BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 148/10 Verk374ndet am: 12. Januar 2011 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 556 Abs. 3 Satz 5 Der Mieter muss dem Vermieter innerhalb von zw366lf Monaten seit Erhalt einer Be-triebskostenabrechnung mitteilen, dass einzelne Betriebskosten mit R374cksicht auf eine hierf374r vereinbarte Pauschale nicht abzurechnen sind. BGH, Urteil vom 12. Januar 2011 - VIII ZR 148/10 - LG M374nchen II AG Dachau - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 12. Januar 2011 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen, die Richterin Dr. Milger sowie die Richter Dr. Achilles und Dr. Schneider f374r Recht erkannt: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts M374nchen II vom 27. April 2010 wird zur374ckge-wiesen. Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten 374ber Nachforderungen der Kl344gerin aus den Be-triebskostenabrechnungen f374r die Jahre 2004 und 2005. 1 Der Beklagte ist seit 1971 Mieter einer Wohnung der Kl344gerin in K. . Der Mietvertrag sieht f374r Heizung und Warmwasser monatliche Neben-kostenvorauszahlungen und f374r verschiedene weitere Nebenkosten eine monat-liche Pauschale vor. Die Kl344gerin rechnete seit Beginn des Mietverh344ltnisses jeweils die gesamten im Mietvertrag genannten Betriebskosten ab; dabei er-rechnete Nachforderungen wurden vom Beklagten jeweils bezahlt. 2 - 3 - Die Nebenkostenabrechnungen f374r die Jahre 2004 und 2005 wurden von der Kl344gerin unter dem 16. Dezember 2005 und dem 16. Dezember 2006 er-stellt und dem Beklagten vor Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres 374bermittelt. Die Abrechnungen wiesen hinsichtlich der Heiz- und Warmwasserkosten for-melle M344ngel auf. Nachdem die Kl344gerin diese Positionen aus den Abrechnun-gen herausgenommen hatte, ergaben sich aus den verbleibenden Positionen Nachforderungen in H366he von 662,98 200 f374r das Jahr 2004 und in H366he von 1.350,82 200 f374r das Jahr 2005. Der Beklagte erhob innerhalb von zw366lf Monaten seit Zugang der Betriebskostenabrechnungen keine Einwendungen. 3 Die Kl344gerin hat Zahlung von 2.013,80 200 nebst Zinsen begehrt. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben, das Landgericht hat die Berufung des Beklagten zur374ckgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revi-sion verfolgt der Beklagte sein Klageabweisungsbegehren weiter. 4 Entscheidungsgr374nde: Die Revision hat keinen Erfolg. 5 I. Das Berufungsgericht hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung im We-sentlichen ausgef374hrt: 6 Der von der Kl344gerin geltend gemachte Nachzahlungsanspruch aus den Betriebskostenabrechnungen f374r die Jahre 2004 und 2005 sei begr374ndet. Der Beklagte sei mit seinen Einwendungen gegen diese Abrechnung gem344337 247 556 Abs. 3 Satz 5 BGB ausgeschlossen, weil er sie nicht binnen zw366lf Monaten seit Erhalt der jeweiligen Abrechnung erhoben habe. 7 - 4 - Die Einwendungsfrist beginne mit dem Zugang einer formell ordnungs-gem344337en Abrechnung zu laufen. Die Abrechnungen vom 16. Dezember 2005 und vom 16. Dezember 2006 w374rden diesen Anforderungen mit Ausnahme der Positionen Warmwasser und Heizung gerecht. Da diese Kosten unschwer aus der Abrechnung herausgerechnet werden k366nnten, liege im 334brigen eine ord-nungsgem344337e Abrechnung vor. Die mit Schreiben vom 11. August 2008 vorge-brachten Einwendungen des Beklagten seien angesichts des Zugangs der Ab-rechnungen jeweils vor dem Jahresende 2005 und 2006 versp344tet. Zu den Ein-wendungen, die innerhalb von zw366lf Monaten seit Zugang der Abrechnung zu erheben seien, geh366re auch der Einwand, dass nach dem Mietvertrag f374r be-stimmte Betriebskosten eine Umlage im Weg einer Pauschale vereinbart sei. Das gelte jedenfalls dann, wenn f374r einen Teil der Betriebskosten Vorauszah-lungen mit der Pflicht zur Abrechnung vertraglich vorgesehen seien. 8 Der Beklagte sei auch nicht ohne sein Verschulden an der rechtzeitigen Erhebung der Einwendungen gehindert gewesen. Dies gelte selbst dann, wenn man darauf abstelle, dass er bis zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10. Oktober 2007 (VIII ZR 279/06) nicht habe davon ausgehen m374ssen, dass auch der Einwand der fehlenden Umlagevereinbarung binnen der Frist des 247 556 Abs. 3 Satz 5 BGB zu erheben sei. Ein sich etwa daraus ergebendes Hin-dernis sei jedenfalls mit der Ver366ffentlichung jener Entscheidung in der ersten Jahresh344lfte 2008 entfallen, ohne dass die Einwendung in einer angemessenen Frist von zwei bis drei Wochen nachgeholt worden sei. 9 Der Beklagte k366nne sich bez374glich der Betriebskostenabrechnung f374r das Jahr 2004 auch nicht auf den Einwand der Verj344hrung berufen. Zwar sei der Mahnbescheidsantrag erst am 23. Januar 2009 eingegangen. Der Verj344h-rungseinwand sei jedoch gem344337 247 531 ZPO als versp344tet zur374ckzuweisen, weil der Beklagte ihn bereits in der ersten Instanz h344tte erheben k366nnen. 10 - 5 - II. 11 Diese Beurteilung h344lt revisionsrechtlicher Nachpr374fung - wenn auch teilweise nur im Ergebnis - stand, so dass die Revision zur374ckzuweisen ist. 12 1. Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der Kl344-gerin die geltend gemachte Nachforderung aus der Betriebskostenabrechnung f374r das Jahr 2005 in H366he von 1.350,82 200 zusteht. a) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sind die Betriebskos-tenpositionen, auf die die Kl344gerin ihre Nachforderung st374tzt, f374r sich betrachtet ordnungsgem344337 abgerechnet; dies stellt auch die Revision nicht in Frage. Dass die Abrechnung vom 16. Dezember 2006 urspr374nglich weitere Abrechnungspo-sitionen (Heizung und Warmwasser) enthielt, die mit formellen M344ngeln behaf-tet waren und deshalb von der Kl344gerin sp344ter fallen gelassen wurden, f374hrt entgegen der Auffassung der Revision nicht zur Unwirksamkeit der Abrechnung insgesamt. Nach der vom Berufungsgericht zutreffend angewendeten Recht-sprechung des Senats f374hren formelle M344ngel, die nur einzelne Kostenpositio-nen betreffen, nicht zur Unwirksamkeit der gesamten Abrechnung, wenn diese Positionen - wie hier - unschwer aus der Abrechnung herausgerechnet werden k366nnen (Senatsurteil vom 14. Februar 2007 - VIII ZR 1/06, NZM 2007, 244 Rn. 11). 13 b) Dem Berufungsgericht ist ferner darin beizupflichten, dass der Beklag-te mit seinem Einwand, wegen der vereinbarten Pauschale schulde er f374r die von der Kl344gerin geltend gemachten Betriebskosten keine Nachzahlung, nach 247 556 Abs. 3 Satz 5, 6 BGB ausgeschlossen ist. 14 (1) Entgegen der Auffassung der Revision setzt der Einwendungsaus-schluss nach 247 556 Abs. 3 Satz 5, 6 BGB nicht voraus, dass im Mietvertrag Vor- 15 - 6 - auszahlungen auf Betriebskosten mit entsprechender Abrechnungspflicht 374berhaupt vereinbart sind. F374r den Fall der Inklusivmiete hat der Senat dies bereits entschieden (Senatsurteil vom 10. Oktober 2007 - VIII ZR 279/06, NZM 2008, 81 Rn. 24 f.). F374r den Fall, dass der Mietvertrag - wie hier - f374r bestimmte Betriebskosten eine Pauschale vorsieht, gilt nicht anderes. Die aufeinander ab-gestimmten Ausschlussfristen f374r die Abrechnung des Vermieters (247 556 Abs. 3 Satz 3 BGB) und die Einwendungen des Mieters (247 556 Abs. 3 Satz 5 BGB) verfolgen den Zweck, dass innerhalb einer absehbaren Zeit nach Ablauf des Abrechnungszeitraums eine Abrechnung erteilt und Klarheit 374ber die wechsel-seitig geltend gemachten Anspr374che erzielt wird (Senatsurteil vom 10. Oktober 2007 - VIII ZR 279/06, aaO Rn. 25). Die damit beabsichtigte Befriedungsfunkti-on w344re nicht gew344hrleistet, wenn nach Ablauf der Frist noch Streitigkeiten dar-374ber m366glich w344ren, ob bestimmte Betriebskosten mit R374cksicht auf eine inso-weit vereinbarte Pauschale zu Unrecht angesetzt worden sind. Dass der Miet-vertrag hier nur bez374glich Warmwasser und Heizung eine Abrechnung vorsah, rechtfertigt entgegen der Auffassung der Revision keine andere Beurteilung. (2) Entgegen der Auffassung der Revision hatte der Beklagte die versp344-tete Geltendmachung betreffend die Vereinbarung einer Pauschale auch zu vertreten (247 556 Abs. 3 Satz 6 BGB). Nach 247 556 Abs. 3 Satz 5 BGB ist der Mieter im eigenen Interesse gehalten, s344mtliche Einwendungen gegen eine Be-triebskostenabrechnung innerhalb von zw366lf Monaten seit Zugang der Abrech-nung vorzubringen. Dass der Beklagte gehindert gewesen w344re, diesen sich aus dem Mietvertrag ohne weiteres ergebenden Einwand innerhalb der Frist vorzubringen, ist nicht ersichtlich und ergibt sich insbesondere nicht aus dem von der Revision angef374hrten Umstand, dass die Kl344gerin nach den Einwen-dungen des Beklagten zu den Heiz- und Warmwasserkosten auf die Abrech-nung erst im Juli 2008 wieder zur374ckgekommen ist. 16 - 7 - 2. Auch gegen die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung der Betriebs-kostennachforderung in H366he von 662,98 200 nebst Zinsen f374r das Jahr 2004 wendet sich die Revision ohne Erfolg. Insoweit gilt das zu 1. Ausgef374hrte ent-sprechend. Das Berufungsgericht hat auch die erstmals in der Berufungsinstanz erhobene Verj344hrungseinrede des Beklagten im Ergebnis zu Recht nach 247 531 Abs. 2 ZPO zur374ckgewiesen. 17 Zwar ist die erstmals in der Berufungsinstanz erhobene Verj344hrungsein-rede nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unabh344ngig von den Voraussetzungen des 247 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ZPO zuzulassen, wenn die Erhebung der Verj344hrungseinrede und die den Verj344hrungseintritt begr374n-denden tats344chlichen Umst344nde zwischen den Prozessparteien unstreitig sind (BGH, Beschluss vom 23. Juni 2008 - GSZ 1/08, BGHZ 177, 212 Rn. 11). Dies hat das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft nicht gepr374ft. Dieser Fehler des Beru-fungsgerichts hat sich auf die Entscheidung im Ergebnis jedoch nicht ausge-wirkt. Denn zwischen den Parteien war streitig, ob der Mahnbescheidsantrag f374r den am 29. Januar 2009 zugestellten Mahnbescheid am 23. Januar 2009 oder bereits am 23. Dezember 2008 beim Amtsgericht Coburg (zentrales elekt-ronisches Mahngericht) eingereicht worden war. 18 Der Umstand, dass der Ausdruck des Mahnverfahrens in der Gerichtsak-te den 23. Januar 2009 als Datum der Einreichung des Mahnbescheidsantrags ausweist, f374hrt nicht dazu, dass das Berufungsgericht den Verj344hrungseinwand h344tte zulassen und die Nebenkostennachforderung f374r das Jahr 2004 auf der Grundlage des in der Akte befindlichen Ausdrucks des Mahnverfahrens als ver-j344hrt h344tte abweisen m374ssen. Denn das Berufungsgericht h344tte, wie die Revisi-onserwiderung mit ihrer Gegenr374ge zu Recht geltend macht, auf diesen Um-stand jedenfalls nicht ohne vorherigen Hinweis an die Parteien abstellen d374rfen. Die Kl344gerin h344tte daraufhin - wie nunmehr mit der Revisionserwiderung ge- 19 - 8 - schehen - unter Vorlage der Zwischenverf374gung des Amtsgerichts Coburg vom 19. Januar 2009 vorgetragen, dass der am 23. Dezember 2008 eingereichte Mahnbescheidsantrag einen behebbaren Mangel (schlechte Druckqualit344t des Barcodes) aufgewiesen habe und daraufhin unverz374glich ein mangelfreier An-trag an das Mahngericht 374bersandt worden sei. Da nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs f374r die Behebung eines Mangels nach einer Zwischen-verf374gung die Monatsfrist des 247 691 Abs. 2 ZPO heranzuziehen ist (BGH, Urteil vom 21. M344rz 2002 - VII ZR 230/01, BGHZ 150, 221, 225), war die Erledigung der Zwischenverf374gung nach den von der Kl344gerin eingereichten Unterlagen rechtzeitig erfolgt. F374r die Hemmung der Verj344hrung w344re deshalb nach 247 691 Abs. 2 ZPO, 247 204 BGB auf den Zeitpunkt der urspr374nglichen Einreichung des Mahnantrags vom 23. Dezember 2008 abzustellen und mithin die Verj344hrung nach dem Sachvortrag der Kl344gerin noch nicht eingetreten. Somit waren die tats344chlichen Voraussetzungen der die Verj344hrung begr374ndenden Umst344nde nicht unstreitig und ist die Zur374ckweisung der Verj344hrungseinrede nach 247 531 Abs. 2 ZPO durch das Berufungsgericht im Ergebnis nicht zu beanstanden. Ball Dr. Frellesen Dr. Milger Dr. Achilles Dr. Schneider Vorinstanzen: AG Dachau, Entscheidung vom 24.11.2009 - 3 C 348/09 - LG M374nchen II, Entscheidung vom 27.04.2010 - 12 S 6590/09 -
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