BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 148/10 Verkündet am: 20. Juli 2011 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamt er der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VGB 88 § 15 Nr. 4 Satz 1 Der Versicherungsnehmer einer Wohngebäudeversicherung zum gleitenden Neuwert kann die Neuwertspanne auch dann verlangen, wenn die tatsächlichen Aufwendu n- gen für die W iederherstellung des versicherten Gebäudes günstiger als der Neuwert waren. BGH, Urteil vom 20. Juli 2011 - IV ZR 148/10 - OLG Schleswig LG Flensburg - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch d ie Vorsitzende Richter in Dr. Kessal - Wulf , die Richterin Harsdorf - Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller auf die mündliche Verhandlung vom 20. Juli 2011 für Recht erkannt: Auf die Rev ision der Klägerin wird das Urteil des 16. Z i- vilsenats des Schleswig - Holsteinischen Oberlandesg e- richts in Schleswig vom 26. November 2009 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entsche i- dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an d as Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin verlangt von dem Beklagten aus einer Wohngebäud e- versicherung mit gleitender Neuwertklausel den so genannten Ne u wert - anteil . Dem Versicherungsvertrag liegen die Allgem einen Wohngebäude - Versicherungsbedingungen der Beklagten (VGB 88) zugrunde. Zur Ne u- wertspanne bestimmt § 15 Nr. 4 Satz 1 VGB 88 F olgendes: "Der Versicherungsnehmer erwirbt den Anspruch auf Za h- lung des Teils der Entschädigung, der den Zeitwertschaden 1 2 - 3 - übers teigt, nur, soweit und sobald er innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalles sichergestellt hat, dass er die Entschädigung verwenden wird, um vers i- cherte Sachen in gleicher Art und Zweckbestimmung an der bisherigen Stelle wiederherzuste llen oder wiederzubescha f- fen." Am 17. Oktober 2003 wurde das versicherte Gebäud e durch einen Brand zerstört. Der von dem Beklagten beauftragte Sachverständige veranschlagte den Zeitwert schaden mit 232.931,97 t- schaden mit 360.295,03 D er Beklagte ersetzte der Klägerin 232.111,95 128.183,08 Die Klägerin baute das Haus wieder auf und erbrachte nach ihrem Vorbringen wesentliche Baulei stungen selbst sowie mit Hilfe von Ang e- hörigen u nd Nachbarn. Im Erdgeschoss des Gebäudes ist wie vor dem Brand eine Gaststätte eingerichtet; im Obergeschoss befinden sich auf nahezu gleicher Fläche statt der früheren drei Ein - Zimmer - Wohnungen zwei Zwei - Zimmer - Wohnungen. Nach Fertigstellung des Bauvorhab ens ermittelte d er Gutachter de s Beklagten Baukosten von 161.81 6,67 o- wie Aufräum - und Abbruchkosten von 17.09 7,11 178.913,78 D er Beklagte lehnt die Zahlung der Neuwertspitze mit der Begrü n- dung ab, die Klägerin habe nicht nachgewiesen, dass die Wiederherste l- lungskosten den Zeitwert überstiegen. I m Übrigen bleibe der Wiederau f- bau nach Art, Qualität und Umfang hinter dem ursprünglichen Gebäu de zurück . 3 4 5 - 4 - Die Klägerin hat den von ihr geltend gemachten Anspruch auf Za h- lung der Neuwertspitze größtenteils an verschiedene Gläubiger abgetr e- ten und klagt die Teilforderungen mit Einverständnis der Zessionare im eigenen Namen ein . Sie trägt vor , d er Neubau entspreche nach Art und Zweckbestimmung dem abgebrannten Gebäude. Daher stehe ihr die Neuwertentschädigung zu , ohne dass sie ihre Aufwendungen be l e g en müs se. Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß zur Zahlung von insgesamt 128.183 ,08 verurteilt. Auf die Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil geändert und die K lage abgewiesen. Mit der Rev i- sion begehrt die Klägerin Wiederherstellung des erstinstanzlichen U r- teils. Entscheidungsgründe: Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Z u- rückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Die ses hat eine Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung de s Neuwert anteils verneint , weil die Klägerin nicht dargelegt und bewiesen habe, dass ihr für den Wiederaufbau Kosten in Höhe des Neuwertsch a- dens entstanden seien . Zwar dürfe der Wiederherstellungsaufwa nd durchaus niedriger sein als die im Voraus abstrakt berechnete Neuwe r- tentschädigung. Der Versicherungsnehmer könne die Neuwertspitze aber 6 7 8 9 - 5 - nur verlangen, wenn die Aufwendungen für die Wiederherstellung an n ä- her nd dem Neuwertschaden entsprächen . II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. 1. Der Versicherungsnehmer einer Wohng ebäudeversicherung zum gleitenden Neuwert unter Einbeziehung der VGB 88 kann die Neuwe r- tentschädigung unabhängig davon beanspruchen, ob der tatsächliche Wiederherstel lun gsaufwand den abstrakt berechneten Neuwertschaden zumindest beinahe e r r eicht . a) § 15 Nr. 4 VGB 88 enthält eine so genannte strenge Wiederhe r- stellungsklausel, nach der - gemäß den Anforderungen des § 97 VVG a.F. - die Sicherstellung der Verwendung der Entschädigung zur Wiede r- herstellung oder Wiederbeschaffung Voraussetzung für die Entstehung des Anspruchs auf Ersatz des Schadens ist, der über den Zeitwertsch a- den hinausgeht. Ohne diese Verwendungssicherstellung oder die Wi e- derherstellung selbst ist d er Anspruch auf den Ersatz des Zeitwertsch a- dens beschränkt (Senatsurteil e vom 18. Februar 2004 - IV ZR 94/03, VersR 2004, 512 unter II 1 a ; vom 13. Dezember 2000 - IV ZR 280/99, VersR 2001, 326 unter I 2 a und b m.w.N. ). Die Sicherstellung im Streitfa ll nach den gegebenen Umständen festzustellen, ist Sache des Tatrichters. Sie erfordert eine Prognose in dem Sinne, dass bei vorausschauend - wertender Betrachtungsweise eine bestimmungsgemäße Verwendung der Entschädigung hinreichend sicher angenommen werden kann. Das ist beispielsweise anzunehmen nach verbindlichem Abschluss eines Bauvertrages oder eines Fertighauskau f- 10 11 12 13 - 6 - vertrages mit einem leistungsfähigen Unternehmer (Senatsurteil vom 18. Februar 2004 aaO unter I I 1 b m.w.N. ). Wurde das zerstörte G ebä u- de bere its in gleicher Art und Zweckbestimmung an der bisherigen Stelle wiederhergestellt , so ist grundsätzlich von einer Verwendung der En t- schädigung zur Wiederherstellung auszugehen . b) § 15 Nr. 4 Satz 1 VGB 88 ist aus der maßgeblichen Sicht eines durchsch nittlichen, um Verständnis bemühten Versicherungsnehmers so auszulegen, dass der Versicherer d ie Neuwert entschädigung hinsichtlich der wiederbeschafften und wiederhergestellten Sachen auch dann zu zahlen hat , wenn die tatsächlichen Aufwendungen günstiger w aren als der Neuwert oder sogar den Zeitwert unterschritten (so auch OLG Köln r+s 1994, 146, 147; Staudinger in MünchKomm - VVG § 9 3 Rn. 17; Ar m- brüster in Prölss/Martin, VVG 28. Aufl. § 93 Rn. 21; Kollhosser in Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. § 97 Rn. 10; Langh eid in Römer/Langheid, VVG 2. Aufl. § 97 Rn. 18; Martin, Sachversicherungsrecht 3. Aufl. R IV Rn. 5 6 ff. ; jeweils m.w.N. ). aa) Der durchschnittliche Versicherungsnehmer geht vom Wortlaut der Klausel aus. Danach entsteht der Anspruch auf Zahlung des Te ils der Entschädigung, der den Zeitwertschaden übersteigt, nur, soweit und sobald der Versicherungsnehmer innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalles sichergestellt hat, dass er die Entschädigung verwenden wird, um versicherte Sachen in gleicher Art und Zweckb e- stimmung an der bisherigen Stelle wiederherzustellen. Die "Sicherste l- lung" versteht er so, dass der Wille zur Wiederherstellung ernst haft - etwa durch Vergabe von Bauleistungen - zum Ausdruck kommen muss und daher mit hinreichende r Wahrscheinlichk eit eine besti m mungsgem ä- ße Verwendung der Entschädigung erwartet werden kann ( vgl. Senatsu r- 14 15 - 7 - teil vom 18. Februar 2004 aaO). Ob und in welcher Höhe der Anspruch auf Zahlung des den Zeitwertschaden übersteigenden Teils der Entsch ä- digung fälli g wird, wenn die zerstörte Sache innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalles bereits wiederherg e stellt worden ist, kann der durchschnittliche Versicherungsnehmer nicht dem Wortlaut des § 15 Nr. 4 Satz 1 VGB 88 entnehmen. Dort wird nur d ie Sicherste l- lung der Verwendung der Entschädigung , nicht aber die Wiederherste l- lung erwähnt. bb) Allerdings wird ein verständiger Versicherungsnehmer anne h- men, dass er die Neuwertentschädigung auch dann erhält, wenn er i n- nerhalb der Dreijahresfrist d ie versicherte Sache in gleicher Art und Zweckbestimmung an der bisherigen Stelle wiederhergestellt hat. Dabei orientiert er sich an dem ihm erkennbaren Zweck der Neuwertversich e- rung. M it ih r soll der etwaige Schaden ausgeglichen werden, der dem Versicheru ngsnehmer dadurch entsteht, dass er einen höheren Betrag als den Zeitwert aufwenden muss, wenn er das zerstörte Gebäude wi e- derherstellt. Auf diesen tatsächlichen Schaden ist der Umfang des E r- satzanspruches beschränkt. Die Neuwertversicherung soll grundsätz lich nicht auch solche Aufwendungen abdecken, die durch wesentliche Ve r- besserungen des Gebäudes bei seiner Wiedererrichtung verursacht wu r- den. Eine derartige Bereicherung des Versicherungsnehmers aus Anlass des Schadenfalles ist zu vermeiden, auch um das I nteresse am Abbre n- nen des versicherten Gebäudes nicht zu fördern. Schon darin, dass der Versicherungsnehmer nach der Wiederherstellung ein neues Gebäude hat, liegt eine Bereicherung, die aber gerechtfertigt ist und deshalb hi n- genommen werden kann. Zweck de r Wiederherstellungsklausel ist es l e- diglich, die Bereicherung durch die Neuwertentschädigung auf den Teil zu beschränken, der das Bedürfnis für die Neuwertversicherung begrü n- 16 - 8 - det, also auf die ungeplanten, dem Versicherungsnehmer erst durch den Versicherun gsfall aufgezwungenen Ausgaben (Senatsurteil vom 21. Februar 1990 - IV ZR 298/88, VersR 1990, 488 unter 2 m.w.N. zu § 7 Nr. 3 a VGB 62; vgl. Senatsurteil vom 8. Juni 1988 - IVa ZR 100/87, VersR 1988, 925 unter II 1 ; jeweils m.w.N. ). Für den Versicherungsne h- mer er sichtlich zielt die Bestimmung auf die Begrenzung des subjektiven Risikos des Versicherers, der da vo r geschützt werden soll, dass der Ve r- sicherungsnehme r - wie bei freier Verwendbarkeit der Versicherungslei s- tung - in Versuchung geraten könnte, sich durch Vortäuschen eines Ve r- sicherungsfalles Vermögensvorteile zu verschaffen (Senatsurteil vom 18. Februar 2004 aaO unter II 1 c m.w.N.; Kollhosser aaO Rn. 8). Diese Gefahr besteht nicht mehr, wenn der Versicherungsnehmer die zerstörte Sache wiederherstell t und damit den Sachwert erhalten hat, der ihm durch die Neuwertentschädigung vergütet werden soll. Allein die Erbri n- gung von Eigenleistungen, die die Baukosten reduzieren, rechtfertigt es aus der Sicht des durchschnittlichen Versicherungsnehmers nicht, i h m die Neuwertentschädigung zu versagen, weil der Zweck der strengen Wiederherstellungsklausel, präventiv Missbrauch zu verhindern und d i e Versicherungsleistung an den Sachwert zu binden, bereits erreicht ist. 2. Die Sache ist n och nicht zur Entscheidung reif. Das Berufung s- gericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - nicht festgestellt, ob das von der Klägerin wieder aufgebaute Gebäude nach Art und Zweckbestimmung dem abgebrannten Haus entspricht. Diese Festste l- lung wir d es nachzuholen haben. Dabei wird es zu beachten haben, dass eine Wiederherstellung nur dann angenommen werden kann, wenn das neu errichtete Gebäude etwa dieselbe Größe aufweist wie das zerstörte und gleichartigen Zwecken dient , was allerdings eine modern ere Ba u- 17 - 9 - weise nicht ausschließt (vgl. Senatsurteile vom 21. Februar 1990 aaO; vom 6. Juni 1984 - IVa ZR 149/82, VersR 1984, 843 unter III m.w.N.). Dr. Kessal - Wulf Harsdorf - Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: LG Flensburg, Entscheidung vom 26.05.2009 - 8 O 40/09 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 26.11.2009 - 16 U 34/09 -
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