ECLI:DE:BGH:2018:160218UVZR148 .17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 148/17 Verkündet am: 16. Februar 2018 Weschenfelder Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 322 Abs. 1 Mit Rechtskr aft eines stattgebenden Gestaltungsurteils tritt die Gestaltungswi r- kung ein; zugleich erwächst die Feststellung in materielle Rechtskraft, dass das Gestaltungsrecht des Klägers im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bestand und die Gestaltungswirk ung daher zu Recht eingetreten ist. WEG § 21 Abs. 8; ZPO § 322 Abs. 1 Ist ein Urteil, das einen Beschluss der Wohnungseigentümer ersetzt, rechtskrä f- tig geworden, steht mit Wirkung für und gegen die Wohnungseigentümer und deren Sondernachfolger fest, dass d er (ersetzte) Beschluss gültig ist; daher kann nicht mehr geltend gemacht werden, er sei nichtig, und zwar auch dann nicht, wenn die Beschlussersetzung durch Versäumnisurteil erfolgt ist. BGH, Urteil vom 16. Februar 2018 - V ZR 148/17 - LG Koblenz AG Mont abaur - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. Februar 2018 d urch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland , den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp für Rec ht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 24. April 2017 aufgehoben. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Montabaur vom 16. April 2015 wird zurückgewiesen. Der Beklagt e trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren. Von Rechts wegen Tatbestand : Der Beklagte ist Mitglied der klagenden Wohnungseigentümergemei n- schaft, wobei acht der zwölf Einheiten und mehr als die Hälfte der Miteige n- tumsanteile in seinem Eigentum st ehen. Im Jahr 2012 kam eine Beschlussfa s- sung über die Sanierung schadhafter Kellertüren aufgrund der Gegenstimmen des Beklagten nicht zustande, weshalb die übrigen Wohnungseigentümer g e- gen ihn Anfechtungs - und Beschlussersetzungsklage erhoben. Durch Ve r- säu mnisurteil vom 21. März 2013 wurde der Negativbeschluss für ungültig e r- klärt und im Wege der Beschlussersetzung folgender Beschluss gefasst: 1 - 3 - ü- ren und die Kellerzwischenwände/Trennwände aus Holz du rch Kellertüren und Zwischenwände aus einem anderen Material (z.B. Kunststoff/Metall o.ä. in Leichtbauweise) zu ersetzen. Der Verwa l- ter soll drei Angebote von Fachfirmen einholen und den Auftrag an den kostengünstigsten Anbieter vergeben. Die Kosten tragen die Wohnungseigentümer entsprechend ihrer Miteigentumsanteile. Der Verwalter wird beauftragt, eine Sonderumlage in Höhe des Auftragswerts und entsprechend der jeweiligen Miteigentumsante i- le von den Wohnungseigentümern zu erheben und den Auftrag erst nach Das Versäumnisurteil ist rechtskräftig. Das günstigste der drei von der i- gentumsanteilen ermittelten und seitens der Verwalterin angeforderten Anteil Mit der Klage verlang t die Wohnungseigentümergemeinschaft von dem Das Amtsgericht hat der Klage vollen Umfangs stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Dagegen wendet sich die Wohnungseigentümergemeinschaft mit der von dem Landgericht zug e- lassenen Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung u.a. in ZWE 2017, 374 ff. veröffentlicht ist, sieht keine Rechtsgrundlage für die Erhebung der anteiligen Sonderumlage. Aus dem Tenor des Versäumnisurteils könne die Klägerin den 2 3 4 - 4 - geltend gemachten Anspruch nicht herleiten. Mangels Bestimmtheit sei zumi n- dest der auf die Erhebung der Sonderumlage bezogene Teil des (ersetzten) Beschlusses nichtig. Er enthalte zwar den Verteilungsschlüssel, aber nicht den Gesamtbetrag der Sonderumlage. Damit seien die geschuldeten Einzelbeträge nicht eindeutig bestimmbar. Der Beschluss sei nicht lediglich anfechtbar, weil der einzelne Wohnungseigentümer nach Rechtskraft des Urteils keine Möglic h- keit mehr hätte, etwa (wie im vorliegenden Fall) die Korrektheit der Auswahl des günstigsten Angebots durch den Verwalter zu rügen oder (ebenfalls wie im vo r- liegenden Fall) Ein wendungen gegen das ausgewählte Angebot als solches dem Grunde oder der Höhe nach geltend zu machen. Die Rechtskraft des Ve r- säumnisurteils stehe dem nicht entgegen. Jedenfalls bei einer Beschlusserse t- zung durch Versäumnisurteil sei § 48 Abs. 4 WEG nicht an alog anzuwenden mit der Folge, dass Nichtigkeitsgründe weiterhin beachte t werden müssten. Dies ergebe sich aus der Überlegung, dass lediglich eine Schlüssigkeitsprüfung durchzuführen sei und eine intensive und langwierige Auseinandersetzung des Gerichts mi t Gründen, die gegen die be antragte Beschlussersetzung sprä chen, im Säumnisverfahren nicht stattfinde. II. Die Revision hat Erfolg. 1. Zunächst hält es der (uneingeschränkten) Nachprüfung durch den S e- nat stand, dass das Berufungsgericht dem Tenor des Versäumnisurteils vom 21. März 2013 einen Beschluss über die Erhebung einer betragsmäßig noch zu bestimmenden Sonderumlage entnimmt; ohne einen solchen Beschluss en t- behrte der geltend gemachte Zahlungsanspruch von vornherein der Grundlage. Der Inhalt e ines - wie hier - gemäß § 21 Abs. 8 WEG gerichtlich ersetzten B e- 5 6 - 5 - schlusses ist schon wegen der in § 10 Abs. 4 Satz 1 WEG angeordneten Bi n- dung von Sondernachfolgern durch objektive und nächstliegende Auslegung des Urteilstenors zu ermitteln (vgl. zur Auslegu ng von Beschlüssen grundl e- gend Senat, Beschluss vom 10. September 1998 - V ZB 11/98, BGHZ 139, 288, 291 ff.). Zwar geht aus dem Tenor des Versäumnisurteils vom 21. März 2013 nicht ausdrücklich hervor, dass die Erhebung einer Sonderumlage beschlossen ist . D ies ergibt sich aber zweifelsfrei daraus, dass der Verwalter nach Einholung von drei Angeboten den Auftrag an den günstigsten Anbieter vergeben und die nach dem Auftragswert berechnete Sonderumlage dem Verteilungsschlüssel entsprechend erheben soll. Bei nä chstliegendem Verständnis soll eine (spätere) Beschlussfassung über die Erhebung einer Sonderumlage (und ggf. ein weit e- res Beschlussersetzungsverfahren) gerade vermieden werden, indem dem Verwalter Vorgaben gemacht werden, anhand derer er den Gesamtbetrag der bereits beschlossenen Sonderumlage verbindlich bestimmen und die nach dem Verteilungsschlüssel ermittelten Anteile einfordern soll (aA Elzer, ZWE 2017, 376). Davon zu trennen ist - wie das Berufungsgericht insoweit zutreffend g e- sehen hat - die Frage na ch der Bestimmtheit eines solchen beschlussersetze n- den Urteilstenors. 2. Rechtsfehlerhaft ist dagegen die Auffassung des Berufungsgerichts, der durch das Versäumnisurteil vom 21. März 2013 ersetzte Beschluss sei nic h- tig, so dass der geltend gemachte Za hlungsanspruch schon aus diesem Grund nicht bestehe. a) Zweifelhaft ist bereits die diesen Ausführungen zugrunde liegende Prämisse, wonach ein in der Eigentümerversammlung gefasster Beschluss über die Erhebung einer Sonderumlage stets nichtig sein soll , wenn die jeweil i- gen Einzelbeträge nicht bereits bei der Beschlussfassung betragsmäßig b e- 7 8 - 6 - stimmbar sind. Ob und unter welchen Voraussetzungen es ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen kann, wenn der Beschluss über die Erhebung einer Sonderumlage - wie hier - den Verteilungsschlüssel enthält und zugleich vo r- gibt, auf welche Weise die Höhe der Sonderumlage zu einem späteren Zei t- punkt ermittelt werden soll, kann jedoch ebenso dahinstehen wie die Einor d- nung eines etwaigen Beschlussmangels als Anfechtungs - oder Nichtigkeit s- grund. b) Selbst wenn nämlich der gerichtlich ersetzte Beschluss einen wo h- nungseigentumsrechtlichen Nichtigkeitsgrund aufweisen sollte, könnte dies au f- grund der - auch in einem Folgeprozess wie dem vorliegenden zu beachte n- den - Rechtskraft des Versäumnisurteils nicht mehr geltend gemacht werden. aa) Treffen die Wohnungseigentümer eine nach dem Gesetz erforderl i- che Maßnahme nicht, so kann das Gericht - wie es hier durch das Versäumni s- urteil vom 21. März 2013 geschehen ist - gemäß § 21 Ab s. 8 WEG an ihrer Ste l le nach billigem Ermessen entscheiden, soweit sich die Maßnahme nicht aus dem Gesetz, einer Vereinbarung oder einem Beschluss der Wohnungse i- gentümer ergibt. Über eine solche Beschlussersetzungsklage wird durch G e- staltungsurteil entsch ieden (vgl. Senat, Urteil vom 24. Mai 2013 - V ZR 182/12, NJW 2013, 2271 Rn. 21). Ebenso wie die Wohnungseigentümer bei der B e- schlussfassung in der Eigentümerversammlung hat das Gericht bei Abfassung des Urteilstenors, mit dem es die Willensbildung der Woh nungseigentümer e r- setzt, die materiellen Vorgaben des Wohnungseigentumsgesetzes - namentlich das Gebot ordnungsmäßiger Verwaltung - zu beachten; vor einer Entscheidung durch Versäumnisurteil ist insoweit eine Schlüssigkeitsprüfung durchzuführen (vgl. § 331 Abs. 1 und 2 ZPO). 9 10 - 7 - bb) Dagegen richten sich sowohl der Rechtsschutz gegen das Urteil als auch dessen Wirkungen nicht nach den für Beschlüsse, sondern nach den für Urteile maßgeblichen rechtlichen Regelungen. (1) Im Ausgangspunkt ändert der Umst and, dass das Gericht bei seiner Entscheidung die materiellen Vorgaben des Wohnungseigentumsgesetzes zu beachten hat, nichts daran, dass die Entscheidung durch Urteil ergeht und fol g- lich den für Urteile maßgeblichen prozessualen Regeln unterliegt. Anders a ls bei einem in der Eigentümerversammlung gefassten Beschluss wird der Rechtsschutz daher nicht durch die Beschlussmängelklage nach § 46 WEG gewährleistet, sondern - wie bei jedem Urteil - durch die verfahrensrechtlich vorgesehenen Rechtsmittel. Die Wirkun gen des Gestaltungsurteils ergeben sich zunächst aus den in § 10 Abs. 4 Satz 1 WEG und § 48 Abs. 3 WEG enthalt e- nen Spezialvorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes und im Übrigen aus den allgemeinen zivilprozessualen Bestimmungen über die Wirkungen des U r- teils. Deshalb sind Beschlussersetzungen - anders als (nicht nichtige) B e- schlüsse der Wohnungseigentümer nach § 23 Abs. 4 WEG - nicht schon mit der Beschlussfassung gültig, sondern entfalten Wirkungen erst mit Eintritt der Rechtskraft (vgl. Senat, Urteil v om 10. Juni 2011 - V ZR 146/10, WM 2011, 2385 Rn. 8; Urteil vom 24. Mai 2013 - V ZR 182/12, NJW 2013, 2271 Rn. 21). (2) Nach den für Urteile maßgeblichen Regeln bestimmen sich ferner der Eintritt der Rechtskraft und die Reichweite der Gestaltungswirku ng. Mit Recht s- kraft eines stattgebenden Gestaltungsurteils tritt die Gestaltungswirkung ein; zugleich erwächst die Feststellung in materielle Rechtskraft, dass das Gesta l- tungsrecht des Klägers im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung b e- stand und die Gestaltungswirkung daher zu Recht eingetreten ist (vgl. Zö l- ler/Vollkommer, ZPO, 32. Aufl., § 322 Rn. 4; MüKoZPO/Gottwald, 5. Aufl., § 322 11 12 13 - 8 - Rn. 185; HK - ZPO/Saenger, 7. Aufl., § 322 Rn. 43). Diese Wirkungen entfaltet das Urteil auch dann, wenn das Gericht et waige materiell - rechtliche Nichti g- keitsgründe wie etwa das Fehlen der Beschlusskompetenz nicht beachtet hat; solche Rechtsfehler führen nicht zur Wirkungslosigkeit des Urteils, stehen dem Eintritt der Rechtskraft (§ 322 Abs. 1 ZPO) nicht entgegen und könne n nur im Rechtsmittelverfahren eingewendet werden (zutreffend Staudinger/Lehmann - Richter, BGB [2018], § 21 WEG Rn. 282). Nach allgemeinen zivilprozessualen Regeln kann ein Urteil zwar dann nicht in materielle Rechtskraft erwachsen, wenn der Urteilsausspruc h unbestimmt oder in sich widersprüchlich ist (vgl. HK - ZPO/Saenger, 7. Aufl., § 313 Rn. 14). Ist dies aber zu verneinen und ist das Urteil, das einen Beschluss der Wohnungseigentümer ersetzt, rechtskräftig g e- worden, steht mit Wirkung für und gegen die Wohn ungseigentümer und deren Sondernachfolger (vgl. § 10 Abs. 4 Satz 1 WEG) fest, dass der (ersetzte) B e- schluss gültig ist; daher kann nicht mehr geltend gemacht werden, er sei nic h- tig. (3) Da sich dieses Ergebnis allgemeinen prozessualen Regeln entne h- men lässt, bedarf es der von dem Berufungsgericht erwogenen analogen A n- wendung von § 48 Abs. 4 WEG nicht. Die Vorschrift betrifft einen anderen Fall, nämlich die Wirkungen eines rechtskräftigen Urteils, mit dem eine Anfechtung s- klage als unbegründet abgewiesen worden ist. Insoweit stellt § 48 Abs. 4 WEG klar, dass auch Nichtigkeitsgründe nicht mehr geltend gemacht werden können, was sich aus dem einheitlichen Streitgegenstand von Anfechtungs - und Nic h- tigkeitsklage (vgl. dazu Senat, Urteil vom 26. Oktober 2012 - V ZR 7/12, NJW 2013, 65 Rn. 8) allerdings ohnehin ergibt (zutreffend Bärmann/Roth, WEG, 13. Aufl., § 48 Rn. 69). Im Ergebnis stimmen die Wirkungen eines von dem G e- richt für gültig befundenen Beschlusses der Eigentümer und die eines gerich t- lich ersetzten B eschlusses insoweit überein; nach rechtskräftiger gerichtlicher 14 - 9 - Entscheidung können wohnungseigentumsrechtliche Nichtigkeitsgründe im e i- nen wie im anderen Fall nic ht mehr geltend gemacht werden. (4) Schließlich gilt - entgegen der Auffassung des Beruf ungsgerichts - nichts anderes bei einer Beschlussersetzung durch Versäumnisurteil. Denn nach allgemeinem Zivilprozessrecht ist auch ein Versäumnisurteil der materie l- len Rechtskraft gemäß § 322 Abs. 1 ZPO fähig (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juli 1961 - III ZR 19 /60, BGHZ 35, 338, 339; Beschluss vom 16. April 1986 VIII ZB 26/85, BGHZ 97, 341, 345). Infolgedessen ist der Beklagte gehalten, seine prozessualen Rechte zu wahren, indem er Einspruch einlegt und dem Gericht seine Argumente gegen die beantragte Beschlus sersetzung unterbre i- tet. Weil er es in der Hand hat, den Eintritt der materiellen Rechtskraft abz u- wenden, ist das Ergebnis unbedenklich (aA bezogen auf den Anwendungsb e- reich von § 48 Abs. 4 WEG Hügel/Elzer, WEG, 2. Aufl., § 48 Rn. 47), zumal die klagenden Wohnungseigentümer ein berechtigtes Interesse daran haben, dass die Rechtslage abschließend gestaltet und geklärt wird. c) Daran gemessen steht mit Bindungswirkung für den hier geführten Folgeprozess fest, dass ein gültiger Beschluss über die Erhebung einer So n- derumlage gefasst worden ist. Das Versäumnisurteil ist nämlich nicht wirkung s- los und in Rechtskraft erwachsen. Der Tenor ist - wie oben ausgeführt - dahi n- gehend auszulegen, dass dem Verwalter Vorgaben gemacht werden, anhand derer er den Gesamtbet rag der bereits beschlossenen Sonderumlage verbin d- lich bestimmen soll. An der hinreichenden Bestimmtheit dieser Regelung b e- steht aus prozessualer Sicht kein Zweifel, weil die Bestimmung der Höhe der Sonderumlage auf die Verwalterin übertragen worden ist. 15 16 - 10 - III. Die Abweisung der Klage kann danach keinen Bestand haben; das ang e- fochtene Urteil ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist entsche i- dungsreif (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Berufung ist zurückzuweisen, weil das Amt s- gericht der Klage zu Recht stat tgegeben hat . De r Zahlungsanspruch ergibt sich aus § 16 Abs. 2 WEG in Verbindung mit dem beschlussersetzenden Teil des Versäumnisurteils vom 21. März 2013 und der Bestimmung der Anspruchshöhe durch die Verwalterin. Nach den Feststellungen des Berufungsgeri chts hat die Verwalterin die Vorgaben des Versäumnisurteils beachtet, indem sie das gün s- tigste der drei eingeholten Angebote als Auftragswert zugrunde gelegt, danach e- klagten an dem aufz ubringenden Betrag zutreffend ermittelt hat. Gründe, die gegen die Erforderlichkeit der Maßnahme sprechen, kann der Beklagte au f- grund der Rechtskraft des Gestaltungsurteils nicht mehr geltend machen. Mit dem Einwand, das günstigste Angebot sei unvollständi g, weil einzelne Positi o- nen fehlten, kann der Beklagte bei der Anforderung der So nderumlage nicht gehört werden, da es nach dem rechtskräftigen Versäumnisurteil Sache der Verwalterin ist, die Höhe der Sonderumlage zu bestimmen . Infolgedessen hat sie d ie Prüfung der Angebote ebenso wie die spätere Auftragsvergabe nach dem in dem (ersetzten) Beschluss vorgesehenen Verfahren in eigener Veran t- wortung vorzunehmen; selbst wenn ihr bei der Umsetzung dieser Vorgaben Fehler unterlaufen sein sollten, wären die W ohnungseigentümer nicht ihrer Za h- lungspflicht enthoben. 17 - 11 - IV. Die Kostenentscheid ung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Stresemann Brückner Weinland Göbel Haberkamp Vorinstanzen: AG Montabaur, Entscheidung vom 16.04 .2015 - 10 C 433/14 WEG - LG Koblenz, Entscheidung vom 24.04.2017 - 2 S 58/15 WEG - 18
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