BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII Z R 148/13 vom 20. Februar 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Februar 2014 durch den Vorsitzende n Richter Prof. Dr. Kniffka , die Richterin Safari Chabestari, den Richter Dr. E ick , den Richter Prof. Dr. Jurgeleit und die Richterin Graßnack b eschlossen: Der Antrag des Beklagten auf Beiordnung eines Notanwalts wird zurückgewiesen. Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der R e- vision in dem Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 16. Mai 2013 wird auf seine Kosten verworfen. Gegenstands wert: Gründe: I. Rechtsanwalt Dr. N. , der für den Beklagten Beschwerde gegen die Nich t- zulassung der Revision im Berufungsurteil eingelegt hatte, hat kei ne Aussicht auf Erfolg dieses Rechtsmittels gesehen und dies dem B eklagten spätestens am 25. September 2013 mitgeteilt. Nachdem der Beklagte Rechtsanwalt Dr. N. das Mandat entzogen hatte, beantragte er am Tag des Ablaufs der bereits mehrfach verlängerten F rist zur Begründung der Beschwerde die Beiordnung 1 - 3 - eines Notanwalts zur weiteren Durchführung und Begründung des Nichtzula s- sungsbeschwerdeverfahrens. II. Die Voraussetzungen für die Bei ordnung eines Notanwalts für den Bekla g- ten gemäß § 78b Abs. 1 ZPO sin d nicht erfüllt. Mit dem von dem Beklagten angestrebten Ziel kann die Bestellung eines Notanwalts nach § 78b ZPO nicht gerechtfertigt werden. Die Nichtzulassung s- beschwerde darf nach den gesetzlichen Vorschriften nur durch einen beim Bundesgerichtshof zug elassenen Rechtsanwalt begründet werden; er trägt die Verantwortung für ihre Fassung. Die Beiordnung eines am Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts allein zu dem Zweck, das eingelegte Rechtsmittel ent gegen dem Rat des bisherigen Prozessbevollmächtig ten durchzuführen und hierbei die rechtlichen Überlegungen de s Beklagten zur Grundlage eines B e- gründungsschriftsatzes zu machen, würde dem Sinn und Zweck der Zula s- sungsbeschränkung zuwiderlaufen, der darin besteht, die Rechtspflege durch eine leistungsfähi ge und in Revisionssachen besonders qualifizierte Anwal t- schaft zu stärken, die Rechtsuchenden kompetent zu beraten und den Bunde s- gerichtshof von unzulässigen Rechtsmitteln zu entlasten. Auch stünde eine so l- che Beiordnung im Widerspruch zur Eigenverantwortu ng des Rechtsanwalts (vgl. B GH, Beschlüsse vom 22. November 1994 - XI ZR 96/94, NJW 1995, 537; vom 20. Juni 2006 - VI ZR 255/05, VersR 2007, 132 Rn. 3; vom 20. November 2012 - VIII ZR 175/12, GuT - W 2013, 73; vom 18. De zember 2012 - VIII ZR 239/12, NJW 2013 , 1011 Rn. 4 ). 2 3 - 4 - III. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist auf Kosten des Beklagten als unz u- lässig zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der vom Vorsitzenden zuletzt bis zum 23. Oktober 2013 nach § 544 Abs. 2, § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 ZPO ve r- längerten Frist durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsa n- walt begründet worden ist. Kniffka Safari Chabestari Eick Jurgeleit Graßnack Vorinstanzen: LG Stade, Entscheidung vom 13.11.2012 - 3 O 163/11 - OLG Celle, Entscheidung vom 16.05.2013 - 16 U 160/ 12 - 4
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