BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V II ZR 14 8/1 3 vom 8. Januar 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V II . Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Januar 2014 durch d en Richter Dr. Eick , d ie Richterin Safari Chabestari und die Richter Kosziol, Dr. Kartzke und Prof. Dr. Jurgeleit beschlossen: Das Ablehnungsgesuch des Beklagten gegen den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Pro f. Dr. Kniffka vom 12. Novem ber 2013 wird zurückgewiesen. Gründe: I. Der Beklagte hat für das Verfahren einer bereits eingelegte n Nichtzula s- sungsbeschwerde die Bewilligung eines Notanwalts beantragt , nachdem er se i- nem Rechtsanwalt Dr. N . das Mandat gekündigt hat . Der Vorsitzende d es mit der Sache befassten VII. Zivilsenats, Prof. Dr. Kni ffka, hat mit Verfügung vom 30. Oktober 2013 den Beklagten angeschrieben , ihm den Eingang seines A n- trags bestätigt und wunschgemäß eine Frist zur weiteren Begründung des A n- trags bis zum 13. November 2013 gesetzt. Gleichzeitig hat er dem Beklagten aufg e geben, dessen Schre iben an seinen Rechtsanwalt Dr . N . , auf das dieser in dem vom Beklagten mit dem Antrag auf Bestellung eines Notanwalts selbst vorgelegten Schr eiben vom 16. Oktober 2013 Bezug genommen hat, vorzul e- gen. 1 - 3 - Daraufhin hat der Beklagte geltend gemacht , es bestehe Misstrauen g e- gen die Unpart eilichkeit de s Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kniffka, weil dieser sich in seiner Verfügung auf ein Schreiben von Rechtsanwalt Dr. N . b e ziehe, das ihm, dem Beklagten, nicht vorliege. Ihm sei aber mittlerweile b e kannt, dass Rechtsanwalt Dr. N . in ungekündi gter Zeit mit der Gegenseite korrespo n diert habe, ohne dem Beklagten eine Abschrift zukommen zu lassen. Es best e he daher der dringende Verdacht, dass Rechtsanwalt Dr. N . Schreiben an den Richter geschickt habe, die diesen in seiner Unparteilichkeit beeinfl u s sen (siehe unten II 1) . Rechtsanwalt Dr. N . habe sich auch zur Zulassungspraxis des VII. Zivilsenats geäußert und die Meinung des Senats kundgetan, wonach vor den Bundesgerichtshof nur Angelegenheiten von öffentlichem Interesse gehö r- ten und Zivilsache n nicht dazu gehörten. Der Beklagte meint, d ie Richter des Bausenats sähen sich als " Bauexperten " an, obwohl privates Wissen der Ric h- ter nicht ve r wertet werden dürfe (siehe unten II 2). Ferner hat der Beklagte vorgetragen , Rechtsanwalt Dr. N . habe wegen der Frage der Fristverlängerung für die Nichtzulassungsbeschwerdebegrü n- dung nach Mandatskündigung durch den Beschwerdeführer telefonischen Ko n- takt zu dem Vorsitzenden Ric hter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Kniffka au f- genommen, in welchem der Vorsitzende di e bisherige Spruchpraxis des S e nats zu dieser Frage erläutert habe. Die Aussage, er gewähre jedenfalls dann keine Fristverlängerung, wenn die Mandatskündigung erfolgt sei, weil der Ma n dant den Vorschuss nicht bezahlt habe, begründe ebenfalls den Verdacht d er B e- fangenheit (siehe unten II 3) . 2 3 4 - 4 - II. Dem Ablehnungsgesuch bleibt auch unter Berücksic h tigung der späteren Ergänzungen des Beklagten der Erfolg ver sagt . Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung nur statt, wenn ein Grund vorliegt, der g eeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen (§ 42 Abs. 2 ZPO). Dabei kommen nur objektive Gründe in Betracht, die aus der Sicht einer verständigen Prozesspartei berec h- tigte Zweifel an der Unparteilichkeit oder der Una bhängigkeit der abgelehnten Richter aufkommen lassen (vgl. nur Zöller/Vollkommer, ZPO, 30 . Aufl., § 42 Rn. 8 f. m . w . N . ). Solche Gründe liegen nicht vor. 1. Das gilt zunächst im Hinblick darauf, dass der abgelehnte Richter das im vom Beklagten selbst vorg elegten Schreiben von Rechtsanwalt Dr. N . vom 16. Oktober 2013 an den Beklagten erwähnte vorangegangene Schreiben des B e klagten an seinen Anwalt zur Vorlage an den Senat angefordert hat. Da der Beklagte selbst das Schreiben von Rechtsanwalt Dr. N . vom 1 6. Oktober 2013 dem Senat zur Begründung seines Antrages auf Beste l lung eines Notanwalts vorgelegt hat und in diesem Schreiben inhaltlich auf das vorang e gangene Schreiben des Beklagten an seinen Anwalt eingegangen wird, ist die Aufforderung zur Vorlage auc h dieses Schreibens für die Prüfung der Voraussetzungen betreffend die Entscheidung über die Bestellung eines No t- anwalts förderlich. Ein Grund zur Besorgnis der Befangenheit kann darin nicht gesehen werden. Es steht entgegen der Ansicht des Beklagten auch außer Frage, dass es sich bei dem angeforderten Schreiben um das Schreiben des Beklagten an seinen Rechtsanwalt Dr. N . handelt, auf das Rechtsanwalt Dr. N . 5 6 7 8 - 5 - in seinem Sch reiben an den Beklagten vom 16. Okto ber 2013 Bezug nimmt, nicht aber um ein solches von Rechtsanwalt Dr. N . an den Vorsitzenden des Senats. Ein solches gibt es ausweislich der Akten und der dienstlichen Äuß e- rung des abgelehnten Ric h ters nicht. 2. Die vom Beklagten weiter vorgetragenen angeblichen richterlichen Äußerungen z u der Zulassungsp raxis des VII. Zivilsenats in Bausachen entbe h- ren jeder tatsächlichen Grundlage. Die Zulassung der Revision erfolgt im VII. Zivilsenat in Anwendung der §§ 5 43 , 544 ZPO unter Zugrundelegung der ständigen Rechtsprechung aller Senate des Bundesgerichtshofs zu den geset z- lichen Zulassungsgründen. Ein näheres Eingehen auf die unsachlichen Vorwü r- fe erübrigt sich, ein Befangenheit s grund ist insoweit nicht ersichtlich. 3. Auch die im Übrigen geltend gemachten Ablehnungsgründe greifen nicht durch. Rechtsanwalt Dr. N. hat sich lediglich bei dem später abgelehnten Richter erkundigt, wie die Frage der Fristverlängerung für die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im Senat gesehen wird, wenn die Verlängerung mit einem Mandatswechsel begründet wird. In der Antwort d es später abgeleh n- ten Richters ist kein Grund zur Besorgnis der Befangenheit zu sehen: Es wird die frühere Rechtsmeinung des Senats ebenso geschildert wie die Meinung anderer Senate. Letztlich kommt es im Einzelfall zur Beratung und Entsche i- dung durch den voll besetzten Senat. Dass die durch willentliche, nicht durch Bedürftigkeit ausgelöste Nichtzahlung des anwaltlichen Vorschusses provozie r- te Kündigung des Mandats durch den Rechtsanwalt keinen Fristverlängerung s - 9 10 - 6 - grund darstellt, bedarf keiner weiteren Erläuterung. Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben; der Beklagte hat den Vorschuss bezahlt und selbst die Künd i gung des Mandatsverhältnisses zu Rechtsanwalt Dr. N . ausgesprochen. Eick Safari Chabestari Ko s ziol Kartzke Jurg e leit Vorinstanzen: LG Stade, Entscheidung vom 13.11.2012 - 3 O 163/11 - OLG Celle, Entscheidung vom 16.05.2013 - 16 U 160/12 -
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