ECLI:DE:BGH:2018:070218UVIIIZR148.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 148/17 Verkündet am: 7. Februar 2018 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja StromGVV § 17 Abs. 2 Nr. 1 Die Frage, ob von einem Haushaltskunden erhobene Einwendungen gegen eine Stromrechnung die "ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers" belegen und den Kunden deshalb zur Zahlungsverweigerung nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 StromGVV berechtigen, ist unter Wü rdigung aller konkreten Umstände des Einze l- falls zu beantworten (hier: angebliche Verzehnfachung des Verbrauchs bei moder a- tem Haushaltszuschnitt). Danach berechtigte Einwendungen des Kunden hat der Versorger bereits im Zahlungsprozess zu widerlegen. Strom GVV § 17 Abs. 2 Nr. 2 § 17 Abs. 2 Nr. 2 StromGVV stellt keine abschließende Regelung sämtlicher Fälle von Verbrauchssteigerungen dar. BGH, Urteil vom 7. Februar 2018 - VIII ZR 148/17 - OLG Oldenburg LG Oldenburg - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesge richtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. Februar 2018 durch die Vorsi tzende Richterin Dr. Milger , die Richterin Dr. Hessel sowie die Richter Prof. Dr. Achilles, Dr. Schneider und Kosziol für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urt eil des 6 . Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 1 9 . Mai 2017 in der Fassung des Berichtigu ngsbeschlusses vom 12. Juli 2017 wird zurückg e- wiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin, die die Beklagten bis 2015 im Wege der Grundversorgung mit Strom und Gas belieferte, macht im vorliegenden Prozess Nachforderungen für mehrere Abrechnungszeiträume geltend. In den Rechtsmittelinstanzen ste ht nur noch die Abrechnung der Klägerin vom 29. Juli 2015 nebst Mahnkosten in Streit. Die Klägerin berechnet darin für Stromlieferungen von insgesamt 31.814 kWh im Zeitraum vom 29. Juli 2014 bis zum 24. Juli 2015 einen Betrag von 9.073,40 . D ie Beklagten bestreiten, die ihnen in Rechnung gestellte Strommenge, die etwa zehnmal so hoch ist wie der übliche Verbrauch von Haushalten ve r- gleichbaren Zuschnitts und auch der Beklagten selbst im Vorjahreszeitraum , verbraucht zu haben . Der Stromzäh ler an der Abnahmestelle der Beklagten 1 2 - 3 - wurde von der Klägerin entsorgt, nachdem eine Untersuchung durch eine staa t- lich anerkannte Prüfstelle keinen Ma ngel ergeben hatte. Das Landgericht hat der auf Zahlung von 10.202,69 nebst Zinsen und Mahnkosten geri chteten Klage bis auf einen Teil der Nebenforderung stattg e- geben. Die Beklagten haben die Verurteilung in Höhe eines Betrages von ih nen in der A brechnung vom 29. Juli 2015 in Rechnung g estellten Stromkosten s o- wie einen Teil der zugesprochenen Mahnkosten gewendet. Die Berufung der Beklagten hatte (bis auf einen geringen Teil der Nebenforderung) Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Klägerin die Wiede r- herst ellung des landgerichtlichen Urteils, soweit im Berufungsurteil zu ihrem Nachteil entschieden worden ist. Entscheidungsgründe: Die Revision hat keinen Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im W e- sentlichen ausgeführt: Die Beklagten seien gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StromGVV berec h- tigt , die Zahlung von mehr als 1.123 der Rechnung vom 29 . Juli 2015 abgerechneten Verbrauchswerte für Strom " die ernsthafte Möglichkeit eines of fensichtlichen Fehlers " bestehe. Eine solche Möglichkeit könne sich auch aus einer enormen und nicht plausibel erklärbaren Abweichung der Verbrauchswerte von denen vorangegangener oder nachfo l- 3 4 5 6 - 4 - gender Abrechnungsperioden ergeben. Um einen solchen Fall handel e es sich hier, weil es keine plausible Erklärung für den um mehr als 1.000 Prozent von dem Vorjahresverbrauch abweichenden Stromverbrauch gebe. Die Klägerin verlange hier wie sie selbst ausführe etwa das Zehnfache dessen, was ein Haushalt mit drei Per sonen üblicherweise verbrauche. Anhaltspunkte dafür, dass die hierzu persönlich angehörten Beklagte n diese exorbitante Strommenge selbst verbraucht haben könnten, gebe es nicht. Bei den Beklagten handele es sich um ein älteres Ehepaar, in dessen Haushal t außerdem noch der Enkel lebe, der zeitweise jedoch wegen seiner Ausbildung abwesend gewesen sei. Die Beklagte n hätten glaubhaft und nachvollziehbar geschildert, wie überrascht sie von den abgelesenen Werten seien; auch der Ableser der Klägerin habe die a ngezeigten Werte spontan für fehlerhaft geha l- ten. Es spreche auch nichts dafür, dass die Beklagten in dem streitgegenstän d- lichen Zeitraum andere als die von ihnen angegebenen Elektrogeräte und die für einen normalen Haushalt typischen Stromabnehmer eingese tzt hätten. Die eher bescheidenen Lebensverhältnisse der Beklagten ergäben sich schon aus der Notwendigkeit der Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Die dargelegten Umstände rechtfertigten die Annahme der ernsthaften Möglichkeit eines offe n- sichtlichen Fehle rs. Auch Rechtsgründe stünden einer solchen Wertung nicht entgegen. Zwar sei die Reichweite des Begriffs der " ernsthaften Möglichkeit eines offe n- sichtlichen Fehlers " umstritten. Nach zutreffender Ansicht würden durch § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StromGVV je doch die Einwendungsmöglichkeiten des Haushaltskunden gegenüber der Vorläuferregelung in § 30 Nr. 1 AVBEltV e r- weitert. Während sich nach altem Recht die Offensichtlichkeit des Fehlers " aus den Umständen " habe ergeben müssen, genüge nach neuem Recht die " er ns t- hafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers " . Wie sich aus den Gesetz e s- 7 8 - 5 - materialien zur Stromgrundversorgungsverordnung ergebe, sei mit der Neur e- gelung nicht nur eine sprachliche Neufassung verbunden gewesen; vielmehr habe gegenüber der Vorläuferreg elung klargestellt werden sollen, dass bereits die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers ein Zahlungsverweig e- rungsrecht des Haushaltskunden begründen solle. Insoweit genüge es, wenn ein offensichtlicher Fehler nicht nur theor e- tisch denkb ar sei, sondern bereits dann, wenn für den Fehler eine gewisse Plausibilität spreche. Dies könne bei einer Ver brauchssteigerung um mehr als 1 . 000 Prozent nicht ernsthaft bezweifelt werden. Wie es zu der Anzeige des außergewöhnlich hohen Stromverbrauchs gek ommen sei, sei rätselhaft gebli e- ben. Angesichts der extremen Abweichung des Messergebnisses werde die ernsthafte Möglichkeit ein e s offensichtlichen Fehlers auch durch den vorgele g- ten Prüfschein nicht beseitigt. Die Nachprüfung des Messgeräts sei ohnehin nu r für die Berechtigung einer Zahlungsverweigerung nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StromGVV erforderlich, nicht aber für eine solche nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StromGVV. Der Verweis de r Beklagten auf einen Sekundärprozess wäre hier zudem eine sinnlose F örmelei, da eine Begutachtung des inzwischen von der Klägerin entsorgten Stromzählers nicht mehr möglich sei und die Beklagten daher in e i- nem Sekundärprozess zwangsläufig obsiegen müssten. Die Klägerin könne sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, d ass ihr zumindest ein vom Gericht zu schätzender " Sockelbetrag " zugesprochen we r- den müsse, weil sie diesen Betrag in Form von Abschlagszahlungen bereits erhalten habe. 9 10 11 - 6 - II. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand, so dass die Rev i- sion zurüc kzuweisen ist. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung (restl i- cher) Vergütung für gelieferten Strom (§ 433 Abs. 2 BGB) nicht zu , weil sie den tatsächlichen Verbrauch der berechneten Strommenge durch die Beklagten nicht bewiesen hat . Die Beklagten waren m it ihrem diesbezüglichen Ein wand im vorliegenden Zahlungsprozess nicht ausgeschlossen, denn insoweit bestand - wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat - die " ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers " der Abrechnung im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektriz i- tät aus dem Niederspannungsnetz (Stromgrundversorgungsveror d- nung - StromGVV ) vom 2 6. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2391) . Dem entsprechend oblag es der Klägerin wie im Bestreitensfall grundsätzlich jedem Verkäufer, der nach § 433 Abs. 2 BGB den vereinbarten Kaufpreis geltend macht bereits in den Tatsacheninstanzen des vorliegenden Zahlung sprozesses die tatsächl i- chen Grundlagen der von ihr beanspruchten Forderung ( hier : die Richtigkeit der in ihrer Rechnung zugrunde gelegten Verbrauchsmen ge) zu beweisen. Hieran fehlt es. 1. Nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StromGVV berechtigen Einwände, die der Kunde gegen Rechnungen des Grundversorgers erhebt, ihn nur dann zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung, wenn die " ernsthafte Mö g- lichkeit eines offensichtlichen Fehlers " besteht . Das Berufungsgericht hat dies für den vorliegenden Fall u nter Würdigung der von ihm festgestellten Umstände bejaht. B ei dieser Beurteilung handelt es 12 13 14 15 - 7 - sich im Wesentlichen um eine tatrichterliche Würdigung , die vom Revisionsg e- richt regelmäßig nur darauf überprüft werden kann, ob das Berufungsgericht Rechtsbegriff e verkannt oder sonst unzutreffende Maßstäbe angelegt hat, ob es Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze hinreichend beachtet hat oder ihm von der Revision gerügte Verfahrensverstöße unterlaufen sind, indem es etwa wesentliche tatsächliche Umstände über sehen oder nicht vollständig g e- wür digt hat (st . Rspr . ; vgl . nur Sena ts urteile vom 15. März 20 1 7 VIII ZR 270/15, NJW 2017, 1474 Rn. 24 ; vom 9. November 2016 VII I ZR 73/16, NZM 2017, 26 Rn. 16; jeweils mwN ). Ein solche r Rechtsfehler wird von der R e- vision jedoch nicht aufgezeigt und ist auch sonst nicht ersichtlich. a) Zu Unrecht macht die Revision zunächst geltend, der vom Berufung s- gericht bejahten ernsthaften Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers stehe das im Prozess vorgelegte Messprotokoll eine r staatlich anerkannten Prüfstelle entgegen, weil dieses ein ordnungsgemäßes Funktionieren der Messeinric h- tung bestätige und damit eine etwaige Indizwirkung einer erheblichen Menge n- überschreitung " entkräftet " sei. Damit setzt die Revision aber lediglich ih re e i- gene Beurteilung an die Stelle der Würdigung des Berufungsgerichts, ohne e i- nen Rechtsfehler aufzuzeigen. Das Berufungsgericht hat die im Prüfschein b e- stätigte beanstandungsfreie Befundprüfung des Stromzählers bei seiner Würd i- gung ausdrücklich berücksi chtigt, ist jedoch angesichts der übrigen von ihm festgestellten Umstände (angebliche Verzehnfachung des Verbrauchs, Z u- schnitt des H aushalts der Beklagten) zu der nachvollziehbaren Einschätzung gelangt, dass gleichwohl die ernsthafte Möglichkeit eines offe nsi chtlichen Fe h- lers gegeben sei. b ) Soweit die Revision sich auf die schon der Vorgängerr ege lung des § 30 Nr. 1 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizität s- versorgung von Tarifkunden (AVBEltV) vom 21. Juni 1979 (BGBl. I S. 684) z u- 16 17 - 8 - gr undeliegende Interessenabwägung des Verordnungsgebers beruft , an der sich durch die Neufassung in § 17 StromGVV nichts Grundlegendes geändert habe, zeigt sie einen Rechtsfehler der Würdigung des Berufungsge richts etwa durch Anl egung eines rec htlich unzut reffenden Maßstabes ebenfalls nicht auf . Insbesondere trifft es nicht zu, dass § 17 Abs. 1 StromGVV den Kunden mit Einwendun g en , die eine nähere Sachprüfung und Beweisauf nahme erforderlich mach en , ausnahmslos auf den Rückforderungsprozess verweist . aa ) Zutreffend ist allerdings der Hinweis der Revision, dass auch der nunmehr in § 17 Abs. 1 S t romGVV vo rgesehene Einwendungsausschluss ebenso wie schon die Vorgängerregelung des § 30 Nr. 1 AVBEltV (dazu S e- natsurteil vom 21 . November 2012 VIII ZR 17/12, NJW 2013, 2273 Rn. 11, unter Hinweis auf BR - Drucks. 76/79 zu § 30 AVBEltV) auf der Erwägung des Verordnungsgebers beruht , dass die grundsätzlich zur Vorleistung verpflicht e- ten Grundversorger im Interesse einer mögli chst kostengünstigen Versorgung nicht g ezwungen sein sollten, unvertretbare Verzögerungen bei der Realisi e- rung ihrer Preisforderungen hinzunehmen, die sich daraus erge ben , dass Ku n- den Einwände geltend machen, die sich letztlich als unberechtigt erweisen. Um Liquiditätsengpässe und daraus folgen de Versorgungseinschränkungen zu vermeiden, soll es den Versorgungsunternehmen durch den weitgehenden Einwendungsausschluss ermöglicht werden, die Vielzahl ihrer oft kleinen Ford e- rungen mit einer vorläufig bindenden Wirkung festzusetzen und im Prozess o h- ne eine abschließende Beweisaufnahme über deren materielle Berechtigung durchzusetzen. bb) Der Kunde soll somit zwar regelmäßig darauf verwiesen sein, die von ihm vorläufig zu erbringenden Zahlungen in einem anschließend zu führenden Rückforderungsprozess in Höhe des nicht geschuldeten Betrags erstattet zu verlangen (Senatsurteil vom 21 . November 2012 VIII ZR 17/12, aaO Rn. 12 18 19 - 9 - mw N ). Dadurch wird der Kunde aber nicht rechtlos gestellt, denn es handelt sich um eine nur vorläufige Regelung, mit der lediglic h die Beweisaufnahme über die darin erfassten Einwendungen in den Rückforderungsprozess des Kunden verlagert wird. Die Darlegungs - und Beweislast des Versorgungsunte r- nehmens für die Richtigkeit seiner Abrechnung, insbesondere für den tatsächl i- chen Verbrauc h der berechneten Strommenge, ändert sich hingegen dadurch nicht, denn in diesen Fällen ist von einer Zahlung des Kunden unter Vorbehalt auszugehen ( BGH, Urteil e vom 5. Juli 2005 - X ZR 60/0 4 , NJW 2005, 2919 u n- ter II 2 c aa (2), insoweit in BGHZ 163, 321 n icht ab gedruckt ; vom 9. März 198 9 IX ZR 64/88, NJW 1989, 1606 unter 2 a [zur Darlegungs - und Beweislast für den Bereicherungsanspruch des auf Grund einer Gewährleistungsbürgschaft auf erstes Anfordern zur Zahlung verpflichtet gewesenen Bürgen]; zu der Re g e- lung des § 30 Nr. 1 AVBFernwärmeV: OLG Hamm, WuM 1991, 431 , 432; im Ergebnis ebenso [zu § 30 Nr. 1 AVBEltV]: Hempel in Hempel/Franke, Recht der Energie - und Wasserversorgung, Stand Oktober 2006, Band 5, § 30 AVBEltV, Rn. 12, 58). Auch hat der Senat sc hon zu § 30 Nr. 1 AVBFernwärmeV wiederholt entschieden , da s s die inhaltliche Reichweite des darin bestimmten Ausschlu s- ses von Einwendungen unter Berücksichtigung der Interessen beider Parteien zu beurteilen sei . D en Interessen der Kunden an der Geltendmach ung von Ei n- wänden kann danach ein solches Gewicht zukommen, dass es unangemessen wäre, diese im Zahlungsprozess unberücksichtigt zu lassen und die Kunden auf einen Rückforderungsprozess zu verweisen . A us diesem Grund hat d er Senat etwa Einwendungen des Kun den, die die vertraglichen Grundlagen für Inhalt und Umfang der Leistung betreffen, vom Anwendungsbereich eines Einwe n- dungsausschlusses ausgenommen (vgl. nur Senatsurteile vom 6. April 2011 VIII ZR 273/09, BGHZ 189, 131 Rn. 51 f. ; sowie vom 15. Februar 2 006 VIII ZR 138/05, WM 2006, 1442 Rn. 28). 20 - 10 - cc) Der typische Anwendungsberei ch des Einwendungsausschlusses b e- trifft somit Streitigkeiten über Mess - und Ablesefehler, in denen es regelmäßig um überschaubare Beträge geht und es dem Haushaltskunden auch zumutbar ist, mit der Prüfung seiner Einwände auf eine Beweisaufnahme im Regresspr o- zess verwiesen zu werden. Aus diesem Rahmen fällt allerdings eine Fallgesta l- tung wie die vorliegende, in der dem Haushaltskunden weit außerhalb jeder Plausibilität liegende Verbrauchsmenge n und dementsprechend Nachforderu n- g en in e iner Höhe in Rechnung gestellt werden, die zu einer finanziellen B e- drängnis eines durchschnittlichen Privathaushalts führen k önnen, deutlich he r- aus. Einen vergleichbaren Sachverhalt hatte der Senat b isher auch unter der Geltung des § 30 Nr. 1 AVBEltV - nicht zu beurteilen. dd) D ie Frage, ob in der vorliegenden " extremen " Fallgestaltung schon nach der Regelung des § 30 Nr. 1 AVBEltV ein Einwendungsausschluss des Kunden zu verneinen gewesen wäre, k ann jedoch dahinstehen. Denn mit der Neuregelung des Einwendungsausschlusses in § 17 StromGVV ist zu Gunsten des Kunden auch eine inha ltliche Änderung gegenüber der Vorgängerregelung verbunden gewesen, wie das Berufungsgericht im Anschluss an vorangega n- gen e instanzgerichtliche Rechtsprech ung (OLG Celle, NJW - RR 2016, 435 ; OLG Köln, NJOZ 2012, 1646 ; aA OLG Koblenz, Beschluss vom 17. März 2015, 3 U 1514/14, juris Rn. 19 ) richtig gesehen hat. Dafür spricht zunächst der Wortlaut der Vorschrift, wonach der Ku nde Einwände ge gen die Rechnung (schon) erheben kann, wenn die " ernsthafte Möglichkeit " eines offensichtl ichen Fehlers besteht, während § 30 Nr. 1 AVBEltV erfordert e , dass die Rechnung " offensichtliche , sich aus den Umstä n- den ergebende Fehler " aufweist. D er sich auf § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 berufe n- de Kunde genüg t daher seiner Darlegungslast bereits dann, wenn er Tatsachen vorträgt, die dem Tatrichter unter Ber ücksichtigung aller Um stä nde des Ei nze l- 21 22 23 - 11 - falls den Schluss auf die " ernsthafte Möglichkeit " eines of f ensichtlichen Fehlers ermöglichen . Diese Auslegung wird von den Gesetzgebung smaterialien zur Stro m- grundversorgungsverordnung gestützt. So hat der Verordnungsgeber ausg e- führt, dass gegenüber der bisherigen Re gelung klargestellt werde, da s s " bereits das Bestehen der ernsthaften Möglichkeit " eines offensichtlichen Fehlers den Haushaltskunde n gegenüber dem Grundversorger zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweiger ung berechtigt (BR - Drucks . 306/06, S . 37). D er Veror d- nungsgeber wollte mit der Neuregelung ersichtlich die Einwendungsmöglichke i- ten des Kunden gegenüber § 30 Nr. 1 AVBEltV erweitern u nd gerade einen e t- was weniger strengen Maßstab für die Berücksichtigung von Einwendungen des Kunden im Zahlungsprozess des Versorgungsunternehmens einführen, weil ihm die in der Rechtsprechung zu § 30 Nr. 1 AVBEltV angelegten Maßst ä- be teilweise als zu streng (zum Nachteil des Kunden) erschien en . Anders als die Revision offenbar meint, führt daher der Umstand, dass es zum Nachweis der Richtigkeit einer vom Kunden mit konkreten Einwendu n- gen bestrittenen Abrechnung der Durchführung einer Beweisauf nahme bedarf, jedenfalls im Anwendungsbereich des § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StromGVV nicht dazu, dass der Kunde " zwangsläufig " auf einen Rückforderungsprozess zu verweisen w äre. Denn in Fällen, in denen wie hier nach der rechtsfehlerfreien Beurteilung des Berufungsgerichts - die ernsthafte Möglichkeit eines offensich t- lichen Fehlers besteht, wird dem Kunden gerade nicht zugemutet, ohne Prüfung seiner Einwendungen zahlen zu m üssen , und hat der Verordnungsgeber für derartige (Ausnahme - )Fälle dem Interesse des Versorgungsunternehmens g e- rade keinen Vorrang eingeräumt. 24 25 - 12 - c) Ebenfalls ohne Erfolg wendet die Revision schließlich ein, § 17 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StromGVV sei auf Fälle eines außergewöhnlichen (angeblichen) Mehrverbrauchs nicht anwendbar, weil diese ausschließli ch nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StromGVV zu beurteilen seien und danach ein Zahlungsverweig e- rungsrecht der Beklagten jedenfalls mit der Feststellung der ordnungs gemäßen Funktion der Messeinrichtung durch die staatlich anerkannte Prüfstelle entfallen sei. aa) § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StromGVV eröffnet dem Kunden die Mö g- lichkeit eines Zahlungsaufschubs, wenn der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersicht lichen Grund mehr als doppelt so hoch ist wie der ve r- gleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum. Allerdings gilt dies nur unter der Voraussetzung, dass der Kunde eine Nachprüfung der Messei n- richtung verlangt und nur, solange nicht durch die Nac hprüfung die ordnung s- gemäße Funktion der Messeinrichtung festgestellt ist. Für die Auffassung der Revision , es handele sich dabei um eine abschließende Sonderregelung für sämtliche Fälle ungewöhnlicher Verbrauchssteigerungen , gibt es allerdings ke i- ne Anhal tspunkte . In § 17 Abs. 1 Satz 2 StromGVV werden die beiden dort au f- geführten Möglichkeiten eines Zahlungsaufschubs oder einer Zahlungsverwe i- gerung durch ein " oder " verb unden und somit als nebeneinander bestehende Möglichkeiten a n gesehen . Dementsprechend is t in den Gesetz gebung smateri a- lien davon die Rede, dass die Regelung nach Nr. 2 dem Kunden " auch dann " ein Zahlungsverweigerungsre cht einräume, wenn die Rechnung ohne ersichtl i- chen Grund auf einer Verdoppelung des Verbrauchs beruhe und er durch das Verlange n nach einer Nachprüfung der Messeinrichtung Zweifel an der Ve r- brauchs messung unterstreicht (BR - Drucks . 306/06 , S. 37). bb) Im Übrigen verkennt die Revision auch hier , dass mit der Neufassung der bisherigen Bestimmung in § 30 Nr. 1 AVBEltV eine Verbesse rung der 26 27 28 - 13 - Rechts s tellung der Kunden beabsichtigt war. Deshalb knüpft § 17 Stro mGVV die Geltendmachung eines Zahlungsaufschubs oder einer Zahlungsverweig e- rung - anders die Vorgängerregelung in § 30 Nr. 2 AVBEltV - nicht mehr an eine bestimmte Frist ; zugleich ist gegenüber der bisherigen Regelung klargestellt, dass bereits das Bestehen der " ernsthaften Möglichkeit " eines of fensichtlichen Fehlers ausreich t , um ein Zahlungsverweigerungsrecht des Kunden zu begrü n- den. Zusätzlich erhält der Kunde mit der in Ziffer 2 getroffenen Regelung ein vorläufiges Zahlung s verweigerungsrecht bis zur Feststellung der ordnungsg e- mäßen Funktion der Messeinrichtung, das lediglich an eine Verbrauchssteig e- rung um mehr als das Doppelte ohne ersichtlichen Grund sowie an ein Nac h- prüfungsb egehren des Kunden geknüpft is t. Diese Regelung bezweckt damit eine ( weitere ) Verbesserung der rechtlichen Stellung des Kunden für die davon erfassten Fälle und schließt es deshalb aus, sie als Einschränkung der in Zi f- fer 1 getroffenen Regelung anzusehen, wie es die Revision verstanden wissen will. d ) Der weitere Einwand der Revision, eine Berücksichtigung der Einwä n- de der Beklagten im vorliegenden Prozess sei " grob unbillig " , weil die Klägerin mit der Abweisung der Klage im vorliegenden Prozess einen e ndgültigen Rechtsverlust erleide, den Beklagten im umgekehrten Fall aber mit dem Rüc k- forderungsprozess ein " zweiter Anlauf " zur Verfügung stehe, trifft schon im A n- satz nicht zu. Denn dem Kunden, der mit Einwendungen aufgrund der Reg e- lung des § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StromGVV ausgeschlossen wird, steht mit dem Rückforderungsprozess kein " zweiter Anlauf " zu; vielmehr werden seine Einwendungen erstmals dort berücksichtigt. Sind Einwendungen des Kunden hingegen wie hier nicht ausgesch lossen, ist deren Berechtigung bereits im Zahlungsprozess (abschließend) zu prüfen und steht weder dem Kunden noch dem Versorgungsunternehmen nach einem Verlust des Prozesses ein " zweiter Anlauf " zu. 29 - 14 - 2 . Da d ie Beklagten nach den vorstehenden Ausführunge n mit ihrem Einwand, die berechnete Strommenge nicht verbraucht zu haben, nicht ausg e- schlossen waren, hatte die K lägerin die Richtigkeit ihrer Abrechnung zu bewe i- sen. Diese n Beweis hat sie jedoch was auch die Revision nicht verkennt nicht geführt . Verf ahrensrügen sind von der Revision nicht erhoben worden. Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. Schneider Kosziol Vorinstanzen: LG Oldenburg, Entscheidung vom 04.11.2016 - 3 O 1532/16 - OLG Oldenburg, Entscheidung vom 19.05.2017 - 6 U 199/16 - 30
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