai 2006 Leistungen aus der Berufsunf344higkeits-Zusatzversicherung beantragt hatte, holte die Beklagte im Rahmen der Leistungspr374fung Ausk374nfte ein. Aus diesen ergab sich, dass der Allge-meinmediziner F. die Kl344gerin unter anderem vom 26. August 1998 bis 19. November 2002 wegen Asthma bronchiale behandelt und ihr die Medikamente "Zyrtec" und "Terfenadin" verordnet hatte. Daraufhin erkl344rte die Beklagte mit Schreiben vom 28. August 2006 den R374cktritt vom Versicherungsvertrag und dessen Anfechtung wegen arglistiger T344uschung. 5 Die Kl344gerin meint, sie habe ihre vorvertragliche Anzeigepflicht er-f374llt und insbesondere die Gesundheitsfrage 1.10 zutreffend beantwortet. Das Krankheitsbild der Neurodermitis umfasse s344mtliche Allergien, auch das so genannte allergische Asthma. Die von dem Arzt F. ver-ordneten Medikamente h344tten ebenfalls der Behandlung der Neurodermi-tis gedient. 6 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kl344gerin hat das Oberlandesgericht der Klage stattgegeben. Mit der Re-vision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. 7 - 5 - Entscheidungsgr374nde: 8 Die Revision f374hrt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zu-r374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts greift die von der Be-klagten erkl344rte Anfechtung wegen arglistiger T344uschung nicht durch. Zwar habe die Kl344gerin ihre Asthmaerkrankung auf die Frage nach Er-krankungen der Atmungsorgane nicht mitgeteilt. Sie habe dies aber plausibel damit erkl344rt, dass sie eine Verbindung zwischen der angege-benen Neurodermitis und dem allergischen Asthma gesehen habe. Diese Auffassung der Kl344gerin werde durch den von der Beklagten vorgelegten "Wikipedia"-Auszug zum Thema Neurodermitis gest374tzt. Daraus ergebe sich, dass ein Gro337teil der Patienten mit Neurodermitis zus344tzlich unter Allergien leide und bei Patienten mit atopischen Ekzemen neben den Hauterscheinungen in einigen F344llen Heuschnupfen oder Asthma auftr344-ten. 334berdies seien bei der Frage nach Erkrankungen der Haut in dem Klammerzusatz auch Allergien genannt worden. Die Kl344gerin habe ihr al-lergisches Asthma nur der falschen Rubrik zugeordnet. Die ihr verordne-ten Antihistaminika "Zyrtec" und "Terfenadin" habe sie zwar nicht ange-geben, indessen bei den Erl344uterungen zur Frage 1.10 die Medikamente "Loragamma" und "Dermatop" genannt. Hierzu habe sie in der m374ndli-chen Verhandlung erkl344rt, "Loragamma" sei an die Stelle der beiden erstgenannten Medikamente getreten. Daher k366nne nicht von einem Ver-schweigen einer Medikation in T344uschungsabsicht ausgegangen werden. 9 Die Antragsfrage nach Behandlungen und Untersuchungen in den letzten f374nf Jahren habe die Kl344gerin objektiv falsch beantwortet, indem 10 - 6 - sie die Asthmabehandlungen nicht mitgeteilt habe. Da sie aber angege-ben habe, seit Geburt unter Neurodermitis zu leiden, und diese Krankheit nach dem "Wikipedia"-Auszug als nicht heilbar gelte, habe sich der Be-klagten aufdr344ngen m374ssen, dass diese Frage unzutreffend beantwortet worden sein m374sse. Wenn die Beklagte ungeachtet dessen einen kl344ren-den Hinweis oder eine kl344rende Nachfrage unterlassen habe, k366nne sie sich nicht auf ihr R374cktritts- oder Anfechtungsrecht berufen. II. Diese Ausf374hrungen halten der rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. 11 1. Das Berufungsgericht hat der Beklagten zu Unrecht die Arglist-anfechtung und den R374cktritt vom Versicherungsvertrag wegen Verlet-zung der Nachfrageobliegenheit versagt. 12 a) Nach st344ndiger Rechtsprechung des Senats muss der Versiche-rer beim k374nftigen Versicherungsnehmer nachfragen, wenn dieser bei Antragstellung ersichtlich unvollst344ndige oder unklare Angaben macht (Senatsurteil vom 5. M344rz 2008 - IV ZR 119/06, VersR 2008, 668 Rn. 10 m.w.N.). Aufgrund solcher Angaben ist dem Versicherer eine ordnungs-gem344337e Risikopr374fung nicht m366glich (Senatsurteil vom 5. M344rz 2008 aaO). Diese soll die Schaffung klarer Verh344ltnisse in Bezug auf den Ver-sicherungsvertrag schon vor Vertragsschluss gew344hrleisten und darf deshalb nicht auf die Zeit nach Eintritt des Versicherungsfalles verscho-ben werden (Senatsurteile vom 5. M344rz 2008 aaO; vom 11. November 1992 - IV ZR 271/91, VersR 1993, 871 unter 3 b m. Anm. Lorenz; vom 25. M344rz 1992 - IV ZR 55/91, BGHZ 117, 385, 388). Unterl344sst der Ver-sicherer eine ihm obliegende R374ckfrage und sieht er insoweit von einer 13 - 7 - ordnungsgem344337en Risikopr374fung ab, so ist es ihm im Weiteren nach Treu und Glauben verwehrt, gest374tzt auf die Unvollst344ndigkeit der Anga-ben des Versicherungsnehmers wirksam vom Versicherungsvertrag zu-r374ckzutreten (Senatsurteile vom 5. M344rz 2008 aaO Rn. 12; vom 3. Mai 1995 - IV ZR 165/94, VersR 1995, 901 unter 3; vom 2. November 1994 - IV ZR 201/93, VersR 1995, 80 unter II 2 b; vom 11. November 1992 aaO; vom 25. M344rz 1992 aaO). b) Eine Nachfrageobliegenheit hat das Berufungsgericht mit nicht tragf344higer Begr374ndung angenommen. Allein deshalb, weil die Kl344gerin erl344uternd zu der Frage 1.10 angegeben hatte, sie leide seit Geburt an Neurodermitis, musste es sich der Beklagten nicht aufdr344ngen, dass die Frage nach 344rztlichen Behandlungen und Untersuchungen in den letzten f374nf Jahren unzutreffend beantwortet war. Eine Nachfrage obliegt dem Versicherer nur dann, wenn ernsthafte Anhaltspunkte daf374r bestehen, dass die bisher von dem Versicherungsinteressenten erteilten Ausk374nfte nicht abschlie337end oder nicht richtig sein k366nnen und deshalb weitere In-formationen f374r eine sachgerechte Risikopr374fung erforderlich sind (vgl. Pr366lss in Pr366lss/Martin, VVG 27. Aufl. 247247 16, 17 Rn. 25; Knappmann in Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch 2. Aufl. 247 14 Rn. 61). So liegt der Fall hier nicht. Daraus, dass die Kl344gerin im Zusammenhang mit ihrer Neurodermitis die Medikamente "Loragamma" und "Dermatop" und als behandelnden Arzt Dr. B. genannt hatte, konnte die Beklagte lediglich ersehen, dass die Antragsfragen 3 und 6 in Bezug auf diese Erkrankung nicht richtig beantwortet waren. Dies musste die Beklagte nicht zu einer Nachfrage veranlassen, weil sie die Medikati-on sowie den Namen des behandelnden Arztes aus den erg344nzenden Angaben zu der Frage 1.10 entnehmen konnte. Sie brauchte aber nicht anzunehmen, dass die Kl344gerin wegen weiterer Krankheiten, selbst wenn 14 - 8 - diese mit der Neurodermitis zusammenhingen, von anderen 304rzten be-handelt worden war. c) Zudem hat das Berufungsgericht verkannt, dass der Versicherer das Recht zur Arglistanfechtung nicht schon deshalb verliert, weil er sei-ne Nachfrageobliegenheit verletzt hat (Senatsbeschl374sse vom 4. Juli 2007 - IV ZR 170/04, VersR 2007, 1256 Rn. 2; vom 15. M344rz 2006 - IV ZA 26/05, VersR 2007, 96 m. Anm. Lorenz; offen gelassen im Senatsur-teil vom 10. Oktober 2001 - IV ZR 6/01, VersR 2001, 1541 unter II 2; vgl. Senatsurteil vom 7. M344rz 2001 - IV ZR 254/00, VersR 2001, 620 unter 2 b bb). An der fr374heren Rechtsprechung, nach der sich ein Versiche-rungsnehmer auch bei arglistiger Verletzung seiner Anzeigeobliegenheit auf die Verletzung einer Nachfrageobliegenheit durch den Versicherer berufen kann (so noch Senatsurteil vom 25. M344rz 1992 aaO), hat der Senat ausdr374cklich nicht festgehalten. 15 2. Aufgrund der bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts kann der Senat nicht ausschlie337en, dass die von der Beklagten erkl344rte Anfechtung durchgreift. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon aus-gegangen, dass der Versicherer die Beweislast f374r die T344uschungsab-sicht des Versicherungsnehmers tr344gt. Weiterhin hat es richtig gesehen, dass den Versicherungsnehmer eine sekund344re Darlegungslast trifft, wenn objektiv falsche Angaben vorliegen; er muss plausibel darlegen, wie und weshalb es zu den objektiv falschen Angaben gekommen ist (Senatsbeschl374sse vom 7. November 2007 - IV ZR 103/06, VersR 2008, 242 Rn. 1 m.w.N.; vom 12. M344rz 2008 - IV ZR 330/06, VersR 2008, 809 Rn. 8). Ob die Kl344gerin nachvollziehbar erkl344ren kann, warum sie die Asthma-Behandlungen nicht in dem Versicherungsantrag angegeben hat-te, wird das Berufungsgericht nunmehr zu pr374fen haben. Falls es auch 16 - 9 - insoweit eine arglistige T344uschung verneint, wird es sich erneut mit den Voraussetzungen des R374cktrittsrechts zu befassen haben. Dr. Kessal-Wulf Wendt Felsch Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 09.11.2007 - 2/23 O 40/07 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 03.06.2009 - 3 U 286/07 -
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