BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 148/11 Verkündet am: 30 . März 2012 Langendörfer - Kunz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 30 . März 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Ric h- ter Dr. Lemke und Prof. Dr. Schmidt - Räntsch und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin zu 2 wird das Urteil des La ndg e- richts Hamburg Zivilkammer 18 vom 11. Mai 2011 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsg e- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteie n sind Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Klägerin wendet sich ursprünglich zusammen mit zwei weiteren Klägern gegen eine Reihe von Beschlüssen, die die Wohnungseigentümerversammlung am 26. Februar 2009 gefasst hat. Die gegen die üb rigen Wohnungseigentümer gerichtete Klage ist am 23. März 2009 bei dem Amtsgericht eingegangen, die Klagebegründung am 27. April 2009 (Montag). Mit ihm am 8. April 2009 zugegangenem Schreiben des Gerichts vom 6. April 2009 erhielt der Prozessbevollmächtigt e der Kläger 1 2 - 3 - die Anforderung des Kostenvorschusses nach einem vorläufigen Streitwert von 10.000 Euro. Der frühere Kläger zu 3 veranlasste die Zahlung am 22. April 2009; gutgeschrieben wurde der Betrag der Justizkasse am 24. April 2009. Die Klage ist am 18. Mai 2009 zugestellt worden. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der B e- klagten hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Mit der zugelassenen Rev i- sion verfolgt die Klägerin zu 2 ihren Antrag, die Beschlüsse für ungültig zu e r- klär en, weiter. Die Beklagten beantragen die Zurückweisung des Rechtsmittels. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hält die Klage wegen Nichtwahrung der Klagefrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG für unbegründet. Die erst am 18. Mai 2009 erfol g- te Zustell ung der Klage wirke auf den Zeitpunkt der - dann rechtzeitigen - Ei n- reichung (23. März 2009) nach § 167 ZPO nur zurück, wenn sie "demnächst" vorgenommen worden sei. Das sei hier zu verneinen, weil der Zeitraum von 16 Tagen nicht mehr nur geringfügig die 14 - Tage - Frist überschreite, die dem Kl ä- ger im Regelfall für die Einzahlung des Vorschusses zugebilligt werde. Ein b e- sonderer Ausnahmefall, der die Zustellungsverzögerung von 16 Tagen noch als hinnehmbar erscheinen lasse, liege nicht vor. Dass die Anforderung des Ko s- tenvorschusses den Prozessbevollmächtigten der Kläger kurz vor den Osterfe i- ertagen erreicht habe, sei unerheblich. Er habe die Anforderung unverzüglich weiterleiten müssen. Zu berücksichtigen sei auch, dass der Kläger zu 3, nac h- dem er die Anforderu ng des Kostenvorschusses erhalten habe, noch weitere Zeit habe verstreichen lassen, bevor er die Zahlung veranlasst habe. 3 4 - 4 - II. Die nach § 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulä s- sige Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurüc k- verweisung der Sache an das Berufungsgericht. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts wirkt die Zustellung der Klage auf den Zeitpunkt des Eingangs zurück, da die Zustellung demnächst im Sinne von § 167 ZPO erfolgt ist. 1. Geht es um von der klagenden Partei zu vertretende Zustellungsve r- zögerungen, so ist das Merkmal "demnächst" nur erfüllt, wenn sich die Verz ö- gerung in einem hinnehmbaren Rahmen hält. Mit Blick auf den nach § 12 Abs. 1 GKG zu leistenden Gerichtskostenvorschuss ist d as nur zu bejahen, wenn dieser nach seiner Anforderung innerhalb eines Zeitraums eingezahlt wird, der sich "um zwei Wochen bewegt oder nur geringfügig darüber liegt" (BGH, Urteil vom 15. November 1985 - II ZR 236/84, aaO; Senat, Urteil vom 16. Januar 2009 - V ZR 74/08, BGHZ 179, 230, 235 f., Rn. 16). Ob sich die Verzögerung "in einem hinnehmbaren Rahmen hält", ist vor allem der Beurte i- lung des Tatrichters vorbehalten, der dabei alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen hat. 2. Dem ist das Berufungs gericht nicht gerecht geworden. a) Allerdings hat es nicht übersehen, dass es keine starre zeitliche Gre n- ze von 14 Tagen gibt, die für die Frage maßgeblich wäre, in welchem zeitlichen Rahmen eine Verzögerung der Zustellung noch hingenommen werden kann. Es ist vielmehr zutreffend davon ausgegangen, dass stets alle Umstände des Einzelfalls zu würdigen sind, wobei jedenfalls bei einem Zeitraum von 14 Tagen regelmäßig davon ausgegangen werden kann, dass sich die Verzögerung noch 5 6 7 8 9 - 5 - in einem hinnehmbaren Rahmen hält (BGH, Urteil vom 20. April 2000 VII ZR 116/99, NJW 2000, 2282 mwN). b) Rechtsfehlerhaft hat es aber nicht alle maßgeblichen Umstände g e- würdigt und einer Gesamtschau unterzogen, sondern nur einzelne Aspekte u n- ter dem Gesichtspunkt gewürdigt, ob s ie ausnahmsweise die Überschreitung der angenommenen Höchstfrist von 14 Tagen rechtfertigen. c) Da das Berufungsgericht diese erforderliche Gesamtwürdigung unte r- lassen hat, kann sie der Senat auf der Grundlage der getroffenen Feststellu n- gen selbst vorn ehmen. Sie führt dazu, dass sich die nur geringfügig über zwei Wochen liegende Verzögerung (16 Tage) in einem noch hinnehmbaren Ra h- men hält, so dass die Zustellung "demnächst" im Sinne von § 167 ZPO erfolgt ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass entge gen der Auffassung des Ber u- fungsgerichts dem Umstand Rechnung zu tragen ist, dass die Kostenanford e- rung dem Prozessbevollmächtigten der Kläger unmittelbar vor den Osterfeie r- tagen zugegangen ist. Ob das dazu führt, dass - wie möglicherweise einer En t- scheidu ng des VII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs entnommen werden kann (Urteil vom 10. Februar 2011 VII ZR 185/07, MDR 2011, 560) - die O s- terfeiertage bei der Berechnung der 14 - Tage - Frist von vornherein herausz u- rechnen sind, mag zweifelhaft erscheinen. Dar auf kommt es indes nicht an. Denn jedenfalls stehen mehrere (hier vier) aufeinanderfolgende Tage, an d e- nen keine Geschäfte vorgenommen werden, typischerweise einer zügigen E r- ledigung einer Kostenanforderung entgegen. Das kann bei der Frage, ob sich die Ein zahlung des Kostenvorschusses innerhalb eines Zeitraum nach Zugang der Anforderung bewegt, der "sich um zwei Wochen bewegt oder nur geringf ü- gig darüber liegt", nicht unbeachtet bleiben. 10 11 12 - 6 - Ferner ist was das Berufungsgericht übersehen hat zu berücksich t i- gen, dass die Kostenanforderung entgegen §§ 31 Abs. 1, 32 Abs. 2 KostVfg nicht den Klägern selbst, sondern deren Prozessbevollmächtigtem übersandt worden ist. Bei dieser von der gebotenen Handhabung abweichenden Verfa h- rensweise waren weitere Verzögerunge n nicht nur generell nicht ausgeschlo s- sen. Sie sind im konkreten Fall auch eingetreten, da der Prozessbevollmächti g- te der Kläger die Anforderung erst nach den Osterfeiertagen, nämlich mit Schreiben vom 15. April 2009, weitergeleitet hat. Krüger Lemke Schmidt - Räntsch RinBGH Dr. Brückner ist Weinland infolge Urlaubs an der Unterschrift gehindert. Karlsruhe, den 2. April 2012 Der Vorsitzende Krüger Vorinstanzen: AG Hamburg, Entscheidung vom 23.06.201 0 - 102A C 8/09 - LG Hamburg, Entscheidung vom 11.05.2011 - 318 S 168/10 - 13
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