BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 149/03 vom 16. Mai 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-zenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch am 16. Mai 2007 beschlossen: Die Anh366rungsr374ge gegen das Urteil des Senats vom 7. Februar 2007 wird auf Kosten der Beklagten zur374ckge-wiesen. Gr374nde: Die R374ge der Beklagten, der Senat habe ihr Vorbringen, die Kl344ge-rin habe sie in arglistigem Zusammenwirken mit der Versicherungsneh-merin vors344tzlich sittenwidrig gesch344digt, nicht hinreichend zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung nicht ber374cksichtigt, trifft nicht zu. Die Beklagte verkennt nach wie vor den Inhalt ihrer vertraglichen Pflicht zur Abwehr des Haftpflichtanspruchs. Diese Pflicht hat sie in gro-ber Weise verletzt und ist deshalb so zu behandeln, als habe sie der Versicherungsnehmerin freie Hand zur Regulierung gelassen, wie der Senat im Urteil ausf374hrlich dargelegt hat. Die Versicherungsnehmerin hatte ihrerseits alles getan, damit die Beklagte ihrer Rechtsschutzver-pflichtung nachkommen und den Erlass des Vers344umnisurteils verhin-dern konnte. Die Versicherungsnehmerin war nicht verpflichtet, den Haftpflichtprozess auf eigene Kosten und eigenes Risiko zu f374hren. Die 1 - 3 - Abtretung des Anspruchs auf Deckungsschutz vom 30./31. M344rz 2000 war von vornherein nicht geeignet, die Beklagte zu sch344digen, weil die Abtretung unwirksam war und der Beklagten dadurch zudem keine Ein-wendungen abgeschnitten werden konnten. Der angeblich nicht hinrei-chend ber374cksichtigte Vortrag der Beklagten zur vors344tzlichen sittenwid-rigen Sch344digung erweist sich damit - wie dem Senatsurteil ohne weite-res zu entnehmen ist - als unerheblich. Zur weiteren Begr374ndung wird auf die Erwiderung der Kl344gerin zur Geh366rsr374ge verwiesen. Terno Seiffert Wendt Dr. Kessal-Wulf Felsch Vorinstanzen: LG N374rnberg-F374rth, Entscheidung vom 19.10.2001 - 9 O 11050/00 - OLG N374rnberg, Entscheidung vom 16.06.2003 - 8 U 3959/01 -
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