BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 149/03 Verk374ndet am: 7. Februar 2007 Heinekamp Justizhauptsekret344r als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja _____________________ AHaftpflichtVB (AHB) 247 3, 247 5 a) Die Abwehr unberechtigter Anspr374che (Rechtsschutzverpflichtung) ist Haupt-leistungspflicht des Haftpflichtversicherers; sie umfasst nach den AHB die F374h-rung des Haftpflichtprozesses auf seine Kosten einschlie337lich der Auswahl und Beauftragung des Anwalts. b) Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer rechtzeitig unmissverst344ndlich zu erkl344ren, ob er den bedingungsgem344337 geschuldeten Rechtsschutz gew344hrt. c) Zu den Voraussetzungen und Rechtsfolgen einer Vereinbarung, mit der die Ab-wehr des Anspruchs dem Versicherungsnehmer 374bertragen wird. BGH, Urteil vom 7. Februar 2007 - IV ZR 149/03 - OLG N374rnberg LG N374rnberg-F374rth - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-zenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kes-sal-Wulf und den Richter Felsch auf die m374ndliche Verhandlung vom 7. Februar 2007 f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin wird das Urteil des 8. Zivil-senats des Oberlandesgerichts N374rnberg vom 16. Juni 2003 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-dung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin hat gegen die Versicherungsnehmerin des beklagten Haftpflichtversicherers Schadensersatzanspr374che erhoben. Mit der Klage macht sie diese Schadensersatzanspr374che und den Anspruch der Versi-cherungsnehmerin auf Deckungsschutz aus zwei von dieser bei der Be-klagten unterhaltenen Betriebshaftpflichtversicherungen mit einer De-ckungssumme von insgesamt 11 Mio. DM geltend. Den Vertr344gen liegen Allgemeine Bedingungen f374r die Haftpflichtversicherung (AHB) zugrunde, 1 - 3 - die den vom GDV empfohlenen Musterbedingungen - Stand Juni 1997 - entsprechen (abgedruckt bei Littbarski, Haftpflichtversicherung S. 22 ff.). Die Kl344gerin stellt Kolben f374r Automotoren her, die sie unter ande-rem an die V. AG und die A. AG liefert. Ab Juni 1999 beauf-tragte sie die Versicherungsnehmerin der Beklagten, die H. Metall-veredelung GmbH (HMV), die Kolben durch einen Waschvorgang auf die anschlie337end von ihr selbst vorzunehmende Graphitbeschichtung vorzu-bereiten. Am 23. Dezember 1999 meldete die V. AG der Kl344ge-rin Motorsch344den wegen defekter Kolben aus der Produktionszeit von Mitte Oktober bis Mitte November 1999. Die V. AG nahm die Kl344gerin wegen der Kosten f374r den R374ckruf von Fahrzeugen und Repara-turen in H366he von circa 39 Mio. DM in Anspruch. 2 Mit Schreiben vom 9. Februar 2000 meldete die Kl344gerin bei der HMV Schadensersatzanspr374che in Millionenh366he an mit der Begr374ndung, Ursache des Schadens sei ein fehlerhafter Waschvorgang, der zur Abl366-sung der Graphitschicht gef374hrt habe. Die HMV leitete das Schreiben an die Beklagte weiter. Diese erbat von der HMV mit Schreiben vom 16. Februar 2000 n344here Ausk374nfte zum Schadenshergang. Abschlie-337end fragte sie, weshalb der Erstbeitrag erst am 6. Dezember 1999 aus-geglichen worden sei, obwohl der Versicherungsschein bereits Anfang Oktober zugegangen sei. Ferner wies sie darauf hin, dass der Schaden an den Kolben als Bearbeitungsschaden nach 247 4 I Nr. 6 b AHB nicht gedeckt sei. Am 30. M344rz 2000 trat die HMV ihre Anspr374che auf Versi-cherungsschutz gegen die Beklagte an die Kl344gerin ab. Anfang April 2000 374bersandte die HMV den Entwurf der gegen sie beabsichtigten Schadensersatzklage an die Beklagte. Mit Schreiben vom 10. April 2000 erbat diese von der HMV weitere Ausk374nfte und k374ndigte die Einholung 3 - 4 - eines Sachverst344ndigengutachtens zur Schadensursache an. Weiter wies sie darauf hin, dass f374r Lieferungen zwischen Erhalt des Versiche-rungsscheins und Zahlung des Erstbeitrags am 6. Dezember 1999 kein Versicherungsschutz bestehe. Hinsichtlich anderer Lieferungen bestehe Deckungsschutz nur unter der aufl366senden Bedingung, dass die HMV nur deshalb f374r den Schaden hafte, weil sie die Kl344gerin in der Qualit344ts-sicherungsvereinbarung vom Juni 1999 von der Untersuchungs- und R374-gepflicht nach 247 377 HGB befreit habe. Der Ausschluss f374r Bearbei-tungssch344den wurde erneut erw344hnt. Schlie337lich wurde die HMV gefragt, ob sie mit einem Anwalt zusammenarbeite, den sie auch in dieser Sache beauftragen m366chte. Am 8. Mai 2000 wurde der HMV die angek374ndigte Klage zugestellt, die sie der Beklagten mit Schreiben vom 11. Mai 2000 zuleitete. Gleichzeitig teilte sie mit, bisher noch keinen Anwalt beauftragt zu haben, und stellte die Frage nach Unterst374tzung durch die Beklagte. Diese versprach mit Schreiben vom 16. Mai 2000 "bestm366gliche Unter-st374tzung", die Untersuchungen durch den Sachverst344ndigen w374rden noch laufen. Weiter hei337t es, es sei allerdings unbedingt erforderlich, dass die HMV zur Wahrung der Fristen einen Anwalt mit der Vertretung ihrer rechtlichen Interessen beauftrage. Sie solle mitteilen, welchem Rechtsanwalt sie das Mandat erteilt habe, damit eine Kontaktaufnahme m366glich sei. Am 17. und 31. Mai 2000 telefonierte der Sachbearbeiter der Beklagten mit dem Gesch344ftsf374hrer der HMV. Der Inhalt der Gespr344-che ist streitig. Da die HMV sich nicht anwaltlich vertreten lie337, erging am 29. Mai 2000 im schriftlichen Verfahren Vers344umnisurteil, das beiden Parteien am 6. Juni 2000 zugestellt und nach Ablauf der Einspruchsfrist rechts-kr344ftig wurde. Von der Zustellung des Vers344umnisurteils informierte die HMV die Beklagte nicht. Die HMV wurde zur Zahlung eines Teilbetrages 4 - 5 - von 1.116.799 DM nebst Zinsen verurteilt. Ferner wurde festgestellt, dass sie jeden weiteren Schaden zu ersetzen habe, den die V. AG und die A. AG gegen die Kl344gerin wegen der Abl366sung der Graphitbeschichtung der Kolben geltend mache. Aufgrund des Vers344um-nisurteils lie337 die Kl344gerin die Anspr374che der HMV gegen die Beklagte auf Auszahlung der Versicherungssumme pf344nden und sich zur Einzie-hung 374berweisen. Dadurch erfuhr die Beklagte vom Erlass des Vers344um-nisurteils. Mit Schreiben vom 24. Juli 2000 versagte sie den Versiche-rungsschutz wegen Obliegenheitsverletzung nach 247 6 i.V. mit 247 5 Nr. 3 AHB mit der Begr374ndung, die HMV habe entgegen ihrer Ank374ndigung keinen Anwalt mit der Abwehr der Anspr374che beauftragt und sie nicht von der Zustellung des Vers344umnisurteils unterrichtet. Die Kl344gerin verlangt von der Beklagten Zahlung der vollen De-ckungssumme von 11 Mio. DM, hilfsweise die Feststellung, dass die Be-klagte ihrer Versicherungsnehmerin wegen des Schadensfalles De-ckungsschutz aus beiden Versicherungsvertr344gen zu gew344hren habe. Die Kl344gerin meint, aufgrund der Abtretung der Versicherungsanspr374che vom 30. M344rz 2000 und des Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschlusses k366nne sie die Beklagte unmittelbar auf Zahlung in Anspruch nehmen. 5 Die Beklagte bestreitet die Verursachung des Schadens durch die HMV und beruft sich im 334brigen auf das Abtretungsverbot in 247 7 Nr. 3 AHB und weist darauf hin, dass der Pf344ndungs- und 334berweisungsbe-schluss die Versicherungsanspr374che nur in H366he des Zahlungsan-spruchs im Vers344umnisurteil erfasse. Sie sei, wie im Ablehnungsschrei-ben vom 24. Juli 2000 ausgef374hrt, wegen Obliegenheitsverletzung von der Leistungspflicht frei. Die Hinnahme des Vers344umnisurteils stelle zu-dem ein Anerkenntnis dar, das nach 247 6 i.V. mit 247 5 Nr. 5 AHB zur Leis- 6 - 6 - tungsfreiheit f374hre. Der Versicherungsschutz sei im 334brigen nach 247 4 I Nr. 1 AHB ausgeschlossen, weil die Freistellung der Kl344gerin von der Untersuchungs- und R374gepflicht nach 247 377 HGB die Haftung der HMV 374ber den gesetzlichen Umfang hinaus erweitert habe. In der die Produkt-haftpflicht einschlie337enden Versicherung mit der Endnummer 095 beste-he wegen versp344teter Zahlung der Erstpr344mie kein Versicherungsschutz. Schlie337lich sei sie wegen Vers344umung der Frist des 247 12 Abs. 3 VVG leistungsfrei. Das Landgericht hat dem Zahlungsantrag in H366he von 1.116.779 DM nebst Zinsen und dem hilfsweise gestellten Feststellungs-antrag mit Ausnahme solcher Anspr374che stattgegeben, die Sch344den an den von der HMV bearbeiteten Kolben selbst betreffen. Im 334brigen hat es die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Kl344gerin zur374ckgewiesen und auf die Berufung der Beklagten die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Kl344gerin die geltend gemach-ten Anspr374che in vollem Umfang weiter. 7 Entscheidungsgr374nde: Die Revision f374hrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 8 I. Das Oberlandesgericht h344lt die Beklagte wegen vors344tzlicher Obliegenheitsverletzung nach 247 6 i.V. mit 247 5 Nr. 3 und 5 AHB f374r leis-tungsfrei. 9 - 7 - 10 Die HMV habe die Weisung der Beklagten gem344337 247 5 Nr. 3 AHB nicht beachtet, als sie das Vers344umnisurteil vom 29. Mai 2000 gegen sich ergehen und nachfolgend habe rechtskr344ftig werden lassen. Darin liege zugleich ein Versto337 gegen das Anerkenntnisverbot nach 247 5 Nr. 5 AHB. Aufgrund der Beweisaufnahme stehe fest, dass die Beklagte die HMV angewiesen habe, kein Vers344umnisurteil gegen sich ergehen zu lassen. Die Beklagte habe Versicherungsschutz nicht verweigert, son-dern im Schreiben vom 16. Mai 2000 ausdr374cklich bestm366gliche Unter-st374tzung zugesagt. Das weisungswidrige Verhalten der HMV, n344mlich Nichteinschalten eines Rechtsanwalts, Nichtanzeige der Verteidigungs-bereitschaft und Rechtskr344ftigwerdenlassen des Vers344umnisurteils, ver-liere seine Eigenschaft als Obliegenheitsverletzung entgegen der Ansicht der Kl344gerin nicht deshalb, weil die Beklagte abweichend von 247 3 II AHB die Prozessf374hrung vollst344ndig auf die HMV 374bertragen h344tte. Sie habe der HMV lediglich die Auswahl des Rechtsanwalts 374berlassen, um dem von ihr f374r m366glich gehaltenen Vorwurf zu entgehen, durch die Wahl ei-nes m366glicherweise ungeeigneten Rechtsanwalts zu einem denkbaren existenzbedrohenden Prozessverlust beigetragen zu haben. II. Das h344lt der rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. Das Beru-fungsgericht hat, wie die Revision zutreffend ausf374hrt, den Inhalt der Leistungspflicht der Beklagten einerseits und der Obliegenheiten der HMV andererseits verkannt. 11 1. a) Die Leistungspflicht der Beklagten umfasst - wie allgemein in der Haftpflichtversicherung - nach 247 3 II Nr. 1 AHB die Pr374fung der Haft-pflichtfrage, die Abwehr unberechtigter Anspr374che sowie den Ersatz der Entsch344digung, welche der Versicherungsnehmer aufgrund eines von 12 - 8 - dem Versicherer abgegebenen oder genehmigten Anerkenntnisses, ei-nes von ihm geschlossenen oder genehmigten Vergleichs oder einer richterlichen Entscheidung zu zahlen hat. Die Abwehr unberechtigter An-spr374che (Rechtsschutzverpflichtung) ist nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ebenso wie die Befriedigung begr374ndeter Haft-pflichtanspr374che eine mit dieser gleichrangige Hauptleistungspflicht des Versicherers und nicht nur eine untergeordnete Nebenpflicht (BGHZ 119, 276, 281; Urteile vom 21. Januar 1976 - IV ZR 123/74 - VersR 1976, 477 unter I und vom 20. Februar 1956 - II ZR 6/55 - VersR 1956, 186 unter 2). Der Versicherer hat nicht das Recht, die mit der Abwicklung der Haft-pflichtverbindlichkeiten verbundenen M374hen und Kosten auf den Versi-cherten abzuw344lzen (BGHZ 15, 154, 159). Den Inhalt der Rechtsschutz-verpflichtung hat der Senat in dem Urteil in BGHZ (119 aaO) wie folgt beschrieben: "Will er (der Versicherer) den Anspruch bestreiten, so muss er alles tun, was zu dessen Abwehr notwendig ist; er allein tr344gt die aus der Pr374fung und Abwehr folgende Arbeitslast und Verantwortung. Demgem344337 hat er im Haftpflichtpro-zess die Interessen des Versicherten so zu wahren, wie das ein von diesem beauftragter Anwalt tun w374rde. Weil grunds344tzlich sein Abwehrinteresse dem des Versicherten entspricht, ist das im Regelfall unproblematisch. Wegen des umfassend versprochenen Rechtsschutzes gilt das aber sogar dann, wenn eine Kollision zwischen den Inte-ressen des Versicherten und denen des Versicherers ein-mal nicht zu vermeiden ist. In diesem Fall muss der Versi-cherer seine eigenen Interessen hintanstellen. Nur diese weite Auslegung des Leistungsversprechens kann den mit der Haftpflichtversicherung bezweckten Schutz gew344hrleis-ten." Die umfassende Verantwortlichkeit des Versicherers f374r die Ab-wehr des Haftpflichtanspruchs ergibt sich insbesondere f374r den Fall des Rechtsstreits unmissverst344ndlich aus weiteren Klauseln der Allgemeinen 13 - 9 - Bedingungen f374r die Haftpflichtversicherung (z.T. anders in der Verm366-gensschaden-Haftpflichtversicherung, vgl. Voit/Knappmann in Pr366lss/ Martin, VVG 27. Aufl. AVBVerm366gen/WB 247 5 Rdn. 3 247 1 Rdn. 1). Nach 247 3 II Nr. 3 AHB f374hrt der Versicherer den Rechtsstreit im Namen des Versicherungsnehmers auf seine Kosten. Den Versicherungsnehmer trifft die Obliegenheit, die Prozessf374hrung dem Versicherer zu 374berlassen, dem von dem Versicherer bestellten oder bezeichneten Anwalt Vollmacht und alle von diesem oder dem Versicherer f374r n366tig gehaltenen Aufkl344-rungen zu geben (247 5 Nr. 4 AHB). Zur Disposition 374ber den Haftpflichtan-spruch durch Anerkenntnis oder Befriedigung ist der Versicherungsneh-mer ohne vorherige Zustimmung des Versicherers nicht berechtigt (247 5 Nr. 5 AHB). Nach 247 5 Nr. 7 AHB gilt der Versicherer als bevollm344chtigt, alle zur Beilegung oder Abwehr des Anspruchs ihm zweckm344337ig erschei-nenden Erkl344rungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben (vgl. dazu Senatsurteil vom 11. Oktober 2006 - IV ZR 329/05 - VersR 2006, 1676 unter II 2 c). Wird gegen den Versicherungsnehmer ein An-spruch gerichtlich geltend gemacht, hat er dies dem Versicherer nur un-verz374glich anzuzeigen (247 5 Nr. 2 Abs. 4 AHB), alles Weitere ist Sache des Versicherers, insbesondere die Auswahl und Beauftragung des Rechtsanwalts auf seine Kosten (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 1963 - II ZR 71/61 - VersR 1963, 421 unter III). b) Der Versicherer, der seiner so beschriebenen Rechtsschutzver-pflichtung nicht nachkommt, verh344lt sich vertragswidrig. 14 aa) Ist der Versicherer von seiner Leistungsfreiheit 374berzeugt und lehnt er den Deckungsschutz vorbehaltlos ab, l344sst er dem Versiche-rungsnehmer konkludent zur Regulierung freie Hand und gibt seine um-fassende Dispositionsbefugnis 374ber das Haftpflichtverh344ltnis auf (BGHZ 15 - 10 - 119, 276, 282). Die Gefahr, bei dieser freien Entscheidung die De-ckungspflicht unrichtig zu beurteilen, kann er nicht auf den Versiche-rungsnehmer abw344lzen. Er kann nicht gleichzeitig einerseits sich seiner vertraglichen Hauptpflicht entledigen, den Versicherungsnehmer von der F374hrung und den Folgen des Haftpflichtprozesses zu befreien, und ande-rerseits dennoch in Anspruch nehmen, an das Ergebnis des notgedrun-gen vom Versicherungsnehmer allein gef374hrten Haftpflichtprozesses nicht gebunden zu sein. Nach Leistungsablehnung hat der Versiche-rungsnehmer auch keine Obliegenheiten mehr zu erf374llen (BGHZ 107, 368, 370 f.; BGH, Urteile vom 7. November 1966 - II ZR 12/65 - VersR 1967, 27 unter III und vom 21. Februar 1963 aaO; Pr366lss in Pr366lss/Mar-tin, aaO 247 6 Rdn. 33). bb) Hat der Versicherer ernsthafte Anhaltspunkte f374r seine Leis-tungsfreiheit, kann er aber wegen noch unklarer Sachlage dar374ber nicht abschlie337end befinden, muss er sich entscheiden, ob er Deckungsschutz gew344hrt oder nicht, und seine Entscheidung dem Versicherungsnehmer bekannt geben. Der Versicherer kann seiner Rechtsschutzverpflichtung in einer solchen Lage auch dadurch gen374gen, dass er den Rechtsschutz 374bernimmt unter dem Vorbehalt, die Deckung je nach dem Ausgang des Haftpflichtprozesses abzulehnen (BGH, Urteile vom 20. September 1978 - IV ZR 57/77 - VersR 1978, 1105 unter I und vom 7. November 1966 aaO). 16 cc) Dagegen stellt es keine ordnungsgem344337e Erf374llung der Rechtsschutzverpflichtung dar, wenn der Versicherer dem Versiche-rungsnehmer gegen374ber leistungsbefreiende Umst344nde ins Feld f374hrt, den Versicherungsnehmer aber im Unklaren dar374ber l344sst, ob er De-ckungsschutz erh344lt. Seine Entscheidung dar374ber hat der Versicherer 17 - 11 - dem Versicherungsnehmer unverz374glich, sp344testens aber dann mitzutei-len, wenn er die Anzeige von der gerichtlichen Geltendmachung des Haftpflichtanspruchs nach 247 5 Nr. 2 Abs. 4 AHB erhalten hat. Der Versi-cherer wei337, dass jedenfalls ab diesem Zeitpunkt dringender Handlungs-bedarf besteht, weil dem Versicherungsnehmer allein wegen Fristablaufs Rechtsnachteile in Gestalt eines Vollstreckungsbescheids oder Ver-s344umnisurteils drohen. Deshalb hat der Versicherer dem Versicherungs-nehmer rechtzeitig unmissverst344ndlich zu erkl344ren, ob er den bedin-gungsgem344337 geschuldeten Rechtsschutz gew344hrt, gegebenenfalls unter dem Vorbehalt, sp344ter je nach dem Ausgang des Haftpflichtprozesses Leistungsfreiheit geltend zu machen. Gibt der Versicherer eine solche Erkl344rung nicht ab, nimmt er seine Pflicht zur Abwehr des Anspruchs nicht wahr und gibt damit zugleich seine Dispositionsbefugnis 374ber das Haftpflichtverh344ltnis auf. Er ist deshalb, solange er seiner Rechtsschutz-verpflichtung nicht bedingungsgem344337 nachkommt, so zu behandeln, als habe er dem Versicherungsnehmer zur Regulierung freie Hand gelassen. Der Versicherungsnehmer ist demgem344337 auch nicht mehr obliegenheits-gebunden. Die Versicherungsbedingungen gestatten es dem Versicherer nicht, sich einer klaren Entscheidung 374ber seine Verpflichtung zum Rechtsschutz zu enthalten, den Versicherungsnehmer dar374ber im Unge-wissen zu lassen und die Arbeits- und Kostenlast sowie das Risiko des Prozessverlustes einseitig auf ihn abzuw344lzen, sich aber gleichwohl vor-zubehalten, an die Regulierungsentscheidung des Versicherungsneh-mers nicht gebunden zu sein, ihn an seinen Obliegenheiten festzuhalten und sich 374ber die vertraglich vereinbarten Obliegenheiten hinaus wegen mangelhafter oder weisungswidriger Prozessf374hrung auf Leistungsfrei-heit zu berufen. - 12 - 18 c) Den Parteien des Versicherungsvertrages ist es allerdings nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit nicht verwehrt, nach Erhebung des Anspruchs auf Deckungsschutz von den Bedingungen abweichende Ver-einbarungen dar374ber zu treffen, wie die Leistungspflicht des Versicherers erf374llt werden soll. Dabei ist jedoch zu beachten, dass der Versicherer nach Treu und Glauben gehalten ist, seine 374berlegene Sach- und Rechtskenntnis nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers auszunut-zen. Die Abwehrfunktion der Haftpflichtversicherung ist unter den Versi-cherungsnehmern nicht immer gen374gend bekannt (Littbarski, Haftpflicht-versicherung Vorbemerkungen Rdn. 48). Insbesondere ist f374r den Versi-cherungsnehmer nur schwer durchschaubar, was die Abwehrverpflich-tung im Einzelnen bedeutet. Gew344hrt der Versicherer Versicherungs-schutz, will er aber die Abwehr des Anspruchs (ganz oder teilweise) in die Hand des Versicherungsnehmers legen, hat er dar374ber aufzukl344ren, dass die Gew344hrung von Rechtsschutz nach dem Vertrag Sache des Versicherers ist, er den Prozess zu f374hren und den Anwalt auszuw344hlen, zu beauftragen und zu bezahlen hat (vgl. zu Vereinbarungen 374ber die Leistungspflicht in der Berufsunf344higkeitsversicherung die Senatsurteile vom 7. Februar 2007 - IV ZR 244/03 - zur Ver366ffentlichung vorgesehen - und vom 12. November 2003 - IV ZR 173/02 - VersR 2004, 96 unter II 1 b). Nur so ist der Versicherungsnehmer in der Lage, verantwortlich dar-374ber zu entscheiden, auf welche Beschr344nkungen seiner vertraglichen Rechte er sich einlassen will. 334bernimmt der Versicherungsnehmer ver-einbarungsgem344337 die Prozessf374hrung, gilt f374r eine Verletzung von Sorg-faltspflichten dann nicht das Recht der Obliegenheiten, sondern das all-gemeine Schadensersatzrecht (Voit/Knappmann in Pr366lss/Martin, aaO 247 5 AHB Rdn. 2). Denn insoweit hat er sich nur verpflichtet, die Aufgabe des Versicherers zu 374bernehmen. - 13 - 19 2. Die Beklagte hat ihre Pflicht zur Abwehr des Haftpflichtan-spruchs in grober Weise verletzt und ist deshalb so zu behandeln, als habe sie der HMV freie Hand zur Regulierung gelassen. Demgem344337 ist sie an das rechtskr344ftige Vers344umnisurteil gebunden und kann sich nicht auf Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzung nach 247 6 i.V. mit 247 5 Nr. 3 und Nr. 5 AHB berufen. Auch der Vorwurf, die HMV habe in kollusi-vem Zusammenwirken mit der Kl344gerin die Beklagte vors344tzlich gesch344-digt, ist nicht berechtigt. a) Die HMV hatte ihre Obliegenheiten zur Anzeige des Versiche-rungsfalles und der gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs recht-zeitig und vollst344ndig erf374llt. Sie hatte damit alles getan, damit die Be-klagte ihrer Verpflichtung nachkommen konnte, einen Rechtsanwalt aus-zuw344hlen und zu beauftragen und den Prozess im Namen der HMV zu f374hren. Diese w344re auf Verlangen der Beklagten gehalten gewesen, dem Anwalt Vollmacht und die n366tige Aufkl344rung zu erteilen. Im Schreiben vom 8. Mai 2000, dem die Klageschrift beigef374gt war, hat die HMV in lai-enhafter Weise um Unterst374tzung, also f374r die Beklagte erkennbar um Deckungsschutz gebeten. Beim Telefongespr344ch vom 17. Mai 2000 hat der Gesch344ftsf374hrer der HMV den Sachbearbeiter der Beklagten, den Zeugen de J. , erneut um Rechtsschutz gebeten, wie dessen Aussa-ge vor dem Oberlandesgericht zu entnehmen ist. 20 b) Diesem Ersuchen gegen374ber hat sich die Beklagte pflichtwidrig verhalten. Sie hat sich bei der Betriebs-/Produkthaftpflichtversicherung ersichtlich zu Unrecht auf Leistungsfreiheit wegen versp344teter Zahlung des Erstbeitrags berufen (dazu unten III. 1.). Weiterhin hat sie sich er-sichtlich zu Unrecht auf Leistungsfreiheit nach 247 4 I Nr. 1 AHB wegen der Befreiung der Kl344gerin von der Untersuchungs- und R374gepflicht nach 21 - 14 - 247 377 HGB berufen (dazu unten III. 2.). Im Schreiben vom 16. Mai 2000 hat die Beklagte zwar bestm366gliche Unterst374tzung zugesagt, die HMV aber bedingungswidrig angewiesen, selbst einen Anwalt mit der Wahr-nehmung ihrer rechtlichen Interessen zu beauftragen. Die bestm366gliche und allein vertragsgem344337e Unterst374tzung h344tte darin bestanden, dass die Beklagte den Anwalt beauftragt und die Prozessf374hrung 374bernimmt. Bei dem Telefongespr344ch vom 17. Mai 2000 hat der Gesch344ftsf374hrer der HMV den Sachbearbeiter der Beklagten gefragt, wie sich aus dessen Zeugenaussage ergibt, ob nicht die Beklagte den Rechtsanwalt bestellen und einen Spezialisten benennen k366nne. Dies hat der Zeuge mit der Be-gr374ndung abgelehnt, er habe einen solchen auch nicht nennen k366nnen. Es ist nicht nachvollziehbar, dass der Zeuge, Abteilungsleiter der Be-klagten und selbst Rechtsanwalt, dazu nicht in der Lage gewesen ist. Diese erneute Weigerung der Beklagten, selbst einen Anwalt zu beauf-tragen oder auch nur zu benennen, schlie337t es aus, darin ein Angebot auf Abschluss einer Vereinbarung zu sehen, die Auswahl des Anwalts der HMV zu 374berlassen. Die Beklagte hat vielmehr wie schon im Schrei-ben vom 16. Mai 2000 die Auswahl und die Beauftragung des Anwalts vertragswidrig einseitig der HMV zugeschoben. Der Zeuge de J. hat dies damals selbst so gesehen. In seinem Aktenvermerk vom 19. Juni 2000 374ber das Gespr344ch vom 17. Mai 2000 ist nicht von einer einver-nehmlichen Regelung die Rede, sondern von einer "Entscheidung" der Beklagten, mit der der Gesch344ftsf374hrer der HMV "nicht ganz gl374cklich" gewesen sei, sie also nur notgedrungen hingenommen hat. Auch das Be-rufungsgericht stellt kein Einvernehmen fest, sondern spricht von Wei-sungen der Beklagten und wertet die Nichteinschaltung eines Anwalts als weisungswidriges Verhalten der HMV. Fehlt es schon an einer Vereinba-rung, kommt es nicht mehr darauf an, dass die Beklagte sich darauf - 15 - mangels der gebotenen Aufkl344rung (s.o. unter II 1 c) nicht zum Nachteil der HMV berufen k366nnte. c) Dieses Verhalten der Beklagten legt es nahe, darin schon eine verschleierte Ablehnung des Deckungsschutzes zu sehen mit den sich daraus ergebenden Folgen. So hat es der Gesch344ftsf374hrer der HMV nach seinen Bekundungen auch verstanden. 22 Jedenfalls aber hat die Beklagte in einem Zeitpunkt, in dem drin-gender Handlungsbedarf bestand, der HMV nicht unmissverst344ndlich er-kl344rt, ob sie ihre Rechtsschutzverpflichtung erf374llt oder dies ablehnt. Sie hat damit die Arbeits- und Kostenlast und das Risiko des Prozessverlus-tes einseitig auf die HMV abgew344lzt. Den Weg, sich gleichwohl wegen weisungswidriger Prozessf374hrung auf Leistungsfreiheit berufen zu k366n-nen, konnte sie sich damit nicht frei halten. 23 III. Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich auch nicht aus anderen Gr374nden ganz oder teilweise als richtig dar. 24 1. Die Beklagte beruft sich zu Unrecht auf Leistungsfreiheit wegen versp344teter Zahlung der Erstpr344mie in der Betriebs-/Produkthaftpflicht-versicherung, bei der der Versicherungsfall vor Zahlung der Erstpr344mie eingetreten sein soll. Das Landgericht hat die Berufung auf Leistungs-freiheit mit Recht an der fehlenden Belehrung scheitern lassen. Der Ver-sicherungsantrag stammt vom 17. Dezember 1998, ab 1. Januar 1999 hatte die Beklagte unstreitig vorl344ufige Deckung zugesagt. Der Versiche-rungsschein ist erst mit Schreiben vom 4. Oktober 1999 374bersandt wor-den. Die Rechnung selbst enth344lt nicht einmal einen Hinweis darauf, bis 25 - 16 - wann die Erstpr344mie zu zahlen ist, naturgem344337 deshalb auch keine Be-lehrung 374ber die Folgen versp344teter Zahlung. Im Versicherungsschein ist nur die 374bliche erweiterte Einl366sungsklausel enthalten, wonach der Ver-sicherungsschutz erst mit Zahlung der Erstpr344mie beginnt. Sollte also der materielle Versicherungsschutz aus dem Hauptvertrag erst mit Zah-lung der Erstpr344mie, wie 374blich, beginnen, endete auch die vorl344ufige Deckung erst in diesem Zeitpunkt. Eine Belehrung dar374ber, welche Rechtsfolgen eine versp344tete Pr344mienzahlung f374r die vorl344ufige Deckung hat, ist nicht erteilt worden. Deshalb kann sich die Beklagte, wie ihrem Sachbearbeiter h344tte bekannt sein m374ssen, nicht auf Leistungsfreiheit nach 247 38 Abs. 2 VVG berufen (st. Rsp. des Senats, zuletzt Urteil vom 26. April 2006 - IV ZR 248/04 - VersR 2006, 913 unter II 2; zum Beginn des materiellen Versicherungsschutzes erst mit Zahlung der Erstpr344mie BGHZ 47, 352, 354 und Senatsurteil vom 25. Januar 1995 - IV ZR 328/93 - VersR 1995, 409 unter 2 b aa). Die vorl344ufige Deckung endete nicht schon mit dem formellen Versicherungsbeginn, also dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses. 2. Die Beklagte h344lt sich zu Unrecht nach 247 4 I Nr. 1 AHB f374r leis-tungsfrei, weil die HMV die Kl344gerin von der Untersuchungs- und R374ge-pflicht nach 247 377 HGB befreit hat und dadurch eine 374ber den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht hinausgehende Zusage gemacht habe. Das Waschen der Kolben ist ein reiner Werkvertrag. Darauf sind die 247247 377, 381 Abs. 2 HGB nicht anzuwenden (BGH, Urteile vom 9. Oktober 2001 - X ZR 58/00 - CR 2002, 93 unter II 2 und 3 und vom 4. Februar 1992 - X ZR 105/90 - NJW-RR 1992, 626 unter I 2). Auch dies h344tte der Sachbe-arbeiter der Beklagten ohne weiteres feststellen k366nnen. 26 - 17 - 27 3. Die Beklagte ist auch nicht nach 247 12 Abs. 3 VVG leistungsfrei. Die Kl344gerin klagt in zul344ssiger Weise auf Feststellung der Deckungs-pflicht der Beklagten (vgl. Senatsurteil vom 15. November 2000 - IV ZR 223/99 - VersR 2001, 90 unter 2 a). Diese rechtzeitig erhobene Klage hat die Frist gewahrt (siehe dazu auch Voit/Knappmann, aaO 247 156 Rdn. 1 und Langheid in R366mer/Langheid, VVG 2. Aufl. 247 156 Rdn. 1). Dem Landgericht ist auch in diesem Punkt zuzustimmen. 4. Die Abtretungserkl344rung der HMV vom 30. M344rz 2000 enth344lt kein verbotenes Anerkenntnis, sondern beschreibt nur den Haftungs-grund, wie das Landgericht auf S. 20 seines Urteils zutreffend ausgef374hrt hat. 28 IV. Im 334brigen ist die Sache mangels ausreichender Feststellun-gen des Berufungsgerichts nicht entscheidungsreif und deshalb zur374ck-zuverweisen. 29 Zum Antrag der Kl344gerin auf Zahlung in H366he der vollen De-ckungssumme wird auf Folgendes hingewiesen: 30 Auf Zahlung kann die Kl344gerin die Beklagte nur in Anspruch neh-men, wenn sie durch Pf344ndung und 334berweisung oder Abtretung an die Stelle des Versicherungsnehmers getreten ist, also Haftpflichtanspruch und Versicherungsanspruch sich bei ihr in einer Hand vereinigt haben (vgl. Senatsurteile vom 13. Februar 1980 - IV ZR 39/78 - VersR 1980, 522 unter I; vom 12. M344rz 1975 - IV ZR 102/74 - VersR 1975, 655 unter 1 und vom 17. M344rz 2004 - IV ZR 268/03 - VersR 2004, 634 unter II 2). 31 - 18 - 32 1. Das ist hier hinsichtlich des Zahlungsausspruchs des Vers344um-nisurteils im Haftpflichtprozess i.V. mit dem Pf344ndungs- und 334berwei-sungsbeschluss der Fall. Der Feststellungsausspruch des Vers344umnisur-teils im Haftpflichtprozess ist nicht vollstreckungsf344hig, kann also nicht zu einem Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschluss f374hren. 2. Die Abtretung vom 30. M344rz 2000 verst366337t gegen das Abtre-tungsverbot des 247 7 Nr. 3 AHB. Die Ablehnung des Deckungsschutzes mit Schreiben vom 24. Juli 2000 ist keine endg374ltige Feststellung des Versicherungsanspruchs, um den allein es geht (Senatsurteil vom 26. M344rz 1997 - IV ZR 137/96 - VersR 1997, 1088 unter 5 c). Das Abtre-tungsverbot kann nicht durch gewillk374rte Prozessstandschaft umgangen werden. Ob die Berufung der Beklagten auf das Abtretungsverbot rechts-missbr344uchlich ist, l344sst sich noch nicht abschlie337end beurteilen. 33 - 19 - 34 Das Abtretungsverbot scheitert nicht an 247 354a HGB, weil es sich bei dem Anspruch auf Deckungsschutz in der Haftpflichtversicherung nicht um eine Geldforderung handelt (vgl. M374nchKomm-HGB/Karsten Schmidt, 247 354a Rdn. 6). Terno Seiffert Wendt Dr. Kessal-Wulf Felsch Vorinstanzen: LG N374rnberg-F374rth, Entscheidung vom 19.10.2001 - 9 O 11050/00 - OLG N374rnberg, Entscheidung vom 16.06.2003 - 8 U 3959/01 -
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